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Telefon-Hotline - Servicenummern - Mehrwertdienstenummern

Telefon-Hotline - Servicenummern - Mehrwertdienstenummern




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Mehrwertdienstenummern
-   Rufnummer-Portierung



Einleitung:





Eine wichtige und nicht ganz leicht zu verstehende Änderung betrifft die Verwendung von Telefon-Service-Nummern wie beispielsweise kostenpflichtige Hotlines. Insoweit regelt § 312a Abs. 5 BGB n. F.:

   Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Damit dürfen von "Kunden", die telefonische Kommunikation über Vertragsfragen oder -probleme (wie z. B. über die Möglichkeiten des Widerrufs) wünschen, keine über die normalen Netz-Basis-Entgelte hinausgehenden Gebührenanteile in die Tasche des Onlinehändlers fließen. Für Nicht-Kunden - also bloßen Interessenten - ist hingegen weiterhin auch eine kostenpflichtige Service-Nummer zulässig. - Bloß wie soll der Unternehmer sein Kommunikationsangebot gestalten, um die Anrufenden in verschiedene Gruppen zu unterteilen? Möglicherweise ist damit das Ende der kostenpflichtigen Hotlines im Onlinehandel eingeläutet.




Kostengeringe Kontaktmöglichkeiten sind:

Entgeltfreie Rufnummern,
Ortsgebundene Rufnummern,
Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
Persönliche Rufnummern (0700) und
Nationale Teilnehmerrufnummern (032).

und

Rufnummern für Service-Dienste i.S.v. § 3 Nr. 8b TKG, wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird.,
Der Schutz des Verbrauchers nach § 312a Abs. 5 BGB n. F. wird ergänzt durch die Regelung des § 66g TKG (Warteschleifen).

Nicht von der Vorschrift erfasst werden Telefonate zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, in welchem letzterer gerade seine Vertragspflicht erfüllt (beispielsweise die telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt).

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Weiterführende Links:


Neuregelung des § 66a TKG - Preisangaben zu diversen Rufnummern

Angabe der Telefonnummer im Onlinehandel

Telefonmarketing

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 11.09.2008:
Die Wahl einer Telefonnummer durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die mit der Service-Nummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar, wenn nach Herstellung der Verbindung nicht sofort klar erkennbar wird, dass Inhaber des Anschlusses nicht der Mitbewerber ist.

LG Frankfurt am Main v. 04.03.2011:
Bei der Werbung für die telefonische Rechtsberatung unter einer kostenpflichtigen 0900-Nummer mit einer Google AdWords Anzeige handelt es sich um ein Angebot an den Endnutzer i.S.d. § 66a S. 1 TKG. Wird in der Anzeige ein Preis angegeben, hat eine vollständige Preisinformation zu erfolgen, die gemäß § 66a S. 5 TKG insbesondere einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen enthalten muss. Ist dieser Hinweis in der Google AdWords Anzeige lediglich in Form eines Sternchenhinweises enthalten, verletzt dies das Unmittelbarkeitserfordernis des § 66a S. 2 TKG.

BGH v. 19.12.2019:
Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB (Rückrufsystem II).

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Europarecht:


EuGH v. 02.03.2017:
Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

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Mehrwertdienstenummern:


VG Köln v. 13.12.2007:
Werden in persönlich gehaltenen Werbegesprächen über eine 0900-Nummer beim Verweis auf andere 0900-Nummern keine ausreichenden Preisangaben gemacht und nicht auf die Möglichkeit abweichender Gebühren bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz hingewiesen, so kann die Nummer abgeschaltet werden.

AG Osterholz-Scharmbeck v. 27.04.2009:
Eltern von ca. 10- bis 18jähringen Kindern und Jugendlichen müssen nicht sämtliche kostenträchtigen Rufnummern sperren lassen. Dies aus der Nebenbemerkung des BGH-Urteils, welches sich in der Hauptsache mit der Bezahlung von durch Minderjährige veranlasste Gebühren für R-Gespräche befasst hat zu schließen, hält das erkennende Gericht nicht für eine zutreffende Auslegung. Das würde auch zu der unzumutbaren Folge führen, dass sie selbst dann auch diese Nummern nicht mehr benutzen könnten.

OLG Dresden v. 30.06.2009:
Teilt der Veranstalter eines Gewinnspiels dem Verbraucher mit, der Auszahlungstermin des Gewinns müsse unmittelbar am Tag nach der Gewinnermittlung durch Anruf über eine Mehrwertdiensterufnummer bestätigt werden, verstößt er somit gegen § 4 Nr. 6 UWG, denn er wirkt auf den Adressaten durch den Aufbau einer besonderen psychischen Drucksituation so ein, dass dieser es zumindest für zweckmäßig, wenn nicht gar für unerlässlich hält, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. - Fordert der Veranstalter eines Gewinnspiels den Verbraucher auf, den Auszahlungstermin durch den kostenintensiven Anruf einer 0900-er Rufnummer vorsorglich zu bestätigen, ohne klarzustellen, welche Bedeutung dieser Anruf für die Aushändigung des Gewinns hat, liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG vor, denn diese Aufforderung gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

OLG Frankfurt am Main v. 02.10.2014:
Enthält ein Impressum lediglich eine mit hohen Verbindungskosten verbundene Mehrwertnummer, so stellt dies keine Möglichkeit für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme dar und ist deshalb wettbewerbsrechtlich unzulässig. Beim Merkmal der Effizienz ist u. a. auch die Wirtrschaftlichkeit der Kontaktaufnahme zu berücksichtigen.

LG Hamburg v. 03.11.2015:
Die Angabe einer kostenpflichtigen 0180-5er Nummer in der Widerrufsbelehrung, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht telefonisch ausüben kann, ist zulässig, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des Kommunikationsdienstes berechnet. Anrufkosten von maximal 42 Cent/Min über Mobilfunk bzw. 14 Cent/Min über Festnetz halten einen Verbraucher nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts ab.

BGH v. 25.02.2016:
Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. - Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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Rufnummer-Portierung:


AG Bonn v. 02.03.2009:
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann einem Telefonprovider auferlegt werden, bestimmte Rufnummern einer Rechtsanwaltskanzlei zur Übernahme durch eine von dem Rechtsanwalt zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.

AG Böblingen v. 13. 11.2009:
Eine Rufnummer-Portierung ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung möglich. Denn das wäre bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Ausnahme wäre lediglich bei Existenzgefährdung denkbar.



LG Stuttgart v. 21.12.2009:
Eine Rufnummer-Portierung ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung möglich. Denn das wäre bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Ausnahme wäre lediglich bei Existenzgefährdung denkbar.

EuGH v. 01.07.2010:
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.

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