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BGH Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 253/01 - "Telefonsex"- Entgelte sind zu bezahlen
 

 

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Pornografie - Telefon - Telefonnummer - Telefonsex - Telefonwerbung


BGH v. 16.05.2002: Verbindungsentgelte werden auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, sittenwidrige Telefonsex-Gespräche zu führen


Der BGH (Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 253/01) hat entschieden:
Verbindungsentgelte werden auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, sittenwidrige Telefonsex-Gespräche zu führen.




Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungsentgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter Benutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in den Rechnungen der Klägerin aufgeführten eminent hohen Telefongebühren beruhten darauf, dass nach Anwahl von überwiegend 0190-, vereinzelt auch 0180-Sondernummern Sextelefonate geführt worden seien. Eine Abgrenzung zu anderen Telefonaten habe die Klägerin nicht vorgenommen; eine solche lasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durchführen.

Hinsichtlich der geführten Sextelefonate stehe der Klägerin ein Entgelt nicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts beteiligt habe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.

Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und einem Anschlussnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei Vertragsschluss objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des Anschlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei Durchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Herstellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon wertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer 0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, dass auch im letzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstleistungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabreden, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Gesamt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon- oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden (eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben.

Eine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der Klägerin aufgeführten 0190-Sondernummer-Gespräche nicht geführt; er könne sich diese Aufstellung nur dadurch erklären, dass er Opfer betrügerischer Manipulationen geworden sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, der für die Klägerin streitende Beweis des ersten Anscheins, dass die durch automatische Gebührenzähler den Telefonanschlüssen des Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatsächlich durch über diese Anschlüsse geführte Gespräche angefallen seien, sei durch die erhobenen Beweise erschüttert worden. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hat die Klägerin in der Berufungsbegründung angegriffen. Damit hat sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befasst. Das ist nachzuholen. ..."









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