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Prepaid-Guthaben - Telefonkarten - Calling Cards - kein Verfall von Guthabenbeträgen - Verjährung

Der Handel mit Telefonkarten - Calling Cards - sonstige Prepaid-Guthaben




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Befristung, Verfall
-   Sammlertelefonkarten
-   Mehrfach-Schwimm- und Badekarten
-   Verjährung
-   Umsatzsteuer



Einleitung:


Um ihre Telekommunikationsleistungen auch an Kunden ohne laufende Vertragsbindung vertreiben zu können, bedienen sich die Telefonprovider verschiedener Instrumente, mit deren Hilfe die Kunden die Möglichkeit kaufen können, für bestimmte vorab zu zahlende Beträge Guthaben zu erwerben, das später abtelefoniert werden kann.

Vielfach werden zum Vertrieb derartiger Produkte (Prepaid-Guthaben, Telefonwertkarten, Calling Cards) Zwischenhändler eingeschaltet. Diese erwerben entweder vom Telefonprovider entsprechende Produkte (mit einem Preisnachlass) und verkaufen sie mit einem Aufschlag an die Endkunden weiter. Oder aber sie vermitteln dem Telefonprovider Endkunden gegen Provision.




Geschieht der "Verkauf" derartiger Telefonguthaben über eine Internetplattform, so stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Geschäfte, und zwar einerseits zwischen Telefonprovider und Händler und andererseits zwischen Händler und Endkunden. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass ein Leistungsaustausch nur zwischen Telefonprovider und Endkunden stattfindet, so dass für die Weitergabe der Telefonguthaben durch den Händler keine Umsatzsteuer anfällt. Den Kostennachweis zum Vorsteuerabzug (Rechnung mit MwSt-Ausweis) bekommt der Endkunde vom Telefonprovider.

Probleme haben sich in der Vergangenheit oft daraus ergeben, dass die Telefongesellschaften versucht haben, die Gültigkeitsdauer von nicht ver telefonierten Prepaid-Guthaben zeitlich zu begrenzen. Mit der wohl herrschenden Auffassung ist davon auszugehen, dass eine zeitliche Befristung des Guthabens unterhalb der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zulässig ist. Die Provider haben auf entsprechende Urteile in der Form reagiert, dass sie nunmehr meistens eine Rückzahlung nicht verbrauchter Einheiten drei Jahre lang vornehmen; einige Provider sind sogar soweit gegangen, dass sie jetzt eine Rückzahlung ohne jegliche zeitliche Beschränkung ausdrücklich zusagen, also selbst über den normalen Ablauf der Verjährung hinaus.

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Allgemeines:


Gutscheine allgemein

Geltungsdauer von Gutscheinen

BGH v. 12.06.2001:
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.

LG München v. 26.01.2006:
Die im Rahmen eines sog. Prepaid-Mobilfunkvertrages in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters verwendete Klausel, dass das (Rest)Guthaben verfällt, wenn der Kunde das Handy mehr als 365 Tage nicht mehr aktiv genutzt hat und das Aufladen der Karte nicht binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgt, ist mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen.

OLG München v. 22.06.2006:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln, wonach ein Prepaid-Guthaben nach einem Jahr und bei Kündigung des Vertrages verfällt, halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.

LG Bonn v. 14.09.2010:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln, wonach ein Prepaid-Guthaben nach einem Jahr und bei Kündigung des Vertrages verfällt, halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.

KG Berlin v. 28.06.2012:
Der Anbieter von Mobilfunkdiensten muss den Erwerber eines Prepaidguthabens, wenn er die Tarifoption „automatische Aufladung" sobald das Guthaben des Kunden unter 2,00 EUR sinkt, in vom Kunden zu bestimmender Höhe angeboten hat, nachdrücklich und deutlich darauf hinweisen müssen, dass bei bestimmten Nutzungsarten der SIM-Karte entgegen den verwendetetn Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Vorleistung des Kunden nicht gedeckte unkalkulierbar hohe Kosten entstehen können und, ohne, dass, wie bei der Tarifwahl angekündigt, per SMS oder E-Mail nach jeder Aufladung um einen Schritt von 10,00 EUR eine Warnung erfolgt. Bei Verletzung dieser Informationspflicht steht dem Kunden als Schadensersatz ein Freistellungsanspruch von den über das erworbene Prepaidguthaben hinausgehenden Kosten zu.

BGH v. 04.05.2017:
Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist (Reisewerte).

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Befristung / Verfall:


Geltungsdauer von Gutscheinen

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Sammlertelefonkarten:


BGH v. 24.01.2008:
Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht eingeräumt werden, diese nachträglich zu sperren. Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen.

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Mehrfach-Schwimm- und Badekarten:


AG Wuppertal v. 19.01.2009:
Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht. Die Befristung von Mehrfach-Bade- und Schwimmkarten auf ein Jahr ist nicht zulässig.

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Verjährung:


OLG Nürnberg v. 16.05.2007:
Ein etwaiger vertraglicher Anspruch eines Inhabers von Telefonkarten gegen das Telekommunikationsunternehmen, das diese Karten vertrieben hatte, auf Umtausch (aus Gründen der Währungsumstellung) zum 31. Dezember 2001 "gesperrter" Telefonkarten gegen neue unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) endet jedenfalls dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004, wenn der Telefonkarteninhaber schon vor dem 1. Januar 2002 von der Möglichkeit des Umtausches Kenntnis hatte.

OLG Köln v. 03.06.2009:
Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht ausgenutzten Telefonkarten-Prepaid-Guthabens verjährt regelmäßig in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger den Anspruch erstmals geltend macht.

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Umsatzsteuer:


FG Stuttgart v. 19.10.2009:
Verkauft der Betreiber eines Internetcafés Prepaid-Calling-Cards von Plattformbetreibern, welche es dem Kartenerwerber möglichen machen, das vorausbezahlte Guthaben über einen auf der Karte vermerkten Telefonprovider zu festgelegten Gebühren abzutelefonieren, dann unterliegen lediglich die vom Plattformbetreiber gezahlten Provisionen der Umsatzsteuer, das vom Kartenerwerber vereinnahmte Entgelt stellt einen durchlaufenden Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.

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