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OLG Hamm Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09 - Zur Wettbewerbswidrigkeit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung
 

 

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Textform - Rückabwicklung - Webdesign - Wertersatz - Widerrufsbelehrung - Widerrufsdesign - Widerrufsrecht


OLG Hamm v. 02.07.2009: Ist in den AGB eines Online-Händlers im Internet bei der Information, an wen der Widerruf zu richten ist, auch eine Telefonnummer angegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei dem Verbraucher wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, er könne den Widerruf entgegen den gesetzlichen Vorschriften auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären.

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09) hat entschieden:
Ist in den AGB eines Online-Händlers im Internet bei der Information, an wen der Widerruf zu richten ist, auch eine Telefonnummer angegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei dem Verbraucher wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, er könne den Widerruf entgegen den gesetzlichen Vorschriften auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären.




Tatbestand:

Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile. Sie bieten ihre Waren im Internet an, so über die Internetplattform eBay J. AG.

Die Beklagte wurde von der Klägerin im Januar 2008 auf Wettbewerbsverstöße eines ihrer ebay-Angebote hingewiesen. Sie änderte ihr Angebot teilweise.

Im Mai 2008 bot sie über eBay eine Gelenksatz-Antriebswelle VW-X an. Auf Bl. 22 bis 28 und Bl. 101 der Akten wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin rügte insoweit mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2008 verschiedene Verstöße gegen die Fernabsatzvorschriften. Die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Zum Inhalt des vorerwähnten Schreibens wird auf Bl. 32 bis 37 der Akten verwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Sie beanstandet die Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als zwei Monaten und die Abgabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Letzteres verstößt nach ihrer Auffassung gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27. November 2008 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie von der Beklagten auch insoweit Unterlassung gefordert hat, als diese ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter nicht vollständig oder nicht eindeutig bei ihren eBay-Angeboten genannt hat. Ferner hat sie die Klage auch insoweit zurückgenommen, als sie zunächst 749,00 € zzgl. Zinsen als Abmahnkosten geltend gemacht hatte.

Die Klägerin hat sodann beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

  1. unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in ihrem Online-Shop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,

  2. an sie 387,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in derselben mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Unterlassung der Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als zwei Monaten und auf Zahlung eines Betrages, der sich errechnet für eine Abmahnung ausgehend von einem Streitwert von 2 000,00 € anerkannt.

Im Übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen und in diesem Zusammenhang u.a. auf drei Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn verwiesen.

In der Sache hat die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt, weil die Telefonnummer lediglich in ihren AGB mitgeteilt worden sei. Ein Missverständnis sei ausgeschlossen, weil dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich mitgeteilt werde, dass der Widerruf in Textform erfolgen müsse. Abgesehen davon sei ein unterstellter Wettbewerbsverstoß als Bagatellverstoß zu qualifizieren. Vorsorglich hat sich die Beklagte auch auf Verjährung berufen und behauptet, die Klägerin habe vor dem 18. Januar 2008 von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß gewusst.

Zum Zahlungsanspruch hat die Beklagte gemeint, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen. Ein Schaden sei nicht dargetan worden und der Gegenstandswert von 10.000,00 € sei weit übersetzt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. November 2008 wie folgt für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
  1. bei Meidung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in ihrem Onlineshop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,

  2. an die Klägerin 387,50 € (i.W.: dreihundertsiebenundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Klägerin, zu 3/4 die Beklagte.

Das Landgericht hat gemeint, ausreichende Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien von der Beklagten nicht dargetan worden. Der Unterlassungsanspruch sei begründet. Die Telefonnummer der Beklagten werde ausweislich der Anlage K 9 in den AGB der Beklagten und dort in Bezug auf Ausführungen zum Widerrufsrecht des Käufers mitgeteilt. Die Erwähnung einer Telefonnummer in einem auf den Widerruf bezogenen Adressierungshinweis könne beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Widerrufsrecht auch telefonisch ausgeübt werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass an anderer Stelle auf das Textformerfordernis hingewiesen werde, zumal nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Hinweis auch gelesen werde. Es liege auch kein Bagatellverstoß vor. Ebenso sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Die Abmahnkosten in der ausgeurteilten Höhe seien ebenfalls begründet. Diese Kosten könne die Klägerin aufgrund einer berechtigten Abmahnung nach einem Gesamtstreitwert von 4.000,00 € verlangen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Bl. 138 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit das Urteil nicht auf ihrem Teilanerkenntnis beruht.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verweist die Beklagte erneut auf die Stellung der Telefonangabe innerhalb ihrer AGB und legt dazu die Anlage B 7 vor. Sie legt ferner das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache 33 O 104/08 LG Köln vor (Anlage B 8). In diesem Parallelrechtsstreit habe die Klägerin die Klage zurückgenommen, nachdem die Kammer ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt dargetan habe. Ein Zahlungsanspruch sei auf jeden Fall unbegründet, soweit er den Betrag von 219,50 € übersteige.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
  1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2008 (13 O 67/08) wird das Urteil gegenüber der Beklagten dahingehend aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in ihrem Onlineshop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und die Klage wird gegenüber der Beklagten in diesem Punkt abgewiesen;

  2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 27.11.2008 (13 O 67/08) wird das Urteil gegenüber der Beklagten dahingehend aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag von 387,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen und die Klage wird gegenüber der Beklagten in Höhe von 168,00 € abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass es im Verbotstenor nach den Worten „eine Telefonnummer anzugeben“ heißt: „wie in der Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2008 geschehen“.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages betont die Klägerin unter Hinweis auf die Anlage K 9 (Bl. 101 d.A.), dass sich die beanstandete Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite der Beklagten befinde. Sie bestreitet, dass es sich in dem von der Beklagten genannten Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln um einen Parallelrechtsstreit gehandelt habe. Die Angabe einer Telefonnummer sei geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken. Darin liege eine Verletzung des Deutlichkeitsgebotes.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um die Angabe der Telefonnummer in den AGB als Wettbewerbsverstoß und um einen Teil der Abmahnkosten.

Dieses ausgeurteilte Verbot, nämlich in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, ist nunmehr hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Klägerin hat durch ihren Maßgabezusatz in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die konkrete Verletzungsform in den Verbotsausspruch einbezogen und damit den Verbotsgegenstand hinreichend deutlich umrissen.

Dieses so konkretisierte Verbot ist auch begründet.

Die Klägerin ist als Mitbewerber klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG. Denn sie betätigt sich in der gleichen Branche wie die Beklagte.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hätte. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für einen solchen Rechtsmissbrauch hier nicht ausreichend vorgetragen worden ist. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass die vorgelegten Urteile überhaupt die Klägerin betreffen. Denn dort ist nur von einer Firma L. die Rede.

Anspruchsgrundlage für das ausgesprochene Verbot sind die §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. wie n.F.i.V.m. § 355 BGB. Bei der letzteren Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, so dass ein Verstoß gegen diese Norm zugleich einen Wettbewerbsverstoß beinhaltet.

Die Beklagte hat hier auch gegen § 355 BGB verstoßen.

Nach dieser Norm ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden (Palandt BGB § 355 Rz. 14). Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform (KG NJWRR 2008, 352).

Der mit der Klageschrift vorgelegte Internetausdruck (vgl. Bl. 26 d.A.) kann zwar noch nicht als Verstoß gegen § 355 BGB gewertet werden. Denn hier erscheint die Telefonnummer lediglich unter den „rechtlichen Informationen des Verkäufers“. Wegen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung wird der Verbraucher auf die Informationen zu den Rücknahmebedingungen des Käufers verwiesen. Diese stehen unter Angaben zu „Zahlung Versand und Rücknahme“ und können durch einen Button aufgerufen werden. Wie sich aus der Seite 2 (Bl. 27 d.A.) des Internetausdrucks ergibt, folgt unter der Rubrik „Rücknahme“ eine Widerrufsbelehrung. Danach ist der Widerruf in Textform zu erklären. Die Beklagte als Widerrufsempfänger wird nur unter ihrer Adresse sowie unter ihrer Faxnummer und EMail-Adresse angegeben. Ihre Telefonnummer taucht hier nicht auf.

Gleiches gilt für den Internetausdruck, den die Beklagte als Anlage B 7 mit ihrer Berufungsbegründung überreicht hat. Auch dort findet sich kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen § 355 BGB. Dort geht es praktisch um einen Ausdruck, wie ihn die Klägerin bereits mit der Klageschrift vorgelegt hat, lediglich bezogen auf einen anderen Artikel. Auch hier erscheint auf Seite 3 die Telefonnummer lediglich unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Anbieters“. Auch unter der Rubrik „Rücknahmebedingungen“ wird der Verbraucher hinsichtlich seines Widerrufsrechts darauf hingewiesen, dass dies in Textform zu erklären ist, und an die Beklagte zu richten ist, ohne dass dort wiederum die Telefonnummer der Beklagten erscheint.

Anders verhält es sich dagegen in der Anlage K 9 (Bl. 101 d.A.). Diese Anlage enthält zunächst wie auch die mit der Klageschrift zur Akte gereichte Anlage K 3 (Bl. 26) die Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Diese Rubrik findet sich ebenfalls in der Anlage B 7 zur Berufungsbegründung, und zwar auf Seite 3 des entsprechenden Internetausdrucks. Im Gegensatz zu den beiden anderen Anlagen enthält die vorliegende Anlage K 9 unter dieser Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ aber einen weiteren Text. Zu diesem Text gelangt der Verbraucher durch Scrollen. Dabei findet er dann folgenden Text vor:
„Der Widerruf ist zu richten an: Firma B. OHG

Inhaber X, X1; X2

E-Straße …1 C

Tel: …“
Warum in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals auf die Frage eingegangen wird, an wen der Widerruf zu richten ist, ist zwar nicht unmittelbar einsichtig. Die Beklagte muss sich aber an dieser Angabe festhalten lassen.

Diese Angabe stellt einen Verstoß gegen § 355 BGB dar und ist damit zugleich auch wettbewerbswidrig, § 4 Ziff. 11 UWG. Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, kann die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten ist.

Diesem Verstoß gegen § 355 BGB steht nicht entgegen, dass in der eigentlichen Widerrufsbelehrung steht, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Der Verbraucher weiß nämlich nicht, was denn nun gelten soll, wenn er mit zwei widersprüchlichen Informationen konfrontiert wird. Beide Belehrungen stehen so unverbunden nebeneinander, dass der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll. Dies gilt erst recht deshalb, weil in der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht die notwendige Form des Widerrufs nicht besonders hervorgehoben wird. Vielmehr heißt es dort nur allgemein, dass die Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen werden kann. Daraus ergibt sich für den Verbraucher nicht zwingend, dass der Widerruf nicht auch telefonisch erklärt werden kann, wie es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn vorsehen. Denn die telefonische Regelung von Vertragsverhältnissen ist für den Verbraucher eine geläufige Sache.

Es liegt auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor. Denn die Frage des Widerrufs von Bestellungen und dessen Geltendmachung betrifft wesentliche Verbraucherrechte. Zudem ist zu beachten, dass es vorliegend um Internetangebote geht, so dass eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt nach § 11 UWG. Danach verjähren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zwar in sechs Monaten. Die Beklagte verwendet ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Angabe der Telefonnummer für die Widerrufserklärung aber nach wie vor. Solange aber ein wettbewerbswidriges Verhalten noch nicht aufgegeben worden ist, kann die Verjährungsfrist aber von vornherein nicht zu laufen beginnen, wie bei jedem anderen Dauerdelikt auch (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 11 Rz. 1.21 m.w.N.). Zudem stammt das hier beanstandete Internetangebot aus Mai 2008, so dass nicht einmal bezogen auf dieses Angebot die 6 monatige Verjährungsfrist des § 11 UWG verstrichen ist. Denn die Klage ist bereits am 15. Juli 2008 bei Gericht eingegangen.

Die Abmahnkosten kann die Klägerin nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen. Sie sind auf keinen Fall zu hoch angesetzt, weil sie nach einem Streitwert von nur 4 000,00 € berechnet worden sind. Dieser Wert ist auf keinen Fall zu hoch angesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.









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