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Amtsgericht Böblingen Beschluss vom 13. 11.2009 - 3 C 1895/09 - Keine Rufnummern-Portierung im Wege der einstweiligen Verfügung
 

 

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AG Böblingen v. 13. 11.2009: Eine Rufnummer-Portierung ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung möglich. Denn das wäre bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Ausnahme wäre lediglich bei Existenzgefährdung denkbar.

Das Amtsgericht Böblingen (Beschluss vom 13. 11.2009 - 3 C 1895/09) hat entschieden:
Eine Rufnummer-Portierung ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung möglich. Denn das wäre bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Ausnahme wäre lediglich bei Existenzgefährdung denkbar.




Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war abzuweisen, da er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

Die Antragstellerin hat am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner ... erfuhr die Antragstellerin, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen.

Die Antragstellerin hat, nachdem die Antragsgegnerin die Rufnummerportierung veranlasst hatte, mit Schriftsatz vom 14.9.09 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet war und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der ... am 25.08.2009 beantragt hat.

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Form stellt bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche wurde seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hätte daher ihren vermeintlichen Anspruch im Wege des Hauptsacheverfahrens verfolgen müssen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.







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