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Stadtpläne - Landkarten - Ortspläne - Kartenaussschnitte

Stadtpläne - Landkarten - Ortspläne - Kartenaussschnitte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Lizenzgebühren
-   Admin-C-Haftung
-   Haftung des Webdesigners
-   Gerichtszuständigkeit
-   Streitwert
-   Anwaltskosten



Einleitung:



Landkarten, also auch Stadtpläne, können bei genügender Werkschöpfungshöhe durchaus urheberrechtlich geschützt sein und dürfen daher nicht einfach kopiert und in eigene Internetauftritte eingebunden werden. Wer dies dennoch tut, muss mit einer entsprechenden Abmahnung rechnen und macht sich zudem schadensersatzpflichtig, wobei ihm im Wege der sog. Lizenzanalogie fiktive Lizenzkosten in der Höhe auferlegt werden, die er auch im Fall eines ordentlichen Vertragsabschlusses mit dem Berechtigten mindestens zu zahlen gehabt hätte.




Auch Google bestimmt in den Benutzungsbedingungen für das Produkt Google Maps, das lediglich die private Nutzung von Kartenausschnitten durch Linkeinbindung - und nicht durch eine Bildkopie des Kartenausschnitts - gestattet ist, gewerbliche Nutzer sind also von dieser kostenlosen Bedienung ausgeschlossen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Webseitengestaltung und Urheberrechtsschutz

Lizenzgebühren - Schadensersatz

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 05.07.1994:
Ein amtlicher Stadtplan genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn er eine Karte im Sinne des UrhG § 2 Abs 1 Nr 7 darstellt, die als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG § 2 Abs 2 zu qualifizieren ist. Für eine freie Bearbeitung eines fremden Werkes im Sinne von UrhG § 24 ist es erforderlich, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und zurücktreten.

OLG Hamburg v. 20.02.2008:
Dieselbe technische Sicherungsmaßnahme (hier: Vergabe einer zeitlich begrenzten Session-ID) kann geeignet sein, mehrere (vorrangige und nachrangige) Schutzziele gegen unterschiedliche Arten der nicht autorisierten Nutzung zu erfüllen. Der Umstand allein, dass überhaupt eine technische Schutzmaßnahme gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen vorgenommen worden ist, macht nicht jede Überwindung des Schutzes rechtswidrig i.S.v. § 95a UrhG. Für die Frage der „Wirksamkeit“ einer technischen Schutzeinrichtung i.S.v. § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist festzustellen, inwieweit die jeweilige Maßnahme die Erreichung des von dem Angriff konkret betroffenen Schutzziels sicherzustellen geeignet ist (Session ID bei Stadtplananzeige).

OLG Hamburg v. 09.04.2008:
Durch das Zur-Verfügung-Stellen einer PDF-Datei mit einem Stadtplanausschnitt über das Internet wird der Stadtplanausschnitt öffentlich zugänglich gemacht; dies verletzt den Inhaber der Rechte an dem Stadtplan in seinem Verbreitungsrecht..

LG München v. 14.01.2009:
Die Anwendbarkeit von § 10 UrhG auf Vermerke, die sich auf ins Internet gestellten Werken befinden, wird von der herrschenden Meinung abgelehnt, weil es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke fehlt. Auch wenn die Anwendbarkeit von § 10 UrhG zu bejahen wäre, enthält die Vorschrift zwei Alternativen: Ist der Urheber angegeben, ist diese Angabe allein relevant und begründet eine Vermutung zugunsten des Urhebers; die Angabe eines Verlegers oder Herausgebers wird nur relevant (Absatz 2) wenn kein Urheber angegeben ist (erster Teil des ersten Satzes des Absatzes 2).

OLG Hamburg v. 08.02.2010:
Ein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitt ist bereits dann im Internet öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG, wenn er durch Eingabe einer URL erreichbar ist. Eine Verlinkung mit der Homepage des Verletzers ist nicht notwendig.

AG Berlin-Charlottenburg v. 05.02.2009:
Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass Stadtpläne urheberschutzfähige Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind, wenn es sich um persönliche, geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dabei ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer Leistung im Hinblick auf topografische Vorgaben gering, so dass an die Schöpfungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können, da anderenfalls der Schutz für Kartenwerke leer laufen würde.

KG Berlin v. 28.04.2010:
Zu den Anforderungen an das Veröffentlichen eines Kartenausschnitts im Internet im Sinne eines Vertragsstrafeversprechens gegenüber dem Urheber.

BGH v. 04.07.2013:
Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat. - Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt (Terminhinweis mit Kartenausschnitt).

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Lizenzgebühren:


Lizenzgebühren - Schadensersatz

AG München v. 19.08.2009:
Wer unberechtigt Kartenaussschnitte, die dem Urheberrecht unterliegen, in seine Homepage einbaut, muss dem Berechtigten als Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren zahlen, deren Höhe derjenigen von auf dem Markt durchsetzbaren Preisen entspricht und qualitätsabhängig ist. Ein Betrag von 650 € kann angemessen sein.

AG Charlottenburg v. 25.02.2009:
Der Stadtplanurheber kann seinen Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie beziffern. Es ist dabei eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet, zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Handelt es sich bei dem widerrechtlich genutzten Kartenausschnitt um einen Ausschnitt der Größe DIN A 4, ist ein Betrag von 1.620.00 € der Höhe nach angemessen.

LG Berlin v. 22.12.2009:
Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie reicht es für die Bezifferung der Schadensersatzforderung nicht, wenn der Rechteinhaber auf die eigene Preisliste verweist, ohne belegen zu können, dass die dort angegebenen Listenpreise für Lizenzeinräumungen am Markt tatsächlich erzielbar sind. Andernfalls bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr, da der verletzte Rechteinhaber über seine Preisliste jeden beliebigen Lizenzpreis beanspruchen könnte.

BGH v. 18.06.2020:
Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung.

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Admin-C-Haftung:


LG München v. 04.12.2008:
Der Inhaber einer Domain und der Admin-C haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtswidrige Inhalte, wie z.B. das ungenehmigte Veröffentlichen von Online-Stadtplänen, unverzüglich gelöscht werden. Kommen sie einer solche Pflicht nicht nach, liegt darin ein mindestens fahrlässiges Verhalten, das eine Haftung als Täter auslöst. Der Inhaber des Betriebes, der zu der Domain gehört, haftet für die unerlaubten Inhalte als Mittäter, wenn er die Internetseite billigt und im Impressum als Ansprechpartner mit Namen, Mobilfunknummer und Steuernummer eingetragen ist.

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Haftung des Webdesigners:


AG Oldenburg v. 17.04.2015:
Beauftragt ein Unternehmer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage für sein Unternehmen und stellt er dem Webdesigner dafür einen Landkartenausschnitt zur Verfügung, der dann auf der Homepage unter der Rubrik „Anfahrt" verwendet und online gestellt wird, haften der Unternehmer und der Webdesigner dem Kartografen gesamtschuldnerisch für den durch Verletzung der Urheberrechte an der Karte entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 1 i.V.m. §§ 421 ff. BGB. - Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webdesigners, die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

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Gerichtszuständigkeit:


Gerichtszuständigkeit

OLG München v. 07.05.2009:
Bei Urheberrechtsverletzungen ist Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird. In der neueren Rechtsprechung ist die Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern. Ein Gerichtsstand am Sitz des Klägers ist danach nur gegeben, wenn die beanstandete Internetseite auch im Gerichtsbezirk des Klägers aufgerufen werden kann.

LG München v. 30.07.2009:
Die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich schützenswerten Werkes gemäß § 19 a UrhG stellt eine unerlaubte Handlung dar. Der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort der unerlaubten Handlung ist dort, wo die Internetseite nach der Intention des für die Internetseite Verantwortlichen bestimmungsgemäß aufgerufen wird. Um die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit bestimmen zu können, ist auf die Sichtweise eines neutralen und vernünftigen Beobachters abzustellen. Bei urheberrechtswidriger Verwendung einer Stadtplankarte eines deutschen Verlages auf einer österreichischen Webseite sind deutsche Gerichte zuständig.

AG Charlottenburg v. 25.02.2009:
Bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestimmt sich der Gerichtsstand zwar nicht nach den Grundsätzen des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber den Gerichtsstand beliebig bestimmen könnte. Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes besteht aber immer dort, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien auswirkt. Mit anderen Worten liegt dort ein Gerichtsstand vor, wo die über das Internet geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können und sich auch bestimmungsgemäß auswirken.

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Streitwert:


OLG Schleswig v. 09.07.2009:
Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten – Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung – rechtfertigen.

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Anwaltskosten:


AG Charlottenburg v. 25.02.2009:
Spricht ein Rechteinhaber Abmahnungen wegen eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von Kartenmaterial bei gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalten in Schreiben aus, die keine konkreten auf den Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten und inhaltlich zahlreichen anderen Abmahnungen entsprechen, dann entsteht lediglich eine 0,3-Geschäftsgebühr.

LG Berlin v. 22.12.2009:
Bei einer Abmahnung wegen unberechtigter Stadtplannutzung ist eine 1,2 Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses. Insbesondere kann für die vor allem maßgebliche Frage des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit nicht auf den Kenntnisstand eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz oder eines ständig mit Abmahnungen befassten anwaltlichen Vertreters abgestellt werden. Diese Sichtweise hätte zur Folge, dass besonders qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwälte geringer vergütet werden müssten als weniger qualifizierte und spezialisierte Kollegen, weil Tätigkeiten für Fachanwälte in ihrem Spezialgebiet eher als einfachere Routineangelegenheiten erscheinen werden als dies für nicht qualifizierte Kollegen der Fall ist. Abzustellen ist deshalb auf den Durchschnittsanwalt, für den eine Abmahnung in einer Urheberrechtsangelegenheit regelmäßig eine mindestens durchschnittlich schwierige Angelegenheit darstellt.

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