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Landgericht Leipzig Beschluss vom 06.10.2014 - 05 O 2484/14 - Werbung auf Facebook für nicht lieferbare Waren

LG Leipzig v. 06.10.2014: Werbung auf Facebook für nicht lieferbare Waren


Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 06.10.2014 - 05 O 2484/14) hat entschieden:
Werbung auf Facebook mit Produkten zu einem konkreten Preis, die im Onlineshop des Werbenden gar nicht lieferbar sind, ist wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig.




Siehe auch Werbung für nicht lieferbare Waren - Warenvorrat und Facebook


Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 02.10.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin macht den zugrundeliegenden Sachverhalt mit folgenden Mitteln glaubhaft:
  • einem Ausdruck der Liste Qualifizierter Einrichtungen i.S.v. § 4 UKlG mit Stand 01.01.2014 (Ast 1);
  • Ausdrucken von Bildschirmabfragen (Ast 2);
  • Ausdrucken von Domainabfragen (Ast 3);
  • Ausdruck von Auszügen der AGB (Ast 4);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Werbeanzeige auf der Internetseite “facebook.com” (Ast 5);
  • einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn … vom 02.10.2014 (Ast 6);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite “restpostenabverkauf24.de” vom 01.10.2014 (Ast 7);
  • einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt … vom 02.10.2014 (Ast 8);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach “nokia lumia” auf der Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” vom 01.10.2014 (Ast 9);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite “facebook.com ” vom 29.09.2014 (Ast 10);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite “lagerware-posten24.de” vom 29.09.2014 (Ast 11);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach “tefal” und “tefal pfanne” auf der Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” vom 29.09.2014 und 02.10.2014 (Ast 12);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung der Internetseite “restpostenportal24.de” (Ast 13);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach “lenovo ideapad” und “lenovo” auf der Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” vom 01.10.2014 und 02.10.2014 (Ast 14);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach “samsung 32 zoll tv” auf der Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” vom 01.10.2014 (Ast 15);
  • Ausdruck einer Bildschirmabbildung einer Suchanfrage nach “lacoste polo” und “lacoste” auf der Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” vom 01.10.2014 und 02.10.2014 (Ast 16);
  • Ausdruck einer Dokumentation erfolgloser Einkaufversuche auf Internetseiten der Antragsgegner (Ast 17);
  • einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt (...9 vom 02.10.2014 (Ast 18);
  • Handelsregisterauszug zur Antragsgegnerin zu 1) vom 29.09.2014 (Ast 19);
  • einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn … vom 02.10.2014 (Ast 20);
  • Kopie des Abmahnschreibens vom 09.09.2014 (Ast 21);
  • Kopie des Schreiben des Rechtsanwalts der Antragsgegner vom 16.09.2014 (Ast 22).


II.

1. Der gem. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit des Unterlassungsbegehrens folgt aus der Intensität des begangenen und der Gefahr der weiteren Rechtsverletzung. Die Antragstellerin hat die Eilbedürftigkeit zudem auch nicht durch zu langes Zuwarten ab der Ersterkenntnis vom Verstoß am 05.09.2014 selbst widerlegt.

2. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht gem. §§ 935, 936, 940 ZPO.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer u.a. eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. In Konkretisierung der Generalklausel ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann unlauter, weil irreführend, wenn sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit der Ware und deren Preis enthält. Die verfahrensgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin zu 1) ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben als irreführend und mithin als unlauter einzuschätzen.

Die Antragsgegnerin zu 1) täuscht etwa über die Verfügbarkeit von Pfannen der Marke “Tefal”, die sie auf der Facebook Unternehmenspräsenz etwa mit “für 4,19 EUR INKL. MWST” be­wirbt, die nach elektronischer Verweisung auf der Internetseite “lagerware-posten24.de” sowie Anmeldung auf einem bestehenden Kundenkonto und nochmaliger Verweisung auf die Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” dort aber nicht zum Verkauf vermittelt wird.

Eine Täuschung über die Verfügbarkeit von Waren liegt ebenfalls vor, indem die Antragsgegnerin Fernsehgeräte vom Typ “Samsung 32 Zoll LED-Blacklight” und Hemden vom Typ “Lacoste Polo” bewirbt, diese Geräte bzw. Textilien jedoch nach Weiterleitung über die Internetseite “restpostenportal24.de” auf die Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” dort nicht zum Verkauf angeboten werden.

Die Antragsgegnerin zu 1) täuscht ferner über den Preis von Waren, indem sie in Werbeanzeigen auf Facebook hinsichtlich Handys mit den Angaben “ACHTUNG: Handy Aller Marken Und Größen Für 19 EUR! JETZT KAUFEN” sowie “Marken-Handys FÜR 19 EUR” wirbt, auf der verlinkten Internetseite “restpostenabverkauf24.de” jedoch keine Telefon mehr für 19 EUR angeboten wird und die dort genannten Preise im Übrigen nur noch als “ab”-Preis ausgewiesen sind. Im Fall des Mobiltelefons vom Typ “Nokia Lumia”, das auf der Internetseite “restpostenabverkauf24.de” mit einem Preis “ab 26,77 EUR” beworben wird, erfolgt nach Anmeldung mit einem bestehenden Kundenkonto auf der genannten Internetseite sowie nach Weiterleitung auf die Internetseite “b2b-beschaffungsplattform.de” dort nur ein Angebot zu einem um ein Vielfaches teureren Preis.

Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin zu 1) Betreiberin der Internetseiten “lagerware-posten24.de”, “b2b-beschaffungsplattform.de”, “restpostenabverkauf24.de” und “restpostenportal24.de” aufgrund der Impressumsangaben ist (Anlage Ast 2).

Die Antragstellerin hat ferner einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen beanstandeten Werbeanzeigen gegen den Antragsgegner zu 2). Dieser ist ausweislich der Angaben im Handelsregister einziger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) und haftet für eigenes täterschaftliches Handeln als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 31 BGB analog. Art und Weise des Werbekonzepts ist typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, WRP 2014, 1050, 1052).

Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, weil die Antragsgegner bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt haben.

4. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Entscheidung erging wegen besondere Dringlichkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

6. Grundlage für die Festsetzung des Streitwertes sind die §§ 48, 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sachnahen Angaben der Antragstellerin. Aufgrund der lediglich vorübergehenden Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR angemessen bewertet.<



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