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OLG Nürnberg Beschluss vom 16.05.2007 - 12 U 1636/06 - Zur Verjährung von Guthabenansprüchen aus gesperrten Telefonkarten
 

 

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OLG Nürnberg v. 16.05.2007: Ein etwaiger vertraglicher Anspruch eines Inhabers von Telefonkarten gegen das Telekommunikationsunternehmen, das diese Karten vertrieben hatte, auf Umtausch (aus Gründen der Währungsumstellung) zum 31. Dezember 2001 "gesperrter" Telefonkarten gegen neue unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) endet jedenfalls dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004, wenn der Telefonkarteninhaber schon vor dem 1. Januar 2002 von der Möglichkeit des Umtausches Kenntnis hatte.

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 16.05.2007 - 12 U 1636/06) hat entschieden:
  1. Ein etwaiger vertraglicher Anspruch eines Inhabers von Telefonkarten gegen das Telekommunikationsunternehmen, das diese Karten vertrieben hatte, auf Umtausch (aus Gründen der Währungsumstellung) zum 31. Dezember 2001 "gesperrter" Telefonkarten gegen neue unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB.

  2. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) endet jedenfalls dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004, wenn der Telefonkarteninhaber schon vor dem 1. Januar 2002 von der Möglichkeit des Umtausches Kenntnis hatte.

  3. Allein aus dem Umstand, dass die ausgegebenen Karten keinen Hinweis auf die Gültigkeitsdauer enthielten, kann kein zeitlich unbegrenztes vertragliches Nutzungsrecht abgeleitet werden.

  4. Allein aus dem Umstand, dass das Telekommunikationsunternehmen auf die Möglichkeit des Umtausches (allgemein) hingewiesen hatte, ohne dabei eine Umtauschfrist anzugeben, kann nicht auf einen Verjährungseinredeverzicht gegenüber allen von der "Sperrung" betroffenen Telefonkarteninhabern geschlossen werden.
Entscheidungsgründe:

"Die zulässige Berufung (§ 511 ZPO) ist unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf seinen mit Schreiben vom 22.2.2007 erteilten Hinweis. An der dargelegten Rechtsansicht hält der Senat fest.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.4.2007 ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Aus dem vorgelegten Umtauschformular (Anlage K2) ergibt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, kein zeitlich unbefristetes Umtauschangebot der Beklagten. Dieses Formular stellt schon der äußeren Form nach kein Vertragsangebot dar. Es legt vielmehr die formellen Anforderungen für einen "Antrag" eines Telefonkarteninhabers auf Umtausch fest. Allenfalls könnte ein ausgefülltes Umtauschformular als Angebot eines Telefonkarteninhabers auf Abschluss eines (selbstständigen) Umtauschvertrages angesehen werden. Dementsprechend enthält das Umtauschformular Erläuterungen über die Art und Weise des Umtausches lediglich unter dem Stichwort "Bearbeitungshinweis".

Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der von der Klägerin beschriebenen Internetseite der Beklagten (S.3 ff des Schriftsatzes vom 10.4.2007). Dabei lässt der Senat offen, ob dieser Vortrag im Hinblick auf § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO noch berücksichtigungsfähig ist, weil die Klägerin nicht vorträgt, seit wann diese Internetseite in dieser Form existiert, da die Angaben auf dieser Internetseite für den vorliegenden Rechtstreit unerheblich sind. Die "Fragen und Antworten" befassen sich mit der Umtauschkarte, nicht dagegen mit den Telefonkarten, um die es hier geht, nämlich solche, die durch die Umprogrammierung der Hintergrundsysteme der Kartentelefone "gesperrt" wurden.

Im Übrigen kann aus dem bloßen Umstand, dass ein Umtausch angeboten wird, ohne dass eine Umtauschfrist ausdrücklich bestimmt wird, nicht geschlossen werden, dass der den Umtausch Anbietende damit auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das unter dem Aktenzeichen 3 U 113/06 vor dem Oberlandesgericht Köln geführte Verfahren nun behauptet, die Beklagte habe dort sich zur Umtauschpraxis abweichend gegenüber dem hiesigen Verfahren geäußert, ist ihr Sachvortrag schon nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte vielmehr – ggfs. nach Akteneinsicht – vortragen müssen, um welchen Sachverhalt es in diesem Verfahren ging, damit die mitgeteilten Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem von der Klägerin gewünschten Sinn gewürdigt werden können. Aus dem vorgelegten Urteil lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die Beklagte dort abweichend vorgetragen hat. Aus den Gründen dieses Urteils geht vielmehr hervor, dass es in diesem Verfahren um Schadensersatz wegen gesperrter Telefonkarten und nicht um den Umtausch von gesperrten in neue Telefonkarten ging. Dementsprechend hatte sich das Gericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob ein Telefonkarteninhaber bei Umtausch einer gesperrten Telefonkarte einen Anspruch auf Erhalt einer neuen Telefonkarte in einer ganz bestimmten Stückelung hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus den von ihr behaupteten Tatsachen (ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO einmal unterstellt), auch kein einseitiger Verjährungsverzicht herleiten. Diesen Schluss zieht die Klägerin daraus, dass die "Umtauschangebote" keine Befristung enthalten haben. Letztlich vertritt die Klägerin damit die Auffassung, dass die Beklagte mit der eingeräumten Umtauschmöglichkeit gegenüber allen Kunden auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Rechtsauffassung ist abzulehnen. Wegen der erheblichen Auswirkungen eines Verjährungsverzichts sind an einen entsprechenden Erklärungsinhalt hohe Anforderungen zu stellen. Dafür kann nicht genügen, dass ein Umtausch angeboten wird, ohne dass für den Umtausch eine Frist gesetzt wird.

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. Insbesondere sind die von der Klägerin mitgeteilten Erfahrungen des Zeugen B nicht geeignet, ein "venire contra factum proprium" darzulegen. Abgesehen davon, dass es offensichtlich um eine "...-Card 10" ging, die nicht mit einer Telefonkarte gleichgesetzt werden kann, kann das Verhalten von Mitarbeitern eines einzelnen "...-Punkts" nicht zum Maßstab für ein rechtsmissbräuchlicher Verhalten der Beklagten gemacht werden.

Der Senat konnte nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss entscheiden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die konkreten klägerischen Ansprüche verjährt sind oder nicht. Nur hierüber hat der Senat eine Entscheidung getroffen. Die Frage, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, gesperrte Telefonkarten in neue Telefonkarten mit einer ganz bestimmter Stückelung umzutauschen, konnte deshalb offen bleiben. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Klärung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az: 3 U 113/06) befasst sich mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage der Verjährung gerade nicht.

Der Schriftsatz vom 16.5.2007 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO."




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