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Garantieversprechen - Garantiezusagen - Garantiefristen - Verjährung - Gewährleistungsansprüche
Im deutschen Kaufrecht muss zwischen der gesetzlichen Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel einerseits und der Haftung aus einem Garantieversprechen andererseits unterschieden werden.
Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 443 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Garantiegeber dem Käufer für den Fall der Mangelhaftigkeit Leistungen verspricht, die über die gewöhnliche Gewährleistungsrechte des § 437 BGB hinausgehen.
Garantiegeber muss nicht der Verkäufer selbst sein, vielmehr kann auch ein Dritter ein Garantieversprechen abgeben. Das Zustandekommen einer Garantieverpflichtung eines Dritten kann man sich auf zweierlei Weise erklären:
- Man kann vom Abschluss eines Garantievertrages zwischen Garantiegeber und Käufer ausgehen. Dabei macht der Garantiegeber mit seiner Garantieerklärung ein entsprechendes Angebot, welches der Käufer stillschweigend annimmt, wobei der Garantiegeber auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat;
oder
- man geht davon aus, dass sich die Garantiehaftung des Garantiegebers direkt aus § 433 BGB als sog. Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie ergibt:
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Für die Wiedergabe des Inhalts einer Garantiezusage bestimmt § 477 BGB:
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
In der Werbung für Produkte ist darauf zu achten, dass nicht von Garantie gesprochen wird, wenn der Verkäufer lediglich für die ohnehin geltenden Gewährleistungspflichten einstehen will. Erst recht ist es unzulässig, irreführend und für den Käufer überraschend, den Versuch zu unternehmen, durch eine Garantieerklärung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sogar noch einzuschränken (indem z. B. nicht zulässige Bedingungen für die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte gestellt werden).
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Gewährleistung für Fehlerfreiheit
- KG Berlin v. 07.01.1992:
Eine zeitlich unbegrenzte Garantiezusage für volle Funktionsfähigkeit eines langlebigen Gebrauchsgegenstands (hier Zielfernrohr) kann im Einzelfall mit dem Zugabeverbot und dem sonstigen Wettbewerbsrecht vereinbar sein.
- BGH Urteil vom 09.06.1994:
Die Werbung mit einer unbefristeten, über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage ist irreführend im Sinne des UWG § 3, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann (BGB § 225 S 1) - Zielfernrohr.
- BGH v. 26.06.2008:
Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat - Aluminiumdächer.
- OLG Hamm v. 16.12.2008:
Wird pauschal mit einer Herstellergarantie geworben, liegt ein Verstoß gegen § 477 BGB vor. Nach § 477 BGB sind aber detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Herstellergarantie zu machen. Eine Information über den Umfang der Garantie in Textform bei der Lieferung der Ware genügt nicht. Da die Garantie Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages ist, versteht es sich von selbst, dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen muss, damit er weiß, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt.
- OLG Frankfurt am Main v. 08.07.2009:
Eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantierverträge nicht einschränkend beeinträchtigt werden.
- OLG Hamm v. 13.08.2009:
Wer mit einer dreijährigen Garantie für Produkte wirbt, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen und den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt, handelt wettbewerbswidrig. Es handelt sich bei einem Garantieversprechen um vertraglich zusätzlich eingeräumte Rechte. Deren Beschaffenheit muss der Verbraucher kennen. Außerdem muss er zur Einschätzung des Werts der Garantie den Inhalt der gesetzlichen Regelung kennen.
- LG Bochum v. 01.09.2009:
Die Regelung über Garantien in § 477 BGB dient dem Verbraucherschutz dient und stellt damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Fehlen in einem Internetangebot des Verkäufers detaillierte Angaben zu Art und Umfang der gewährten Garantie, so ist dies wettbewerbswidrig. Der Verbraucher muss bereits vor Vertragsschluss wissen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt.
- BGH v. 14.10.2009:
Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung „Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.
- OLG Hamm v. 17.11.2009:
Wer Garantien einräumt, muss das entsprechend den in § 477 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen tun. Es liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor, wenn der Verkäufer mit einer zweijährigen Garantie für ein Produkt wirbt, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen und insbesondere, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass durch die Garantie seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht geschmälert werden.
- OLG Hamburg v. 26.11.2009:
§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.
- OLG Oldenburg v. 10.03.2010:
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf "unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbstständiges Garantieversprechen.
- BGH v. 14.04.2011:
Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
- OLG Hamm v. 15.12.2011:
Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. Die Garantieerklärung muss den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. § 477 BGB ist auf alle Garantieerklärungen des Verkäufers und eines Dritten als Garantiegeber i.S.d. § 443 BGB, mithin auch des Herstellers anwendbar. Die Verwendung des Wortes "Garantie" im Zusammenhang mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion bei eBay geht über eine bloße Werbung hinaus.
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