Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Nicht lieferbare Waren - mangelnde Vorratshaltung - Wettbewerbsverstoß durch Irreführung

Werbung für nicht lieferbare Waren - Warenvorrat - Vorratslücken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines

-   Zugaben
-   Hotelzimmer



Einleitung:


Der durchschnittliche Verbraucher, der in einem Onlineshop Einkäufe tätigt, hat die Erwartung, dass die beworbenen Waren vorrätig sind und daher schnellstens ausgeliefert werden können. Zumindest geht er davon aus, dass sich der Händler die bestellte Ware innerhalb einer angegebenen Lieferfrist notfalls von einem Dritten beschaffen kann. Dispositionsfehler gehen zu Lasten des Händlers.




In der Bewerbung von Produkten, die weder beim Händler vorhanden noch innerhalb kürzester Frist vom Händler beschafft werden können, liegt eine Irreführung der berechtigten Erwartungen des Verbrauchers, so dass die Werbung für nicht vorhandene bzw. nicht innerhalb der genannten Lieferfristen lieferbare Waren wettbewerbswidrig ist.

- nach oben -



Allgemeines:


LG Koblenz v. 07.02.2006:
Nach § 5 Abs. 5 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

OLG Hamm v. 17.03.2009:
Ein Onlinehändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er Waren eines bestimmten Herstellers bewirbt, die er nicht vorrätig hat und deren Beschaffung in kurzer Zeit nicht sicher ist. Ein Zusatz zu solcher Werbung "Lieferzeit auf Nachfrage" hebt die Irreführung der Kunden nicht auf.

LG Hamburg v. 12.05.2009:
Der Durchschnittsverbraucher geht bei den in einem Online-Shop zum Verkauf beworbenen elektrischen Artikeln grundsätzlich von einer tagesaktuellen Lieferbarkeit und tagesaktuellen Lieferfristen der beworbenen Waren aus. Wird eine Lieferfrist angegeben, dann erwartet der Verbraucher mithin, dass die Ware innerhalb der angegeben Frist bei ihm eingeht. Bei einer kurzen Frist von 2 bis 4 bzw. 5 bis 7 Tagen erwartet der Durchschnittsverbraucher zudem, dass die Ware beim Verkäufer selbst vorrätig oder sie bei einem Dritten abrufbar auf Lager ist und innerhalb dieser Frist – der voraussichtlichen Versanddauer – bei dem Besteller eingeht. Der Verbraucher unterliegt bei der Werbung deshalb einer relevanten Fehlvorstellung, wenn die Lieferbarkeitszusage und die Frist nicht tagesaktuell ist.

LG Hamburg v. 11.09.2009:
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten Dieser Grundsatz gilt in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher – zumindest wenn Angaben zu Lieferfristen fehlen –, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.“ verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB, weil Voraussetzung der Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Lieferanten ist.

LG Leipzig v. 06.10.2014:
Werbung auf Facebook mit Produkten zu einem konkreten Preis, die im Onlineshop des Werbenden gar nicht lieferbar sind, ist wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig.




OLG Hamm v. 11.08.2015:
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sind Angebote in einem Onlineshop als Lockvogelangebote wettbewerbswidrig, wenn das angebotene Produkt aktuell nicht lieferbar ist und hierauf nicht ausdrücklich bereits auf der Produktseite hingewiesen wird.

BGH v. 17.09.2015:
Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden. - Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren (Smartphone-Werbung).

- nach oben -





Zugaben:


BGH v. 18.06.2009:
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.

- nach oben -



Hotelzimmer:


Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung

LG Tübingen v. 12.05.2010:
Bei der Werbung für Hotelzimmer ist der Vorrat nach Nr. 5 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG nicht anzugeben.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum