Rechtsprechung zu einzelnen Geräten in der Kosmetik und in der Medizin
 

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Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin


Wenn in der Kosmetik Geräte angewandt, beworben oder vertrieben werden, die eine heilsame Wirkung auf die Gesundheit des Verbrauchers versprechen, müssen die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich bewiesen sein. Da auf dem Markt immer wieder mit dubiosen oder unseriösen Studien Werbung betrieben wird, müssen die Gerichte auf Antrag von Verbraucherschutzinstitutionen immer wieder regulierend eingreifen.

Des weiteren wird auf den und auf die sowie auf die verwiesen.








Gliederung:



Rechtsprechung: - nach oben -
  • LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
    Die Werbung mit der Extra-Korporalen-Stoßwellentherapie - „Schmerztherapie ESW” - verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG. Außerhalb von Fachkreisen darf für Behandlungen nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Extra-Korporale-Stoßwellentherapie bzw, ihre Abkürzung ESW sind jedoch nicht so weit in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen, als dass der durchschnittlich interessierte und gebildete Verbraucher, der hier in der Werbung angesprochen wird, mit dem Begriff eine konkrete Vorstellung verbände.

  • LG Hamburg v. 21.04.2009:
    Soweit das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, ist es -abweichend von den allgemeinen Regeln – Aufgabe des Werbenden, der durch die Verwendung dieser Aussage die in Anspruch genommene therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es ist unzulässig, den Nagelpilzstift Nailner ® Repair in Deutschland zu bewerben und zu vertreiben.

  • LG Bayreuth v. 24.06.2009:
    Wenn mit der gesundheitsfördernden Wirkung einer Behandlung geworben wird, muss diese wissenschaftlich unumstritten sein. Insofern sind an die Richtigkeit der Werbeaussage strenge Anforderungen zu stellen. Auch für in der Kosmetik verwendete Geräte gilt kein geringerer Anforderungsmaßstab an die wissenschaftlich bewiesene Wirksamkeit als bei medizinischen Heilgeräten. Ein auf der Grundlage von ELOS (Elektro-Optisches-System) funktionierendes Gerät darf nicht als geeignet für die Behandlung von Cellulitis beworben und vertrieben werden.

  • LG Hildesheim v. 04.11.2009:
    Nach § 3 Ziffer 1 HWG ist eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Maßgeblich ist, dass nach der subjektiven Wirkung, welche die Werbemaßnahmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben, der irreführende Eindruck erweckt wird, dass den Diagnose- und Therapiemethoden eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Dies trifft auf die sog. "SZ®"-Therapie zu, weil diese jegliche wissenschaftliche Absicherung fehlt.

  • OLG Schleswig v. 10.06.2010:
    Die Werbung eines Idealvereins für "Therapeutische Reisen" zu den Philippinen verstößt als irreführende Werbung gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, wenn dort suggeriert wird, dass "Geist-Chirurgie" einen therapeutischen Erfolg bewirkt, obwohl wissenschaftliche Grundlagen dieser Aussage fehlen.

  • OLG Karlsruhe v. 12.08.2010:
    Eine Werbung für einen Schlankheitsgurt mit der Bezeichnung "Slim Belly" ist wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher suggeriert, dass es möglich ist, bei dreimaliger Anwendung des "S. B. " pro Woche während eines Zeitraums von 30 bis 40 Minuten innerhalb von vier Wochen Fettpolster am Bauch abzubauen und hierdurch den Bauchumfang erheblich und nachhaltig zu reduzieren. Die Werbung formuliert ein Wirkversprechen, das weder wissenschaftlich abgesichert noch auch nur ansatzweise medizinisch plausibel begründet ist. Es handelt sich nicht um eine ganzkörperliche Schlankheits- oder Schwitzkur, sondern um eine - Schönheit und Gesundheit fördernde - gezielte Reduktion von Fett an der Problemzone Bauch. (Tschüss Bauch).