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OLG Hamm Urteil vom 15.12.2011 - 4 U 116/11 - Zur Notwendigkeit der Angabe der Garantiebedingungen bei der Produktwerbung mit dem Wort "Garantie"
 

 

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AGB - Abmahnung - Abmahnkosten - Einstweilige Verfügung - Garantie - Gewährleistung - Unterlassungsanspruch - Wettbewerb


OLG Hamm v. 15.12.2011: Zur Notwendigkeit der Angabe der Garantiebedingungen bei der Produktwerbung mit dem Wort "Garantie" bei eBay


Das OLG Hamm (Urteil vom 15.12.2011 - 4 U 116/11) hat entschieden:
Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. Die Garantieerklärung muss den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. § 477 BGB ist auf alle Garantieerklärungen des Verkäufers und eines Dritten als Garantiegeber i.S.d. § 443 BGB, mithin auch des Herstellers anwendbar. Die Verwendung des Wortes "Garantie" im Zusammenhang mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion bei eBay geht über eine bloße Werbung hinaus.




Gründe:

A.

Die Parteien handeln u.a. mit Taschen, Schulranzen, Umhängetaschen und Aktentaschen, und zwar auch im Internet. Die Klägerin zu 1) stellte auf dem Online-Marktplatz F unter der F-Artikelnummer ... ein Artikelangebot über eine Q D Aktentasche Umhängetasche ein. In diesem Angebot fand sich unter anderem folgender Passus:
"Garantie und Widerrufsbelehrung

Für alle unsere Auktionen gilt: 1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB

Bei Problemen und Reklamationen:
Mo - Fr. 12 bis 18 Uhr
Hotline: ..."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2011 (GA 16 ff) mahnte die Beklagte die Klägerin und den Kläger mit der Begründung ab, dass die Klägerin wettbewerbswidrig handele, weil sie eine Garantie anbiete, ohne diese näher zu erläutern. Die Beklagte forderte die Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € auf.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB betreffe nach der Rechtsprechung des BGH lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie. In der im Angebot verwendeten Überschrift "Garantie" sei keine Garantieerklärung zu sehen.

Die Kläger haben beantragt,
  1. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen, wie gefordert im Schreiben der Beklagten vom 13. April 2011, das als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist.

  2. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 859,80 € hat, wie gefordert im Schreiben der Beklagten vom 13. April 2011, das als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten rechtsverbindliche Angaben im Zusammenhang mit einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemacht. Nach den F-Geschäftsbedingungen seien die dort eingestellten Artikelangebote rechtsverbindlich. Damit seien Angaben nach § 477 Abs. 1 BGB über Einzelheiten der Garantie erforderlich.

Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben.

Die Klage sei zulässig. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergebe sich aus der erfolgten Abmahnung sowie der Bekräftigung der Beklagten, sie wolle die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen eigenständig gerichtlich weiterverfolgen.

Die Klage sei auch begründet. Der Beklagten würden die gegen die Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Nach der Rechtsprechung des BGH fielen unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne von § 477 Abs. 1 S. 1 BGB nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führenden Willenserklärungen, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin noch nicht in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung komme es auf die F-Grundsätze insoweit nicht an, da diese im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Klägerin nicht verbindlich seien. Auch mangels jedweder weiteren Erläuterung zu der "Garantie" ziehe der Verkehr aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Garantie und Widerrufsbelehrung", zumal in dieser Kombination, nicht den Schluss, dass dies bereits die verbindliche Garantieerklärung beinhalten solle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

In Zusagen einer Garantie - wie im vorliegenden Fall - sei nach der Rechtsprechung ohne Weiteres eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen. Auch der BGH habe konstatiert, dass die Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 477 BGB dann einzuhalten seien, wenn eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten rechtsverbindlich versprochen werde.

Unter den Begriff der Garantieerklärung i.S.v. § 477 BGB fielen nicht nur solche Willenserklärungen, die zum Abschluss eines eigenständigen Garantievertrages führten, sondern ausdrücklich auch solche Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führten.

Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, vorliegend sei in dem streitgegenständlichen F-Artikelangebot keine solche Willenserklärung zu sehen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führe. Dafür spreche schon § 10 Ziffer 1 der AGB für die Nutzung der deutschsprachigen F-Websites, wonach die auf dem Online-Marktplatz F eingestellten Artikelangebote als rechtsverbindliche Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehen seien. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03) sei in dem Starten einer Internetauktion bei eBay ein verbindliches Kaufangebot zu sehen. Damit handele es sich bei dem Angebot der Klägerin nicht um eine bloße Werbung.

Die Formulierung "Garantie" sei auch als Garantieerklärung anzusehen. Andernfalls hätte der Kläger die Formulierung "Garantie" ganz weglassen können oder klarstellen können, dass "keine Garantie" gegeben werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund des einen Wortes "Garantie" davon ausgehen, dass sie bei Problemen tatsächlich eine Garantie in Anspruch nehmen könnten.

Das Urteil des Landgerichts erweise sich auch deshalb als falsch, weil es außer Acht lasse, dass die streitgegenständliche Werbung als zugleich irreführend angegriffen worden sei.

Die Beklagte habe auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, insbesondere nicht indem sie eine Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand beim Landgericht M anhängig gemacht habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.06.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger sind der Ansicht, mit der Verwendung des Wortes Garantie werde erkennbar keine wie auch immer geartete Garantie übernommen.

Die Beklagte, mit ihr verbundene Unternehmen sowie Familienmitglieder würden mit trickreichem Agieren einen ganz erheblichen Teil ihrer Nettoeinnahmen mit Vertragsstrafen realisieren. Die Abmahnungen seien insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Beklagte einen lediglich bescheidenen Geschäftsbetrieb betreiben andererseits aber umfangreich abmahnen würde. Die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2009 und 2008 würden einen Jahresüberschuss von nur 0,00 € bei einem Umsatz von ca. 66.000,- € bzw. von nur 5.418,64 € bei einem Umsatz von ca. 33.000,- € ausweisen. Bei einer solchen Geschäftslage, wie sie der Bilanz von 2009 (vgl. kleines Schaubild auf GA 110) zu entnehmen sei, und bei der Beschäftigung von nur einem Mitarbeiter fehle jedes Verständnis für ein "solches Abmahnverhalten". Die Kläger regen an, der Beklagten die Auflage zu erteilen,
Auskunft über die Anzahl der seit 1. Januar 2008 ausgesprochenen Abmahnungen zu geben, und zwar aufgegliedert nach Quartalen,

die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 vorzulegen,

anzugeben, ob und in welcher Höhe Rückstellungen für die Prozessrisiken aus den Abmahnungen erfolgt sind und

anzugeben, in welcher Höhe Vertragstrafen in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht und vereinnahmt worden sind.



B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die negative Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

1. Der zu Unrecht Abgemahnte hat auch ohne eine Gegenabmahnung im Sinne des § 256 ZPO ein Interesse an der Feststellung, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 12, Rdn. 1.74; Ahrens/ Achilles, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap. 3, Rdn. 6). Die Berühmung des in Zweifel gezogenen Unterlassungsanspruchs begründet ein streitiges Rechtsverhältnis der Parteien. Der hier geltend gemachte Feststellungsantrag bezeichnet auch das festzustellende Rechtsverhältnis, nämlich den streitigen Unterlassungsanspruch, um dessen Berechtigung es geht, bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht den Klägern im Rahmen ihrer negativen Feststellungsklage ausdrücklich um den von der Beklagten mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der nach Auffassung der Kläger deshalb nicht bestehen soll, weil die Klägerin überhaupt keine Garantieerklärung abgegeben haben will, so dass ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB gar nicht in Betracht komme. Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich bis zum Erlass der erstrebten gerichtlichen Entscheidung an (Ahrens/Achilles a.a.O.). Das gilt auch für die Berufungsinstanz. Ebenso gelten diese Ausführungen für den Klageantrag zu 2.

2. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die am 01.08.2011 erhobene Leistungsklage mit dem identischen Streitgegenstand beim Landgericht M durch die Beklagte nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils vom 15.06.2011 entfallen.

Allein durch die Erhebung der Leistungsklage entfällt noch nicht das Feststellungsinteresse der Kläger. Es besteht noch solange fort, bis über die Leistungsklage streitig verhandelt wurde, diese Klage also gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Zöller - Greger, ZPO, 23 Aufl., § 256 Rn 7d). Ist in diesem Zeitpunkt die Feststellungsklage noch nicht entscheidungsreif, so entfällt das Feststellungsinteresse und der Kläger ist gehalten, seine damit unzulässig gewordene Klage für erledigt zu erklären (Zöller - Greger a.a.O.).

Da die vorliegende negative Feststellungsklage entscheidungsreif ist (vgl. II.), ist weiterhin von einem Feststellungsinteresse der Kläger auszugehen. Im Übrigen haben die Parteivertreter im Senatstermin erklärt, dass beim Landgericht M über die Leistungsklage des Beklagten noch nicht streitig verhandelt worden ist.


II.

Die negative Feststellungsklage ist aber unbegründet.

1. Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen.

a. Die Beklagte ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Denn sie ist Mitbewerberin der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Unstreitig handeln beide Parteien u.a. im Internet mit Taschen, Schulranzen, Umhängetaschen und Aktentaschen.

b. Das streitgegenständliche Angebot der Kläger stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn die in Rede stehenden Angaben dienen der Absatzförderung der Waren des eigenen Unternehmens. Dies gilt vor allem für den Hinweis "Garantie". Denn gerade die Gewährung einer Garantie ist geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes zu erhöhen (BGH GRUR 2011, 638 - Werbung mit Garantie).

c. Das Handeln der Beklagten ist auch unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB.

Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).

In der Angabe "Garantie" liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, der in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 in das deutsche Recht dem Schutz der Verbraucher dient und dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 638 - Werbung mit Garantie).

Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) - und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages - den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.

Diesen Anforderungen wird die von den Klägern angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.

aa. Der Darstellung der Kläger, mit der Erklärung "Garantie" werde keine Garantieerklärung abgegeben, ist nicht zu folgen. Die Auslegung der Formulierung "Garantie" unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB führt zum gegenteiligen Ergebnis. Denn wenn gerade in dem Informationskasten der mit einem klaren Bedeutungsgehalt versehene Begriff "Garantie" in einer Überschrift verwendet wird, dann versteht der Empfänger dieser Erklärung - hier der eBay-Käufer - den Begriff dahin, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber für das Bestehen bestimmter Eigenschaften einstehen will. Der Verbraucher versteht die Verwendung dieses Begriffes gerade nicht so, dass gar keine Garantie abgegeben werden soll. Vielmehr erwartet der Verbraucher - gegebenenfalls an anderer Stelle - die Mitteilung der Anwendungsfälle und Voraussetzungen der abgegebenen Garantie. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass dann, wenn die Kläger gar keine Garantie hätten geben wollen, dies auch so ("keine Garantie") in den Informationskasten hätten aufnehmen müssen.

bb. Ob der Angabe "Garantie" im vorliegenden Angebot im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts die Bedeutung einer sog. Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers oder einer Herstellergarantie zukommt, kann letztlich dahin stehen. § 477 BGB ist auf alle Garantieerklärungen des Verkäufers und eines Dritten als Garantiegeber i.S.d. § 443 BGB, mithin auch des Herstellers anwendbar (BeckOK-Faust, Stand: 01.03.2011, § 477 BGB, Rn. 3, Palandt-Weidenkaff, 70. Aufl., § 477 BGB, Rn. 3), sofern die angekündigte Garantie - wie vorliegend - Bestandteil des Angebots ist (Senat Urt. v. 05.04.2011 - 4 U 221/10). Denn der Verbraucher muss auch in diesem Fall noch vor Vertragsabschluss über die Einzelheiten der Garantie in Kenntnis gesetzt werden. Deren Inhalt muss der Käufer kennen, um zu wissen, worauf er sich einlässt, um sodann eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Zudem muss er zur Einschätzung des Werts der Garantie, gleich ob es sich um eine eigene Garantie oder die des Herstellers handelt, den Inhalt der gesetzlichen Regelung kennen.

cc. Der Annahme, dass es sich hier um eine Garantieerklärung im Sinne von § 477 BGB handelt, steht es nicht entgegen, dass die Angabe "Garantie" denkbar unbestimmt formuliert ist, so dass ohne weitere Erläuterung unklar bleibt, ob hiermit - und dies macht den Begriff der Garantie aus (vgl. u.a. BeckOK-Faust, Stand: 01.03.2011, § 477 BGB, Rn. 3) - die Rechte des Käufers wegen Mängeln im Vergleich mit seinen gesetzlichen Rechten überhaupt (zusätzlich) verstärkt oder ergänzt werden können. Im Gegenteil widerspricht gerade dieser Umstand dem Schutzzweck des § 477 BGB. Denn § 477 BGB soll auch dem Missstand begegnen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers als Garantie bezeichnet werden und dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, der Kunde erhalte besonders günstige Konditionen (BeckOK-Faust, Stand: 01.03.2011, § 477 BGB, Rn. 1, 8 unter Verweis auf RegE, BTDrucks 14/6040 S. 81). Der Kunde muss wissen, ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall ist, bevor er "sofort kauft".

dd. Die Ankündigung "Garantie" ist eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße "Werbung mit einer Garantie", sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Kläger im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638) - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der F-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der "Sofort-Kaufen"-Funktion annehmen kann (vgl. BGH NJW 2005, 53; OLG Hamburg MMR 2010, 400; OLG Köln MMR 2007, 713). Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers.

d. Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 3 UWG, Rn. 149). Im Übrigen begründet die Verletzung von - wie vorliegend - europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes.

e. Dem Unterlassungsanspruch der Beklagten steht auch nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist unzulässig, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die von den Klägern vorgetragenen Umstände reichen nicht aus, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten festzustellen.

aa. Schon gar nicht kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte den Wettbewerbsverstoß der Kläger mit einer eigenen Leistungsklage vor dem Landgericht M geltend gemacht hat. Dies war aus der Sicht der Beklagten schon deshalb nötig, um den Eintritt der Verjährung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 11 UWG zu verhindern.

bb. Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnis der Abmahntätigkeit der Beklagten zu ihrer operativen Geschäftstätigkeit.

Die Darstellung der Kläger, wonach die Beklagte einerseits viele Abmahnungen verschickt und andererseits im Jahre 2009 bei einem Bilanzvolumen von ca. 66.000,- € ein Jahresüberschuss von 0,00 € und im Jahre 2008 bei einem Bilanzvolumen von ca. 33.000,- € ein Jahresüberschuss von 5.418,64 € erzielt worden sei (GA 109, 110), reicht bei weitem nicht aus, um die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu begründen. Es fehlt schon daran, dass die Kläger, die zunächst die Darlegungslast für den Anschein eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten tragen, das Abmahnvolumen substantiiert darlegen. Es hätte insoweit die Anzahl der Abmahnungen, deren Gegenstand, deren Gegenstandswert und das sich daraus ergebende Kostenrisiko dargelegt werden müssen.

Unabhängig davon fehlt es an einer aktuellen Darstellung der Geschäftstätigkeit der Beklagten. Die Zahlen aus den Jahren 2009 sind nicht geeignet, um zu prüfen, ob das Abmahngeschäft im Jahre 2011 in einem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit steht. Die Anregung der Kläger, der Beklagten eine Auflage zu erteilen
Auskunft über die Anzahl der seit 1. Januar 2008 ausgesprochenen Abmahnungen zu geben, und zwar aufgegliedert nach Quartalen,

die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 vorzulegen,

anzugeben, ob und in welcher Höhe Rückstellungen für die Prozessrisiken aus den Abmahnungen erfolgt sind und

anzugeben, in welcher Höhe Vertragstrafen in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht und vereinnahmt worden sind,
stellt sich als umfassende Ausforschung dar.

f. Demnach steht der Beklagten der gegen die Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

2. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1, S. 2 UWG hat.

Die klägerseits im Senatstermin beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, weil die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.12.2011 den Ausgang des Rechtsstreits nicht mehr beeinflusst haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.









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