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Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2008 - 2-03 O 291/08 - Zum Namensschutz einer Abkürzung für einen Vereinsnamen
 

 

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LG Frankfurt am Main v. 30.10.2008: Der Schutzbereich von § 12 BGB erfasst auch juristische Personen und besteht daher auf für den eingetragenen Verein (vgl. BGH NJW 1970, 1270). Schutz genießt hierbei nicht nur der Name des Vereins sondern Namenschutz können auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren; so etwa eine Abkürzung, wenn sie sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder zumindest hierzu geeignet ist. Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen vom Namensschutz des § 12 BGB erfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder bei fehlender Unterscheidungskräftigkeit Verkehrsgeltung erlangt haben.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2008 - 2-03 O 291/08) hat entschieden:
Der Schutzbereich von § 12 BGB erfasst auch juristische Personen und besteht daher auf für den eingetragenen Verein (vgl. BGH NJW 1970, 1270). Schutz genießt hierbei nicht nur der Name des Vereins (vgl. §§ 57, 65 BGB) sondern Namenschutz können auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren; so etwa eine Abkürzung, wenn sie sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder zumindest hierzu geeignet ist (hier: "E. P. Verein" statt E. P. "Verein B. N.-F. e.V."). Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen vom Namensschutz des § 12 BGB erfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder bei fehlender Unterscheidungskräftigkeit Verkehrsgeltung erlangt haben.
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Freigabe einer Internetdomain, um mit der Domain in Zusammenhang stehende Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten.

Der Kläger ist der eingetragene Verein „E. P. V. B. N.-F. e. V.“ Der Beklagte zu 2) ist Mitglied dieses Vereins und war bis Januar 2008 dessen Vizepräsident. Die Beklagte zu 1) ist eine in Bad Nauheim ansässige Rechtsanwaltskanzlei, dessen Gesellschafter u. a. der Beklagte zu 2) ist.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Vereinssatzung des Klägers bestimmt:
„Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.“
Diese Vertretungsregelung ergibt sich auch aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg, in dem der Kläger unter VR 1014 eingegangen ist.

Im Jahre 2000 registrierte der Beklagte zu 2) bei der DENIC eG die Domain „e.-p.-v..de“.

Als Domaininhaberin wurde hierbei die Beklagte zu 1), als Administrator der Beklagte zu 2) eingetragen. In der Folgezeit richtete der Beklagte zu 2) unter dieser Domain eine Internetseite ein, auf der Informationen und Bildmaterial über die Tätigkeit des Klägers sowie den Künstler E. P. abrufbar waren.

Im Protokoll der Verbandssitzung vom 09.01.2008 hieß es unter „II. Organisatorisches und Material“:
„2. Herr... [der Beklagte zu 2)] weist darauf hin, dass die derzeit aktive Internetseite über seinen Anschluss läuft und von ihm bezahlt wurde. Die Seite ist ab dem 01.02.2008 vom Verein zu übernehmen. Die beauftragte neue Internetseite ... ist noch nicht fertiggestellt.“
Anlässlich der Neuwahlen am 12.01.2008 stellte sich der Beklagte zu 2) nicht mehr als Kandidat für das Amt des Vorstandes zur Verfügung.

Mit E-Mail vom 30.01.2008 meldete sich der Präsident ... des Klägers beim Beklagten zu 2) und fragte an, ob der Kläger die Domain übernehmen könne. Der Beklagte zu 2) erklärte hier zu in verschiedenen E-Mails in den folgenden Tagen, dass er die „Homepage zu seiner persönlichen Seite umgestalten werde“, „die Domain behalte“ und dass „dies ... jetzt nicht mehr verhandelbar sei“ .

Hierauf antwortete der Präsident ... des Klägers, dass er die „Entscheidung [des Beklagten zu 2)] zur Domain ... zum gegebenen Zeitpunkt natürlich akzeptieren“ müsse.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2008 ließ der Kläger die Beklagten wegen der Benutzung der Domain „e.-p.-v..de“ abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Außerdem verlangte er die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 899,40 bis 11.04.2008. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 10.04.2008 ab. Auch auf ein weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigte n des Klägers vom 14.04.200 8 mit Fristsetzung bis 17.04.2008 gaben die Beklagten die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab.

In der Folgezeit wurden die Informationen über den Kläger von der Internetseite gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2008, der Beklagten zu 1) am 20.06.1008 und dem Beklagten zu 2) am 12.07.2008 zugestellt, erhob der Kläger ohne vorherige Einholung der Zustimmung seiner Mitgliederversammlung Klage.

Der Kläger behauptete, er verwende die Kurzbezeichnung „E. P. Verein“ schon seit zehn Jahren, insbesondere im Rahmen der Bewerbung und Darstellung des Vereins sowie bei Veranstaltungen. In der Öffentlichkeit sei der Kläger als „E. P. Verein“ bekannt und zudem der einzige E. P.-Fanclub in Deutschland, der unter dieser Wortfolge auftrete. Der Klage habe sich seit dem Jahre 2000 unter der streitgegenständlichen Domain präsentiert. Die Internetseite sei von dem Beklagte n zu 2) im Rahmen dessen Mitgliedschaft für den Verein gestaltet worden. Bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand des Klägers habe der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständliche Domain auf die Beklagte zu 1) als Domaininhaberin registriert ist. Im Folgenden habe der neue Vorstand des Klägers den Beklagten zu 2) wiederholt zur Freigabe der Domain „e.-p.-v..de“ aufgefordert, was dieser jedoch abgelehnt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger eine von den Beklagten angebotene Übernahme der Domain abgelehnt.

Der Kläger hat unter anderem beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verpflichten, gegenüber der Domainvergabestelle DENIC auf die Internet-Domain e.-p.-v..de zu verzichten, indem sie in die Freigabe einwilligt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben behauptet, der Verein trete seit seiner Gründung immer unter dem Namen „E. P. Verein B. N.-F. e.V.“ auf. Die abgekürzte Version „E. P. Verein“ sei daher nicht der Name des Vereins. Es treffe zudem nicht zu, dass sich der Verein unter der streitgegenständlichen Domain präsentiert habe; vielmehr sei in diesem Rahmen nur über dessen Aktivitäten durch den Beklagten zu 2) berichtet worden. Der Verein habe an der Einrichtung und Gestaltung der Internetseite nicht mitgewirkt. Der neue Vorstand des Klägers sei zur Übernahme der Internetseite vom Beklagten zu 2) nicht bereit gewesen. Die Herausgabe der Domain sei nie von den Beklagten gefordert worden. Der Vorsitzende des Klägers habe vielmehr akzeptiert, dass die Domain nicht freigegeben werde.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Prozessführung befugt. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes mit Wirkung gegen Dritte gemäß §§ 64, 68, 70 BG B beschränkt werden kann, gilt die Beschränkung der Vertretungsmacht in § 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Satzung nur für Rechtsgeschäfte.

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sei gewollt ist (Heinrichs/Ellenberger in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Überbl vor § 104 Rdn. 2). Demgegenüber sind Prozesshandlungen keine Rechtsgeschäfte (Heinrichs/Ellenberger in: Palandt, BGB, a.a.O., Überbl vor § 104 Rn 37), da ihre Wirkungen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen. Bei der Klageerhebung handelt es sich um eine Prozesshandlung (Musielak in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, Einleitung Rdn. 59), so dass diese nicht unter die Satzungsbestimmung fällt.

Die Klage ist auch nicht wegen eines Mangels der Prozessvollmacht unzulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei der Prozessvollmacht nur um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, nicht um eine Prozessvoraussetzung. Anders ist dies nur, wenn der Mangel der Prozessvollmacht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegt, da dann keine ordnungsgemäße Klageerhebung gegeben ist und somit eine Prozessvoraussetzung fehlt (Weth in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rdn. 11).

Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB ein Rechtsgeschäft im Sinne der Satzungsbestimmung. Überstiege der Wert des Geschäftsbesorgungsvertrages 5.000 €, wäre dieser daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, da der Vorstand des Klägers insofern als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte. Die (schwebende) Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags würde jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Der das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant regelnde Geschäftsbesorgungsvertrag ist von der Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO zu trennen. Gegenüber Mängeln des Innenverhältnisses ist die Vollmacht grundsätzlich abstrakt (BGH NJW 1993, 1926; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 78 Rdn. 6). Selbst wenn der Wert des Geschäftsbesorgungsvertrages somit höher als 5.000 € sein sollte, würde dies somit nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führen. Die Prozessvollmacht als solche ist kein Rechtsgeschäft, sondern Prozesshandlung (Weth in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rn. 5), so dass die Satzungsbestimmung hierauf keine Anwendung finden kann.

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Ansprüche aus dem Markengesetz, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes nach § 12 BGB verdrängen, sind hier nicht gegeben, da der Kläger mit seiner Vereinsarbeit nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im ideellen Bereich tätig ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Freigabe der Domain „e.-p.-v..de“ aus § 12 Satz 1 BGB.

Der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen und besteht auch für den eingetragenen Verein (BGH NJW 1970, 1270). Geschützt ist hiernach zunächst der volle Name eines eingetragenen Vereins, also der nach § 57 BGB in der Vereinssatzung bestimmte und nach § 65 BGB m it dem Zusatz „e.V.“ geführte, im Vereinsregister eingetragene Name. Namensschutz können aber auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren. Das ist dann der Fall, wenn sich die Abkürzung im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder sic h zumindest hierzu eignet.

Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen erst dann vom Namensschutz des § 12 BGB umfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder im Fall fehlender Unterscheidungskraft Verkehrsgeltung erlangt haben (Bayreuther in: MünchKomm, BGB, 5. Auflage 2006, § 12 Rd n. 44).

Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Kurzform des im Vereinsregister eingetragenen Namen des Klägers „E. P. Verein B. N.-F. e.V.“. Diese weist hinreichende Unterscheidungskraft auf, da es in Deutschland k einen anderen Verein gibt, der unter dieser Wortfolge auftritt. Auch in den Medien und einschlägigen Internetseiten wird auf den Kläger unter der Beziehung „E. P. Verein“ Bezug genommen. Die Abkürzung „E. P. Verein“ ist somit vom Schutz des Namensrechtes des Klägers umfasst.

Die Beklagte zu 1) hat den Namen unbefugt gebraucht. Unbefugt ist der Namensgebrauch, wenn er weder originär noch auf Grund Gestattungsvertrages berechtigt ist (Bamberger in: BeckOK, Stand 1.12.2007, § 12 Rdn. 73). Die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellte eine Namensanmaßung dar (BGH GRUR 2003, 897, juris-Rdn. 16 – maxem; Bayreuther in: MünchKomm BGB, a.a.O., § 12 Rdn. 177).

Der Beklagten zu 1) steht vorliegend auch kein eigenes Recht an der Bezeichnung „E. P. Verein“ zu, da weder die Beklagte zu 1) selbst noch einer ihrer Gesellschafter diesen Namen tragen. Der Beklagten zu 1) kommt auch nicht der Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass bei mehreren Personen, die als berechtige Namensträger in Betracht kommen, derjenige, der die Domain zuerst registrieren lässt, hinsichtlich der Registrierung berechtigter Nutzer unter Ausschluss der Gleichnamigen ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) aber gerade kein Recht an dem Namen „E. P. Verein“. Allein di e Registrierung einer Domain führt nicht zu einer Namensträgerschaft.

Bei der Registrierung einer Domain durch ein en anderen als den Namensinhaber wie im vorliegenden Fall besteht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr in der Domain einen Hinweis auf den Betreiber der Seite erkennt (BGB GRUR 2003, 897 , juris-Rdn. 18 – maxem). Im vorliegenden Fall wird die Zuordungsverwirrung dadurch verstärkt, dass unter der URL „e.-p.-v..de“ b is Januar 2008 Informationen über die Aktivitäten des Klägers zu finden waren und Nutzer daher davon ausgehen können, sich unter dieser Adresse weiterhin über den Verein informieren zu können. Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Mitglieder und Interessierte Zugang zu diesen Informationen haben und über die bislang genutzte und bekannte E-Mail info@e.-p.-v..de Kontakt mit dem Verein aufnehmen können.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Verzicht/Freigabe d er Domain ist nicht gemäß § 242 BGB deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auf die Domain verzichtet hätte. insbesondere ist ein solcher Verzicht nicht der E-Mail des Präsidenten ... des Klägers an den Beklagten zu 2) von Anfang Februar 2008 zu entnehmen. Dort erklärt Herr ... nämlich gerade ausdrücklich, die Entscheidung des Beklagten zu 2) zur Domain „zum gegebenen Zeitpunkt“ zu akzeptieren. Ein endgültiger Verzicht liegt darin gerade nicht.

Schließlich kann die Beklagte zu 1) gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Verzicht/Freigabe der Domain kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den Vorstandsbeschluss vom 09.01.2008 geltend machen. Voraussetzung für das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ist Gegenseitigkeit; das heißt, der zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (Heinrichs in: Palandt, BGB, a.a.O., § 273 Rdn. 6).

Nach dem Vorstandsbeschluss ist der Kläger zwar verpflichtet, die Seite (samt Inhalt) ab 01.02.2008 zu übernehmen. Diese Vereinbarung ist aber nach dem Wortlaut des Protokolls nur mit dem Beklagten zu 2) persönlich, nicht mit der Beklagten zu 1) getroffen worden, so dass es an der Gegenseitigkeit fehlt. Aus dem Namensrecht an einer Domain ergibt sich überdies keine Verpflichtung, die gestaltete Internetseite des unberechtigten Nutzers zu übernehmen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gegenseitigkeit angenommen werden kann.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „E. P. Verein“ als Domain aus § 12 Satz 2 BGB.

Die Verletzung eines Namensrechtes liegt vor (s. o.). Indem der Beklagte zu 2) als Administrator berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, ist auch er als Verletzter des Namensrechtes anzusehen.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Selbst wenn der Kläger unmittelbar nach der Freigabe der Domain gegenüber er DENIC durch die Beklagte zu 1) Inhaber der Domain „e.-p.-v..de“ würde, könnten die Beklagten den Namen noch unter anderen Top-Level-Domains (.com; .info etc.) verwenden. ..."









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