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Kammergericht Berlin Beschluss vom 28.04.2010 - 24 W 40/10 - Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichen eines Kartenausschnitts im Internet

KG Berlin v. 28.04.2010: Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichen eines Kartenausschnitts im Internet


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.04.2010 - 24 W 40/10) hat entschieden:
Zu den Anforderungen an das Veröffentlichen eines Kartenausschnitts im Internet im Sinne eines Vertragsstrafeversprechens gegenüber dem Urheber.




Siehe auch Stadtpläne - Landkarten - Ortspläne - Kartenaussschnitte und Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen


Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Streithelfers ist unbegründet, da über den bewilligten Umfang hinaus tatsächlich keine hinreichende Erfolgsaussicht der unterstützten Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO gegeben ist.

Eine Vertragsstrafe war vom Beklagten dem Grunde nach verwirkt, wobei zur Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen § 278 BGB eingreift. Die Worte "zu veröffentlichen" in dem urheberrechtlich motivierten Vertragsstrafeversprechen sind im Lichte dessen auszulegen, was nach § 19a UrhG als öffentliches Zugänglichmachen aufzufassen ist, einer gesetzlichen Regelung, die geschaffen worden ist, um den gewandelten Verwertungsmodalitäten der Online-Kommunikation gerecht zu werden. Danach genügt es, dass das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs und sind auch versehentliche Bereitstellungen erfasst (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,10. Aufl., § 19 a UrhG Rdnr.7). Die demgemäß an die Verwirkung der Vertragsstrafe dem Grunde nach nur zu stellenden Voraussetzungen sind vorliegend technisch und tatsächlich erfüllt gewesen. Auf den Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend ist, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingibt, die erst zu den versehentlich verbliebenen Kartenausschnitten führten, kommt es für die Verwirkung der Vertragsstrafe dem Grunde nach hingegen nicht an. Sie sind bei der Bemessung der Vertragsstrafe der Höhe nach, wie sie dem auf gerichtliche Anregung geschlossenen Prozessvergleich zugrunde liegt, angemessen berücksichtigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 127 Abs.4 ZPO.






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