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OLG Dresden Urteil vom 20.05.2008 - 14 U 279/08 - Zur unzulässigen Werbung mit Reise-Rabatten in Google Adwords-Anzeigen ohne konkrete Benennung der Reisen
 

 

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OLG Dresden v. 20.05.2008: Zur unzulässigen Werbung mit Reise-Rabatten in Google Adwords-Anzeigen ohne konkrete Benennung der in Betracht kommenden Reisen


Das OLG Dresden (Urteil vom 20.05.2008 - 14 U 279/08) hat entschieden:
Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.




Gründe:

I.

Die Beklagte soll die Werbung "45 %, 55 %, bis zu 65 % günstiger als im Katalog zu Ihrem Wunschziel" unterlassen und der Klägerin die Abmahnkosten erstatten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beanstandete Werbung erfülle nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG. Die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen müsse nicht bereits in der Werbung für die Maßnahme erfolgen, sondern es sei ausreichend, dass diese Angaben auf der Internetseite, über die die Beklagte die Buchung ihrer Reisen anbiete, genannt würden - jedenfalls dann, wenn - wie hier - für die Werbung im gewählten Medium nur ein begrenzter Raum zur Mitteilung zur Verfügung stehe. Soweit die Klägerin nach dem Verhandlungstermin vom 16.10.2007 im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2007 "hilfsweise" die Unterlassungsklage damit begründet habe, dass die Werbung der Beklagten hinsichtlich ihres tatsächlichen Reiseangebots auch gemäß § 5 UWG irreführend sei, könne dies gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Es handele sich insoweit um einen neuen Streitgegenstand, welcher nicht von der Anordnung des Schriftsatznachlasses gemäß dem Beschluss vom 16.10.2007 gedeckt gewesen sei. Bis dahin sei dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO sei nicht geboten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Begehr unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiter. Sie ist der Auffassung, die Zurückweisung ihres im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2007 erfolgten Sachvortrages nach § 296a ZPO sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe hier übersehen, dass sich der Hilfsvortrag allein auf den Sachverhalt gestützt habe, den der Gesellschafter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 zu Protokoll erklärt habe. Mithin sei auch dieses hilfsweise Vorbringen von dem gewährten Schriftsatznachlass umfasst. Sie habe erst in der mündlichen Verhandlung erfahren, dass die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten nicht einmal wahr seien. Des Weiteren stehe es keineswegs unstreitig fest, dass die "klare und eindeutige" Angabe der Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme auf der Internetseite der Beklagte genannt würden. Dagegen erhalte der Kunde nach den eigenen Ausführungen der Beklagten diese Information gerade nicht auf deren Internetseite. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.03.2008 (Bl. 107 ff. dA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 11.12.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az. 01 HK O 1990/07, kostenpflichtig und vollstreckbar zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    im Internet auf der Suchmaschinenseite www.g....de mit der Aussage "45 %, 55 %, bis zu 65 % günstiger als im Katalog an Ihr Wunschziel" für das Angebot auf der Internetpräsenz www.a....de zu werden und/oder werden zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

    hilfsweise,

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    im Internet auf der Suchmaschinenseite www.g....de mit der Aussage "45 %, 55 %, bis zu 65 % günstiger als im Katalog zu Ihrem Wunschziel" für das Angebot auf der Internetpräsenz www.A...de zu werden und/oder werden zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 7;

    hilfsweise hierzu,

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    im Internet auf der Suchmaschinenseite www.g....de mit der Aussage "45 %, 55 %, bis zu 65 % günstiger als im Katalog zu Ihrem Wunschziel" für das Angebot auf der Internetpräsenz www.A.......de zu werden und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 10;

  2. an die Klägerin EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.04.2008 (Bl. 122 ff. dA) Bezug genommen.


II.

1.a) Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG zu.

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die "klare und eindeutige" Angabe der Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG nicht bereits in der Werbung für die Maßnahme erfolgen muss, wenn, wie hier, für die Werbung im gewählten Medium nur ein begrenzter Raum für die Mitteilung zur Verfügung steht und die Information erst im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot der Verkaufsförderungsmaßnahme oder durch einen Hinweis auf sofort und nicht zugängliche andere Informationsquellen erfolgt (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 4.14; OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2005, 14 U 637/05).

bb) Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil sind diese Informationen auf der Internetseite - über die die Beklagte die Buchung ihrer Reisen anbietet und die mittels eines Link über das Adword zu erreichen sind - nicht angegeben. Nach den Angaben des Gesellschafters der Beklagten, Herrn D. K. , in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 (Bl. 54 f. dA) kann der Kunde auf der Website der Beklagten nicht sehen, welche Reisen günstiger als die Katalogpreise angeboten werden, und damit auch nicht, in welchem Umfang die Reisen günstiger angeboten werden. Auf diese Ausführungen berufen sich sowohl die Beklagtenseite (S. 3 des Protokolls vom 16.10.2007; Bl. 55 dA) als auch die Klägerseite (S. 5 des Schriftsatzes vom 06.11.2007 (Bl. 61 dA), so dass dies unstreitig ist.

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite kommt es auf diese Frage an. Ansonsten würde die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG bei Vorliegen bloßer Ankündigungen von Verkaufsförderungsmaßnahmen weitgehend leerlaufen.

dd) Entgegen der Meinung der Beklagten wird mit der streitgegenständlichen Werbung ein Preisnachlass beworben. Ein Preisnachlass ist ein betragsmäßig oder prozentual festgelegter Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 1.92). Nach den Angaben des Herrn K. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007 gilt für die Beklagte grundsätzlich die Katalogpreisbindung. Von den beklagtenseits angebotenen Reisen werden seiner Schätzung nach mehr als 10 % günstiger angeboten als im Katalog. Diese günstigeren Angebote beruhen zum Teil auf Tagesaktionen der Reiseveranstalter, wie z.B. Last-Minute-Reisen, zum Teil sind dies Angebote, bei denen die Beklagte durchgehend günstiger als im Katalog anbietet. Bei beiden Angebotsgruppen handelt es sich um einen Preisnachlass. Bei ersterer Gruppe liegt ein prozentualer Abschlag vom angekündigten Preis vor, bei letzterer Gruppe handelt es sich um einen prozentualen Abschlag vom allgemein geforderten Preis.

ee) Nach den Ausführungen Herrn K. bezieht sich dieser Preisnachlass gerade nicht auf sämtliche, von der Beklagten angebotenen Reisen. § 4 Nr. 4 UWG erfordert daher zumindest die Angabe, auf welche Waren oder Warengruppen sich die Preisnachlässe beziehen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 4.11), welche hier fehlt.

ff) Im Übrigen liegt auch der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG vor. Dass die streitgegenständliche Werbung durch den Verbraucher auf sämtliche Reiseangebote der Beklagten bezogen wird, trägt die Beklagte (S. 6 des Schriftsatzes vom 08.10.07; Bl. 50 dA) selbst vor. Dies ist gemäß den Angaben des Herrn K. , wie bereits oben unter ee) dargelegt, nicht der Fall.

Die Zurückweisung des entsprechenden Sachvortrags der Klägerseite in deren Schriftsatz vom 06.11.07 gemäß § 296a ZPO ist unberechtigt. Der Klägerseite war mit Beschluss vom 16.10.2007 (Bl. 55 dA) Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den Vortrag der Gegenseite vom gleichen Tage gewährt worden. Die Gegenseite hatte sich hier die Ausführungen des Herrn K. zu eigen gemacht. Insbesondere war die für den Irreführungstatbestand wesentliche Tatsache, dass nur mehr als 10 % der beklagtenseits angebotenen Reisen günstiger als im Katalog angeboten werden, durch die Beklagte bis dahin noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Das hierdurch bedingte Hilfsvorbringen der Klägerin zu § 5 Abs. 1 UWG ist damit durch § 283 ZPO gedeckt (vgl. Musielak-Foerste, 5. Aufl. 2007, § 283 Rn. 12).

b) Der Anspruch ist im Ergebnis nicht verjährt. Die Beklagte hat sich in unverjährter Zeit mit Schreiben vom 05.04.2007 (Anlage K 9) berühmt, Werbeaussagen in der beanstandeten Art und Weise treffen zu dürfen, wodurch eine Erstbegehungsgefahr geschaffen wurde (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 1.28; Piper in: Piper/Ohly, 4. Aufl., 2006, § 8 Rn. 32).

c) Die Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. In unverjährter Zeit wurde die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2007 (Anlage K 8) abgemahnt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Gründe vorliegt.

5. Der Streitwert beträgt 20.000,00 EUR.









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