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Landgericht Dortmund Urteil vom 18.12.2008 - 16 O 134/08 - Zur Unzulässigkeit der Werbung für Internet- und Telekommunikationsdienste mit einem 6 Monate alten Preis als Sonderaktion
 

 

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LG Dortmund v. 18.12.2008:Zur Unzulässigkeit der Werbung für Internet- und Telekommunikationsdienste mit einem 6 Monate alten Preis als Sonderaktion


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.12.2008 - 16 O 134/08) hat entschieden:
Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag über Internet- und Telekommunikationsdienste handelt.
Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Zum Leistungsangebot der Beklagten gehört der sogenannte „Call & Surf Comfort“-Tarif, den sie seit dem 12.11.2007 bis zum 18.05.2008 in insgesamt vier Werbekampagnen mit einem Sonderpreis von 39,95 € statt 44,95 €/Monat beworben hat. Bei dem Tarif handelt es sich im Wesentlichen um die Kombination aus Flatrate für das Internet und das Telefonnetz.

Ab dem 12.11.2007 bot die Beklagte den „Call & Surf Comfort-Tarif“ erstmals zum Preis von 39,95 € pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten an. Der vorherige Normaltarif belief sich auf 44,95 €. Dieses Angebot unterbreitete sie u. a. durch ein Werbeblatt, dass alle Haushalte mit der Tagespost erreichen sollte und das in den Verkaufsstätten der Beklagten auslag. Auf den Werbeblättern war in großen Worten das Wort „Preissturz“ und der für den oben genannte Tarif geforderte Preis in Höhe von 39,95 € (Sondertarif) statt 44,95 € (Normaltarif) zu lesen, wobei der alte Preis durchgestrichen war. Darunter stand in kleinen Buchstaben der Geltungszeitraum bis zum 17.11.2007.

Eine Werbung für den gleichen Tarif zum Sonderpreis erfolgte für den Zeitraum vom 02.01.2008 bis 12.01.2008 mit derselben Preisreduktion und dem angegebenen Aktionslimit bis zum 31.01.2008. Auch hier ist der bis zum 12.11.2007 geltend gemachte Preis, 44,95 €, durchgestrichen. Eine Verlängerung dieser Aktion wurde mit einer weiteren Werbung verbreitet, die das Aktionsende auf den 31.03.2008 ausdehnt.

Im Mai 2008 lag erneut eine Werbung in der Verkaufsstätte der Beklagten aus, diesmal war das Ablaufdatum auf den 18.05.2008 datiert. Auf dem Werbeblatt war zu lesen: „Jetzt zugreifen: Über 10 % günstiger!“ Die Werbung für diese Aktion erfolgte auch im Internet. Hier warb die Beklagte mit den Worten: „Bis zum 18.05.2008 nochmal über 10 % günstiger, monatlich 39,95 €“. Auf beiden Werbemitteln erfolgte erneut ein Hinweis auf den ursprünglichen Normaltarif in Höhe von 44,95 €, in dem dieser auf dem Werbeblatt in durchgestrichener Form angegeben wurde.

Der Tarif wurde in der gesamten Zeitspanne von Mitte November 2007 bis Mitte Mai 2008 nicht wieder zum Preis von 44,95 € angeboten, sondern belief sich kontinuierlich auf 39,95 €.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, weil nach ihrer Ansicht nicht mehr mit einem Preisnachlass geworben werden dürfe, der bereits seit sechs Monaten gewährt wird. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungserklärung ab, weil sie der Ansicht ist, die Werbung sei nicht unlauter, da der reguläre Preis wirklich 44,95 € betragen habe. Ein Vergleichsvorschlag wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Der bis zum 18.05.2008 bezeichnete Sonderpreis von 39,95 € wurde in der Folgezeit zum Normalpreis des Tarifs.

Nach Ansicht der Klägerin liege demnach keine Preisreduzierung vor, sondern vielmehr ein von einem Sonderangebot zu einem Normalpreis gewordener Tarif.

Neben dem Unterlassungsanspruch verlangt die Klägerin Erstattung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 1 379,80 €.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie war der Ansicht, dass die Klage der Sache nach nicht begründet sei. Es würde keine irreführende Werbung vorliegen, weil der Zeitraum, bis zu welchem der alte Preis noch gegolten hat, und eine vergleichende Werbung noch zulässig sei, sich nach den Umständen des Einzelfalles richte. Insbesondere sei die Art und Weise der Dienstleistung, die Verhältnisse des werbenden Unternehmens und die Marktsituation ausschlaggebend.

Die Klage war zumindest teilweise erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur nach dem Klageantrag zu 1) begründet.

Die Klage ist nach dem Antrag zu 1) zulässig (... wird ausgeführt).

Die Klage ist mit diesem Antrag auch in der Sache begründet.

...

Bei der Werbung in der vorliegenden Form liegt auch ein Verstoß gegen das UWG vor. Es liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Frage, wann ein als herabgesetzt bezeichneter Preis nicht mehr als Vergleichswert geeignet ist, weil seine Geltung zu lange zurückliegt und überdies zuvor schon einmal mit dem herabgesetzten Preis ohne Hinweis auf die Preisreduzierung geworben worden ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und lässt sich nicht einheitlich beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebs und die Wettbewerbssituation ( BGH GRUR 2000, 337, 338). Hier handelt es sich um den Telekommunikationsmarkt, der gerade nach Beseitigung des staatlichen Monopols enormen Wettbewerb und Preiskampf mit sich gebracht hat. Der Markt befindet sich in einer Phase der Umstrukturierung und der Preis bestimmt das Verbraucherverhalten. Dies ist anzunehmen, da dies in regelmäßigen Abständen Thema von Politik und Wirtschaft ist und der aktuellen Tagespresse zu entnehmen ist. Verbraucher können also davon ausgehen, dass Angebote, die als solche deklariert werden, aktuelle Angebote sind, die die momentane Marktsituation widerspiegeln. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag handelt. Denn gerade bei einer Dienstleistung, die zur alltäglichen Daseinsvorsorge gehört, ist der Verbraucher darauf angewiesen, möglichst ohne Zwischenräume die Verträge fortlaufend zu führen. Demnach sind schnelle Entscheidungen oft die Regel. Deswegen ist hier eine einschränkende Betrachtungsweise geboten, anders als bei Anschaffungen mit einer längeren Lebensdauer und einem höheren Investitionsvermögen, denen grundsätzlich auch nicht solche Preisschwankungen anhaften, wie es derzeit auf dem Telekommunikationsmarkt geschieht. Es steht für das Gericht fest, dass der Telekommunikationsmarkt sich insbesondere von seiner Preisstruktur momentan in einem sehr dynamischen Prozess befindet und die aktuelle Preislage sich schnell ändern kann. Dies ist auch dem Verbraucher klar. Das Gericht hält deshalb eine Werbung mit einem Eigenpreisvergleich spätestens dann für irreführend und damit unlauter, wenn der als Normaltarif benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten als Normaltarif angeboten wurde, sondern kontinuierlich der Sonderpreis gegolten hat. Denn auf Sonderrabatte reagiert der Verbraucher in der Zeit, in der für ihn ein neuer Vertragsschluss in Frage kommt, gerade recht schnell. Insbesondere kann das Angebot einer Sonderaktion in ihm die Reaktion auslösen, schnell zuschlagen zu wollen, um von diesem Angebot zu profitieren und ggf. für kurze Zeit sogar eine Doppelbelastung in Kauf zu nehmen, da er das momentane Angebot als so verlockend empfindet. Dazu reicht schon allein die Bezeichnung „Sonderangebot“. Das Angebot „Sonderpreis“ statt 44,95 € nur noch 39,95 € kann insbesondere die Entscheidung eines Verbrauchers für die Beklagte und gegen einen Mitbewerber ausfallen lassen, obwohl unter Umständen ein gleicher Endpreis zu entrichten ist. Denn über das Gefühl hinaus, einen momentanen Sonderpreis zu bekommen, erhält der Verbraucher durch die alte Preisangabe das Gefühl, eine Dienstleistung zu erhalten, die an sich mehr wert ist, als die des Konkurrenten, da diese eigentlich teurer wäre. Sein Blicke wird demnach von den objektiven Leistungen ab und auf ein vermeintliches Sonderangebot hingelenkt, insbesondere durch den direkten Vergleich mit dem durchgestrichenen Preis mit dem vermeintlichen Sonderpreis. Dass die Klägerin nichts bezüglich der Geltungsdauer des alten Preises vorträgt, ist unerbelblich, da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, ob der alte Preis lange genug gegolten hat, um als Vergleichswert herzuhalten, sondern vielmehr, ob zu lange mit diesem Preis geworben wurde, als dass er noch als Vergleichswert hinzuziehen wäre und der Preis von 39,95 € noch als Sonderpreis bezeichnet werden dürfe.

Das Argument der Beklagten, dass aus dem Werbemittel nicht hervorgehe, wann dieses in Umlauf gebracht wurde und dass deswegen keine Täuschung vorliegen könne, ist so nicht haltbar und spricht eher für das Gegenteil, die Annahme einer Irreführung. Denn wenn auf dem Flyer gekennzeichnet wäre, dass der Preis von 44,95 € letztmals im November 2007 verlangt wurde, wäre die Gefahr der Irreführung jedenfalls geringer.

Diese Ansicht bestärkt das Wort „Jetzt“ in der Werbeanzeige. Es ist zwar der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass das Wort „Jetzt“ nichts Konkretes darüber aussagt, wann der Preis zum letzten Mal gegolten hat, sondern der Aussagehalt ist primär, dass er jetzt gilt. Aber gerade das ist wieder der Punkt, in dem die Irreführung liegt. Das Wort „Jetzt“ signalisiert eine Kurzlebigkeit: Was jetzt ist, war bis gerade noch die Zukunft und ist bald schon wieder Vergangenheit. Ein Durchschnittsverbraucher fühlt sich demnach durch die vorliegende Darstellung des Sonderpreises in der Werbung in der Situation, einem Sonderangebot zu unterliegen, das noch nicht lange, insbesondere nicht schon fünf Monate gegolten hat und auch nicht mehr lange gelten wird. Der Verkehrskreis der Verbraucher erwartet demnach den Preisspiegel der momentanen Marktsituation und als Durchschnittsverbraucher, dass der Vergleichspreis auch wirklich noch als Normaltarif vergleichbar ist.

Nichts anderes gilt für die Internetwerbung. Auch hier ist eine Irreführung anzunehmen. Der Verbraucher geht davon aus, dass aufgrund der Aufmachung und der Aussage des Werbeslogans ein aktuelles Sonderangebot vorliegt, was jedoch nach fünf Monaten gleichbleibenden Preisniveaus nicht der Fall ist. Das Wort „nochmals“ löst auch nicht das Verständnis aus, dass es sich um eine nochmalige Verlängerung handelt. Dies war bei der dritten Werbeaktion mit dem Slogan „nochmals verlängert bis 31.03.2008“ der Fall. Die Verwendung des Slogans „nochmals 10 % reduziert“ versteht nach Auffassung des Gerichts ein Durchschnittsverbraucher dahingehend, dass eine nochmalige Preisreduzierung vorliegen würde, was aber nicht der Fall war. ..."









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