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OLG Brandenburg Beschluss vom 15.01.2009 - 12 W 1/09 - Sperrklauseln in den AGB einer Auktionsplattform sind grundsätzlich wirksam.
 

 

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Abmahnung - AGB - Amazon - Auktionsplattform - Betreiberhaftung - eBay - Handelsplattform - IP-Adresse - Urheberrechtsschutz - Vertragsabschluss - Werbung - Wettbewerb


OLG Brandenburg v. 15.01.2009: Sperrklauseln in den AGB einer Auktionsplattform sind grundsätzlich wirksam. Sie entsprechen einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist.

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.01.2009 - 12 W 1/09) hat entschieden:
Sperrklauseln in den AGB einer Auktionsplattform sind grundsätzlich wirksam. Sie entsprechen einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist.
Zum Sachverhalt: Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung die Freischaltung ihrer von der Antragsgegnerin gesperrten Mitgliedskonten.

Nach den Angaben der Antragsteller ist die Antragstellerin zu 1. seit dem 19.03.2003 Nutzer bei der Antragsgegnerin und unterhielt dort ein Mitgliedskonto unter dem Namen „l…“. Der Antragsteller zu 2. ist bei der Antragsgegnerin seit dem 08.08.2008 unter dem Mitgliedskonto „f…“ und seit dem 15.09.2008 unter dem Mitgliedskonto mit der Bezeichnung „i…“ angemeldet und vertreibt über diese Mitgliedskonten Computer und Computerzubehör.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Nutzung ihrer deutschsprachigen Website (Stand: 01.01.2007) heißt es unter § 4 „Sanktionen, Sperrung und Kündigung“:
  1. (…)

  2. eBay kann ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website ausschließen (endgültige Sperre), wenn es

    • im Bewertungssystem gem. § 6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist,

    • alsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E-Mail-Adresse,

    • sein Mitgliedskonto überträgt,

    • andere eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von eBay missbraucht,

    • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
    Nachdem ein Mitglied endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Mitgliedskontos oder des Bewertungsprofils.
  3. Sobald ein Mitglied gesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay-Website auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden.

  4. Mitglieder können diesen Nutzungsvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner oder eine E-Mail an den Kundenservice.
  5. eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.
Die Antragsgegnerin sperrte am 28.10.2008 das auf dem Namen „l…“ lautende Mitgliedskonto der Antragstellerin zu 1. und unter dem 21.11.2008 die Mitgliedskonten des Antragstellers zu 2. Mit begleitender E-Mail teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Mitgliedskonto aufgrund eines Verstoßes gegen den eBay-Grundsatz zu ausgeschlossenen Mitgliedern aufgehoben worden sei, weil das Mitgliedskonto mit bereits gesperrten Mitgliedskonten im Zusammenhang stehe und die Antragsgegnerin Mitgliedern untersage, die aufgrund von Verstößen gegen die Grundsätze der Antragsgegnerin ausgeschlossen seien, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden.

Nachdem die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2008 die Antragsgegnerin zur Freischaltung der gesperrten Mitgliedskonten unter Fristsetzung bis zum 05.12.2008 aufforderte, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.12.2008 mit, dass der Ausschluss vom Handel erfolgt sei, weil die Mitgliedskonten der Antragsteller im direkten Zusammenhang mit dem vom Handel bei der Antragsgegnerin ausgeschlossenen Mitgliedskonto unter dem Namen „p…“ eines J.L. stünden, der aufgrund eines erhöhten Volumens an Käuferbeschwerden in Form von negativen und neutralen Bewertungen und gemeldeten Unstimmigkeiten am 22.08.2008 von der Nutzung ausgeschlossen worden sei, dieser würde jedoch ebenso wie Herr E.K., der ebenfalls wegen Nichtzahlung von Gebühren der Antragsgegnerin vom Handel ausgeschlossen worden sei, über die Mitgliedskonten der Antragstellerin weiterhin die Website der Antragsgegnerin zu gewerblichen Zwecken nutzen, wobei die Antragsteller als Strohmänner fungierten.

Die Antragsteller verlangten mit der beantragten einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihre gesperrten Mitgliedskonten für den Handel wieder vollständig freizuschalten. Hierzu tragen sie unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vor, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang mit den gesperrten Mitgliedskonten der Herren L. oder K. bestanden. Soweit im Rahmen der von ihnen durchgeführten Auktionen Artikelbilder verwendet worden seien, die mit einem Urheberhinweis „p…“ versehen seien, stelle dies keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Antragsgegnerin dar. Dass die gesperrte Fa. p… unter der gleichen Anschrift wie der Antragsteller zu 2. firmiere, rühre daher, dass unter dieser Adresse der Antragsteller zu 2. ebenfalls seine Waren lagere. Die Antragsteller machten geltend, da der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei der Antragsgegnerin seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10 000,00 € bis 15 000,00 € belaufe, stelle die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung dar.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es bestünden gewichtige und nicht entkräftete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ihre Konten für die vom Handel bei der Antragsgegnerin ausgeschlossenen Herren L. und K. geführt hätten, was die Antragsgegnerin nach § 4 Ziffer 2. ihrer AGB zur Sperrung berechtigt habe. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht ersichtlich, da durch die begehrte Schaltung der gesperrten Konten die Hauptsache vorweggenommen werde und nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Verfügung irreparable existenzbedrohende Schäden erlitten.

Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie waren der Auffassung, sie hätten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Zusammenhang mit den gesperrten Konten der Herren L. und K. nicht bestünde und die Voraussetzungen für eine Sperrung ihrer Mitgliedskonten durch die Antragsgegnerin nicht vorlägen. Bei dem glaubhaft gemachten monatlichen Umsatz werde ein für den Lebensunterhalt ausreichender Gewinn generiert, das Einfordern detaillierterer Angaben stelle ein unzulässiges Ausforschen seitens des Gerichts dar. Soweit das Landgericht seine Begründung auf das inhaltlich bestrittene Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2008 stütze, sei dies unzulässig. Auch werde ein Vorwegnahme der Hauptsache nicht begehrt, vielmehr würde durch die Sperrung der Mitgliedskonten der Antragsteller ein weiteres Handeln unmöglich gemacht und damit eine Hauptsacheklage obsolet.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch gegen der Antragsgegnerin auf Aufhebung der bestehenden Sperrung und Freischaltung ihrer Mitgliedskonten nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwischen den Parteien ist durch die Anmeldung der Antragsteller ein Nutzungsvertrag über die Nutzung der Internetseite der Antragsgegnerin zustande gekommen, aufgrund dessen die Antragsteller grundsätzlich nach § 3 Nr. 1 der AGB der Antragsgegnerin zur Nutzung der Internetseite berechtigt waren. Nach § 4 Nr. 2 der AGB ist die Antragsgegnerin jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Sperrung der Nutzung berechtigt. Derartige Sperrklauseln sind grundsätzlich wirksam. Sie entsprechen einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB (vgl. KG NJW-RR 2005, 1630). Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin stützt die erfolgte Sperrung in ihrem Schreiben vom 04.12.2008 darauf, dass über die Mitgliedskonten der Antragsteller eine von der Antragsgegnerin wegen negativer Bewertungen der Vertragspartner ausgesprochene Sperrung eines anderen Nutzers umgangen werden sollte, indem über die Mitgliedskonten der Antragsteller die vorher über das gesperrte Konto des Herrn J.L. vertriebenen Waren verkauft wurden und damit das Geschäft, was unter dem gesperrten Konto betrieben wurde, nunmehr unter einem anderen Mitgliedskonto fortgeführt werden sollte. Eine solche Umgehung einer Sperrung berechtigt die Antragsgegnerin zu einer Sperrung aus wichtigem Grund gem. § 4 Nr. 2 letzter Spiegelstrich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht auf diesem Weg umgangen werden können, da ansonsten eine Sperrung wirkungslos wäre (vgl. KG a.a.O., S. 1531). Die Antragsteller haben zwar an Eides statt versichert, dass ein Zusammenhang mit dem gesperrten Mitgliedskonto der Fa. p… des Herrn L. nicht bestehe und Herr L. ebenso wie der ebenfalls von der Antragsgegnerin von der Nutzung ausgeschlossene Herr K. zu keinem Zeitpunkt über die Mitgliedskonten der Antragsteller Handel betrieben haben. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung erscheint dem Senat jedoch ebenso wie dem Landgericht zur Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches nicht ausreichend, da er sich nicht mit den Indizien auseinandersetzt, die nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2008 gerade für eine Umgehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Sperrung durch die Antragsteller sprechen. Es mag zwar formell zutreffend sein, dass Herr L. oder Herr K. selbst nicht über die Mitgliedskonten der Antragsteller Handel treiben, da formeller Nutzer der Konten die Antragsteller sind und es die typische Erscheinung eines Strohmanngeschäftes ist, dass formeller Rechtsinhaber der vorgeschobene Strohmann ist und dieser auch formell Vertragspartner wird. Die Antragsteller haben sich jedoch nicht mit den im Schreiben vom 04.12.2008 genannten Indizien hinreichend auseinandergesetzt, insbesondere dem bestehenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Sperrung des Kontos des Herrn L. und der Einrichtung der Mitgliedskonten des Antragsgegners zu 2. bzw. dem Umstand, dass ab August 2008 in erheblichem Umfang über das Konto der Antragstellerin zu 1. gewerblich Waren der gleichen Art, die zuvor über das gesperrte Konto des Herrn L. verkauft wurden, verkauft worden seien, nachdem das Mitgliedskonto der Antragstellerin zu 1. zuvor lediglich für private Verkäufe genutzt worden war, und dass in den Artikelbeschreibungen der angebotenen Waren sich der Hinweis befand, dass die Waren an der gleichen Adresse abgeholt werden könnten, an dem sich der Geschäftssitz des gesperrten Herrn L. befand. Zudem hätte sich in einigen Artikelbildern der Urheberhinweis auf die Firma des Herrn L. befunden. Diese Indizien legen nach dem derzeitigen Kenntnisstand die begründete Annahme nahe, dass über die Mitgliedskonten der Antragsteller das ursprünglich von Herrn L. geführte Geschäft weiterbetrieben wird. Die Antragsteller haben diese Annahme entkräftende Umstände nicht vorgetragen und den bestehenden Zusammenhang nicht - schon gar nicht „zweifellos“ - widerlegt, sondern vielmehr hinsichtlich der verwendeten Artikelbilder sogar ausdrücklich eingeräumt, dass diese Bilder von der Firma des Herrn L. als Urheber stammen. Die Antragstellerin zu 1. gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung an, Artikelbilder mit dem urheberrechtlichen Hinweis auf die Fa. „p…“ zu verwenden, womit sie letztlich bestätigt, über ihr Mitgliedskonto Waren der von der Fa. „p…“ vertriebenen Art zur Auktion anzubieten, obwohl sie offenbar selbst nicht gewerblich tätig ist - da Angaben zu einem erzielten Umsatz oder einer durch die Sperrung drohenden Existenzgefährdung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. fehlen - sondern den Nutzungsvertrag mit der Antragsgegnerin als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB geschlossen hat, was dafür spricht, dass die Angaben der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin zu 1. ihr Mitgliedskonto bis August 2008 nur für private Verkäufe genutzt hat, zutreffend sind. Auch ist unstreitig, dass die Antragsteller unter der gleichen Adresse wie Herrn L. ihre Waren gelagert haben, was ebenfalls einen Zusammenhang nahe legt. Unter diesen Umständen ist der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen nicht geeignet, um den von den Antragstellern geltend gemachten Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft zu machen.

Das Landgericht war auch nicht daran gehindert, das von den Antragstellern als Anlage Ast. 7 vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2008 bei der Entscheidungsfindung zu verwerten. Die Antragsteller haben das Schreiben im Rahmen ihrer Begründung des Antrages mit eingereicht, es war somit Bestandteil ihres Vorbringens. Sofern sich aus diesem Schreiben Gründe ergeben, die eine Sperrung der Mitgliedskonten bei ihrem Vorliegen als gerechtfertigt erscheinen lassen, ist eine Berücksichtigung dieser mitgeteilten Gründe im Rahmen der Prüfung, ob das Vorbringen der Antragsteller den begehrten Anspruch rechtfertigt, nicht zu beanstanden. So hat auch der 6. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgericht der von den Antragstellern zitiertenEntscheidung vom 12.11.2008 (6 W 183/08) die von der Antragsgegnerin für die Sperrung gegebene Begründung berücksichtigt, die in dem dortigen Fall jedoch nicht ausreichend erschien, um eine Sperrung des Kontos zu rechtfertigen.

Schließlich ist die Antragsgegnerin - anders als die Antragsteller meinen - an der Sperrung der Mitgliedskonten auch nicht dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin damit „das Recht in die eigene Hand nimmt“. Das Recht zur Vornahme einer vorläufigen oder endgültigen Sperrung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin ebenso wie eine ordentliche Kündigung ohne weitere Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen ausdrücklich vorgesehen. Sie hängt daher gerade nicht von einer gegebenenfalls im Rechtswege einzuholenden Zustimmung des jeweiligen Nutzers ab. Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, die Antragsteller auf eine Duldung der Sperrung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Insoweit geht der von den Antragstellern herangezogene Vergleich mit dem Vermieter eines Ladengeschäftes, der eine ausgesprochene Kündigung nicht ohne gerichtliche Hilfe durch Austauschen der Schlösser durchsetzen dürfe, fehl. ..."




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