|
|
AGB von ISP
- Datenschutz
- Embedded Videos
- Filme/Videos/DVDs
- Foren
- Fotoportale
- Gebäudeaufnahmen
- Haftung für Hyperlinks
- Jugendschutz
- Lizenzgebühren
- Partnerseiten
- Personensuchmaschinen
- Portale
- Produktfotos
- Tauschbörsen
- Urheberschutz
- Usenet
- Weblogs
- Wettbewerb
- YouTube
Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen von Gebäuden und Menschen
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- LG Köln v. 20.12.2006:
Der Inhaber eines Fotostudios hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von einer Auszubildenden im Rahmen von deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio angefertigten Porträtfoto eines Kunden erworben. Gemäß § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen. Gegen dieses Nutzungsrecht verstößt der Kunde, wenn er das Foto entgegen einer bei Auftragserteilung geäußerten Absicht nicht nur als Bewerbungsfoto bei potentiellen Arbeitgebern, sondern es darüber hinaus auf seiner gewerblichen Homepage zur Werbung für seine Person benutzt.
- OLG Hamburg v. 26.09.2007:
Es ist dem Betreiber einer Plattform für Kochrezepte mit Abbildungen (Fotos) verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung.
- OLG Hamburg v. 02.04.2008:
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
- LG München v. 18.09.2008:
Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung mit einem 100-%igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann. Der Umstand, dass die Bilder tatsächlich nur 27 Monate online standen und das EDV-Unternehmen damit den üblichen Lizenzzeitraum von drei Jahren nicht ausgeschöpft hat, ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Sinne der Lizenzanalogie ohne Belang. Entgehen dem Fotografen durch die unterlassene Urheberbenennung zudem entsprechende Werbewerte, erfolgt ein hundertprozentiger Zuschlag zum üblichen Nutzungshonorar.
- LG Hamburg v. 07.11.2008:
Wer zulässt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Foto durch Aufrufen der entsprechenden URL oder als Resultat einer Suchmaschine aufrufbar ist, macht dieses Foto damit öffentlich zugänglich. Auch das Belassen des Fotos auf dem Server ohne eine entsprechende interne Verlinkung ist wegen der Möglichkeit, die entsprechende URL einzugeben, oder es über eine Suchmaschine dennoch zu finden, eine entsprechende Benutzungshandlung.
- LG Berlin v. 16.12.2008:
Werden in einem Forum Fotos eines Hobbyfotografen mit gleichzeitig begeisterten Hinweisen wiedergegeben, liegt keine vermögenswerte Nutzung vor; vielmehr werden damit eher die Werbezwecke des Fotografen gefördert. Eine Lizenzvergütung für die ungenehmigte Veröffentlichung scheidet daher aus.
- LG Hamburg v. 05.12.2008:
Wird in AGB eines Fotoportals der direkte Verkauf dort eingestellter Bilder verboten, muss ein Fotograf, der ein Bild auf das Portal hochgeladen hat, nicht damit rechnen, dass sein Foto lizenzfrei von einer Lebensmittelkette benutzt und auf Schreibtischunterlagen zum Weiterverkauf angeboten wird.
- AG Hamburg v. 30.12.2008:
Der Urheber eines Fotos kann seine Urheberschaft durch Einreichen eines hochauflösenden Bildes nachweisen. Derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, muss sich zunächst beim Urheber darüber versichern, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Tut er das nicht, ist er schadensersatzpflichtig und muss pro Bild 100,00 € Lizenzgebühren bezahlen.
- BGH v. 30.06.2009:
Eine Entschädigung in Geld ist nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu gewähren. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.
- BGH v. 29.04.2010:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (Restwertbörse).
- AG Köln v. 22.06.2010:
Die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos einer Kuh im Internet zwecks Werbung für eine Charity-Veranstaltung stellt keine Persönlichkeitsverletzung der Bäuerin als Eigentümerin der abgebildeten Kuh dar, weil es an einem Bezug zwischen der Abbildung und der menschlichen Person der Bäuerin fehlt (Abbildung einer Kuh)
Beweislast für Einverständnis: - nach oben -
- LG Berlin v. 04.06.2009:
Wer Personen auf Fotos oder in Filmaufnahmen ablichtet, ist für deren - ggf. auch konkludente - Einwilligung beweispflichtig.
- OLG Köln v. 09.02.2010:
Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform - wie Facebook - ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.
Bilderverlinkung auf fremden Server: - nach oben -
- Inline-Linking/Frames
- AG Hannover v. 30.12.2008:
Die Einbindung eines fremden Produktfotos dergestalt, dass das Bild auf dem fremden Server verbleibt, aber bei jedem Aufruf der Seite des Einbindenden erscheint, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Betreibers des Servers mit den Bildern dar, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch auch ohne schuldhaftes Handeln zusteht.
Bildmaterial von TV-Sendern für Programmführer: - nach oben -
- LG Leipzig v. 22.05.2009:
Fernsehsendeanstalten haben gegen Betreiber von Online-TV-Führern und elektronischen Programm-Guides (EPG) einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, die in den Presselounges der streitgegenständlichen Sender im Rahmen der Programmankündigung im Internet veröffentlichen, urheberrechtlich geschützten Bild- und Wortbeiträge des jeweiligen Senders auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Die Betreiber von Online-TV-Führern hierzu nicht ohne die Einwilligung der Fernsehsender berechtigt.
Produktfotos: - nach oben -
Fotos und Filmaufnahmen von Gebäuden: - nach oben -
Fotos und Filmaufnahmen von Privatwohnungen: - nach oben -
- LG Hamburg v. 22.05.2009:
Die Wohnung einer Person ist Teil ihrer geschützten Privatsphäre. Sie bildet den räumlichen Rückzugsbereich, in dem der Einzelne abgeschirmt von der Öffentlichkeit bei sich sein kann. Aufnahmen der nicht frei zugänglichen Bereiche einer Wohnung stellen den privaten Lebensbereich des Wohnungsinhabers dar. Mit der Veröffentlichung eines virtuellen Rundgangs durch eine Wohnung im Internet wird in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dem Verletzten stehen dafür Lizenzgebühren zu.
- AG Donaueschingen v. 10.06.2010:
Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.
Online-Buchhandel: - nach oben -
- LG Düsseldorf v. 18.03.2009:
Eine Haftung eines Online-Buchhandels für Rechtsverletzungen in Publikationen kommt dann in Betracht, wenn es unschwer zu erkennen war, dass ein grober Verstoß gegen Schutzrechte vorliegt. Eine weitere Fallgruppe, die zu einer Haftung des Verbreiters von Presseerzeugnissen führen kann, liegt dann vor, wenn der Verbreiter von der behaupteten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen trifft, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Plattformbetreiber - Personenfoto - Fotograf: - nach oben -
- LG Köln v. 09.04.2008:
Soweit zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Regelungen existieren, ist die Vervielfältigung von auf Bestellung gefertigten Bildnissen nur zu nicht gewerblichen Zwecken zulässig. Von einem "Zu-Eigen-Machen" der auf einer Webseite - durch Dritte - veröffentlichten Inhalte (hier: Aktfotos in einem Online Rotlichtführer) kann man insbesondere dann sprechen, wenn sich der Anbieter ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von den Nutzern des Angebots (Kunden) eingestellten Beiträgen einräumen lässt. In einem solchen Fall kann es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handeln. Der pauschale Ausschluss der Haftung für die Inhalte von Teilnehmerbeiträgen kann in einem solchen Fall zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB - venire contra factum proprium) verstoßen.
- OLG Hamburg v. 10.12.2008:
Der Betreiber eines Internetangebotes kann sich auch Inhalte zu Eigen machen, die erkennbar von Dritte hochgeladen wurden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann etwa dann der Fall sein, wenn solche Inhalte derart in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebotes erscheinen. Dementsprechend liegt ein Zueigenmachen dann vor, wenn der Anbieter eines Internetdienstes es Nutzern ermöglicht, Bilddateien derart in sein Internetangebot hochzuladen, dass die Nutzer einen beliebig verwendbaren Deep Link zur Verfügung gestellt bekommen, und wenn jeder Dritte, der auf diesem Wege zu den eingestellten Bilddateien gelangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bilddateien beim Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann, und die hochladenden Nutzer an dem hiermit erzielten Erlös nicht beteiligt werden.
- KG Berlin v. 10.07.2009:
Vor dem Hintergrund kommerzieller Verwertung der in ein Fotoportal eingestellten Bilder erscheint es nicht unverhältnismäßig, das Einstellen von Porträtaufnahmen nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass von dem jeweiligen Urheber ausdrücklich versichert wird, dass ein Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt. Selbst sofern man die Einholung einer entsprechenden Erklärung für unzumutbar hielte, wäre von dem Antragsgegner jedoch zumindest ein nachdrücklicher und zugleich verständlicher Hinweis an die Nutzer der von ihm betriebenen Plattform zu verlangen, dass gemäß § 22 S. 1 KUG Porträtaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.
- LG Hamburg v. 22.09.2009:
Eine Klausel in einem Vertrag eines Verlages mit einem freien Fotografen, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte einschließlich des Rechts zur Übertragung durch das Verlagshaus oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.
Bildersuchmaschinen / Personensuchmaschinen: - nach oben -
- Google Bildersuche - Darstellung von Personen und Werken durch Thumbnails
- Google StreetView
- OLG Jena v. 27.02.2008:
Die von der Google Bildersuche erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu; sie dient allein den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Dass die thumbnails gleichzeitig einen zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, spielt keine Rolle, denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Durch das Einstellen der Bilder seitens des Künstlers in das Internet liegt keine konkludente Zustimmung zur Werknutzung vor. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus nicht herleiten. Nimmt der Berechtigte jedoch an seiner Webseite eine Suchmaschinenoptimierung vor, die dazu führt, dass Crawler förmlich angelockt werden, dann ist es rechtsmissbräuchlich, sich gegenüber einer Suchmaschine auf das fehlende Einverständnis zu berufen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.
- LG Köln v. 17.06.2009:
Das Zeigen eines Fotos einer Person auf der Internetseite einer Personensuchmaschine ohne deren Einwilligung ist unzulässig. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Suchmaschine das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dessen Sichtweise es ankommt, nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Suchmaschine dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.
- LG Hamburg v. 21.10.2009:
In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und der Tatsache, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen, werden gegen die Google Bildersuche derzeit keine einstweiligen Verfügungen erlassen.
- OLG Köln v. 09.02.2010:
Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.
- BGH v. 28.04.2010:
Die Veröffentlichung von Bildern, die der Rechteinhaber selbst in das Internet gestellt hat, als Thumbnails in der Ergebnisliste einer Bildersuchmaschine verletzt nicht das Urheberrecht. Das Veröffentlichen auf einer eigenen Homepage ist eine konkludente Einwilligung in die Aufnahme in die Bildersuche, da es dem Urheber freistand durch die Gestaltung der Webseite die Aufnahme durch die Suchmaschine zu verhindern.
Rechtswidrige Fotoveröffentlichung in Foren: - nach oben -
- OLG Zweibrücken v. 14.05.2009:
Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen.
Kfz-Unfallfotos auf Internet-Restwertbörse: - nach oben -
- OLG Zweibrücken v. 14.05.2009:
Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen.
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: - nach oben -
Ungenehmigte Video-Veröffentlichung: - nach oben -
Vertragsstrafen nach Unterlassungserklärung: - nach oben -
- LG Leipzig v. 07.10.2009:
Die verwirkte Vertragsstrafe für die Veröffentlichung einer Grafik nach Unterzeichnung einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung kann 5.000,00 € pro Bild betragen, wenn die Bilder nicht nur durch Direkteingabe der betreffenden URL, sondern auch über eine Bildersuchmaschine gefunden werden können. Lizenzgebühren als Schadensersatz werden daneben nicht geschuldet.
|
|