Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht München Urteil vom 17.10.2017 -33 O 20488/16 - Ungenaue Lieferzeitangabe ist unzulässig

LG München v. 17.10.2017: Zu ungenaue Lieferzeitangabe ist unzulässig


Das Landgericht München (Urteil vom 17.10.2017 -33 O 20488/16) hat entschieden:

   Die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ in einem Online-Shop ist nicht ausreichend, um den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu genügen.




Siehe auch
Lieferfristen - Liefertermin
und
Werbung für nicht lieferbare Waren - Warenvorrat


Tatbestand:


Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf UWG und UKlaG gestützten Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch geltend.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt. Nach Ziffer 2.2 lit. c) seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. nach dem UKlaG einzuleiten.

Die Beklagte vertreibt u.a. Unterhaltungselektronik und betreibt unter der Internetadresse ww... im Internet einen Telemediendienst. Dort bietet sie Verbrauchern die Möglichkeit, Waren aus dem angebotenen Sortiment im elektronischen Geschäftsverkehr zu bestellen. Ein Mitarbeiter des Klägers simulierte auf der Internetseite der Beklagten die Bestellung eines Smartphones des Herstellers Samsung. Während des Bestellvorgangs erschien der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ wie nachfolgend ersichtlich an mehreren Stellen (vgl. Screenshots, Anlagenkonvolut K 1):
   [folgen diverse Abbildungen von schlechter Qualität]

Mit Schreiben vom 05.09.2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl Abmahnung, Anlage K 2 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 3 und K 4). Die Abmahnpauschale des Klägers beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 260,- Euro.




Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG bzw. § 8 UWG zu. Zur Begründung trägt er - insoweit unwidersprochen - vor, gemäß §§ 1 und 2 UKlaG i.V.m. § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt zu sein. Die Beklagte habe gegen die verbraucherschützenden Normen des § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verstoßen. Unstreitig seien die Waren im Rahmen von Fernabsatzgeschäften, bei denen typischerweise keine persönlichen Kontakte bestünden, angeboten worden und habe der Gesetzgeber in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vorgeschrieben, dass der Unternehmer … bestimmte Informationen zu erteilen habe. Dies habe gemäß Art. 246a § 4 EGBGB vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, also bevor der Button „Jetzt kaufen >“ betätigt werde, zu erfolgen. Anzugeben sei der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen müsse.

Auf die Frage, wann die Beklagte tatsächlich liefere, also ob im Verlauf von Tagen, Wochen oder Monaten, komme es nicht an. Maßgeblich sei die Information, die die Beklagte erteile. Der Verbraucher müsse bei seiner Bestellung wissen, wann spätestens mit der Lieferung gerechnet werden dürfe und ab wann der Unternehmer in Lieferverzug gesetzt werden könne. Bei der vorliegenden Gestaltung wisse der Verbraucher nur, dass er mit einer sofortigen Lieferung nicht rechnen könne. Er wisse aber nicht, ob er damit rechnen müsse, auf die Lieferung einige Tage zu warten oder Wochen und Monate. Die vom Gesetzgeber geforderte Information sei für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung.

Die Konstruktion einer Reduktion des gesetzlichen Gebots unter Verweis auf § 312j Abs. 1 BGB könne nicht gelingen, das von der Beklagten erkannte „Spannungsverhältnis“ bestehe nicht. Die Informationspflicht des § 312j Abs. 1 BGB steife auf einen völlig anderen Sachzusammenhang ab, nämlich auf eventuelle Lieferbeschränkungen wegen begrenzter Warenvorräte. Der begrenzte Warenvorrat dürfe nicht mit der Gestaltung verwechselt werden, bei der der Verkäufer überhaupt keine Ware vorrätig halte und noch nicht einmal wisse, wann dies der Fall sein könne. Es gehe hier also darum, ob der Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde, ein Vertrag also u.U. nicht zustande komme, weil nur ein begrenzter Vorrat zur Verfügung stehe. Deshalb habe diese Information auch „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ zu erfolgen und nicht erst „vor Abgabe der Vertragserklärung“ des Verbrauchers. Der Verbraucher solle also nach § 312j BGB davor geschützt werden, dass er sich durch einen komplexen Bestellvorgang arbeite und dabei personenbezogene Daten transferiere, um dann dadurch enttäuscht zu werden, dass der Unternehmer den Abschluss des Vertrages ablehnen müsse. Anders die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Dort gehe es nicht um die Wahrscheinlichkeit, mit der mit einer Vertragsannahme zu rechnen sei, sondern um die Frage, mit welcher Abwicklung des Vertrages der Verbraucher rechnen dürfe. Im vorliegenden Zusammenhang werde also eine Vertragsannahmeerklärung erfolgen, der Verbraucher also vertraglich gebunden sein, wohingegen bei bestehenden Lieferbeschränkungen im Sinne von § 312j BGB ein Vertrag gar nicht erst zustande kommen werde. Eine teleologische Reduktion des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB sei schon deshalb auszuschließen, weil kaum anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber die von der Beklagten geltend gemachte Besonderheit übersehen habe. Im Übrigen seien die Vorschriften vorrangig richtlinienkonform auszulegen.

Dem Unternehmer werde es auch unter dem Regime des Art. 246a § 1 EGBGB nicht verwehrt, Reservierungen anzunehmen, so lange der Verbraucher hierdurch keine vertragliche Bindung zur Abnahme und Zahlung eingehe. Der maßgebliche Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte einen Kunden fest an sich binden wolle, obwohl sie vertragswesentliche Informationen nicht erteilen könne.



Bei § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB handele es sich um eine verbraucherschützende Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da die gesetzlichen Informationspflichten Marktverhaltensregelungen darstellten.

Durch das geschilderte Verhalten habe die Beklagte die Gefahr weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens, begründet. Die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe die Beklagte unbestritten nicht genutzt.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger gemäß § 5 UKlaG i.V.m. 6 12 Abs. 1 UWG zu.

Der Kläger beantragt daher:

   Unterlassungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf der Internetseite mit der Adresse www..., auf der Verbraucher die Möglichkeit haben, Waren zu bestellen, den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben und die mögliche Belieferung ausschließlich wie folgt mitzuteilen:

und

Zahlungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

   Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht begründet. Bereits der zu weit gefasste Antrag Ziffer I. führe zur Unbegründetheit der Klage. Dessen Unbegründetheit begründe auch die Unbegründetheit des zu Ziffer II. geltend gemachten Zahlungsantrages.




Durch die Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben“ beziehe der Antrag auch erlaubte Handlungen mit ein. Dies sei rechtlich unstatthaft. Ein Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst und damit unbegründet, wenn er auch Handlungen einbeziehe, die nicht wettbewerbswidrig seien. Ungeachtet der Frage, ob es in dem hier vorliegenden Fall überhaupt einer Angabe nach Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB bedarf, sei keinesfalls erforderlich, dass der Termin angegeben werden müsse, bis zu dem die Ware zu liefern sei. Selbst für den Fall, dass der Anwendungsbereich von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB eröffnet sein sollte, würden vielmehr Angaben zur Lieferzeit ausreichend sein: Dies lasse der Kläger unberücksichtigt. So verlange er die Angabe eines konkreten Liefertermins, statt der insoweit ausreichenden Angabe der ungefähren Lieferzeit. Der Antrag umfasse damit auch tatsächlich erlaubte, lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen.

Für sich genommen unbegründet sei die Klage aber auch, weil es der Kläger unterlasse, die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen von seinem Unterlassungsantrag auszunehmen. Aus den bereits aufgeführten Gründen führe ein solcher Antrag, der auch erlaubte Handlungen mit erfasse, zur Unbegründetheit der gesamten Klage.

Außerdem führten die Undeutlichkeit des Antrages und die Widersprüche in den Ausführungen des Klägers jedenfalls dazu, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe.

Außerdem habe die Beklagte keine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen. in dem beanstandeten Verhalten liege insbesondere kein Verstoß gegen § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. Eine Pflicht zur Angabe eines Liefertermins bzw. eines Lieferzeitraums bestehe vorliegend nicht:

In der Praxis sei es geradezu üblich, dass in Onlineshops Produkte bestellt werden könnten, die am Bestelltag nicht vorrätig und deren Liefertermin ungewiss sei. Selbst wenn Artikel ausverkauft seien und der Zeitpunkt des Eintreffens der neuen Lieferung beim Händler ungewiss sei, könne der Verbraucher regelmäßig einen solchen Artikel bestellen (vgl. Screenshots, Anlagen B 1 und B 4). Würde man der Ansicht des Klägers folgen, dürften Onlinehändler nicht vorrätige Waren mit Ungewissem Lieferdatum überhaupt nicht anbieten. Dies sei rechtlich keineswegs geboten. Derartige Zusammenhänge seien dem Verbraucher auch bekannt. Auch würde die Ansicht des Klägers zur Folge haben, dass Neuerscheinungen weder von Herstellern noch von Händlern angeboten werden könnten, wenn das Erscheinungsdatum und/oder das Lieferdatum - sogar von den Herstellern selbst -nicht genau vorher bestimmt werden könne oder aber auch, wenn dieses nicht an die Händler kommuniziert werde (vgl. Screenshot, Anlage B 2). Der Gesetzgeber habe mit der Regelung zur Angabe einer Lieferzeit nicht bezweckt, dass eine solche immer und uneingeschränkt angegeben werden müsse. Die Lieferzeitangabe habe überdies für den Besteller auch nicht die Bedeutung, die der Kläger dieser Angabe beizumessen versuche. Für bestimmte, z.B. schnell vergriffene, weil besonders begehrte Produkte, etwa aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik oder Telekommunikation (z.B. Smartphones) habe der in der Regel technikaffine Kunde ein großes Interesse ein Produkt zu bestellen, ohne das exakte Lieferdatum zu kennen. Das Bestellen nicht vorrätiger Produkte ohne Kenntnis des exakten Liefertermins sei eine Möglichkeit, die dem Verbraucher entgegenkomme und damit in besonderem Maße verbraucherfreundlich sei. So sei der Kunde nach der Bestellung in der komfortablen Situation, dass ihm die Ware ohne sein weiteres Zutun gesendet werde, sobald sie verfügbar sei. Würde dies nicht gestattet sein, würde dies dagegen die äußerst weitreichende Konsequenz haben, dass der Verbraucher ständig in den jeweiligen Onlineshops die Verfügbarkeit würde prüfen müssen, um das Produkt letztlich dann zu bestellen, wenn es wieder vorrätig sei. Neben dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufwand berge ein solches Vorgehen aber auch das Risiko, dass der Verbraucher die Verfügbarkeit erst zu spät entdecke, das gewünschte Produkt schon wieder ausverkauft sei.

Auch wirke sich die Möglichkeit, Produkte ohne Angabe eines konkreten Lieferzeitpunktes bestellen zu können, nicht zu Lasten des Verbraucherschutzes aus. Denn sollte sich der Kunde nach erfolgter Bestellung vom Vertrag lösen wollen, stehe es ihm jederzeit frei, von seinem Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 355 BGB Gebrauch zu machen.

Nach Sinn und Zweck von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB seien Angaben zur Lieferzeit daher nur bei Verfügbarkeit eines Artikels zu machen. Sei ein Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar, entstehe eine Informationspflicht dagegen nur insoweit, als dass dem Verbraucher mitzuteilen sei, dass das Produkt nicht sofort versendet werden könne bzw. derzeit nicht verfügbar sei. Anders als der Kläger meine, sei der Unternehmer nach § 312j Abs. 1 BGB sehr wohl verpflichtet, auf derartige Lieferbeschränkungen hinzuweisen. Auch aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits zeige sich nämlich, dass Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur bei Verfügbarkeit eines Artikels Anwendung finden könne. Nicht zutreffend sei insoweit die Auffassung des Klägers, § 312j Abs. 1 BGB umfasse ausschließlich Fälle, in denen der Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde, ein Vertrag also unter Umständen nicht zustande komme. Soweit der vom Kläger geschilderte Sachverhalt § 312j Abs. 1 BGB unterteile, stelle dies jedoch nur einen von mehreren denkbaren Anwendungsfällen dar. Die Regelung nach § 312j Abs. 1 BGB habe auch zum Ziel, dass der Verbraucher vorab entscheiden könne, ob der Vertrag für ihn Sinn ergebe, z.B. weil die Ware nicht kurzfristig verfügbar sei. Daher seien von § 312j Abs. 1 BGB gerade auch spezielle Lieferbeschränkungen erfasst, vor allem nämlich solche, die die gegenwärtige Verfügbarkeit einer Ware bzw. den erschöpften Warenvorrat beträfen. Sinn habe eine solche Informationspflicht indes nur dann, wenn sich der Verbraucher in solchen Fällen auch dafür und nicht nur dagegen entscheiden könne, einen Vertrag abzuschließen. Würde der Gesetzgeber hingegen gewollt haben, dass es in derartigen Fällen überhaupt nicht zu einem Vertragsschluss kommen solle, hätte er ohne Weiteres regeln können, dass bei Lieferengpässen eine Bestellung nicht möglich sein solle. Dass er aber die in § 312j Abs. 1 BGB festgeschriebene Regelung treffe, spreche vielmehr dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausgehe, dass der Verbraucher auch im Falle eines nicht näher bestimmbaren Liefertermins Waren bestellen können solle. Entscheidend sei alleine, dass er den Umstand der mangelnden Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Bestellung kenne, damit er sich nicht an einen Vertrag gebunden fühle, den er in dieser Form nicht abschließen habe wollen. Der Pflicht, auf die fehlende Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Bestellung hinzuweisen, komme die Beklagte nach, indem sie den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar“ unter entsprechenden Produkten anbringe (vgl. Screenshot, Anlage B 3).

Schließlich sei vom Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar“ nicht um eine nach Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB hinreichende Angabe handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2017 (Bf. 40/43 d. A.) Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer I. hinreichend bestimmt.

I.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2011, 433 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

II.

Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger formulierte Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform an den Gesetzestext lediglich anlehnend abstrahierend umschreibt und darüber hinaus die beanstandete Angebotsgestaltung konkret in Bezug nimmt. Anders als die Beklagte meint, ist insbesondere der Begriff des „Termins“ auch nicht mehrdeutig und deshalb auch nicht auslegungsbedürftig, und betrifft die Frage, ob auch erlaubtes Verhalten unter das beantragte Verbot fällt, nicht die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, sondern dessen Begründetheit. B.

Die Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte mit Klageantrag Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB zu.




1. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.

2. Das in Rede stehende Internetangebot der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. zu diesem Erfordernis Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.51).

3. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).

c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe „bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online angebotener Unterhaltungselektronik gehören - im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben.

Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren.

Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.311 und 1.315).

5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).

6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/ßom/camm, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 1.43 f.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

7. Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst, denn dieser ist auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt und es ist nicht notwendig, in einen Unterlassungstenor sämtliche denkbaren Varianten eines hiervon nicht erfassten, weil rechtlich zulässigen Verhaltens wie beispielsweise die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen aufzunehmen. Rechtlich zulässige Verhaltensweisen sind vom Verbot naturgemäß nicht erfasst.

Die weiter von der Beklagten geäußerten Bedenken bezüglich der Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben“ teilt die Kammer ebenfalls nicht, denn der Antrag lautet gerade „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss“ und nicht „den Termin, an dem die Beklagte die Ware liefern muss“, d.h. die Angabe eines Lieferzeitraums, der es dem Verbraucher - wie etwa in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt ermöglicht, den spätesten Liefertermin zu bestimmen, würde gerade nicht unter das Verbot fallen.




II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner berechtigten und begründeten (siehe hierzu unter B.I.) Abmahnung in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 260,- Euro, die die Beklagte zu Recht nicht beanstandet hat, aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

III. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum