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Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung
Mit dem Verkauf von Schlankheitsmitteln und der Werbung mit schlankmachenden Wirkungen begibt sich der Händler auf sehr rutschiges Parkett.
Weil viele übergewichtige Menschen unter ihrem Gewicht und Aussehen leiden, ist die Rechsprechung zu Recht der Auffassung, das die betroffenen Personen besonderen rechtlichen Schutz verdienen. Sie sind nämlich mehr als andere Verbraucher besonders empfänglich für Heilsversprechen, die sich in den allermeisten Fällen gar nicht realisieren lassen und nichts als heiße Luft darstellen, wenn nicht gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass Schlankwerden ohne Veränderungen der Lebensweise - vor allem durch Nahrungsveränderungen und Bewegung - und ohne Einhaltung einer Diät zum Scheitern verurteilt sind.
Gliederung:
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- BGH v. 26.01.2006:
Die Bewerbung eines Schlankheitsmittels in Kapselform mit Slogans wie "Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie wollen und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so schnell verbrennt, dass kein Tortenstückchen Zeit hat, sich in Form von Fett breit zu machen ... Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal essen ... Sie werden daher niemals Hunger haben ... Sie brauchen keine strikte Diät einzuhalten ... Gymnastikübungen sind überflüssig ..." ist wettbewerbswidrig (Schlank-Kapseln).
- OLG Hamm v. 09.10.2007:
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. §§ 8, 3, 4 Ziff. 11 UWG ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu bewerben. Dabei liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Aussagen über Eigenschaften verwendet werden. Werbeaussagen mit dem Hinweis auf eine Möglichkeit der Gewichtsabnahme, ohne das Essen zu reduzieren und ohne eine Diät einzuhalten, sind unwissenschaftlich und täuschen daher den Verbraucher. Gerade bei Werbeaussagen im gesundheitlichen Bereich ist der Werbende allein dafür verantwortlich, dass die Werbeaussagen gesichertem wissenschaftlichen Stand entsprechen. Den entsprechenden wissenschaftlichen Beweis kann der Werbende nicht mit der Vorlage einer einzigen Pilotstudie führen; deshalb braucht das Gericht auf deren Inhalt gar nicht einzugehen.
- OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Eine nationale Regelung, die Bezugnahmen auf das Schlankwerden absolut – also auch ohne Irreführung – verbietet, verstößt gegen die Artikel 28, 30 EG und Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG. Verboten ist eine derartige Bezugnahme nur, wenn sie gleichzeitig irreführend ist. Irreführend ist eine deratige Bezugnahme insbesondere dann, wenn die versprochenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und bewiesen sind.
- OLG Düsseldorf v. 11.08.2009:
Wird eine fachlich umstrittene Frage in die Werbung für ein Schlankheitsmittel übernommen und dort als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hingestellt, dann übernimmt der Werbende dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Mittel der Gesundheitspflege handelt. Auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung erwartet der Verkehr mit Recht objektiv richtige Angaben. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen.
- OLG Karlsruhe v. 12.08.2010:
Eine Werbung für einen Schlankheitsgurt mit der Bezeichnung "Slim Belly" ist wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher suggeriert, dass es möglich ist, bei dreimaliger Anwendung des "S. B. " pro Woche während eines Zeitraums von 30 bis 40 Minuten innerhalb von vier Wochen Fettpolster am Bauch abzubauen und hierdurch den Bauchumfang erheblich und nachhaltig zu reduzieren. Die Werbung formuliert ein Wirkversprechen, das weder wissenschaftlich abgesichert noch auch nur ansatzweise medizinisch plausibel begründet ist. Es handelt sich nicht um eine ganzkörperliche Schlankheits- oder Schwitzkur, sondern um eine - Schönheit und Gesundheit fördernde - gezielte Reduktion von Fett an der Problemzone Bauch. (Tschüss Bauch).
- OLG Hamm v. 30.11.2010:
Nach § 11 I Nr. 2 LFBG ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Angaben zu bewerben, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn den Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. So ist irreführend etwa auch eine Schlankheitswerbung, die einem Produkt bei Einnahme eine dauerhaft-anhaltende gewichtsreduzierende Wirkung beilegt, ohne dass dabei die Ernährungsgewohnheiten und die Art und den Umfang der körperlichen Betätigung geändert werden müssten.
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