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Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel - Wirkstoffe - Dopingmittel

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Produktangaben im Internet
-   Produktangaben auf Verpackungen
-   Bewerbung von Nahungergänzungsmitteln
-   Kundenmeinungen
-   Abgrenzung Arzneimittel / Lebensmittel
-   Wissenschaftliche Absicherung
-   Wertersatz bei angebrochenen Packungen
-   Das Vitamin B4-Kartell



Einleitung:


Das deutsche Lebensmittelrecht, welches auch das Gebiet des Angebots an Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland reguliert, wird im wesentlichen durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LBFG) und die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) bestimmt.

Daneben ist gleichberechtigt die sog. Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union zu beachten. Da es sich hierbei nicht um eine Richtlinie, sondern um eine Verordnung handelt, sind ihre Bestimmungen in jedem EU-Land direkt zwingendes Recht, von dem innerstaatlich nicht abgewichen werden darf. Die Verordnung gilt ab 01.07.2007 in allen Mitgliedstaaten der Union.




Nach der NemV ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das

  1.  dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,

  2.  ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und

  3.  in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

Nährstoffe sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

Supplemente dürfen nur in Fertigpackungen in den Handel gebracht werden; sie dürfen nur Stoffe enthalten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG aufgelistet sind. Jeder Hersteller oder Importeur eines Nahrungsergänzungsmittels muss dies vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzeigen und ein Muster des für jedes Produkt verwendeten Etiketts hinterlegen.

Zu den zugelassenen Stoffen bestimmt § 3 NemV:

  (1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen verwendet werden. Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29) anzuwenden.

  (2)  Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen entsprechen.



Die Hauptschwierigkeit bei der Beurteilung des Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln (Supplementen) ist die jeweilige Abgrenzung zu den Arzneimitteln. Ein Arzneimittel ist kein Supplement und umgekehrt gilt: Was ein Lebensmittel ist, kann kein Arzneimittel sein.

Arzneimittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen. Auch Nahrungsmittel können den Stoffwechsel beeinflussen. Dennoch ist es dann kein Arzneimittel, "wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird", vgl. BGH (Urteil vom 26.08.2005 - IR ZR 61/05).

Die Abgrenzungsschwierigkeiten rühren daher, dass nach dem derzeit geltenden allgemeinen europarechtlichen Arzneimittelbegriff auch solche Mittel als Arzneimittel anzusehen sind, für die im Handel mit der Behauptung geworben wird, dass sie eine physiologische Wirkung auf Körperfunktionen haben (z. B. Pillen zur Vergrößerung der weiblichen Brüste). Nach dem Grundsatz des arzneimittelrechtlichen Vorrangs muss bei Zweifeln immer zuerst untersucht werden, ob es sich bei eine angebotenen Produkt um ein Arzneimittel handelt. Zu beachten ist dabei, dass auch sog. Präsentationsarzneimittel zu den zulassungspflichtigen Arzneimitteln gehören. Ein Präsentationsarzneimittel liegt dann vor, wenn eine vorbeugende oder heilende Wirkung in der Bewerbung des Mittels im Internet, in Prospekten, Anzeigen oder auf Verpackungen behauptet wird, auch wenn es diese Wirkungen gar nicht hat (ein physiologisch völlig wirkungsloses Mittel kann allerdings kein Arzneimittel sein; jedoch würde die Werbung mit heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften wiederum aus Wettbewerbsgründen unzulässig sein).

Der Sachverständige Dr. Martin Müller:

   "Nach unserer Erfahrung und Einschätzung entsprechen ca. 80 % der im Internet gehandelten Nahrungsergänzungsmittel und hier insbesondere die Erzeugnisse aus dem Ausland nicht den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen."

Siehe auch: Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Angesichts der äußerst komplexen Materie empfiehlt es sich für Onlinehändler, die mit derartigen Substanzen Geld verdienen wollen, eine Bewertung von Erzeugnissen in umfassender stofflicher und rechtlicher Hinsicht nach deutschen, europäischen und internationalen Vorschriften (in Zusammenarbeit mit Juristen) vornehmen zu lassen. Auf diesem Weg kann auch eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erlangt werden.

Für den Handel mit ausländischen Nahrungssupplementen in Deutschland gilt auf Grund der Health-Claim-Verordnung folgendes: Gem. Art. 13 Abs. 3 der VO soll (ursprünglich bis 31.01.2010) eine Liste geschaffen werden, in der die im Handel zugelassenen werbenden Angaben verzeichnet sein werden. Solange diese Liste noch nicht verabschiedet ist, müssen in einem EU-Land angebotene Nahrungsergänzungsmittel den allgemeinen Anforderungen der Health-Claim-Verordnung entsprechen und in einem Land der EU entsprechend den dortigen nationalen Vorschriften hergestellt sein.

Hierzu hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2009 - - 12 O 328/09) ausgeführt:

   "Zunächst müssen die Stoffe, auf die sich die Angaben beziehen, in dem jeweiligen Produkt in einer Menge vorhanden sein, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. b) i) der Verordnung 1924/2006/EG). Zudem müssen die betreffenden Wirkstoffe in dem jeweiligen Produkt in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung 1924/2006/EG). Auch muss die Menge des jeweiligen Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthalten, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 1924/2006/EG)."




Was muss der Online-Händler bei Internetverkauf von Nahrungssupplementen beachten?


Die Verpackungen müssen folgende Kennzeichnungen enthalten (§ 4 NemV):


die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,

die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,

der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",

ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,

ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Die Verbraucher dürfen nicht irregeführt werden (§ 11 LFGB);
Irreführung liegt aber vor, wenn


bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Schließlich ist krankheitsbezogene Werbung verboten (§ 12 LFGB).
Darunter fallen


Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.







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Weiterführende Links:


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG)

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)

Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

Die Health-Claims-Verordnung

Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Diätetische Lebensmittel

Grundpreis - Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit bei Fertigpackungen

Die Werbung mit Testergebnissen 

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Allgemeines:


BGH v. 03.05.2001:
Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.
Besteht ein Lebensmittel nicht zu einem ganz überwiegenden Anteil aus Zucker, so ist die wahrheitsgemäße Herausstellung gesundheitsfördernder Eigenschaften des Nahrungsmittels nicht ohne weiteres schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es auch - hier zu einem geringen Anteil - Zucker enthält und somit die Kariesbildung fördern kann. Die Werbung "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" versteht der Verkehr in ihrem objektiv nachprüfbaren Kern dahin, dass es sich bei Kellogg's Toppas mit Milch aufgrund der darin enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe um ein gesundes Frühstück handele. Eine weittbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht vor.

BGH v. 06.05.2004:
Das Verbot des Inverkehrbringens eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Lebensmittel mit Zusatzstoffen rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkts zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen setzt voraus, dass die geltend gemachte Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten bei seinem Erlass zur Verfügung stehenden Informationen unter Berücksichtigung des Wahrscheinlichkeitsgrads schädlicher Auswirkungen der zugesetzten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und der Schwere dieser potentiellen Auswirkungen als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist (Sportlernahrung II).

BGH v. 26.06.2008:
Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen. Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird (L-Carnitin II).

OLG Rostock v. 25.05.2011:
Die VO (EG) Nr. 1924/2006 ist allgemein als Marktverhaltensregel anzusehen. Das gesamte lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsrecht stellt wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln dar. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1924/2006.

OLG Hamm v. 04.08.2016:
Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO bezeichnet der Ausdruck "nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwendet, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, I ZR 36/11). ("Vitalstoffe" in der Produktbeschreibung).

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Europarecht:


EuGH v. 30.04.2009:
Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können.

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Produktangaben im Internet:


BVerwG v. 26.05.2009:
Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Produkt tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosis keine pharmakologische Wirkung hat. Trotz der Bezeichnung können aber andere Umstände hinzutreten, die ein Produkt gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen, namentlich die Art der Bewerbung oder die preisende Nennung von (vermeintlich) arzneilich wirksamen Bestandteilen. Das kann der Fall sein, wenn in Produktbeschreibungen im Internet darauf hingewiesen wird, dass rot fermentierter Reis als traditionelles Heilmittel gegen verschiedene Krankheiten gelte und ihm wegen der enthaltenen Monacoline eine physiologische Wirkung bescheinigt und dosisabhängig die Senkung des Cholesterinspiegels sowie eine Fettstoffwechselstabilisierung versprochen wird.

VGH Mannheim v. 11.02.2010:
Bei der Ermittlung des arzneimittelartigen Erscheinungsbilds eines Kräuterpräparates sind Produkthinweise auf der Homepage des auf der Verpackung ausgewiesenen Herstellers auch dann zu berücksichtigen, wenn die Internetadresse nicht angegeben und ein Link auf der Homepage des Verkäufers nicht gesetzt wird. Internetbeiträge unabhängiger Dritter können dem Verkäufer dagegen grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

OLG Köln v. 23.08.2013:
Ist ein Inhaltsbestandteil in der Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels enthalten, muss seine Menge grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LMKV in Gewichtshundertteilen (Prozent) angegeben werden. Bei einem "Quasi-Mono-Produkt" kann die Angabe des Gewichtsanteils eines Inhaltsstoffs nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV entfallen, wenn der betreffende Stoff zu mindestens 90% enthalten ist. Eine Mengenangabe ist aber auch dann geboten, wenn der Stoff in der Produktbezeichnung hervorgehoben wird (L-Arginin Alpha-Ketoglutarat - AAKG).

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Produktangaben auf Verpackungen:


OLG Rostock v. 25.05.2011:
Die Angabe "reich an wertvollen Vitaminen und Nährstoffen" ist eine nährwertbezogene Angabe. Deshalb sind auf die beworbenen Nährstoffe auf Verpackungen mengenmäßig auszuweisen. Dies gilt auch für werbende Anzeigen, auf denen die Verpackung als Produktabbildung erscheint.

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Bewerbung von Nahungergänzungsmitteln:


Stichwörter zum Thema Werbung

Einzelne Werbeaussagen

OLG Hamm v. 14.02.2008:
Ist einem Unternehmen durch OLG-Urteil der Vertrieb eines Produkts strafbewehrt untersagt worden und erstreckte sich dieses Verbot auch auf Produkte mit identischen Inhaltsstoffen, kann gleichwohl von einem für die Annahme eines für einen Verstoß nötigen Vorsatzes nicht ausgegangen werden, wenn das danach vertriebene identische Produkt in den Niederlanden hergestellt wurde und der Unterlassungsschuldner auf Grund der Sportlernahrung-II-Entscheidung des BGH entschuldbar von der Zulässigkeit des Vertriebs ausgehen konnte.

OVG Lüneburg v. 03.02.2011:
Einzelne Werbeaussagen im Internet in Bezug auf ein ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnetes Produkt, die als solche unter das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB oder als Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung") fallen können (hier: wissenschaftlich ausgestaltete Beschreibung einer Unterbrechung der körpereigenen Cholesterinsynthese), vermögen die Eigenschaft des Produkts als Präsentationsarzneimittel nicht zu begründen, wenn sie aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers für das Gesamtbild der Produktpräsentation nicht prägend sind (Red Rice 330 mg GPH Kapseln).

OLG Frankfurt am Main v. 03.08.2011:
Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan („Schönheit von innen“) wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet.

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Kundenmeinungen:


Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

OLG Celle v. 22.10.2015:
Die zu Werbezwecken eingestellte Darstellung von Erfahrungsberichten von Produktnutzern auf der Homepage des Herstellers eines Abnehmprodukts verstößt gegen § 21 Abs. 7 DiätV und Art. 12 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims Verordnung), wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme macht. Dazu genügt es, wenn sie suggeriert, durch Verwendung des Produkts sei innerhalb eines in etwa abgegrenzten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen. Es verstößt ferner gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn in solchen Erfahrungsberichten der Eindruck vermittelt wird, die Verwendung des Produkts wirke sich positiv auf die Gesundheit aus bzw. verbessere einen Zustand mit Krankheitswert, obgleich sich diese Aussage in der Liste der gem. Art. 13, 14 HCVO zugelassenen Angaben in dieser Form nicht wiederfindet.

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Abgrenzung Arzneimittel / Lebensmittel:


Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

BGH v. 10.02.2000:
Zur Frage der Arzneimitteleigenschaft eines L-Carnitin enthaltenden Präparats, das vom Hersteller als diätetisches Lebensmittel bezeichnet wird, aber - in Kapselform und verpackt in Faltschachteln mit Blisterstreifen - ausschließlich über Apotheken vertrieben wird (L-Carnitin).

BGH v. 11.07.2002:
Mittel zur Verhinderung eines Muskelabbaus und zur Förderung der Regeneration nach Trainingsphasen können grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel sein, wenn und soweit sie den besonderen physiologischen Bedürfnissen einer Personengruppe gerecht werden und nicht überwiegend anderen Zwecken als der Ernährung dienen. Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wirkungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätzlich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG (Muskelaufbaupräparate).

BGH v. 11.07.2002:
Für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel (§ 2 AMG) oder Lebensmittel (§ 1 LMBG) ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt, wobei die Verkehrsanschauung regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung anknüpft. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (Sportlernahrung I).

LG Berlin v. 03.01.2008:
Bei dem Präparat “Dr. ... Magnesium ..." handelt es sich um ein Lebensmittel i.S.d. Vorschrift und nicht um ein Arzneimittel, da das angebotene Magnesium nach seiner objektiven Zweckbestimmung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nur den normalen (Magnesium-)Haushalt des Körpers ausgleicht, ohne darüber hinaus arzneimittelähnliche Wirkungen zu haben. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu tätigen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Zwar sind Angaben, die sich allein auf die Verhütung von Mangelerscheinungen beziehen, für sich genommen nicht unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr erst daraus, dass in der Werbung auf bestimmte Krankheiten Bezug genommen wird, die auf einer durch das Mittel zu beseitigenden Mangelerscheinung beruhen sollen.

BGH v. 02.10.2008:
Ein Nährstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können (MobilPlus-Kapseln).

OLG Hamburg v. 29.01.2009:
Da Nahrungsergänzungsmittel in § 1 NemV als Lebensmittel definiert sind, gelten in Ermangelung einer Legaldefinition und in Ermangelung spezieller Regelungen für die sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung mithin die allgemeinen Regeln des Lebensmittelrechts. Sind die allgemeinen Regelungen des Lebensmittelrechts anwendbar, so gelten die Vorschriften des LFGB und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Ein Produkt, das pro Kapsel 100 mg eines Extrakts aus Ginkgo-biloba-Blättern in der Spezifikation der Positivmonographie mit 7% Terpenlaktonen (Ginkgolide und Bilobalid) und ca. 24 Prozent Flavonglycosiden sowie weniger als 5 ppm Ginkgolsäure enthält, ist als "sonstiger Stoff mit physiologischer Wirkung" ein Nahrungsergänzungsmittel.

OLG Hamburg v. 19.02.2009:
Der Begriff „Gelenkbeschwerden“ im konkreten Verwendungszusammenhang mit „Arthrosamin Gelenkschutz" schließt nicht nur Erscheinungsformen der normalen Schwankungsbreite körperlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch krankhafte Beschwerden – insbesondere Arthrose – mit ein, weil solche nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Produkts ausgeschlossen werden. Es handelt sich demzufolge um eine für Nahrungsmittelergänzungstoffe außerhalb von Fachkreisen verbotene Werbung mit Krankheitsbezug..

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Wissenschaftliche Absicherung:


OLG Hamm v. 09.01.2007:
Wird für eine Nahrungsergänzungsmittel mit der Aussage "Zimt gegen Zucker" und "Gluco-A. kann blutzuckersenkend wirken" geworben, wird dies von den angesprochenen Verbrauchern dahin verstanden, dass das Mittel gegen die Zuckerkrankheit helfen soll. Damit liegt eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbotene Aussage vor, da sie sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht. Daneben verstößt die Aussage "Zimt gegen Zucker" auch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, denn es werden einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich noch nicht gesichert sind.

OLG Hamm v. 09.10.2007:
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. §§ 8, 3, 4 Ziff. 11 UWG ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu bewerben. Dabei liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Aussagen über Eigenschaften verwendet werden. Werbeaussagen mit dem Hinweis auf eine Möglichkeit der Gewichtsabnahme, ohne das Essen zu reduzieren und ohne eine Diät einzuhalten, sind unwissenschaftlich und täuschen daher den Verbraucher. Gerade bei Werbeaussagen im gesundheitlichen Bereich ist der Werbende allein dafür verantwortlich, dass die Werbeaussagen gesichertem wissenschaftlichen Stand entsprechen. Den entsprechenden wissenschaftlichen Beweis kann der Werbende nicht mit der Vorlage einer einzigen Pilotstudie führen; deshalb braucht das Gericht auf deren Inhalt gar nicht einzugehen.

OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Eine nationale Regelung, die Bezugnahmen auf das Schlankwerden absolut – also auch ohne Irreführung – verbietet, verstößt gegen die Artikel 28, 30 EG und Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG. Verboten ist eine derartige Bezugnahme nur, wenn sie gleichzeitig irreführend ist. Irreführend ist eine deratige Bezugnahme insbesondere dann, wenn die versprochenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und bewiesen sind.

OLG Hamm v. 01.07.2008:
Die Beweislast für eine wissenschaftlich gesicherte Wirkungsweise von in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Stoffen liegt beim Werbenden. Eine Werbung mit der Wirksamkeit ist unzulässig, wenn die Wirkung nur möglich, wissenschaftlich aber nicht gesichert ist. Auch eine bloße Verzehrempfehlung wird vom Verbraucher dahingehend verstanden, dass die Wirksamkeit wissenschaftlich gesichert sei. Wird verschwiegen, dass wissenschaftlich gar nicht gesichert ist, dass ein Mittel die behauptete Wirkung hat, ist die Werbung irreführend und daher unlauter..

BGH v. 02.10.2008:
Der Nachweis, dass eine bilanzierte Diät wirksam in dem Sinne ist, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entspricht, für die sie bestimmt ist, ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu führen. Eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich ausreichend (Priorin).

LG Düsseldorf v. 28.10.2009:
Solange die Liste über zulässige Werbeangaben bei Nahrungsssupplementen gem. Art. 13 Abs. 3 der Health-Claim-Verordnung noch nicht verabschiedet ist, dürfen im Inland angebotene Nahrungsergänzungsmittel und Aufbaustoffe, die in einem EU-Land zulässigerweise hergestellt worden sind, nur entsprechend den Vorgaben der Verordnung beworben werden. Dazu gehören Angaben über die Menge und physiologische Wirksamkeit der in Supplementen enthaltenen Stoffe. Für die Richtigkeit dieser Angaben und den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit ist der Anbieter darlegungs- und beweispflichtig (Pilzprodukte).

OLG Düsseldorf v. 22.02.2010:
Ein besonderer - medizinisch indizierter - Nährstoffbedarf kann bereits dann angenommen werden, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können. Ein besonderer Nutzen durch wissenschaftliche Studien schlüssig vorgetragen werden. Der Wirksamkeitsnachweis kann durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind, und es ist nicht erforderlich, dass die Wirksamkeit als solche in der Fachwelt allgemein anerkannt und unumstritten ist. Die Diätverordnung enthält keine ausdrücklichen Regelungen der Anforderungen, die an den Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind.

OLG Düsseldorf v. 13.07.2010:
Die Bewerbung eines basischen Nahrungsmittels mit Angaben, die den Eindruck erwecken, als gebe es ein grundsätzliches Problem, das in einer Übersäuerung des menschlichen Körpers ("Verschlackung") bestehe, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB, da diese Aussagen in ihrer Allgemeinheit wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. (Verschlackung)

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Wertersatz bei angebrochenen Packungen:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

LG Dortmund v. 14.03.2007:
Durch eine überraschende Wertersatz-Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis eines niedrigeren Wertverlustes zu führen.

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Das Vitamine B4-Kartell:


EuGH v. 10.09.2009:
Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Ist die Muttergesellschaft Teil dieser wirtschaftlichen Einheit, die aus mehreren juristischen Personen bestehen kann, wird sie gesamtschuldnerisch mit den anderen diese Einheit bildenden juristischen Personen für diese wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftbar gemacht. Denn selbst wenn die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, übt sie in einem solchen Fall einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften aus, die daran beteiligt waren. In diesem Zusammenhang kann die Haftung der Muttergesellschaft daher nicht als eine verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden (Cholinchlorid - Vitamin B4-Kartell - Akzo Nobel).

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