Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Berlin Urteil vom 25.10.2011 - 15 O 663/10 - Die zeitliche Befristung von Groupon-Gutscheinen ist zulässig
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

AGB - Bonuspunkte - Geltungsdauer von Gutscheinen - Gewinnspiele - Gewinnzusage - Gutscheine - Prepaidguthaben - Ticketverkauf - Werbung - Wettbewerb - Widerrufsausschluss/a> - Widerrufsbelehrung - Widerrufsrecht


LG Berlin v. 25.10.2011: Die zeitliche Befristung von Groupon-Gutscheinen ist zulässig


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 25.10.2011 - 15 O 663/10) hat entschieden:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon vorgesehene Möglichkeit, sich dann, wenn auf dem vertriebenen Gutschein ein Befristungsdatum eingetragen ist, vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistung lösen zu können, ist zulässig, weil sie den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.




Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern gehört, und der in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das über eine Internet-Präsenz regional unterschiedliche und täglich wechselnde Gutscheine für die Inanspruchnahme der Leistungen von mit ihr kooperierenden Dritten vertreibt. Der Erwerb der Gutscheine ist nur möglich, wenn sich eine von der Beklagten und dem jeweiligen Kooperationspartner festgelegte Mindestzahl von Käufern findet.

Wird die Mindestzahl an Käufern erreicht, so erhalten die Käufer Gutscheine, die innerhalb eines beschränkten Leistungszeitraumes einlösbar sind. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten und wird von den mit der Beklagten kooperierenden Unternehmen festgelegt. Die von der Beklagten angebotenen Gutscheine sind für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen erhältlich, darunter Restaurant- und Freizeitangebote, Reisen und Hotelaufenthalte, Wellness- und Friseurleistungen.

Die Beklagte legt dem zwischen ihr und den Käufern der Gutscheine geschlossenen Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen, von dem Kläger in Ablichtung vorgelegt als Anlage K 2, zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
1. Allgemeines

[ …]

1.2. Auf der Webseite www…..de der … GmbH (vormals … GmbH) werden Gutscheine über Leistungen oder über Waren anderer Unternehmen (Partner) angeboten. Herausgeber der Gutscheine und Schuldner der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Waren sind allein die jeweils angegebenen Partner, die diese Leistungen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. … selbst schuldet nicht die Erbringung der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder die Lieferung der angegebenen Waren, sondern lediglich, dass der Gutschein Ihnen einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Partner zu den im Gutschein genannten Bedingungen gewährt.

1.3. Die von … verkauften Gutscheine sind entweder auf eine konkrete Leistung (Erlebnisgutschein), eine konkrete Ware (Warengutschein) oder einen bestimmten Leistungs- bzw. Warenwert (Wertgutschein) gerichtet.

7. Gutscheinversand / Rechtseinräumung am Gutschein

[…]

7.5. Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer vermerkt, kann der Gutschein nur innerhalb dieser Gültigkeitsdauer beim Partner eingelöst werden. Löst der Kunde den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer ein, kann der Gutschein bei … im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Kaufpreises für den Gutschein, maximal jedoch 10 EUR, gegen andere Gutscheine bis zur Höhe des Kaufpreises des umgetauschten Gutscheins umgetauscht werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei … ein wesentlich geringerer oder kein Aufwand durch den Umtausch entstanden ist.

8. Gewährleistung / Haftung

8.1. … gewährleistet, dass der Partner den Gutschein einlöst, d.h. der Partner den Vertrag zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen abschließt, wenn Sie den Gutschein vor Beginn der Leistungserbringung beim Partner vorlegen.

[…]

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2010 (Anlage K 3) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der Auffassung sei, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten teils mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar seien und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung trat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2010 (Anlage K 4) entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben (Blatt 14 bis 26 der Akten) Bezug genommen.

Der Kläger trägt hinsichtlich der von ihm mit dem Klageantrag zu Ziffer I.1. angegriffenen Klausel vor:

Bei den von der Beklagten vertriebenen Gutscheinen handele es sich nicht um solche, die im Rahmen einer Rabattaktion oder Zugabe abgegeben würden.

Er ist der Auffassung, die von ihm beanstandete Regelung sei mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Übereinstimmung zu bringen, § 307 BGB, da sie es der Beklagten generell ermögliche, Gutscheine zu vertreiben, die eine kürzere Gültigkeitsdauer als die gesetzliche Verjährungsfrist hätten, wobei diese Regelung die Beklagte zusätzlich in die Lage versetze, von den Käufern ein Entgelt für den Umtausch nicht innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer eingelöster Gutscheine zu erheben. Eine Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen auf einen Zeitraum, der hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist für die verbriefte Gegenleistung zurückbleibe, verkürze die Rechte der Verbraucher stets unangemessen. Bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine dürfe daher nicht von der gesetzlichen Verjährungsfrist abgewichen werden.

Da vorliegend im Wege des Verbandsverfahrens gegen die Beklagte vorgegangen werde, komme es nur darauf an, welche Bedeutung der Regelung bei kundenfeindlichster Auslegung zukomme, wohingegen nicht auf die Handhabung der Klausel im konkreten Einzelfall abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen in besonderen Einzelfällen zulässig sei, zumal sich die von der Beklagten verwendete Klausel ohne jede Ausnahme auf alle von ihr vertriebenen Gutscheine erstrecke.

Hinsichtlich der von ihm mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 2. und 3 angegriffenen Klauseln macht der Kläger geltend:

Diese Klauseln seien intransparent, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und mit dem Grundsatz, dass an die Stelle einer unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung trete, § 306 Abs. 2 BGB, nicht in Einklang zu bringen.

Der Kläger beantragt,
  1. es der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gutscheinen über Leistungen oder über Waren anderer Unternehmen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

    1. Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer vermerkt, kann der Gutschein nur innerhalb dieser Gültigkeitsdauer beim Partner eingelöst werden;

    2. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung … durch eine wirksame ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht;

    3. Die Parteien werden die … ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht;


  2. der Beklagten die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der vom Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 1. beanstandeten Klausel trägt die Beklagte vor:

Die mit den von ihr vertriebenen Gutscheinen verbriefte Gegenleistung werde den Käufern der Gutscheine über das von ihr unterhaltene Internet-Portal im Rahmen einer besonderen Werbeaktion ihrer Partner zu einem Bruchteil des von den Partnerunternehmen für gewöhnlich verlangten Normalpreises angeboten. Bei den von den Partnerunternehmen angebotenen Leistungen handele es sich daher jeweils um Sonderangebotsaktionen, deren Laufzeit von ihren Partnern von vornherein begrenzt werde. Mit dem Erwerb des Gutscheines erhalte der Kunde daher auch von vornherein nur einen Anspruch auf Inanspruchnahme eines zeitlich begrenzten Sonderangebots.

Die Beklagte räume den Käufern der Gutscheine zudem die Möglichkeit ein, Gutscheine, die innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer nicht eingelöst worden seien, zu den in Ziffer 7.5 ihrer AGB genannten Konditionen in einen anderen Gutschein umzutauschen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob die von dem Kläger beanstandete Klausel den Verbraucher unangemessen benachteilige, müssten auch im Verbandsklageprozess die Besonderheiten der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, für die die Klausel Geltung beanspruche. Insoweit sei zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine zeitliche Befristung der Einlösbarkeit von Gutscheinen, die hinter der für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden Verjährungsfrist zurückbleibe, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig sei und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sei.

Eine Klausel, die die zeitliche Einlösbarkeit der Gutscheine beschränke, könne nur dann als unangemessen angesehen werden, wenn durch diese das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Einzelfall unangemessen beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang müsse zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kunde mit dem Gutschein einen Anspruch auf eine Leistung erwerbe, deren Gegenwert (erheblich) über dem für den Gutschein aufgewandten Kaufpreis liege. Dass sich der Kunde im Gegenzug dazu bereit erklären müsse, den Gutschein innerhalb eines – angemessenen Zeitraumes – von regelmäßig sechs bis zwölf Monaten einzulösen, führe vor diesem Hintergrund nicht zu seiner unangemessenen Benachteiligung. Vielmehr korrespondiere das dem Käufer der Gutscheine auferlegte Risiko, den Gutschein nach Ablauf der im Einzelfall festgelegten Laufzeit nicht mehr einlösen zu können, mit dem ermäßigten Preis, zu dem die verbriefte Leistung in Anspruch genommen werden könne. Bei derartigen Sonderangeboten habe der Anbieter ein legitimes Interesse daran, die Gültigkeitsdauer zu begrenzen.

Hinzu komme, dass dem Verkehr bekannt sei, dass ein Anbieter sein Leistungsangebot in aller Regel nur für einen bestimmten Zeitraum zu Sonderkonditionen bereithalten könne und dass der Käufer der von der Beklagten angebotenen Gutscheine schon im Rahmen der Leistungsbeschreibung und vor dem Kauf des Gutscheines deutlich darauf hingewiesen werde, für welche Dauer der Gutschein gültig sein werde.

Schließlich dürfe auch der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte den Käufern der Gutscheine die Möglichkeit eröffne, diese innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist in einen anderen Gutschein umzutauschen, falls der ursprünglich erworbene Gutschein innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer nicht eingelöst worden ist. Hierdurch werde verhindert, dass der Erwerber der Gutscheine den von ihm aufgewandten Gegenwert vor Ablauf der Verjährungsfrist vollständig verliere.

Hinsichtlich der vom Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 2. und 3. beanstandeten Klausel macht die Beklagte geltend:

Die von dem Kläger angegriffenen Klauselbestandteile könnten nicht losgelöst von der insgesamt getroffenen Regelung betrachtet werden, in die diese Bestandteile eingebettet seien. In der Gesamtschau sei die von dem Kläger beanstandete Regelung weder intransparent, noch benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, da sich die Parteien verpflichteten, gemeinsam einen Ersatz für unwirksame Regelungen zu finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) angegriffenen Regelung betreffend die Gültigkeitsdauer der von der Beklagten vertriebenen Gutscheine kein auf Unterlassung der Verwendung und Einbeziehung in Verbraucherverträge betreffend die Veräußerung von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen gerichteter Anspruch gegen die Beklagte zu, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger zu den anspruchsberechtigten Einrichtungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG zu zählen ist. Es ist ferner außer Streit, dass die vom Kläger beanstandeten Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 1 UKlaG i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen sind.

Die vom Kläger angegriffene Klausel betreffend die Gültigkeitsdauer der von der Beklagten vertriebenen Gutscheine hält jedoch entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung im hier zu entscheidenden Fall einer Inhaltskotrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand, wobei der der Kläger die von ihm beanstandete Regelung betreffend die Gültigkeitsdauer der Gutscheine, wie sie die Beklagte zu Ziffer 7.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Überprüfung stellt. Diese führt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, in den die Klausel im hier zu beurteilenden Streitfall eingebettet ist, nicht dazu, dass sich eine mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Benachteiligung der Verbraucher feststellen lässt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist die konkrete Regelung, wie sie vom Kläger im vorliegenden Verfahren angegriffen wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die einzelne Klausel isoliert zu betrachten und aus dem Vertragskontext herauszulösen wäre.

Zwar trifft zu, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles (auch) im Verbandsklageprozess insofern außer Acht zu lassen sind, als es bei der Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel nicht darauf ankommt, ob sich das beklagte Unternehmen in einem konkreten Einzelfall auf eine bestimmte Klausel berufen hätte oder andere Absprachen im Individualvertrag im Einzelfall dazu führen können, dass die angegriffene Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers mit sich bringt (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 4 zu § 307 BGB; Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, Rdnr. 35 zu § 307 BGB; Peter Schlosser in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, Rdnr. 16 zu § 1 UKlaG).

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Klausel zu berücksichtigende Frage, für welchen Vertragstyp und für welche Leistung eine im Verbandsklageprozess beanstandete Klausel gelten soll und in welchen Rahmen die beanstandete Klausel im Übrigen eingebunden ist. Insoweit ist der Prüfung die konkrete Bestimmung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang des Vertrages, aus dem die durch die Klausel modifizierten Rechte oder Pflichten der Parteien des Vertrages hergeleitet werden, zugrunde zulegen.

Ob die beanstandete Klausel die Vertragspartner der Beklagten entgegen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mithin vor dem Hintergrund des gesamten Vertragsgefüges zu prüfen. Dies gilt nicht nur im Individualprozess, sondern auch im Verbandsklageprozess (BGH in NJW 1989, 582, BGH in NJW 1992, 179-180, zitiert nach juris, dort Randziffer 12; H. Schmidt in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, Rdnr. 21 zu § 307 BGB; Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, Rdnr. 34 zu § 307 BGB).

a) Hinsichtlich des Vertragstyps, für den die vom Kläger beanstandete Klausel gelten soll, und im Hinblick auf die Leistung, für die diese Klausel gilt, ist zunächst auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten, dem der Kläger in diesem Punkt nicht im Einzelnen entgegen getreten ist, §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO, davon auszugehen, dass Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Beklagten, die zu den Tochtergesellschaften der in den USA ansässigen ... Inc. zählt, der Vertrieb sog. Rabatt-Gutscheine (Coupons) ist, die sie anbietet, wenn sich eine bestimmte Mindestzahl von Interessenten (die Gruppe oder Group) findet, die ein Angebot in Anspruch nehmen wollen, wobei die Beklagte von ihren Partnerunternehmen, die die mit den Gutscheinen verbrieften Leistungen anbieten, für den Fall der erfolgreichen Durchführung des Gutscheinverkaufs eine Provision erhält (vgl. hierzu die Anlage JS 5, Blatt 69/70 der Akten).

Angesichts der von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Ausdrucke verschiedener über die von ihr bereitgehaltene Plattform abrufbaren Gutschein-Angebote basiert das Geschäftsmodell der Beklagten (und ihrer Partner) ferner darauf, dass dem Verbraucher bestimmte Leistungen der Partnerunternehmen zu vergünstigten Preisen angeboten werden, die ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke (Anlage JS1) damit beworben werden, dass sie ganz erheblich unter den üblicherweise für eine vergleichbare Leistung verlangten Preisen liegen.

Soweit der Kläger demgegenüber geltend machen will, dass der Kunde tatsächlich keine Gutscheine für Leistungen, die zu vergünstigten Preisen angeboten werden, erwerbe, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, auf welchen konkreten Feststellungen zum Leistungsangebot der Beklagten (und ihrer Partnerunternehmen) diese Einschätzung fußen soll.

Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sich den von ihm vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und insbesondere der zu Ziffer 1.3 getroffenen Regelung nicht entnehmen lasse, dass es sich bei den Leistungen, die mit den von der Beklagten zum Kauf angebotenen Gutscheinen verbrieft werden, um Sonderangebote handele. Denn zum einen dient Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nur dazu, die Art der mit den Gutscheinen verbrieften Leistungen näher zu beschreiben, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Waren und Dienstleistungen zu vergünstigten Preisen angeboten werden oder ob die Wertgutscheine nur für bestimmte Sonderangebote eingesetzt werden können. Zum anderen wird der Gegenstand der zwischen der Beklagten und den Verbrauchern (sowie der zwischen den Partnerunternehmen der Beklagten und den Verbrauchern) abgeschlossenen Verträge nicht nur durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern – vorrangig – durch das über die von der Beklagten unterhaltene Internet-Präsenz tatsächlich bereitgehaltene Leistungsangebot bestimmt. Aus letzterem geht ohne weiteres hervor (Anlagenkonvolut JS 1), dass es sich bei den dem Verbraucher von den Partnerunternehmen der Beklagten angebotenen Leistungen, für die über die Beklagte Gutscheine erworben werden können, jeweils um Sonderangebote zu vergünstigten Preisen handeln soll, wobei sich die Partnerunternehmen der Beklagten von derartigen Angeboten eine gewisse Werbewirkung versprechen (mit der sie etwa eine größere Auslastung in umsatzschwachen Zeiten, eine größere Aufmerksamkeit für die von ihnen angebotenen Leistungen insgesamt oder – im Idealfall - den Aufbau einer dauerhaften Kundenbeziehung erreichen können).

Hiernach ist im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass ihr Angebot darauf ausgelegt ist, dass ihre Kunden regelmäßig Leistungen zu einem Preis erhalten, zu dem diese sonst nicht am Markt angeboten zu werden pflegen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Beklagte nach Aktenlage grundsätzlich erst dann Gutscheine für eine bestimmte Leistung verkauft, wenn sich eine bestimmte Mindestanzahl von Interessenten (für die es sich lohnt, das in Aussicht genommene Angebot bereitzuhalten) zusammengefunden haben.

b) Das Vertragsgefüge ist den von dem Kläger vorgelegten AGB der Beklagten zufolge ferner im Verhältnis zu den angesprochenen Verbrauchern so ausgestaltet, dass zwischen der Beklagten und dem Verbraucher ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheines zustande kommt, wobei die Beklagte im Verhältnis zu dem Kunden dafür einsteht, dass ihr Partnerunternehmen die Leistungen, für die der Gutschein erworben worden ist, zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt (vgl. Ziffer 1.2 und 8.1 der AGB), wohingegen die verbrieften Leistungen selbst nur von dem Partnerunternehmen geschuldet und zu den von diesen festgelegten (allgemeinen Geschäfts-) Bedingungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen sind (vgl. Ziffer 1.2 und 8.2 der AGB).

Hieraus folgt, dass die beanstandete Klausel im vorliegenden Fall Bestandteil eines Vertrages ist, aufgrund dessen von der Beklagten nicht schon die verbriefte Gegenleistung selbst, sondern nur die Bereitstellung derselben durch ihr Partnerunternehmen geschuldet ist.

Nach Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass sowohl die Dauer der Einlösbarkeit des Gutscheines, als auch die übrigen Konditionen seiner Inanspruchnahme nicht von der Beklagten selbst, sondern von ihren Partnerunternehmen vorgegeben werden, die ihre Leistungen potentiellen Kunden über die von der Beklagten hierfür bereitgehaltene Internet-Plattform anbieten. Denn der Kläger ist der diesbezüglichen Darstellung der Beklagten nicht entgegen getreten.

Mit der von dem Kläger beanstandeten Klausel, die sich im Ergebnis auf alle von den Partnerunternehmen vorgegebenen Gültigkeitszeiträume für den im konkreten Einzelfall erworbenen Gutschein bezieht, will die Beklagte mithin (in erster Linie) erreichen, dass der Verbraucher im Verhältnis zu der Beklagten keine weitergehenden Ansprüche auf Zurverfügungstellung der durch den Gutschein verbrieften Leistung durch das Partnerunternehmen geltend machen kann, als er sie nach den vom Partnerunternehmen vorgegebenen Leistungsbedingungen von dem Partnerunternehmen selbst verlangen können soll.

2. Die Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft hiernach die Frage, ob der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt wird, dass ihn die Beklagte hinsichtlich ihrer eigenen Leistungsverpflichtung auf die von dem Partnerunternehmen für den Gutschein vorgesehene Gültigkeitsdauer verweist. Diese Frage muss unter Berücksichtigung der Art der durch die jeweiligen Gutscheine verbrieften Leistung und der übrigen Vertragsbedingungen beantwortet werden, auch wenn im Verbandsklageprozess eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten ist, bei der dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass die beanstandete Klausel im Ergebnis einer Angemessenheitsprüfung bezogen auf alle Vertragsabschlüsse standhalten muss, die durch das Geschäftsmodell der Beklagten abgedeckt sind.

a) Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, dass die von der Beklagten verwendete Klausel schon allein deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führe, weil sie die Beklagte auch dann von der Verpflichtung befreit, für die Bereitstellung der durch den Gutschein verbrieften Leistung durch ihren Vertragspartner zu sorgen, wenn dieser die Gültigkeitsdauer des Gutscheines auf einen Zeitraum begrenzt hat, der unterhalb der für die im konkreten Einzelfall verbriefte Leistung geltende gesetzliche Verjährungsfrist liegt, die in keinem Falle unterschritten werden dürfe. Dieser Ansatz vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen:

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine derartige unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind auch nicht ausdrücklich kodifizierte Rechtssätze zu zählen, zu denen auch das gegenseitigen Verträgen zugrunde liegende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gehört, das in unangemessener Weise gestört sein kann, wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung es dem Verwender gestattet, sich einseitig von Leistungspflichten ganz oder teilweise zu befreien, obwohl die Gegenleistung des Vertragspartners entweder schon vollständig erbracht ist und nicht zurückzugewähren oder weiterhin vollständig geschuldet ist (H. Schmidt in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, Rdnr. 56 zu § 307 BGB m.w.N.). Eine derartige Beeinträchtigung des Äquivalenzprinzips kann insbesondere dadurch bewirkt werden, dass die Verpflichtung der einen Vertragspartei, eine Leistung zu erbringen, schon vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entfallen soll, obwohl die Gegenleistung bereits vollständig erbracht worden ist. Denn Verfall- oder Ausschlussfristen, die einen Anspruch in zeitlicher Hinsicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus beschränken, sind vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen (LG Berlin, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 4 O 532/08 in: RRa 2010, 143 – 145, zitiert nach juris, dort Randziffer 18 - Unangemessene Benachteiligung durch Gültigkeitsbefristung von Reisegutscheinen; OLG München in NJW-RR 2008, 1233/1234 – Inhaltskontrolle von Geschenkgutschein-AGB-Verfallklauseln; BGH in NJW 2001, 2635, 2637 - Verfall eines Telefonkartenguthabens bei Gültigkeitsablauf).

bb) Auch im hier zu entscheidenden Fall führt die von dem Kläger angegriffene und von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung dazu, dass sich die Beklagte für den Fall, dass auf dem im Einzelfall an den Verbraucher verkauften Gutschein ein Gültigkeitsdatum verzeichnet ist, das hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist für die im konkreten Einzelfall mit dem Gutschein verbriefte Leistung zurückbleibt, zu einem vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist liegenden Zeitpunkt von der im Verhältnis zum Verbraucher übernommenen Verpflichtung, gegenüber ihrem Partnerunternehmen für die Einlösung des Gutscheines zu sorgen, lösen kann. Dies allein führt indes noch nicht dazu, dass in der von der Beklagten verwendeten Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu sehen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Regelung mit Rücksicht auf den Charakter der dem Verbraucher versprochenen Gegenleistung und im Hinblick darauf, wie mit der vom Verbraucher im Voraus erbrachten Gegenleistung für den Fall der nicht rechtzeitigen Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nach den übrigen Vertragsbedingungen verfahren werden soll, das Äquivalenzinteresse einer Vertragspartei soweit stört, dass sie als unangemessene Benachteiligung derselben anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Instanzgerichte im Grundsatz angeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden kann. Solche Ausschlussfristen sind nämlich, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (BGH in NJW 2001, 2635, 2637 - Verfall eines Telefonkartenguthabens bei Gültigkeitsablauf; OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535-537, zitiert nach juris, dort Randziffer 46 – Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets; LG Berlin, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 4 O 532/08 in: RRa 2010, 143 – 145, zitiert nach juris, dort Randziffer 20 - Unangemessene Benachteiligung durch Gültigkeitsbefristung von Reisegutscheinen; OLG München in NJW-RR 2008, 1233/1234 – Inhaltskontrolle von Geschenkgutschein-AGB-Verfallklauseln).

Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die es der Beklagten gestattet, sich hinsichtlich der Einlösbarkeit eines von ihr veräußerten Gutscheins auf das auf dem Gutschein angegebene Gültigkeitsdatum zu berufen, zu einer unangemessenen Verkürzung der Verbraucherrechte führt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH in NJW 2005, 1774, 1775 – Ausschluss von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in den AGB eines Busreiseunternehmens). Vorliegend kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Verbraucherrechte mit der vom Kläger angegriffenen Klausel unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen unangemessen eingeschränkt werden.

cc) Insoweit ist – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – zunächst der Umstand in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte nach Aktenlage Gutscheine vertreibt, mit denen ein Anspruch auf eine Leistung verbrieft wird, die der Verbraucher zu einem geringeren Preis erhält, als er ihn für gewöhnlich für eine vergleichbare Leistung des jeweiligen Vertragspartners der Beklagten aufwenden muss. Die Beklagte zählt zu den "Schnäppchenportalen", deren Attraktivität für den Verbraucher sich gerade darauf gründet, dass ihm dort verschiedenste Leistungen zu vergünstigten Preisen angeboten werden. Dabei ist das Angebot der Beklagten und ihrer Partnerunternehmen dadurch gekennzeichnet, dass ausschließlich Leistungen angeboten werden, bei denen das zu entrichtende Entgelt - jedenfalls den beworbenen Angeboten zufolge - hinter dem üblicherweise für die Leistung zu zahlenden Entgelt zurück bleiben soll, sowie dadurch, dass das Angebot selbst zeitlich begrenzt ist und der angebotene "Deal" auch erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die von der Beklagten und dem Partnerunternehmen im Einzelfall festgelegte Mindestinteressentenzahl zusammenfindet. Die dem Verbraucher angebotenen Leistungen unterscheiden sich daher von vornherein von regulären Leistungsangeboten, die der Verbraucher zu einem beliebigen Zeitpunkt zu den jeweils vom Unternehmen gebotenen Konditionen in Anspruch nehmen kann, dadurch, dass für den einzelnen bei der Beklagten angebotenen Gutschein von dem Partnerunternehmen eine bestimmte Leistung ausgewählt wird, die dieses nur über einen bestimmten Zeitraum hinweg und einer bestimmten Anzahl von Personen anbieten will, wobei das zentrale Verkaufsargument für den Gutschein der von dem Unternehmen für diese bestimmte Leistung gewährte Preisnachlass sein soll. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Leistungen, die mit den von der Beklagten verkauften Gutscheinen verbrieft werden, als Sonderangebote verstehen, die von den Partnerunternehmen der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Sonderkonditionen angeboten werden, wobei der Kläger auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass es sich bei den über das Portal der Beklagten angebotenen Leistungen tatsächlich nicht um im Vergleich zum regulären Preis vergünstigte Angebote handelte.

Bei derartigen Angeboten hat das Unternehmen, das die jeweilige Leistung erbringt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, den Zeitraum, für den es die zu Sonderkonditionen angebotene Leistung bereithalten und Vorkehrungen dafür treffen will, dass es die Nachfrage nach der zu Sonderkonditionen angebotenen Leistung befriedigen kann, zu begrenzen (vgl. hierzu OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535-537, zitiert nach juris, dort Randziffer 47 – Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets). Nichts anders gilt für den Zeitraum, über den hinweg es dem Verbraucher bei Vorlage eines Wertgutscheines einen Preisnachlass auf das reguläre Angebot gewähren will, da es auch bei derartigen Angeboten den Zeitraum zu kalkulieren gilt, innerhalb dessen einer bestimmten Leistung aufgrund der Einlösung eines Wertgutscheines geringere Einnahmen gegenüberstehen werden. Mit diesem Interesse korrespondiert das Interesse der Beklagten als Verkäufer des Gutscheines für eine Leistung, die gegenüber dem Verbraucher letztlich durch das Partnerunternehmen zu erbringen ist, nicht länger für die Leistungsbereitschaft des Partnerunternehmens einstehen zu müssen, als dieses selbst seine Leistung nach dem dem Verbraucher unterbreiteten Angebot bereithalten will.

dd) Hinzu kommt, dass im hier zu entscheidenden Fall davon auszugehen ist, dass die mit den von der Beklagten veräußerten Gutscheinen verbrieften Leistungen ausnahmslos nur innerhalb eines bestimmten, bereits im Gutscheinangebot selbst vermerkten Zeitraums in Anspruch genommen werden können, so dass der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung von vornherein in Rechnung stellt, dass die mit dem Gutschein verbriefte Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in Anspruch genommen werden kann.

Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung von solchen, bei denen der Verbraucher etwa einen Geschenk- oder Reisegutschein erwirbt, bei dem der verbriefte Gegenwert dem regulären Preis der angebotenen Leistung entspricht, und bei dem sich die Konditionen der Inanspruchnahme der Leistung aus Sicht des Verbrauchers grundsätzlich nicht von denjenigen unterscheiden sollen, die bei einem unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung gewährt zu werden pflegen.

ee) Schließlich wird das durch eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Gutscheine begründete Risiko des Verbrauchers, den Gutschein nicht wie geplant für die verbriefte Leistung einsetzen zu können, im vorliegenden Fall zunächst dadurch relativiert, dass der Verbraucher die verbriefte Leistung zu einem vergünstigten Preis erhält, so dass ein etwaiger Verlust der vorausgezahlten Gegenleistung weniger schwer wiegt, als dies bei Verauslagung des regulären Preises der Fall wäre (vgl. hierzu OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535-537, zitiert nach juris, dort Randziffer 48 – Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets). Darüber hinaus hat die Beklagte dem berechtigten Interesse des Verbrauchers, nach Ablauf der im Gutschein vorgegebenen Gültigkeitsdauer nicht vollständig auf die bereits erbrachte Gegenleistung verzichten zu müssen, im hier zu entscheidenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begrenzung ihrer Leistungspflicht auf den im Gutschein angegebenen Gültigkeitszeitraum, nämlich ebenfalls zu Ziffer 7.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einräumt, einen nicht in Anspruch genommenen Gutschein im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen andere Gutscheine bis zur Höhe des Kaufpreises des umgetauschten Gutscheines auszutauschen, wobei sich die hierfür angesetzte Bearbeitungsgebühr mit 15% des Kaufpreises, begrenzt auf maximal 10,00 €, auch im Rahmen des Üblichen hält und nicht geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, sich erforderlichenfalls um den Umtausch eines nicht eingesetzten und abgelaufenen Gutscheins zu bemühen.

ff) Da nach alledem davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten und ihren Partnerunternehmen angebotenen Leistungen bereits ihrer Struktur nach auf eine zeitnahe Inanspruchnahme eines Sonderangebotes durch den Kunden ausgelegt sind, ist die Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf einen kürzeren Zeitraum, als er der für die jeweilige Leistung geltende gesetzliche Verjährungsfrist entspräche, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht per se als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher anzusehen, wobei dem Interesse der Verbraucher, die Gegenleistung bei einem vor Ablauf der regulären Verjährungsfist liegenden "Verfalldatum" des Gutscheins nicht ersatzlos zu verlieren, auch durch die Möglichkeit, den Gutschein umzutauschen, hinreichend Rechnung getragen ist.

b) Ist das Angebot der Beklagten und ihrer Partnerunternehmen für den Verbraucher hiernach erkennbar darauf angelegt, dass die durch die Gutscheine verbrieften Leistungen nur für einen kürzeren Zeitraum, als er der gesetzlichen Verjährungsfrist entspricht, vorgehalten und innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden sollen, so kann sich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine und die mit ihnen korrespondierende Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten, für die Leistungsbereitschaft ihrer Partnerunternehmen nur innerhalb dieses Zeitraumes einzustehen, nur noch daraus ergeben, dass der Zeitraum, den die Partnerunternehmen für die Gültigkeit der Gutscheine wählen, gemessen am konkreten Leistungsgegenstand unangemessen kurz bemessen ist, wobei die Rechtsprechung insoweit bei der Inanspruchnahme von Leistungen zum regulären Entgelt und bei einem vollständigen Anspruchsverlust im Falle der nicht rechtzeitigen Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung, grundsätzlich strenge Anforderungen an die Interessen des Unternehmens gestellt hat, die eine Verkürzung der dreijährigen Verjährungsfrist rechtfertigen sollen (LG Berlin, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 4 O 532/08 in: RRa 2010, 143 – 145, zitiert nach juris, dort Randziffer 20 - Unangemessene Benachteiligung durch Gültigkeitsbefristung von Reisegutscheinen; OLG München in NJW-RR 2008, 1233/1234 – Inhaltskontrolle von Geschenkgutschein-AGB-Verfallklauseln). Mit diesen Konstellationen, in denen es um die Inanspruchnahme einer Leistung zum regulären Entgelt und den vollständigen Verlust der bereits erbrachten Gegenleistung nach Verstreichen eines Zeitraumes von rund sechs (Flugreisegutschein) bis zwölf (Geschenkgutschein) Monaten ging, ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung indes nicht vergleichbar.

Zwar hat die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, dass sich der Gültigkeitszeitraum der Gutscheine auch im vorliegenden Fall in aller Regel auf einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten belaufe. Dass diese Zeiträume bezogen auf das angebotene Leistungsspektrum und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass im hier zu entscheidenden Fall ein nur kurzzeitig und zu eigens festgelegten Konditionen vertriebenes Sonderangebot für den Verbraucher vorgehalten wird, so kurz bemessen wären, dass dem Verbraucher, der die Gültigkeitsdauer des Gutscheines im Zeitpunkt des Erwerbes desselben kennt und daher bei der Kaufentscheidung in Rechnung stellen wird, die Inanspruchnahme der vorausbezahlten Leistung in unangemessener Art und Weise erschwert würde, ist indes auf der Grundlage der Beispielangebote, die die Beklagte zu den Akten gereicht hat (Anlagenkonvolut JS 1), nicht zu erkennen, wobei diese die folgenden Leistungen und Leistungszeiträume betreffen: Restaurantbesuch: Gutschein einlösbar innerhalb von 9 Monaten; drei Haarschnitte etc. Gutschein einlösbar innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab dem ersten Friseurtermin; Wertgutschein für Tauchkurs, einlösbar innerhalb von sechs Monaten; Wochenendreise einlösbar innerhalb von 12 Monaten; Ski-Wochenende, einlösbar ohne konkrete zeitliche Begrenzung; Lauftraining mit Personal Trainer, einlösbar innerhalb von sechs Monaten; Fettreduktionsbehandlung durch Ultraschall: einlösbar innerhalb von 12 Monaten; ein Haarschnitt oder eine Massage, einlösbar innerhalb von sechs Monaten; Skiurlaub mit konkretem Enddatum).

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot der Beklagten und ihrer Partnerunternehmen von vornherein darauf ausgelegt wäre, Vorauszahlungen auf Leistungen einzunehmen, die der Verbraucher sodann erwartungsgemäß ohnehin nicht in Anspruch nimmt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Begrenzung der Angebote in allen oder in einzelnen dieser Fälle unangemessen kurz wäre, hat schließlich auch der Kläger nicht aufgezeigt. Steht dem Verbraucher hiernach gemessen an dem Sonderangebotscharakter der verbrieften Leistung hinreichend Zeit zur Verfügung, um einen von ihm erworbenen Gutschein einzulösen, so wird sein Äquivalenzinteresse auch nicht dadurch unangemessen beeinträchtigt, dass ihm die verbriefte Leistung nach Ablauf des Gültigkeitsdatums nicht mehr zur Verfügung steht.

c) Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf den Grundsatz, nach der eine Klausel auch bei kundenfeindlichster Auslegung der Inhaltskontrolle standhalten muss, mit dem hier angesichts des eindeutigen und daher nicht auslegungsbedürftigen Klauselwortlauts wohl der kundenfeindlichste Anwendungsfall der Klausel gemeint sein soll, geltend machen will, dass die von ihm beanstandete Klausel auch im Verhältnis zwischen den Beklagten und ihren Kunden deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung derselben führen kann, weil sie die Beklagte auch dann von ihrer Verpflichtung, für die Leistungsbereitschaft des Partnerunternehmens zu sorgen, befreit, wenn die von diesem für den Gutschein vorgesehene Gültigkeitsdauer gemessen an der im konkreten Einzelfall versprochenen Gegenleistung tatsächlich unangemessen kurz bemessen ist, führt auch dies nicht dazu, dass sich auf der Grundlage des Klagevorbringens ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB feststellen ließe.

Zwar ist der Eintritt eines derartigen Falles theoretisch denkbar. Der Kläger hat indes keine einzige Konstellation aufgezeigt, bei der tatsächlich ein bestimmtes Angebot mit einer Gültigkeitsdauer versehen gewesen wäre, die den Verbraucher trotz der aufgrund der besonderen Struktur der Angebote und der von der Beklagten vorgesehenen Möglichkeit, nicht genutzte Gutscheine umzutauschen, grundsätzlich zulässigen Verkürzung des für die Leistungserfüllung vorgesehenen Zeitraumes, unangemessen benachteiligt hätte. Da § 1 UKlaG die Möglichkeit eröffnen soll, "die große Masse unwirksamer AGB-Bestimmungen aus dem Verkehr zu zwingen", nicht aber dazu dient, eine Klausel wegen eines lediglich theoretisch denkbaren Benachteiligungspotentials auf den Prüfstand zu stellen, genügt es nicht, darauf zu verwiesen, dass die beanstandete Klausel auch Fälle erfassen kann, in denen die dem Verbraucher durch das Partnerunternehmen der Beklagten eingeräumte Einlösungsfrist tatsächlich so kurz bemessen ist, dass dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führen könnte, obwohl sich bisher auf der Grundlage der generellen Vertragsabschlusspraxis der an der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine Beteiligten nicht feststellen lässt, dass der andere Vertragsteils tatsächlich Unbill erleidet (vgl. hierzu Peter Schlosser in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, Rdnr. 13 zu § 1 UKlaG). Es müssen sich vielmehr auch im Verbandsklageprozess konkrete Feststellungen dazu treffen lassen, dass in dem Vertragskontext, in die sich die beanstandete Klausel einfügt, überhaupt solche Fallgestaltungen vorgesehen sind, die tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründen können. Dies ist angesichts der von der Beklagten unbestritten angegebenen regelmäßigen Gültigkeitsdauer der Angebote von sechs bis zwölf Monaten, indes nicht der Fall.

Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel vorgebrachten Bedenken greifen damit im Ergebnis sämtlich nicht durch.

II.

Hinsichtlich der von dem Kläger mit den Klageanträgen zu Ziffer 2) und 3) angegriffenen Bestandteile der von der Beklagten verwendeten salvatorischen Klausel hat die Klage hingegen im Ergebnis Erfolg. Denn insoweit steht dem Kläger hinsichtlich der insgesamt angegriffenen Passage in auf Unterlassung der Verwendung und Einbeziehung in Verbraucherverträge betreffend die Veräußerung von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen gerichteter Anspruch gegen die Beklagte zu, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. §§ BGB.

1. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die vom Kläger beanstandete Klausel – entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - wegen aller von ihr erfasster Regelungsgegenstände nur einheitlich angegriffen und untersagt werden kann. Denn ein Teil einer Klausel kann nur dann Gegenstand eines eigenständigen Angriffs sein, wenn der gesondert zur Überprüfung gestellte Teil eine Regelung enthält, die in sprachlicher und gedanklicher Hinsicht gänzlich unabhängig von dem Rest der Klausel ist. Eine Teilbarkeit der Klausel im vorgenannten Sinne setzt voraus, dass der gesondert zur Überprüfung gestellte Klauselteil, auch ohne dass der Wortlaut der Klausel verändert wird, für sich stehen kann und sich weder in grammatikalischer noch in systematischer Hinsicht auf den abgetrennten Teil der Klausel bezieht (vgl. BGH in NJW 1995, 1488 – 1490, zitiert nach juris, dort Randziffer 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sich innerhalb der Regelung mit dem Wortlaut: "Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht", sowohl das Objekt "unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung" als auch das Objekt "ausfüllungsbedürftige Lücke" auf alle vorhergehenden und nachfolgenden Satzteile beziehen und sich die Klausel nur durch eine in ihrem Wortlaut nicht vorgesehene Wiederholung der übrigen Satzteile, auf die das jeweilige Objekt Bezug nimmt, in zwei eigenständige Regelungsteile aufspalten lässt. Diese Verfahrensweise ist weder mit dem Grundsatz, dass eine Klausel nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG so zur Überprüfung zu stellen ist, wie sie der Anspruchsgegner verwendet und nicht wie sie der Anspruchsteller formuliert (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, Rdnr. 2 zu § 8 UKlaG), noch mit dem Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Klausel nur dann hinsichtlich einzelner Teile isoliert zu betrachten ist, wenn sie inhaltlich und sprachlich vom Rest der Klausel abgetrennt werden kann, ohne dass der Sinngehalt der übrigen Klausel verloren geht, in Einklang zu bringen (vgl. hierzu BGH in NJW 2006, 1059 – 1061, zitiert nach juris, dort Randziffer 22).

2. Der Umstand, dass der Kläger seine Klageanträge auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2011 nicht entsprechend angepasst hat, führt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Falles indes nicht dazu, dass die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages als unzulässig abzuweisen wäre, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG (vgl. hierzu Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, 11. Aufl. 2011, Rdnr. 3 zu § 8 UKlaG; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, Rdnr. 2 zu § 8 UKlaG). Denn der Kläger hat mit den Klageanträgen zu 2) und zu 3) letztlich den gesamten Wortlaut des von ihm angegriffenen Teils der Salvatorischen Klausel wiederholt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Klauselteil auch einschränkungslos hinsichtlich des gesamten von ihm erfassten Regelungsgehaltes angreifen will. Mit Rücksicht hierauf und im Hinblick darauf, dass der Kläger die angegriffene Klausel außerdem im Wortlaut zu den Akten gereicht hat, so dass auch die von der Beklagten tatsächlich verwendete Formulierung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist (Anlage K 2), ist dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im hier zu entscheidenden Fall vielmehr genüge getan, zumal insoweit kein übertriebener Formalismus geboten ist (vgl. hierzu Lindacher in: Wolf/Lindacher/Pfeffer, 5. Aufl. 2009, Rdnr. 3 zu § 8 UKlaG und Peter Schlosser in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, Rdnr.5 zu § 8 UKlaG). Im Urteilstenor ist der beanstandete Klauselteil hingegen nur im Wortlaut wiederzugeben, § 9 Nr. 1 UKlaG (Peter Schlosser, a.a.O.; Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, 11. Aufl. 2011, Rdnr. 4 zu § 8 UKlaG).

3. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage den mit den Anträgen zu Ziffer 2) und 3) beanstandeten Teil der salvatorischen Klausel mit der Begründung der Klageanträge zu 2) und zu 3) wegen ihres gesamten Regelungsgehaltes umfassend – als intransparent und gegen das Benachteiligungsverbot verstoßend – angegriffen hat, kann vorliegend auch über die von der Beklagten tatsächlich verwendete Formulierung entschieden werden, ohne dass dem Kläger etwas anders oder mehr zugesprochen würde, als er mit der Klage begehrt, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.

4. Die von der Beklagten im Rahmen der salvatorischen Klausel verwendete Regelung hält sowohl hinsichtlich der Ausfüllung einer Lücke, die sich aus einer "unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung" ergibt, als auch hinsichtlich der Ergänzung des Vertrages mit dem Ziel "ausfüllungsbedürftige Lücken" zu schließen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand. Denn sie ist insgesamt mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Übereinstimmung zu bringen und zielt zudem darauf, der Beklagten im Verhältnis zum Verbraucher bei der Abwicklung der Verträge einem Vorteil zu verschaffen, der nicht durch ein berechtigtes Interesse der Beklagten abgedeckt ist.

a) Soweit sich der Kläger gegen diejenige Regelung der von der Beklagten verwendeten salvatorischen Klausel wendet, nach der die Parteien verpflichtet sein sollen, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder unanwendbaren Klausel und dem Vertragszweck am besten entspricht, ist eine derartige Bestimmung nach ganz überwiegender Auffassung, der sich die Kammer schließt, entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner in die Vereinbarung der ersatzweisen Regelung einbezieht (vgl. H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, 11. Aufl. 2011, Rdnr. 39 zu § 306 BGB m. zahlreichen w.N.)

Dies folgt im vorliegenden Fall aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 306 Abs. 2 BGB, der sich nicht nur auf Vertragsbestimmungen bezieht, die wegen Verstoßes gegen die in §§ 305 – 310 BGB niedergelegten Klauselverbote unwirksam sind, welche nach dem Gesamtwortlaut der vom Kläger in Teilen beanstandeten Klausel ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind, sondern der auch auf Vertragsbestimmungen Anwendung findet, die wegen Verstoßes gegen andere gesetzliche Vorschriften, etwa gegen §§ 134, 138 BGB, unwirksam sind (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 3 zu § 306 BGB). Auf eine derartige Fallgestaltung will die Beklagte ihre Klausel ausdrücklich angewendet wissen.

Zwar ist § 306 Abs. 2 BGB, nach dem an die Stelle einer unwirksamen Klausel stets die gesetzliche – und nicht eine von den Vertragsparteien ausgehandelte - Regelung tritt, grundsätzlich dispositiv. Wird eine von dem Rückgriff auf die gesetzliche Regelung abweichende Vertragsgestaltung zum Gegenstand einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gemacht, so benachteiligt dies den Vertragspartner indes in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn mit eine derartigen Klausel versucht der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Risiko zu entgehen, dass das von ihm vorgegebene Vertragsgefüge zu seinem Nachteil durch das subsidiäre Eingreifen der gesetzlichen Bestimmungen anstelle einer von ihm zunächst vorformulierten Regelung verändert wird (BGH in NJW 2002, 894, 895, KG in NJW 1998, 829, 831; BGH in NJW 1983, 159, 162; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, Rdnr. 29 zu § 306 BGB). Dies gilt auch für Regelungen, die die Verpflichtung des Verwendungsgegners vorsehen, an einer ersetzenden Vertragsregelung mitzuwirken, die der kassierten in der Wirkung am nächsten kommt. Denn der Vertragspartner soll im Falle unwirksamer Klauselbestimmungen und anderer vom Verwender vorgegebener vertraglicher Regelungen, zu denen auch solche Regelungen zählen, die etwa wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sind, nicht in die Formulierungsverantwortung des Verwenders hinein gezwungen werden (BGH in NJW 2007, 3568, 3570; H. Schmidt in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, Rdnr. 19 zu § 306 BGB).

Die von der Beklagten verwendete salvatorische Klausel zielt im Ergebnis darauf, eine ihr günstige Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch dann bestehen zu lassen, wenn eine zunächst von ihr gewählte Formulierung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder aus anderen von § 306 Abs. 2 BGB erfassten Gründen die Wirksamkeit zu versagen ist. Eine derartige Regelung läuft auf eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Vertragsbestimmungen unter Umgehung der dispositiven Regelungen des Gesetzes hinaus, die nach allgemeiner Auffassung nicht statthaft ist (KG in NJW 1998, 829, 831; BGH in NJW-RR 1996, 786, zitiert nach juris, dort Randziffer 81).

b) Die von der Beklagten verwendete salvatorische Klausel hält auch im Hinblick auf die von dem Kläger außerdem angegriffene Regelung betreffend die Verpflichtung der Vertragsparteien zur einvernehmlichen Ausfüllung einer sich nach Vertragsabschluss ergebenden ergänzungsbedürftigen Lücke einer Überprüfung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Denn mit dieser Regelung, soll über den eigentlichen Anwendungsbereich von § 306 Abs. 2 BGB hinaus auch noch der Rückgriff auf allgemeine methodische Vorschriften verhindert werden, §§ 133, 157 BGB, nach denen eine derartige Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

Ist ein Vertrag trotz einer bei Vertragsschluss unentdeckt gebliebenen Regelungslücke wirksam, so ist auch diese Lücke in erster Linie durch den Rückgriff auf gesetzliche Regelungen zu schließen. Bestehen solche Regelungen nicht oder entsprechen vorhandene Normen nicht dem Parteiwillen, so können die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 242 BGB herangezogen werden (H.-W. Eckert in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, Rdnr. 13 zu § 155 BGB). Hieraus folgt zunächst, dass dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch insoweit zunächst die Anwendung lückenfüllenden Gesetzesrechts entspricht, während erst nachrangig auf die ergänzende Vertragsauslegung auszuweichen ist (Palandt/Ellenberger, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 4 zu § 157 BGB). Von dieser Rechtsfolge eines teilweisen verdeckten Einigungsmangels weicht die von dem Kläger beanstandete Klausel mithin ab. Hinzu kommt, dass auch bei einem Rückgriff auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung in erster Linie auf den hypothetischen Parteiwillen und die beiderseitigen Interessen, und nicht wie es die angegriffene Klausel vorsieht, auf den zunächst einseitig von der Beklagten vorgegebenen Vertragsrahmen abzustellen ist. Schließlich wird dem Verbraucher auch insoweit eine Mitwirkung an der Lückenfüllung abgefordert, obwohl er an der Gestaltung des im Übrigen von der Beklagten vorgegebenen Klauselwerkes nicht beteiligt gewesen ist, mit der Folge, dass auch dieser Bestandteil der Klausel darauf zielt, das Risiko des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu minimieren, dass eine ergänzungsbedürftige Lücke im Vertrag zu seinem Nachteil durch das subsidiäre Eingreifen der gesetzlichen Bestimmungen oder aber durch eine Regelung geschlossen wird, mit der das Vertragsgefüge zum Vorteil des Verbrauchers verändert wird.

Unabhängig hiervon ist die die Ausfüllung ergänzungsbedürftiger Lücken betreffende Regelung schon deshalb unwirksam, weil diejenigen Teile der Klausel, die sich mit der Ausfüllung ergänzungsbedürftiger Lücken im Vertrag befassen, nicht isoliert bestehen bleiben können, wenn der Rest der von der Beklagten in einem Satz zusammengefassten Regelung unwirksam ist. Denn die von dem Kläger beanstandete Klausel kann – wie bereits erörtert - sprachlich nicht in zwei von einander unabhängige Teile aufgespalten werden. Streicht man diejenige Regelung heraus, die sich mit der Ersetzung unwirksamer Vertragsbestimmungen befasst, und die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als wirksam zu betrachten ist, so verbleibt kein aus sich heraus verständlicher Klauselrest. Hieraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel auch dann nicht gegeben wären, wenn man die Regelung betreffend das Ausfüllen von Lücken im Vertrag für sich genommen nicht als beanstandungswürdig betrachtete.

Hiernach haben die gegen diese Klausel gerichteten Angriffe des Klägers. im Ergebnis Erfolg, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Klausel außerdem als intransparent anzusehen ist.

III.

Soweit die vom Kläger beanstandete salvatorische Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 306 Abs. 2, 133, 157 BGB unwirksam sind, liegt auch die für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG weiter erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Denn die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind, wobei es nicht ausreicht, dass der Verwender die beanstandete Klausel ändert (was im Falle der Ziffer 13 der AGB der Beklagten wohl geschehen ist). Vielmehr ist, wie sich auch aus der Verweisung auf § 12 Abs. 1 S. 1 UWG in § 5 UKlaG ergibt, auch hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wird (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, Rdnr. 2 zu § 8 UKLaG). Eine derartige strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten liegt nicht vor.

IV.

Die Reichweite des Unterlassungsgebots folgt hinsichtlich der im Klageantrag bezeichneten Rechtsgeschäfte aus § 9 Nr. 2 UKlaG und hinsichtlich der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen auf § 9 Nr. 3 UKlaG. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf §§ 890, 891 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Verlust der Beklagten mit einem Wert von 3.000,00 € und der des Klägers wegen der größeren Bedeutung der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) angegriffenen Klausel mit 15.000,00 € anzusetzen gewesen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.









Datenschutz Impressum