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OLG Brandenburg Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 13/09 - Zur gewerblichen Verwertung von Fotos der Schlösser und Gärten Brandenburgs
 

 

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Fotografien - Gebäudeaufnahmen - Google Street View - Urheberschutz


OLG Brandenburg v. 18.02.2010: Aus dem Urheberrecht ergeben sich erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 13/09) hat entschieden:
Aus dem Urheberrecht ergeben sich erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat.




Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes und durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten ...“ (DDR) und der „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der ... „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H... und dem ... Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994 heißt es unter anderem:
Artikel 2

„(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars ... unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen ...“
(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 5 Bezug genommen).

Die Satzung der Klägerin vom 18. Februar 1998 nennt unter anderem als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Artikel 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:
§ 1 Aufgaben der Stiftung

(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

  1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale ...;

  2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

  3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;

(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ...

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ...

Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben werden; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen.

Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Eigentümerin von in den Ländern Berlin und Brandenburg gelegenen, von ihr verwalteten Gärten und Parkgrundstücken.

Die Klägerin verwaltet – unstreitig – über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. Bsp. Park S... nebst Gebäuden, den N... mit Schloss C... und dem M..., mehrere historische Gebäude in der Stadt ..., das Schloss R... einschließlich Park, in Berlin die Schlösser Ch..., G...., das Jagdschloss Gr... nebst jeweiligen Parkanlagen sowie die P....

Diese Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kultur und Geschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches überwiegend im Auftragsverhältnis für Dritte, z. Bsp. für Presseeinrichtungen, Fotografien herstellt. Daneben fertigt sie auch aus Eigeninitiative Fotos an. Sowohl die im Auftrag gefertigten als auch die auf Eigeninitiative beruhenden Fotos stellt sie in ein Bildportal ins Internet ein, wobei sich unter den jeweiligen Fotografien in englischer Sprache der Hinweis befindet (deutsch) „nur zur redaktionellen Nutzung“).

(Wegen der Einzelheiten der in das Internet gestellten Ablichtungen wird auf Anlage K 1, Blatt 19 ff. d. A. Bezug genommen.)

Die Klägerin hat behauptet seit Beginn des Jahres 2005 habe sie die Zugangstore zu den von ihr verwalteten Parkanlagen mit einem großformatigen Schild versehen, auf welchem auszugsweise die Parkordnung abgedruckt sei. Damit werde der Besucher darauf hingewiesen, dass das gewerbliche Fotografieren in den Anlagen der Klägerin deren vorheriger schriftlicher Zustimmung bedürfe.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aus dem von ihr behaupteten Eigentum an den Liegenschaften in Berlin und Brandenburg resultiere ein ausschließliches Abbildungsrecht; auch das Recht auf gewerbliche Verwertung sei Bestandteil des Eigentums und stehe allein ihr zu. Für auf §§ 903, 1004 BGB gestützte Abwehransprüche sei nicht etwa ein physischer Eingriff in die Sachsubstanz erforderlich. Es liege im Belieben des Eigentümers einer Sache, andere von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen. Dazu gehöre auch die ohne ihre Zustimmung erfolgte kommerzielle Verwertung einer Ablichtung. In ihrer Ansicht, die gewerbliche Verbreitung von Fotoaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Objekten stehe ausschließlich ihr zu, sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 („Schloss Tegel“, GRUR 1975, 500). Zudem seien Aufnahmen, die ab 2005 durch Betreten ihrer Liegenschaften gefertigt worden seien, ohnehin in rechtswidriger Weise erfolgt, was sich die Beklagte bei ihren Verwertungshandlungen, auch, soweit es sich um von Dritte gefertigte Ablichtungen handele, zurechnen lassen müsse.

Der Unterlassungsanspruch für diese neuen Aufnahmen ergebe sich aus einem konkludent geschlossenen Benutzervertrag, den der jeweilige Besucher des Parks bei Betreten desselben mit ihr, der Klägerin, schließe. Die in der Parkordnung niedergelegten Benutzungsbedingungen stellten sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB dar. Der Besucher, der die Regelungen an jedem Parkeingang wahrnehmen könne, unterwerfe sich bei Betreten der Anlagen eben diesen. Angesichts des Massenverkehrs in den von ihr verwalteten Liegenschaften rechtfertige sich die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses unter Einbeziehung ihrer AGB. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 59 UrhG berufen. Sie, die Klägerin, bringe nämlich durch Aufstellung von Benutzungsordnung und Veröffentlichung von Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen eindeutig zum Ausdruck, dass eine freie Zugänglichkeit ihrer Anlagen gerade nicht möglich sei. Eine Widmung ihrer Parkanlagen zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 59 UrhG liege deshalb nicht vor. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sei nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob die Beklagte sich überhaupt auf die Pressefreiheit berufen könne, da sie nicht unmittelbar mit der Herstellung von Presseerzeugnissen befasst sei.

Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, bei den geltend gemachten Folgeansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz handele es sich um die sich aus den Unterlassungsansprüchen ergebenen üblichen Ansprüche. Bei der Verwertung illegal hergestellter Fotografien sei der Rechtsgedanke aus § 96 Abs. 1 UrhG, auch wenn dieses nicht unmittelbar anwendbar sei, heranzuziehen, wonach rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben verwendet werden dürften.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen der von der Stiftung gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben/wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Stiftung verwalteten Anlagen gemacht wurden oder zu privaten Zwecken von geringem Umfang erfolgen, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

  2. Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziffer 1 des Antrages beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen,

    ferner

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, aus dem Recht am Eigentum der Parkanlagen, welches sie in Abrede stellte, könne die Unterlassung von Ablichtungen ebenso wenig verlangt werden wie die anschließende gewerbliche Verwertung derselben. Die Klägerin wolle ein „Abbildungsrecht“ am Eigentum kreieren, welches die deutsche Rechtsordnung und die Rechtslehre nicht kenne. Vielmehr ließen der Fotografiervorgang und die gewerbliche Verwertung der Ablichtungen das Herrschaftsrecht des Eigentümers im Sinne des aktiven Benutzungsrechtes und der Abwehrrechtes gegen Einwirkungen unberührt. Die Beklagte beruft sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes („Friesenhaus-Entscheidung“, GRUR 1990, 390). Da die Klägerin laut Staatsvertrag verpflichtet sei, die Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, gelte außerdem innerhalb der Parkanlagen die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG.

Die Beklagte meint ferner, die Regelungen der Parkordnung liefen letztlich auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes für gewerbliche Fotografien hinaus. Für den Erlass einer solchen Regelung fehle der Klägerin die Ermächtigungsgrundlage.

Die Beklagte hat ferner in Abrede gestellt, dass die hier streitgegenständlichen Lichtbilder gefertigt worden seien, nachdem die behaupteten Schilder an den Parkeingängen durch die Klägerin errichtet worden seien.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 21.11.2008 verkündeten Urteils der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus dem Recht am Eigentum zu (§§ 903, 1004 BGB). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls Eigentümerin derjenigen Anlagen sei, welche sie mit Grundbuchauszügen belegt habe (Anlagen K 19 und K 20). Dazu zählten insbesondere Park … mit Gebäuden, der N… mit Schloss C… und M… sowie das Schloss R… nebst Parkanlagen. Eine Beeinträchtigung des Eigentums an einer Sache liege auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung eingegriffen werde. Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache zu belieben zu verfahren, zähle auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Könnten Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten werde, so stehe es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert werde. Der Eigentümer habe somit aufgrund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahmen anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten, so die Rechtsprechung des BGH („Schloss Tegel“, NJW 1975, 778). Es sei das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentums gezogen werden könne, für sich zu beanspruchen. Da es Sache der Klägerin sei, im Rahmen des Stiftungszweckes die Zugänglichkeit des Parkgeländes zu regeln, stehe es ihr auch frei, den allgemein gewährten Zugang von Bedingungen abhängig zu machen, soweit diese dem Stiftungszweck nicht entgegenstünden. Dies folge aus dem jedem Grundstückseigentümer zustehenden Hausrecht. Auf die von § 59 UrhG gestützte Panoramafreiheit könne die Beklagte sich nicht berufen. Denn nur das Urheberrecht unterliege der Schrankenregelung des § 59 UrhG, nicht jedoch das Eigentumsrecht an der Werkverkörperung. Die Parkanlagen der Klägerin seien als öffentlich im Sinne des § 59 UrhG anzusehen, weil sie von der Klägerin in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe für die Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht worden seien. Zivilrechtlicher Eigentumsschutz und Urheberrechtsschutz hätten aber unterschiedliche Schutzrichtungen und verschiedenen Inhalt. Zur Heranziehung der Rechtsgrundlagen der §§ 1004, 903 BGB sei es unerheblich, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Privatrechtssubjekt handele. Auch der Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums gebe im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die Klägerin zu zwingen, die Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne ihre Zustimmung zu gestatten. Es bestehe zwar ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit, die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten in den Parks der Klägerin näher kennen zu lernen. Dem könnte neben der allgemein gewährten Zugänglichkeit im Rahmen der Parkordnung jedoch der Vertrieb von Ansichtskarten, DVDs oder Bildern in digitaler Form als Dateien dienen. Die Klägerin befriedige dieses Interesse bereits selbst.

Ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor, da die Beklagte bereits nicht Trägerin dieses Grundrechtes sei.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei nach § 242 BGB begründet, da die Klägerin nur aufgrund der noch zu erteilenden Auskünfte in der Lage sei, den Umfang bestehender Schadensersatzansprüche zu ermitteln und zu beziffern. Der Feststellungsanspruch rechtfertige sich wegen der von der Beklagten begangenen Eigentumsverletzung.

Gegen dieses ihr am 27.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.12.2008 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welches sie zugleich begründet hat.

Die Beklagte macht, wie bereits in erster Instanz geschehen, die Unzulässigkeit der Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrages zu 1. geltend.

Sie rügt ferner die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts.

Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich sämtlicher von dieser verwalteten Liegenschaften ausgegangen, obwohl die Klägerin lediglich für einen bestimmten Teil der verwalteten Objekte (unbeglaubigte) Kopien von Grundbuchauszügen vorgelegt habe. Weiter sei das Landgericht ohne Weiteres davon ausgegangen, dass an sämtlichen Parkeingängen der von der Klägerin nicht näher bezeichneten Kulturgüter Schilder mit Auszügen der Parkordnung angebracht gewesen seien und dies bereits zum Zeitpunkt der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotografien.

Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, das reine Abbildungsrecht und dem nachfolgend das Recht zur gewerblichen Verwertung der Abbildungen sei nicht durch das Recht am Eigentum geschützt. Lediglich bei urheberrechtlich geschützten Gegenständen verbiete das Gesetz Abbildungs- und Vervielfältigungshandlungen. Es sei die Schranke zwischen Urheberrecht und dem Recht am Eigentum zu beachten, wie bereits der Bundesgerichtshof formuliert habe („Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O.). Auch aus Hausrecht als etwaige Eigentümerin könne die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten. Als Stiftung öffentlichen Rechts sei es ihr schon nach der Satzung nicht gestattet, den Zutritt zu den Grundstücken zu versagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil. Zur Stützung ihrer Behauptung an Eigentum an den von ihr verwalteten Liegenschaften legt sie nunmehr Listen vor (Anlage BB1, Bl. 354 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat in weiteren Verfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 12/09) geltend gemacht.

In den genannten Verfahren sind am 18. Februar 2010 ebenfalls Klage abweisende Entscheidungen durch den Senat ergangen. Die Revision ist zugelassen worden.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klage im Antrag zu 1. unzulässig ist wegen Unbestimmtheit, wie die Beklagte meint.

Denn der Klägerin stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Es soll im Folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt werden, sie sei Eigentümerin der ihr aufgrund Staatsvertrags zur Verwaltung übertragenen Kulturgüter und weiter, an den Zugangstoren zu den jeweiligen Parkanlagen befinde sich jeweils der von der Klägerin behauptete Aushang der Parkordnung.

a. Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Abbildungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen. Dies gilt sowohl für Ablichtungen, welche vor dem Jahre 2005 gefertigt worden sind, als auch für solche, die nach Installation der behaupteten Parkordnung ab 2005 gefertigt worden sind.

Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten. Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.

aa. Allerdings streitet hier nicht bereits § 59 UrhG für die Beklagte. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Die von der Beklagten verbreiteten Ablichtungen zeigen zu einem großen Teil Objekte, die für den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Klägerin sichtbar werden und nicht von öffentlichen Straßen aus abgelichtet werden können, wie der Senat aus eigener Anschauung weiß.

Die Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rd. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich“ (Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9).

Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Klägerin stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Klägerin in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlösser und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein. bb. Der auf Eigentumsrecht gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen der Kulturgüter der Klägerin keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums darstellt, Denn nur die Sachsubstanz unterfällt dem Schutzbereich des §903 BGB.

Um eine drohende Eigentumsverletzung, eine Störung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB annehmen zu können, muss der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese Ablichtungen ist Inhalt des Eigentumsrechtes (herrschende Ansicht in der Literatur, so z.B. Staudinger, BGB, Aufl. 2006, § 1004 Rn 80 ff, Kübler, Festschrift Baur, „Eigentumsschutz gegen Sachabbildung und Bildreproduktion?“, Tübingen 1981, S. 51, 59).

Ob das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen („Apfelmadonna“, BGHZ 44, 288 und „Schloss Tegel“, GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. Allerdings hat er in letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im Privateigentum stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen, Dritten Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.

Die Klägerin kann im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss Tegel“ nicht die von ihr die in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem Privateigentümer des Schlosses Tegel nicht vergleichbar ist, wie noch auszuführen sein wird.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (so Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R unipress Verlag, 2008, S. 103). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (Lehment, a.a.O.).

Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, a.a.O. S. 51, 56).

Dem ist zu folgen.

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere in der von den Parteien zitierten „Friesenhaus-Entscheidung“ wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen. Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche Verfügungsmacht, die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen und Benutzung äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof („Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 17 – zitiert nach juris).

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.

cc. Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die Handlung der Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechte als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 18 – zitiert nach juris).

Auch soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum Schutz des Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass ein solcher „Zensurwunsch“ der Klägerin befremdlich wirken kann, kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für eine Sache, vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, nicht.

b. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht auf Hausrecht/Parkordnung bzw. die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen.

aa. Der Klägerin steht es nicht wie einem privaten Eigentümer frei, mittels des aus Eigentum resultierenden Hausrechtes nach Belieben Dritte vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen oder dies nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, wie in der Entscheidung „Schloss Tegel“ ausgeführt.

Die als Ausfluss des Hausrechtes anzusehende Parkordnung kann nicht das Begehren der Klägerin stützen, den Bekanntheitsgrad bzw. die Berühmtheit der von ihr verwalteten Anlagen quasi als Monopolist kommerziell auszunutzen. Gleiches gilt für die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien (Anlage K 10, Bl. 72 d.A.).

Der Klägerin ist durch die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg das Eigentum an den Kulturgütern nur zu einem bestimmten Zwecke übertragen worden. Dieser Zweck bzw. die Aufgabe der Klägerin bestimmt sich nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 23. August 1994. Eben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Grundstücke und Gebäude unentgeltlich der Klägerin übereignet worden.

Die im Staatsvertrag genannte verwaltende, hegende und pflegende Aufgabe findet ihre Entsprechung in der Satzung der Klägerin (dort § 1 (3)), wonach die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Daraus ergibt sich, dass der Umfang des Hausrechtes gebunden ist an die Zweckbestimmung der Eigentumsübertragung. Die Ausgestaltung der Benutzungsformen ihres Eigentums muss die Klägerin in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung regeln. Die Klägerin wird hier nämlich wie der Beklagte zutreffend ausführt, quasi als eine Art Treuhänder für die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg tätig. Die vormals im Eigentum der H… befindlichen Objekte wurden nach dem Ende des ersten Weltkrieges verstaatlicht und als Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit dies nicht bereits zuvor unter den H… geschehen war. Dieses staatliche Eigentum ist nach der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen, die sich zur Verwaltung dieses Eigentums der speziell zu diesem Zweck errichteten Klägerin bedienen.

Die Übertragung des Eigentums an den Kulturobjekten auf die Klägerin hat keineswegs den Zweck, für diese reines Vermögen zu begründen und dieses von ihr nach Belieben verwalten zu lassen. Das folgt bereits aus Artikel 4 des Staatsvertrages, wonach die Klägerin der Rechtsaufsicht unterliegt und die Übernahme weiterer Aufgaben durch sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Dies macht deutlich, dass die Klägerin durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar der mit dem Eigentümer des Schlosses Tegel in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Falle der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Klägerin Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.

bb. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen (Anlage K 9, Bl. 23 ff d.A.), wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes bedürfen.

Diese Richtlinien stellen sich als reine Interna ohne rechtliche Bindungswirkung für außen stehende Dritte dar. Dem Stiftungsrat fehlt die Regelungskompetenz, wonach die Herstellung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken in den Parkanlagen der Klägerin einschließlich der Abbildung von Außenansichten der darin befindlichen Gebäude unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt wird.

Die Klägerin und ihr Stiftungsrat können für sich nur soviel an Regelungskompetenz in Anspruch nehmen, wie ihnen durch die Länder Berlin und Brandenburg übertragen worden ist. Denn bei den Liegenschaften, die die Klägerin verwaltet, handelt es sich um staatliches Eigentum, welches nicht etwa durch den Staatsvertrag vom 23.8.1994 zu Privateigentum der Klägerin geworden ist, wie bereits ausgeführt.

Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 ist es dem Stiftungsrat gestattet, Richtlinien zu beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Die Verwaltung der Stiftung hat sich daran zu orientieren, was ihr an Aufgaben übertragen worden ist. Die übertragenen Aufgaben sind gekennzeichnet von der Bewahrung und Pflege der Denkmäler und der Ergänzung des Inventars, wobei Zugang für die Öffentlichkeit bestehen muss und die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen ist.

So kann die Verwaltung der Stiftung durch Richtlinien und Parkordnung Maßnahmen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Anlagen - innen wie außen - dienen. Es kann mittels Richtlinien und Parkordnung menschliches (und tierisches) Verhalten im Spannungsfeld zwischen Pflege und Erhaltung empfindlicher Kulturgüter einerseits und der Pflicht zur Ermöglichung des Zuganges der Öffentlichkeit andererseits geregelt werden kann. Verhaltensweisen, die dem Zweck der Erhaltung und Pflege – dem vorrangigen Stiftungszweck – zuwiderlaufen, können verboten werden, so z. Bsp. das Pflücken von Blumen, das Betreten des Rasens und der Rabatten, das Lagern und Abhalten von Picknicks, das Baden in Brunnen und künstlich angelegten Gewässern etc.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

Wie die Klägerin allerdings klargestellt hat, soll das streitgegenständliche Verbot nicht in den Maßnahmenkatalog zum Schutze der Kulturgüter fallen, sondern der Einnahmenerzielung dienen. Hierfür kann die Parkordnung und ihr zugrundeliegend die Richtlinien des Stiftungsrates als reine Ordnungs- bzw Verwaltungsvorschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dienen.

c. Ihren Unterlassungsanspruch kann die Klägerin schließlich entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch nicht auf Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) stützen.

Die Klägerin hat die Nutzungsbedingungen ihrer Kulturanlagen in privatrechtlicher Form ausgestaltet, wie sie selbst vorträgt. Die von ihr erlassene Parkordnung stellt sich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar.

Abgesehen von der vorstehend abgehandelten Frage, welchen Inhalt diese AGB zulässigerweise überhaupt haben können, ist das konkludente Zustandekommen eines Benutzervertrages zwischen Besucher und Klägerin unter Einbeziehung der AGB im vorliegenden Falle zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass angesichts der Millionen von Besuchern in den Anlagen der Klägerin ein Massenverkehr vorliege, der die Annahme konkludenten Vertragsschlusses durch Realofferte der Klägerin und sogenanntes sozial typisches Verhalten des Besuchers rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Benutzungsverhältnis in öffentlichen Museen durch AGB ausgestaltet werden kann und ein Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museum konkludent zustande kommen kann. So ist das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen, wenn ein Einrittsgeld erhoben wird. Selbst wenn ein kostenloser Zugang zum Museum gewährt wird, kann ein konkludent abgeschlossener Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung der AGB in Betracht kommen, weil nämlich der Besucher weiß, dass er mit dem Betreten des Museums eine Leistung in Anspruch nimmt, die regelmäßig nur gegen Entgelt und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt wird. Dazu zählt häufig ein Fotografierverbot, wobei Besucher und professionelle Fotografen wissen, dass Fotografieren im Museum meist nur eingeschränkt erlaubt ist (Lehment, a.a.O., S. 111 ff).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, soweit der Zugang zu den Parkanlagen der Klägerin und nicht der Eintritt in die Schlösser und Gebäude betroffen ist.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen der Klägerin betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen der Klägerin der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Den Einwohnern von Berlin und Brandenburg mag dies geläufig sein. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung durch die Parktore betreten werden können, kann bei nicht ortsansässigen Besuchern der Eindruck entstehen, der Zutritt zur jeweiligen Parkanlage sei unbeschränkt gestattet abgesehen von der Vorschrift, jeder Parkbesucher werde sich „ordentlich“ betragen. d. Daneben kommt es auf die Frage, ob in der Beschränkung von Ablichtungen zu gewerblichen Zwecken nicht zugleich eine Einschränkung der Widmung der Kulturobjekte, wie sie durch die H… bzw. nachfolgend die staatlichen Eigentümer geschehen ist, zu sehen ist, bzw. inwiefern und durch wen die Einschränkung einer solchen „Widmung“ überhaupt stattfinden könnten. Eine Beschränkung des Zuganges der Öffentlichkeit zu den Kulturobjekten aus dem streitgegenständlichen Grunde – als eine Art Zugangsbeschränkung kann das Verbot der Ablichtung zu gewerblichen Zwecken angesehen werden – wird jedenfalls nicht der Klägerin zuzugestehen sein, sondern allenfalls den Widmenden bzw. ihren Rechtsnachfolgern. Zu diesen zählt die Klägerin wegen ihrer Quasi-Treuhänderstellung nicht.

Soweit die Klägerin sich in diesem Punkte auf das Verbot von Abbildungen in der Parkordnung von 1899 betreffend Teile von Park … berufen will, ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt dieses Verbot einem Ordnungszwecke diente. Das N… P… und seine Umgebung waren privater Wohnsitz des Monarchen und der Bevölkerung nur unter Einschränkungen zugänglich.

2. Die Klägerin kann die Klageansprüche auch nicht mit Erfolg gegen die Beklagte geltend machen, soweit diese von Dritten gefertigte Ablichtungen in ihr Bildportal einstellt und als sog. Diensteanbieter nach Telemediengesetz (kurz: TMG) Kunden den Abruf dieser Dateien ermöglicht.

Es ist hier von der Anwendbarkeit dieses am 1.3.2007 in Kraft getretenen Gesetzes auf den vorliegenden Fall auszugehen, da die Klägerin nicht geltend macht, die von ihr beanstandete Einstellung der Bilder in das Internetportal habe vor dem 1.3.2007 stattgefunden.

Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wozu die Beklagte zählt, haftet abhängig davon, ob er eigene oder fremde Informationen zur Nutzung durch Kunden bereit hält. Ein Diensteanbieter haftet für eigene zur Nutzung bereitgehaltene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG). Hält er fremde Informationen zur Nutzung bereit, so gelten für ihn bestimmte Haftungsprivilegien (§ 7 Abs. 2 TMG).

Die Beklagte haftet der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Bereithaltung eigener noch fremder Informationen.

Wie oben ausgeführt gibt das Eigentum dem jeweiligen Inhaber kein ausschließliches Abbildungsrecht, so dass die Einstellung von Ablichtungen des Eigentums der Klägerin in das Bildportal, unabhängig davon, ob diese Ablichtungen eigene oder fremde Informationen darstellen, keine Rechtsverletzung der Klägerin begründen können.

Daneben kann dahin stehen, ob die Beklagte als Trägerin des Grundrechtes der Pressefreiheit anzusehen ist und sich im vorliegenden Falle wirksam darauf berufen könnte.

3. Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

4. Gleiches gilt für den Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Insbesondere die Entscheidung über die Frage, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin durch Eigentum gedeckt ist, dient der Fortbildung des Rechts.







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