Astroturfing - gefälschte oder gekaufte Kundenmeinungen
 

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Betreiberhaftung - Bewertung im Internet - Kundenmeinungen - Redaktionelle Schleichwerbung - Tell-a-friend - Vergleichende Werbung - Werbung - Werbeaussagen - Werbung mit Testergebnis - Wettbewerb


Astroturfing - gefälschte Kundenmeinungen - gekaufte Kundenbewertungen


Weil Vertrauen den Absatz fördert, wird gerade auch im Inernethandel eine Erhöhung der Konversionsraten dadurch angestrebt, dass andere Kunden dem Seitenbesucher und damit potentiellem Käufer Gutes über die angebotenen Waren oder Dienstleistungen erzählen. Kunden vertrauen Kunden - ähnliche Versuche werden z. b. auch durch die Implementierung einer tell-a-friend-Funktion oder durch Installation eines automatisierten Kundenbewertungssystems unternommen.

Bewertungsportale und die Bewertungsmöglichkeiten bei großen Handeslplattformen zeugen von der Einschätzung der Verkäufer, dass die Bewertung von Kunden eine wirksame und zugleich preiswerte Verkaufsförderungsmaßnahme ist.

Die Verlockung, möglichst größere Mengen an Vertrauen zu ernten, verführt jedoch auch wiederum dazu, angebliche Meinungen und Bewertungen von Kunden selbst zu erfinden - der Internethandel ist voll davon!

Skandale wie die Beauftragung einer Textagentur mit dem Verfassen von Kundenbriefen durch die Telekom oder die scheinbar neutrale Bewertung des WTabs kurz vor der Markteinführung auf Amazon durch einen Vorstand des Produzenten sind sicher nur eine kleine Spitze eines riesigen Eisberges.

Gefakte oder gefälschte Kundenbewertungen und - meinungen sind irreführende und daher verbotene Werbung, siehe hierzu RA Henning Krieg, LL.M. und Dr. Jan Dirk Roggenkamp in K&R K&R 2010, Seite 689 ff:
"Ausgehend von der Annahme eines das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatzes und im Hinblick auf die zu schützende Persönlichkeitssphäre des Umworbenen sei Werbung "grundsätzlich ... als solche kenntlich zu machen." Kommerzielle Kommunikation müsse stets mit "offenem Visier" antreten. Bei § 4 Nr. 3 UWG handelt es sich um einen Gefährdungstatbestand, der verhindern soll, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer über die wahren, nämlich kommerziellen Absichten des Handelnden getäuscht werden. Die Regelung dient sowohl dem Schutz der Mitbewerber als auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Der Werbecharakter von Fake-Bewertungen über eigene Angebote ist evident: Letztlich dienen sie dazu, das Angebot herauszustellen und möglichst vorteilhaft erscheinen zu lassen und somit der Förderung des eigenen Wettbewerbs. Und auch die tatbestandlich geforderte Verschleierung dieses Werbecharakters liegt offensichtlich vor: Der Verbraucher kann nicht erkennen - und das ist gerade die Intention des Unternehmers - das die positive Produktbesprechung von ihm stammt. Fake-Bewertungen unterfallen somit dem Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG."








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Wikipedia-Artikel: Astroturfing

  • RA Henning Krieg, LL.M. und Dr. Jan Dirk Roggenkamp in K&R 2010, Seite 689 ff:
    - Astroturfing - rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet


  • BGH v. 10.07.1981:
    Ein Unternehmen, das zum Zwecke der Werbung für sein Erzeugnis Beiträge anfertigen läßt, die den Anschein einer objektiven Unterrichtung des Lesers erwecken, dabei jedoch als Werbung nicht erkennbare absatzfördernde Hinweise auf das Erzeugnis des Unternehmers enthalten, handelt wettbewerbswidrig, wenn es diese Beiträge zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Zeitschrift an Zeitschriftenverlage versendet, denen auch Insertionsaufträge des Unternehmens erteilt werden (Getarnte Werbung).

  • OLG Hamm v. 23.10.2007:
    Erfahrungsberichte in Form von sog. Blogs sind Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn der Schreiber - z.B. als Mitarbeiter - zur Förderung seines Unternehmens tätig wird. Eine Herabsetzung liegt nur vor, wenn zu den mit jeder Äußerung über konkurrierende Unternehmen möglichen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Dabei wird jemand, der in Wettbewerbsabsicht handelt, strenger beurteilt als jemand, bei dem das nicht der Fall ist.




"Belohnung" für Kundenbewertungen: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 23.11.2010:
    Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden, die ihre Bewertungen abgeben, müssen bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Produkte frei und unbeeinflusst gewesen sein, weil das der Verkehr erwartet. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt.