Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 05.07.1994 - 4 U 19/94 - Zum Urheberrechtsschutz an Stadtplänen und zur Bearbeitung von Karten

OLG Hamm v. 05.07.1994: Zum Urheberrechtsschutz an Stadtplänen und zur Bearbeitung von Karten


Das OLG Hamm (Urteil vom 05.07.1994 - 4 U 19/94) hat entschieden:
Ein amtlicher Stadtplan genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn er eine Karte im Sinne des UrhG § 2 Abs 1 Nr 7 darstellt, die als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG § 2 Abs 2 zu qualifizieren ist. Für eine freie Bearbeitung eines fremden Werkes im Sinne von UrhG § 24 ist es erforderlich, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und zurücktreten.




Siehe auch Stadtpläne / Landkarten und Urheberrechtsschutz


Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Herausgeberin des Amtlichen Stadtplans der Stadt Münster. Die Beklagte ist Herausgeberin des Branchen-Telefonbuches zum Amtlichen Telefonbuch 25 der Deutschen Bundespost TELECOM, der ("Gelben Seiten"). Sowohl die Ausgabe 1991/92 der "Gelben Seiten" wie auch die Ausgabe 1992/93 enthält in ihrer Mitte ab Seite 154 zahlreiche Stadtteilpläne von Münster im Maßstab 1 : 20000 sowie, ebenfalls wie der Amtliche Stadtplan, eine Karte der Innenstadt von Münster im Maßstab 1 : 10000 (vgl. die zu der Akte genommenen Belegexemplare).

Die Klägerin sieht in diesen Stadtplänen der "Gelben Seiten" eine Verletzung ihres Urheberrechts an ihrem Amtlichen Stadtplan. Sie verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz.

Die Klägerin hat behauptet, daß die Beklagte, ohne die erforderliche Genehmigung einzuholen, die Stadtplanausschnitte in den "Gelben Seiten" nach dem amtlichen Stadtplan der Klägerin gestaltet habe.

Das Übereinanderlegen der Folie des Stadtplans mit den Kartenausschnitten im Branchen-Telefonbuch ergebe Deckungsgleichheit der Straßenabläufe, der Eisenbahn und der Gewässer. Ferner seien Übereinstimmungen in der Abgrenzung der sonstigen topographischen Gegebenheiten feststellbar. Hinsichtlich des Suchnetzes sei die Einteilung des Amtlichen Stadtplans übernommen worden. Selbst die Suchkennziffern und die Suchbuchstaben seien identisch. Auch die Farbabstimmung sei in Anlehnung an den Amtlichen Stadtplan der Klägerin vorgenommen worden. Gegenüber dem Stadtplan der Klägerin seien lediglich Vereinfachungen zu erkennen, wie z.B. das Weglassen von Baum- und Wiesensignaturen, Zusammenfassung von Einzelbebauung zur Blockbebauung und Wegfall von Böschungen wie beispielsweise an der Autobahn.

Die Stadtplanausschnitte der Beklagten seien so gegenüber dem Amtlichen Stadtplan der Klägerin keine selbständige schöpferische Leistung, da ihnen kein eigener in kartographischer Hinsicht bedeutsamer Gedanke zugrundeliege. Sie seien vielmehr eine schlichte Nachahmung des Amtlichen Stadtplans der Klägerin.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Vergütung in Form der üblichen Lizenzgebühr für die unbefugte Nutzung. Sie legte ihren Berechnungen dabei die Vorschriften für die Lieferung und die Nutzung der topographischen Landeskartenwerke des Landes Nordrhein- Westfalen vom 22.05.1991 zugrunde.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie bestritt, den Stadtplan der Klägerin schlicht nachgeahmt zu haben. Sie behauptet , etwaige Deckungsgleichheiten der Straßenverlaufe, Eisenbahnlinien und Gewässer ergäben sich naturgemäß daraus, daß die betreffenden Objekte dort in der Topographie lägen. Die Farbgebung entspreche dem, was sich als üblich auf Stadtplänen eingebürgert habe; Grünflächen könnten nicht anders als grün und Wasserflächen nicht anders als blau dargestellt werden.

Im übrigen gebe die Klägerin selbst zu, daß Weglassungen und Vereinfachungen zu erkennen seien, was im Widerspruch zu der von der Klägerin behaupteten Identität der Pläne stehe. Etwaige urheberrechtlich relevante Übereinstimmungen seien rein zufällig. Die Beklagte habe zusammen mit dem Ingenieur- Büro H. und He. in H. für sämtliche "Gelbe Seiten" eine einheitliche Farb- und Zeichengebung entwickelt. Beispielsweise seien sechs verschiedene Ortsstraßenklassen, Strichstärken, Schriftarten und -größen, Umfang des Karteninhalts, Signaturen, Farbtöne und Kartenausschnitte für die Abbildung des Stadtgebiets festgelegt worden. Erstmals seien die so entwickelten Gestaltungsmerkmale beim Stadtplan H., dann jedoch auch bei allen Folgekarten realisiert worden. Auch der Maßstab sei bei allen "Gelben Seiten" einheitlich. Es bestünden erhebliche Unterschiede zum Stadtplan der Klägerin.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 1. Dezember 1993 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach § 97 g Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Allerdings ist zugunsten der Klägerin hier davon auszugehen, daß der Amtliche Stadtplan der Stadt M. urheberrechtlichen Schutz genießt. Denn er stellt eine Karte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG dar, die als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren ist. Dafür reicht es aus, daß eine individuelle, sich vom alltäglichen kartographischen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein (BGH GRUR 1988, 33 - Topographische Landeskarten).

Das ist bei dem Stadtplan der Klägerin der Fall. Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiedergabe der vorhandenen Gegebenheiten der Stadt. Sie bildet die Stadt nicht nur schematisch grundrißartig ab, sondern entwirft durch die unterschiedliche Farbgebung, die Art der Beschriftung, die Absetzung von Gebäudeflächen, Straßen und Grünflächen ein plastisches Bild der Stadt. Der Charakter der Stadt mit dem alten Stadtkern und den sich darum gruppierenden eigenen Stadtteilen, den Sehenswürdigkeiten und Erholungsflächen wird gerade in seiner Eigentümlichkeit und Unverwechselbarkeit herausgestellt. Der Stadtplan lädt so dazu ein, mit dem Finger auf der Karte durch die Stadt spazieren zu gehen, um schon vorab zu entdecken, was es alles gibt. So vermittelt der Stadtplan dem Betrachter durch seine Anschaulichkeit bereits ein vorläufiges Bild der Stadt selbst.

Die Stadtteilpläne in den "Gelben Seiten" der Beklagten verletzen aber dieses Urheberrecht der Klägerin an ihrem Stadtplan nicht.

Das folgt zwar nicht bereits aus § 5 UrhG. Denn der Stadtplan der Klägerin kann nicht als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG angesehen werden, dessen Verwertung frei ist. Er ist nicht im amtlichen Interesse gerade zur allgemeinen Kenntnisnahme und freien Benutzung veröffentlicht worden. Dies ist bei amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall (BGH GRUR 1988, 33 - Topographische Landeskarten).

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin liegt aber hier deshalb nicht vor, weil die Stadtteilpläne in den Gelben Seiten der Beklagten eine freie Benutzung nach § 24 UrhG darstellen.

Daß der Stadtplan der Klägerin der Beklagten als Grundlage für ihre eigenen Karten gedient hat, kann nicht zuletzt auch aufgrund der Übereinstimmungen in den verschiedenen Details, wie sie von der Klägerin dargestellt werden, in Zweifel gezogen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Übereinstimmungen, etwa beim Suchgitternetz, zufällig sind.

Auf dieser Grundlage aufbauend hat die Beklagte jedoch mit ihren Karten ein neues eigenständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG geschaffen. Für eine solche freie Bearbeitung eines fremden Werkes ist es erforderlich, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und zurücktreten (BGH GRUR 1965, 45 - Stadtplan). Davon muß hier zugunsten der Beklagten ausgegangen werden. Der Gesamteindruck der Karten der Beklagten ist deutlich ein anderer als der des Stadtplans der Klägerin.

Dabei darf nicht auf den Karteninhalt abgestellt werden. Ebensowenig wie der sachliche Inhalt der Karte und die Genauigkeit in der kartographischen Darstellung die Schutzfähigkeit einer Karte begründen können (BGH GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne), kann auch nicht deren Übernahme schon die Annahme einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ausschließen. Eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG liegt vielmehr bei Karten nur dann nicht vor, wenn gerade das übernommen worden ist, worin die Schutzfähigkeit der bearbeiteten Karte liegt, also die Formgestaltung als solche, die kartographische Plandarstellung (BGH GRUR 1987, 360 - Werbepläne).

Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, daß die Beklagte etwa das Suchgitternetz übernommen hat. Denn diesem Gitternetz kommt nur die technische Bedeutung zu, dem Benutzer das Auffinden der Straßen zu erleichtern. Gestalterische Bedeutung hat das Gitternetz weder bei dem Stadtplan der Klägerin noch bei den Karten der Beklagten. Gleiches gilt für die von der Klägerin sonst noch aufgezeigten Übernahmen einiger Details oder auch Fehler, etwa die falsche Schreibweise von Hofesnamen, die angeblich falsche Lage des Bahnhaltepunktes, unrichtige Straßenführungen oder falsche Bezeichnung als Parkhaus. Alle diese Umstände prägen nicht die Formgestaltung, sondern betreffen nur den Karteninhalt als solchen. Derartige Übereinstimmungen spielen für die Frage der freien oder unfreien Benutzung im Sinne der §§ 23, 24 UrhG keine entscheidende Rolle.

In der insoweit maßgeblichen Kartengestaltung unterscheiden sich beide Karten aber so wesentlich, daß die Karten der Beklagten nicht mehr als bloße Bearbeitung des Stadtplans der Klägerin erscheinen, sondern als eigenständiges Kartenwerk. Dabei muß hier zugunsten der Beklagten von einem engen Schutzbereich ausgegangen werden, weil, wie auch der Vergleich mit den sonst noch überreichten Stadtplänen von M. zeigt, der Stadtplan der Klägerin zwar von einer, wie oben dargelegt, gewissen Eigentümlichkeit ist, er sich aber andererseits doch weitgehend nur der üblichen kartographischen Gepflogenheiten bedient, wie sie sich auch sonst bei der Darstellung von Stadtplänen finden. So ist es in erster Linie hier nur die einerseits detailfreudige, aufgliedernde und andererseits vereinfachende Darstellung insgesamt, die dem Stadtplan der Klägerin das eigentümliche Gepräge gibt, nicht eine auch im Detail auffällige Darstellungsweise, die dem Stadtplan der Klägerin ein besonders unverwechselbares Gepräge geben würde. Dieses geringe Maß an Eigentümlichkeit bedingt zugleich auch einen engen Schutzbereich (BGH GRUR 1987, 360 - Werbepläne). Je enger der Schutzbereich eines Werkes ist, desto eher kann auch von einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ausgegangen werden.

Vergleicht man die hier in Rede stehenden Karten unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte miteinander, so erscheinen die Karten der Beklagten im Vergleich zu dem Stadtplan der Klägerin als eigenständiges Kartenwerk, nicht als bloße Vereinfachung des Stadtplanes der Klägerin, als bloße vergröberte Ausgabe etwa. Denn die Karten der Beklagten stellen sich mehr als Übersichtskarten dar; der Betrachter erfaßt das Straßennetz schon in einem ersten Zugriff. Während der Stadtplan der Klägerin mehr zum "Lesen" einlädt, sind die Pläne der Beklagten blickfangartig gestaltet. So erscheint die geringere Detailfreudigkeit der Karten der Beklagten nicht als bloßes Weglassen der Angaben des Stadtplanes der Klägerin, was noch keine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG bedeutet (BGH GRUR 1965, 45 Stadtplan), sondern als eigenständiges Stilprinzip, um den Betrachter der Karte Aufgliederung und Zusammenhänge der Stadt und ihrer Umgebung augenfälliger zu machen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch zu beachten, daß die Beschriftung bei den Karten der Beklagten eigenständig und prägnanter ist als bei dem Stadtplan der Klägerin. Zu dieser griffigeren Darstellungsweise tragt auch die andersartige Farbgebung bei, die die unterschiedliche Landschaftsgestaltung, nämlich Gebäudeflächen, Straßennetze, Wald- und Wiesenflächen schärfer gegeneinander abhebt. Während etwa die Autobahn und die Durchgangsstraßen bei dem Stadtplan der Klägerin durch die zurückhaltendere Farbgebung noch in die Landschaft eingebettet erscheinen, sind sie auf den Karten der Beklagten durch die schon fast stechende Farbgebung eher wie ein Gitternetz auf die Landschaft gelegt und durchschneiden sie eher. Während sich der Stadtplan der Klägerin vor allem auch durch seine Detailfreudigkeit und abgestimmte Farbgebung um eine Widerspiegelung der Stadt bemüht, um den Betrachter ein Bild der Stadt zu vermitteln, sind die Karten der Beklagten demgegenüber abstrakter gehalten. Sie wollen lediglich eine Übersicht vermitteln, eine Orientierungshilfe geben. Das wird auch dadurch erreicht, daß die Gebäudeflächen im Gegensatz zur Blockdarstellung im Stadtplan der Klägerin nur schematisch wiedergegeben sind und so die Straßen als wichtiger erscheinen lassen als die Gebäude, während die Darstellungsweise der Klägerin den umgekehrten Eindruck erweckt.

Auf diese Weise hat die Beklagte ihre abstrahierende Darstellungsweise konsequent als bewußtes Stilprinzip eingesetzt, das im Dienste einer besseren Übersichtlichkeit zu einer weitgehenden Verfremdung der dargestellten Landschaft führt, ähnlich einer Röntgenaufnahme.

Ähnliches gilt auch für den besonderen Kartenausschnitt der Innenstadt, wenngleich hier die freie Benutzung noch am wenigsten auffällig ist. Auch hier spiegelt der Kartenausschnitt der Klägerin aber wiederum mehr das Gewirr der Altstadtgassen wider, während der Plan der Beklagten abstrahierend Deutlichkeit und Übersichtlichkeit anstrebt, indem die verschiedenen Gegebenheiten, wie Gebäude und Straßen etwa, schon durch die Farbgebung scharfer gegeneinander abgesetzt werden, unterstützt durch eine prägnantere Beschriftung. Dagegen läßt der Plan der Klägerin vor allem in seiner abgestimmten Farbgebung die Innenstadt mehr als Einheit erscheinen. ..."



Datenschutz    Impressum