Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 02.03.2009 - 111 C 48/09 - Rufnummerportierung ist im Wege der einstweiligen Verfügung möglich

AG Bonn v. 02.03.2009: Im Wege der einstweiligen Verfügung kann einem Telefonprovider auferlegt werden, bestimmte Rufnummern einer Rechtsanwaltskanzlei zur Übernahme durch eine von dem Rechtsanwalt zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.


Das Amtsgericht Bonn (Beschluss vom 02.03.2009 - 111 C 48/09) hat entschieden:

   Im Wege der einstweiligen Verfügung kann einem Telefonprovider auferlegt werden, bestimmte Rufnummern einer Rechtsanwaltskanzlei zur Übernahme durch eine von dem Rechtsanwalt zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.




Siehe auch
Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung
und
Einstweilige Verfügung

Tenor:


... wird im Wege der einstweiligen Verfügung,

deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung aufgrund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:

  1.  Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, mit sofortige Wirkung die Rufnummern 02... ..., 02... ... und 02... ... der Kanzlei des Antragstellers zur Übernahme (Portierung) durch eine von ihm zu wählenden Telefongesellschaft freizugeben.

  2.  Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  3.  Der Streitwert wird auf 1 000,00 Euro festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum