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Landgericht München Urteil vom 14.01.2009 - 21 S 4032/08 - Zur Vermutung der Urheberschaft bei Namensnennung auf einem im Internet veröffentlichten Werk
 

 

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LG München v. 14.01.2009: Zur Vermutung der Urheberschaft bei Namensnennung auf einem im Internet veröffentlichten Werk


Das Landgericht München I (Urteil vom 14.01.2009 - 21 S 4032/08) hat entschieden:
Die Anwendbarkeit von § 10 UrhG auf Vermerke, die sich auf ins Internet gestellten Werken befinden, wird von der herrschenden Meinung abgelehnt, weil es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke fehlt. Auch wenn die Anwendbarkeit von § 10 UrhG zu bejahen wäre, enthält die Vorschrift zwei Alternativen: Ist der Urheber angegeben, ist diese Angabe allein relevant und begründet eine Vermutung zugunsten des Urhebers; die Angabe eines Verlegers oder Herausgebers wird nur relevant (Absatz 2) wenn kein Urheber angegeben ist (erster Teil des ersten Satzes des Absatzes 2).




Siehe auch Stadtpläne / Landkarten und Urheberrechtsschutz


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen, insbesondere auf die Ausführungen auf Seiten 8 bis 14 der Entscheidungsgründe.

Ergänzend wird festgestellt, dass der Schriftsatz der Klagepartei vom 30.10.2007 (Bl. 71/74) zum Rechteerwerb der Klägerin folgendes ausführt:
„Vorliegend geht es um Stadtplanmaterial der Stadt Ludwigshafen, „alte Rechtekette“, Kartenstand 2006.

Die ursprüngliche Entwicklung des gesamten Kartenmaterials des Stadtplandienstes geschah für die …, deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer schon Herr … war.

Mit Vertrag vom 30.6.1997 wurden die einschlägigen Rechte an den damals bestehenden Kartensubstanzen von der … auf die … übertragen. Ludwigshafen gehörte dazu noch nicht.

Am 30.6.2000 wiederum erwarb die … die Nutzungsrechte an den Kartensubstanzen, beschränkt auf die Nutzung im Onlinebereich, von der … zurück. Gegenstand dieses Vertrages waren erneut das Kartenwerk zahlreicher Städte, jedoch ohne Ludwigshafen.

Die … wiederum hat schließlich mit Vertrag vom 31.7.2000 die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartensubstanzen auf die … also die hiesige Klägerin, übertragen. Auch hier ist Ludwigshafen noch nicht erwähnt.

Beweis: Lizenzvertrag zwischen der … und der Klägerin vom 31.7.2000 - Anlage K11
Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Lizenzvertrag. Die … hat das eigene, in dem Vertrag erwähnte, Kartenmaterial der Klägerin für die Nutzung im Internet über das Portal www.stadtplandienst.de lediglich lizenziert. Zudem hat sie in der Folgezeit neues, von ihr hinzu erworbenes Kartenmaterial weiterer Städte im selben Umfang nach Maßgabe dieses Vertrages an die Klägerin lizenziert.

So hat die … zur Erfüllung ihres Lizenzvertrages, im Jahre 2002 dann von dem … das hier streitgegenständliche Kartenmaterial von Ludwigshafen erworben, um damit die Klägerin lizenzieren zu können.
Beweis: Rechnung des … an die … für Ludwigshafen und Passau vom 30.10.2002 - Anlage K12
Die Karte von Ludwigshafen am Rhein wurde am 29.10.2002 erstmals in das Internet gestellt. Die Kartenrechte zur Nutzung im Internet hat der … an die Klägerin entsprechend dem Vertrag vom 31.7.2007 weiter lizenziert und in Rechnung gestellt.
Beweis: Rechnungen … an die Klägerin im Jahre 2002 - Anlagenkonvolut K13 (Aus der Entwicklung der Rechnungssummen, nämlich der Erhöhung der Lizenzgebühr um € 10 000 mtl. zum 1. Oktober 2002, kann man auch das zu diesem Zeitpunkt deutlich vergrößerte Angebot des Stadtplandienstes ersehen.)
Diesen gesamten Vorgang hat die … auch noch einmal speziell für das Kartenmaterial von Ludwigshafen im Duktus von … schriftlich bestätigt.
Beweis: Schreiben des … an die Klägerin mit Bestätigung der Verwendung und der Substanz für Ludwigshafen am Rhein - Anlage K14
Die hiesige Klägerin ist demnach zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Rechte berechtigt. Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag zu diesen Punkten für erforderlich halten, wird höflich um einen weiteren richterlichen Hinweis gebeten.

Ergänzend wird das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass die „alte Rechtekette“ der hiesigen Klägerin gerade kürzlich Gegenstand einer sehr umfangreichen und detaillierten Prüfung des LG Hamburg gewesen ist. Die Zivilkammer 8 des LG Hamburg hat sich mit der Sach- und Rechtslage der Rechtekette der hiesigen Klägerin intensiv befasst und im Urteil vom 14.7.2006 zusammengefasst.

Ergebnis dieses Urteils ist, dass die Rechtekette der hiesigen Klägerin in keinem Punkt eine Lücke aufweist.
Beweis: Urteil des LG Hamburg zur Rechtekette der Klägerin vom 14.7.2006 Anlage K 15
Die Sach- und Rechtsausführungen dieses Urteils werden vollumfänglich zu Sach- und Rechtsausführungen des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Die Anlage K 12 enthält den Posten: „Für Onlinerechte inklusive Bearbeitungsrechtsstellen der nachfolgenden Städte in Rechnung: 1. 78 Ludwigshafen, 2. 70 Passau.“
Das Anlagenkonvolut K 13 enthält in jedem der Blätter den Satz „Nutzungslizenz Stadtplandienst“ jeweils mit einer Dauer von 3 Monaten beginnend mit dem 1.1.2002 und endend mit dem 31.12.2002.

Die Anlage K 14 ist eine Bestätigung eines Herrn … unter dem Briefkopf der Firma … dass die Stadtkarte der Stadt Ludwigshafen vom … von Herrn … erstellt und entsprechend dem Vertrag vom 30.6.2000 erstmals ins Internet gestellt worden sei. Die dazugehörige Rechnung sei vom 30.10.2000.

Das vorgelegte Urteil des Landgerichts Hamburg befasst sich mit einer Verletzung durch einen Kartenausschnitt der Stadt Frankfurt am Main; die Prüfung der Rechtekette endet mit Verträgen im Jahr 2000, wobei interne Beschlüsse aus dem Jahr 2001 und ein Verschmelzungsbeschluss aus dem Jahr 2005 noch abgehandelt werden“ (Ende des Zitats). Mit Beschluss vom 21.12.2007 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Rechnungen K12 und K13 keinen Nachweis dafür darstellen, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Kartenausschnitt vom … auf die … und von dieser auf die Klägerin erfolgte. Das im Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2007 angegebene Beweisthema sei zu pauschal. Einleitend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag und der Nachweis erforderlich sei, wie der vermutete Urheber (gem. § 10 UrhG - Herr … seine Rechte auf die Klägerin übertragen habe.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.1.2008 (Bl. 94/99) folgendes ausführen lassen:
„Die freie Beweiswürdigung umfasst die tatrichterliche Beurteilung sämtlichen Vortrags der Parteien, wobei die Beurteilung auch und insbesondere aufgrund eigener Erfahrung des Gerichts zu erfolgen hat und die geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. Gegenstände einer freien Beweiswürdigung sind also nicht nur die vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen, sondern - gleichrangig daneben - auch Indizien, Rechtsnormen und Erfahrungssätze. Alle diese Umstände in ihrer Gesamtschau sind dann bei der freien Beweiswürdigung durch das Gericht zur Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung zusammenzuführen. Beweiswürdigung bedeutet nicht Strengbeweis alleine über Tatsachen, so, wie es im mittelalterlichen Recht noch vorgesehen war, nämlich dass für den Antritt eines speziellen Beweises auch ausschließlich eine spezielle Beweisform zulässig ist.“
Sodann erklärte die Klägerin, der Urheberrechtsvermerk auf dem vorliegenden Archivauszug sei richtig. Die Karte „stamme“ nicht vom …. Eine solche Annahme, wie sie das Gericht hier vornehme, lasse sich auch aus dem Schriftsatz vom 30.10.2007 nicht herleiten. … Es sei vorgetragen worden, dass der … die Rechte am Kartenmaterial an die Klägerin übertragen habe. Der Sachvortrag beschreibe eindeutig Rechtserwerb und nicht Sachkauf.

Bei den Rechten handle es sich um Nutzungsrechte, nämlich um die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet. Ausschließlich diese Rechte seien übertragen worden.

Der … habe zuvor die Karten für Benutzung im Printbereich erstellt und habe ausschließlich für die anderweitige Nutzungsform „Verbreitung des Kartenmaterials im Internet“ diesen Teil seiner Nutzungsrechte an die Klägerin übertragen.

Es folgt:
„5. Soweit das Gericht die Ansicht vertritt, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, wie die Rechte vom Vorstand der Klägerin auf den … übertragen wurden, so kann dieses hier nicht nachvollzogen werden.

Der Alleinvorstand der Klägerin war, wie das Gericht in seinem Hinweisbeschluss zutreffend anmerkt, zugleich auch generaltechnisch des … gewesen. Er hat von der juristischen Person … für seine Tätigkeit dort als Generalbevollmächtigter ein beachtliches Gehalt erhalten.
Beweis: Herr … zu laden über die Klägerin als Zeuge.
Er war derjenige, der von den wirtschaftlichen Erfolgen des … wirtschaftlich profitierte.
Beweis: Wie vor.
Es ist im Geschäftsverkehr mit Urheberrechten vollkommen üblich und gerichtsbekannt, dass die Rechte eines Urhebers durch eine juristische Person wahrgenommen werden, die dann vom Urheber selbst wiederum wirtschaftlich und rechtlich kontrolliert wird. Diese in der Geschäftspraxis allgegenwärtige Form der Rechtenutzung und Rechteverwertung durch eine juristische Person zugunsten eines Urhebers, der diese juristische Person wiederum kontrolliert und von ihr wirtschaftlich profitiert, muss und darf als gerichtsbekannt unterstellt werden.

Hinzu kommt, dass, wie unter 1. ausgeführt wurde, die freie Beweiswürdigung insbesondere das geltende Recht und die Rechtsfiguren des Rechtsgebietes, in dem die Würdigung vorzunehmen ist, zu beachten hat. Zu den Rechtsfiguren des Urheberrechtes, um das es vorliegend geht, gehört insbesondere auch die - teilweise positivierte - Zweckübertragungslehre.

Diese - und vor allem die mit ihr verbundenen Beweisregeln - sind bei der Beweiswürdigung zu beachten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen von Landgerichten und Obergerichten vorgelegt worden, die genau eben diese Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei unter Beachtung der Besonderheiten des Urheberrechts immer so vornehmen.

Nachfolgend soll noch ein besonders gelungenes Beispiel einer solchen Beweiswürdigung durch die Richterin am AG … zitiert werden:

Herr … hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … die streitgegenständlichen Werke, wie sie aus dem Urhebervermerk ergibt, geschaffen. Da es zur Geschäftstätigkeit der … gehört, die Nutzungsrechte an den Karten zu vertreiben, ergibt sich aus der in §§ 37 V, 43 UrhG verankerten Zweckübertragungslehre, dass diese Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial der … eingeräumt worden sind. Dies war ihren Mitarbeiten und insbesondere ihrem Geschäftsführer, dem Vorstand der Klägerin, bewusst. Aus § 31 Abs. 5 UrhG ergibt sich darüber hinaus, dass der GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden, durch dieses Voraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung war.
Beweis: Urteil des Amtsgerichts München vom 13.7.2007, Anlage K16.
Liest man das, dann kann man sich berechtigt die Frage stellen, ob es überhaupt noch eines Beweises dafür bedarf, dass ein Rechteinhaber, der in kontrollierender und wirtschaftlich profitabler Funktion für eine juristische Person, die Rechte verwertet, tätig ist, dieser auch die Rechte übertragen hat.

Der Hinweis der erkennenden Abteilung geht hier aber definitiv zu weit, wenn er meint, dass ein dermaßen selbstverständlicher und naheliegender Sachvortrag (der darüber hinaus noch nicht einmal bestritten worden ist) durch die natürliche Person, die Urheber ist und zugleich Vertreter einer juristischen Person ist, die genau diese Urheberrechte verwertet und nutzt, nicht substantiiert und zu pauschal sei. Vielmehr handelt es sich dann dabei, sieht man mal davon ab, dass das gar nicht bestritten ist, sondern ein solches Bestreiten lediglich vom Gericht unterstellt wurde, um eine recht/ich nicht mehr vertretbare, unzulässige antizipierte Beweiswürdigung ohne Beweiserhebung.

Soweit das erkennende Gericht die Ansicht vertritt, dass die Anlagen K 12 und K 13 kein Nachweis dafür antreten würden, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte des streitgegenständlichen Kartenausschnitts von dem … auf die … erfolgt sei, so ist dies ebenfalls eine im Lichte der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unzulässige Überspannung der Beweisanforderung und eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung ohne Beweiserhebung.

Wenn es in einem Rechtsstreit um einen Autokauf geht und zum Beweis dafür, dass das Auto verkauft worden ist, eine Rechnung in der Marke Kipp- und Fahrgestellnummer benannt werden, vorgelegt wird, so reicht dieses einem Gericht als Beweis zu einem Kaufvorgang aus.

Nur wenn dann substantiiert bestritten wird, ein vollständig anderes Fahrzeug sei Gegenstand dieses Kaufvertrages gewesen, kann ein Gericht Zweifel an solchen Dokumenten haben.

Die Anlagen K 12 und K13 dokumentieren, dass die … Kartenmaterial der Stadt Ludwigshafen erworben und bezahlt hat Im Wege antizipierten (tatsächlich aber gar nicht erfolgten) Bestreitens des Beklagten nimmt denn das erkennende Gericht eine antizipierte Beweiswürdigung vor, dass dieser Beweis nicht ausreichend sei. Wie das Gericht zu einer solchen Annahme gelangen kann, verschließt sich den Unterzeichnern.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Geschäftsverkehr nicht in jedem Erwerbsvorgang ein Foto des Gegenstands oder ein ähnlich konkreter Beweis mit beigebracht wird oder im Hinblick auf spätere Beweise beigebracht werden müsste. Genau das ist der Zweck einer freien Beweiswürdigung: Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, verknüpft mit den Erfahrungsätzen des alltäglichen Lebens und dem nicht vorliegend nachvollziehbarer Zweifel reicht aus.

7. Ein weiterer Punkt unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ist die Erklärung in dem Hinweisbeschluss, dass es eine direkte Übertragung von dem Vorstand auf die Klägerin wohl nicht gegeben habe. Hier kann auf das bereits ausgeführte unter Ziffer 5 verwiesen werden. Es ist rechtlich nicht vertretbar, dass das Gericht im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu einer solchen Erkenntnis „es habe wohl eine direkte Übertragung nicht gegeben“ gelangt.

Es hat eine direkte Übertragung gegeben.
Beweis: Herr … zu laden über die Klägerin als Zeuge.
Hierfür sprechen sowohl der angetretene Zeugenbeweis, als auch die gesamten Umstände der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18.10.2007, also auch die Grundsätze und Beweisregeln der im Urheberrecht in ständiger Rechtssprechung geltenden und anzuwendenden Zweckübertragungslehre. …“ (Ende des Zitats).
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin ausgeführt, die Rechtekette sei nach der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007 klargestellt worden und die Klägerin habe mit diesem Sachvortrag „ein Indiz geschaffen, dass sie die sowohl die Fähigkeit der Urheberschaft an den Karten zu beweisen hat als auch, dass sie die Inhaberschaft an den Nutzungsrechten“ habe.

Der weitere Vortrag sei mit Schriftsatz vom 30.10.2007 erfolgt. Es seien dort keine Ausführungen über die Übertragung vom Urheber auf die damalige Rechteinhaberin enthalten da die Klägerin davon ausgegangen sei und habe auch davon ausgehen dürfen, dass hier die Beweiserleichterung des § 10 UrhG für sie greifen werde. Im Übrigen habe sich schon aus dem gesamten Vortrag ergeben, dass der Urheber immer schon in allein profitierender und kontrollierender Organstellung der juristischen Personen gewesen sei, die sein Kartenmaterial verwerten. Der Urheber habe sich also lediglich immer nur von ihm gegründeter oder kontrollierter juristischer Personen bedient, damit diese die Rechte an seinen Werken verwalten und verwerten. Nach der im Urheberrecht geltenden überkommenden Zweckübertragungslehre sei daher anzunehmen, dass derjenige, der seine Rechte durch eine juristische Person, die er kontrolliert, verwalten und verwerten lässt, dieser auch die Rechte übertragen habe. Die Klägerin sei daher davon ausgegangen, dass hierzu überhaupt kein Sachvortrag erfolgen müsse.

Zum Hinweisbeschluss vom 21.12.2007 fasst die Berufungsbegründung zusammen, dass das Gericht der Ansicht sei, dass die Klägerin ihre Rechtekette bisher nicht bewiesen habe. … Sie verknüpft dann weitere Ausführungen mit dem vom Gericht gleichzeitig gemachten Vergleichsvorschlag. Der Hinweisbeschluss konstruiere im Wege fehlerhafter Rechtsanwendung eine angebliche Beweisnot der Klägerin und setze sich mit dem Verhältnis von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG auseinander. Die Berufungsbegründung hält dies für logisch inkonsequent und fährt fort, dass die Anlagen K12 und K 14 vom Erstgericht (wohl zu unrecht) als nicht ausreichende Beweise gesehen werden würden.

Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 18.1.2008 wird so interpretiert, dass der Zeuge … als Zeuge dafür benannt worden sei, dass der Urheber Generalbevollmächtigter des … zum Zeitpunkt der Schaffung des streitgegenständlichen Kartenmaterials gewesen sei und dass es eine direkte Übertragung der Rechte vom Urheber auf den … gegeben habe.

Letztlich leitet die Berufung daraus den Vorwurf von Verfahrensfehlern ab, dass eine nicht ausreichende Beweisführung im ersten Urteil angenommen wird.


II.

Die Berufung war zurückzuweisen, da die Berufung wie auch der Sachvortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende Mängel aufweisen:

1. Die Anwendbarkeit von § 10 UrhG auf Vermerke, die sich - wie hier - auf ins Internet gestellten Werken befinden, wird von der herrschenden Meinung abgelehnt, weil es am Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigungsstücke fehlt (vgl. Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 10 Rdn. 6).

2. Auch wenn die Anwendbarkeit von § 10 UrhG zu bejahen wäre, enthält die Vorschrift, worauf das Erstgericht auch zutreffend hingewiesen hat und was auch aus der Lektüre der Vorschrift unschwer erkennbar sein sollte, zwei Alternativen: Ist der Urheber angegeben, ist diese Angabe allein relevant und begründet eine Vermutung zugunsten des Urhebers; die Angabe eines Verlegers oder Herausgebers wird nur relevant (Absatz 2) wenn kein Urheber angegeben ist (erster Teil des ersten Satzes des Absatzes 2).

3. Die Konsequenz daraus ist, dass, sollte man die Vermerke auf der Karte überhaupt als Urhebervermerk werten, die Urheberschaft des Herrn … zu vermuten ist, nicht aber die der Klägerin.

4. Die damit von der Klägerin darzulegende und zu beweisende Rechtekette von Herrn … auf die Klägerin hat die Klägerin aber trotz entsprechender Hinweise bei weitem nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt:

4. a. Die Konsequenz, die im Zivilprozess aus dem zulässigem Bestreiten mit Nichtwissen von Vorgängen, die nicht in Kenntnis der Partei liegen (§ 134 Abs. 4 ZPO), folgt, ist ein Beweisantritt mit Zeugen, Urkunden oder den sonstigen in den Titel 5 bis 10 des zweiten Buches, erster Abschnitt der Zivilprozessordnung geregelten Beweismitteln.

4. b. Ein solcher Beweis ist weder mit Schriftsatz vom 30.10.2007 für sämtliche hier erforderlichen Rechtsübergänge, insbesondere also auch für die Rechtsübergänge von der Firma … auf die PCS Satztechnik und entscheidend von der … auf die Klägerin angetreten worden, noch in dem Schriftsatz vom 18.1.2008, der außer unzutreffenden rechtlichen Ausführungen über die Anforderungen an die Beweisführung im Zivilprozess und Unverständnis über den Hinweis des Amtsgerichts, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, den Hinweis auf die fehlende Beweiskraft der Anlagen K 12 und K 13 schlicht in Abrede stellt, statt entsprechende taugliche Beweise anzutreten. Dabei sei angemerkt, dass der Kammer nicht ersichtlich ist, inwieweit die Anlagen K 12 und K 13 einen Erwerb und eine Bezahlung dokumentieren sollen; eine Rechnung ist kein Beweis eines tatsächlich stattgefundenen Erwerbsvorgangs, viel weniger einer Bezahlung. Vollkommen unverständlich wird der Sachvortrag unter Ziffer 7, da hier plötzlich wieder von einer direkten Übertragung der Rechte von Herrn … auf die Klägerin gesprochen wird; eine Schilderung, die im Schriftsatz vom 30.10.2007 ausdrücklich aufgegeben wurde. 4. c. Grundsätzlich sind die Ausführungen der Klägerin über den Freibeweis für die Kammer nicht nachvollziehbar: Für den Beweis von Tatsachen, die für die materielle Entscheidung von Bedeutung sind, gilt im Zivilprozess der Strengbeweis (§ 284 ZPO, Ausnahme § 284 S. 2; Zöller-Greger, ZPO, vor § 284 Rdn. 7).

4. d. Dieser Strengbeweis kann grundsätzlich durch Zeugen oder Urkunden erfolgen (zum Inhalt eines ordnungsgemäßen Beweisantritts vgl. Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 Rdn. 4). Urkunden, die zum Beweis tauglich sind, müssen die zu beweisende Tatsache belegen, wobei hier die öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) nicht in Frage kommt, sondern nur die Privaturkunde des § 416 ZPO.

4. e. Für den hier zu beweisenden Rechteübergang kann dies gem. § 416 ZPO nur durch einen entsprechenden Vertrag, nicht durch die vorgelegten Rechnungen erfolgen, die zudem nicht einmal die Voraussetzungen des § 416 ZPO erfüllen, da sie nicht unterschrieben sind. Das Amtsgericht hat völlig zu Recht in seinem Hinweis ausgeführt, dass diese Rechnungen kein Beweis für den Übergang der Rechte vom … auf die Klägerin sind, die in ihnen enthaltenen Erklärungen sind die Rechnungsstellung für Lizenzen, nicht deren Vereinbarung. Damit sind sie nur Indizien für die entsprechenden Vereinbarungen, die für sich nicht ausreichen, zumal sich die Klägerin insoweit nicht in Beweisnot befunden haben dürfte, da sich ja aus etwa der Anlage K 14 ein möglicher Zeuge ergibt.

4. f. Auch die Anlage K 14 enthält aber eben nicht die Erklärung der Rechtsübertragung zwischen den entsprechenden Parteien, sondern nur die Erklärung des Herrn … dies sei so. Damit ist aber nur der Beweis für eine entsprechende Erklärung des Herrn … erbracht, nicht für die Übertragung des Nutzungsrechts (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 415 Rdn. 9). Eine solche Erklärung hätte aber allenfalls im Wege des § 377 Abs 3 ZPO (und damit eben gerade nicht als Urkunde) verwertet werden können; dazu ist die Erklärung aber viel zu pauschal, da sie keinerlei nachprüfbare Einzelheiten der Rechtübertragung enthält, sondern sich in der bloßen Behauptung erschöpft.

4. g. Damit kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Schluss aus der Organstellung des Herrn … darauf, dass er gerade dem … die Rechte habe übertragen wollen, sei nicht zwingend, da dies für die Entscheidung letztlich nicht wesentlich ist. Das Amtsgericht gibt diesen Vortrag auf Seite 10/11 der Entscheidungsgründe zutreffend wieder.

4. h. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.10.2007 eine Rechtekette vom Urheber auf die Firma … von dieser auf die Firma … und von dieser auf die Klägerin behauptet wurde. Damit wäre die Klägerin für jeden dieser Schritte darlegungs- und beweispflichtig gewesen, nicht nur für den Erwerb der Rechte durch den ….

4. i. Der Beweisantritt durch Benennung des Herrn … ist ebenfalls unbehelflich, da er im Widerspruch zum vorherigen Vortrag einer stufenweisen Übertragung von Herrn … über die Firma … auf die … und dann die Klägerin steht und ebenfalls keinerlei Einzelheiten enthält.

Das Amtsgericht hat also völlig zu Recht die Klage mangels ausreichenden substantiierten und unter Beweis gestellten Sachvortrags der Klägerin zur Rechtekette abgewiesen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch ...

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. ..."



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