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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg Urteil vom 26.10.2011 - 7 C 85/11 - Zur Sittenwidrigkeit von entgeltlichen Telefonsexangeboten
 

 

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AG Berlin-Lichtenberg v. 26.10.2011: Zur Sittenwidrigkeit von entgeltlichen Telefonsexangeboten


Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 26.10.2011 - 7 C 85/11) hat entschieden:
Ein Auskunftsdienstvertrag über die Vermittlung von Telefonsexangeboten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist daher sittenwidrig. Dem Anbieter steht eine Vergütung nicht zu. Auch ein Schuldanerkenntnis des Bestellers ist ebenfalls gem. § 138 BGB sittenwidrig.




Tatbestand:

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche des Auskunftsdienstanbieters ... AG vormals ... AG (im folgenden genannt: AG) in Höhe von 3.558,77 € geltend.

Der Beklagte hat im Zeitraum vom 5.6.2008 bis zum 6.8.2008 die Dienste der AG in Anspruch genommen, woraufhin diese ein Entgelt in Höhe von insgesamt 3.558,77 € in Rechnung stellte.

Die Auskunftsdienste der AG bestanden darin, den Beklagten telefonische Verbindungen mit Telefonsexanbietern zu vermitteln.

Die AG hat ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie im Jahre 2008 hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung um Ratenzahlung gebeten und eine solche Vereinbarung auch geschlossen.

Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der zunächst erhobenen Mahnkosten in Höhe von 12,50 €, Inkassokosten in Höhe von 387,50 €, Kontoführungskosten in Höhe von 20,00 € und Auskunftskosten in Höhe von 5,00 € zurück genommen hat, beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.558,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,31 € seit dem 1.8.2008, aus 1.415,46 € seit dem 30.8.2008 und aus 279,00 € seit dem 28.9.2008 sowie 338,50 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die Klägerin um eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung gebeten und eine solche geschlossen zu haben. Im übrigen beruft er sich auf die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Auskunftsdienstvertrages. Darüber hinaus sei die Abrechnung der Einzelverbindungen der Höhe nach nicht nachvollziehbar und im übrigen sei jeweils keine Preisansage erfolgt.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB. Denn der zwischen dem Beklagten und der AG geschlossene Auskunftsdienstvertrag ist nach § 138 BGB nichtig, da die AG dem Beklagten einen Vertrag mit Telefonsexdienstanbietern vermittelt hat, der sittenwidrig ist. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei wird der Begriff der guten Sitten durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt.

Sofern sich die Klägerin darauf beruft, Telefonsex könne nicht mehr als sittenwidrig bezeichnet werden, weil insoweit ein Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, woraus abgeleitet werden soll, dass das Anstandsgefühl der billig und gerecht denkenden Bevölkerung nunmehr Telefonsex für sittengemäß hält.

Der Bundesgerichtshof hat selbst in seinem Urteil vom 8.11.2007 zum Az.: III ZR 102/07, auf das die Klägerin ihre Auffassung stützt, festgestellt, dass Telefonsexdienstleistungen weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet seien. Insoweit kann es sich bei einem Telefonsexdienstleistungsvertrag nicht um ein sittengemäßes Geschäft handeln. Denn die Einordnung eines Geschäftes als sittengemäß mit einem ethisch-moralischen Makel ist der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuches fremd. Vielmehr sind solche Geschäfte insoweit als sittenwidrig zu werten.

Denn mangels konkreter empirischer Feststellungen, welche Auffassung über Telefonsex billig und gerecht Denkende vertreten, ist der Maßstab zur Beurteilung eines Sittenverstoßes aus der Rechtsordnung selbst zu gewinnen. Dabei sind insbesondere die zeitnah vom Bundestag - als Vertreter des Volkes - erlassenen Gesetze heran zu ziehen, da diese die aktuelle Auffassung der Mehrheit der Bevölkerung widerspiegeln.

Vorliegend folgt aus dem am 20.12.2001 mit Wirkung vom 1.1.2001 erlassenen Prostitutionsgesetz entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich insoweit auf das o.g. Urteil des Bundesgerichtshofes stützt, dass auch Telefonsexverträge weiterhin sittenwidrig sind. Denn zum einen soll das Prostitutionsgesetz lediglich die Prostituierte schützen und nicht etwaige Dritte, zum anderen setzt das Prostitutionsgesetz die Sittenwidrigkeit von Prostitution voraus:

Sinn und Zweck des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) ist es lediglich, die rechtliche Stellung der Prostituierten zu verbessern. Kunden, Zuhälter und sonstige Dritte sollten jedoch keine Ansprüche darauf begründen, dass nach § 1 ProstG Vereinbarungen, wonach sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden, eine rechtswirksame Forderung der Prostituierten begründen (vgl. Palandt Anh. zu § 138 (ProstG) § 1 Rz. 2). Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung mehrfach betont, dass lediglich die Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz geschützt werden sollen und nicht etwaige Dritte ( BT-Dr 14/5958 S. 4 A. Ziff. 3 Abs. 1 und 4 sowie S. 6 B. Zu Artikel 1 Abs. 3 und 5). Folgerichtig können nach § 2 ProstG Ansprüche aus § 1 ProstG auch nicht an Dritte abgetreten werden. Übertragen auf die Konstellation des Telefonsex ist nach der ratio legis des Prostitutionsgesetzes allein diejenige Person schutzbedürftig, welche am Telefon selbst ihre Dienste verrichtet. Unternehmen, die derartige Dienstleistungen vermarkten, sind “sonstige Dritte” und sollen den Schutz des Gesetzes nicht genießen (vgl. auch den Aufsatz von RA Majer “Sittenwidrigkeit und das Prostitutionsgesetz bei Vermarktung und Vermittlung” NJW 2008, S. 1926 ff.).

Aus § 1 ProstG folgt weiterhin, dass weder der Kunde einen Anspruch auf Vornahme der sexuellen Handlung noch die Prostituierte einen Anspruch auf Entgeltzahlung vor Vornahme der sexuellen Handlung hat. Würde man eine derartige Vereinbarung für nicht sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB halten, so bestünden auch gegen diese Ansprüche keine Bedenken. Im Gegenteil folgt aus dem Wortlaut des § 1 ProstG gerade, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung aufrechterhalten will und lediglich die sich daraus ergebende Folge, dass die Prostituierte nach erbrachter Leistung keine Entgeltforderung hat, durch Schaffung einer speziellen Norm korrigieren wollte (so auch Palandt, a.A.o.). Insoweit wäre § 1 ProstG überflüssig, wenn Prostitution nicht sittenwidrig wäre. Ein Gesetzentwurf mehrerer Abgeordneter, welcher die Abschaffung des Sittenwidrigkeitsverdikts für die Prostitution vorsah (BT-Dr 14/4456, S. 3 und S. 7 B. Zu Artikel 1 zu § 618 a ), wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt (vgl. auch den Aufsatz von RA Majer “Sittenwidrigkeit und das Prostitutionsgesetz bei Vermarktung und Vermittlung” NJW 2008, S. 1926 ff.).

Insoweit als die Prostitution auch nach Erlass des ProstG weiterhin als sittenwidrig betrachtet wird, kann aus dem Prostitutionsgesetz nicht der Schluss gezogen werden, Telefonsexverträge seien sittengemäß.

Vielmehr folgt die Sittenwidrigkeit von Telefonsexvereinbarungen weiterhin aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Daraus folgt wiederum, dass Rechtsgeschäfte, durch welche eine Kommerzialisierung von Höchstpersönlichem statt findet, wie dies bei Telefonsex der Fall ist, rechtlich mißbilligt sein müssen.

Zudem ist hier auch die Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, die nicht zur Disposition der öffentlichen Meinung steht (vgl. Palandt a.A.o.). Diese ist verletzt, wenn der Mensch zum Objekt degradiert wird (vgl. auch den Aufsatz von RA Majer “Sittenwidrigkeit und das Prostitutionsgesetz bei Vermarktung und Vermittlung” NJW 2008, S. 1926 ff.).

Beim Telefonsex wird die jeweilige Mitarbeiterin des Anbieters als Person zum Objekt herabgewürdigt und zugleich der Intimbereich zur Ware gemacht. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, daß bei diesen Gesprächen der Anrufer die Möglichkeit zur Selbstbefriedigung oder zu anderen sexuellen Praktiken erhalten bzw. auf Wunsch hierzu animiert werden soll. Hierdurch wird der Intimbereich - wie bei der Prostitution oder bei einer Peep-Show - zur Ware gemacht. Daß es zwischen Anrufer und "Service-Mädchen" zu keinem unmittelbaren körperlichen Kontakt kommt, ist ohne Bedeutung. Denn bei dem Gespräch wird von der Anbieterin auch vorgegeben, sexuelle Handlungen an sich oder dem Anrufer vorzunehmen, um ihn so zur sexuellen Erregung oder Befriedigung zu bringen. Diesem Zweck des Gesprächs bzw. Wunsch des Kunden muß sich die Gesprächspartnerin unterordnen, so daß der Gesprächsinhalt nicht ihrer freien Willensbestimmung unterliegt und damit ihre "aktive" Rolle nur scheinbar ist. Dadurch wird die Anbieterin zum Objekt gerade auch deshalb herabgewürdigt, weil es an einer unmittelbaren menschlichen Begegnung fehlt und sie auf ihre Stimme und den Inhalt ihrer Äußerungen, die üblicherweise nur in Momenten intimen Zusammenseins abgegeben werden, reduziert wird (vgl. BGH Urteil vom 9.6.1998 zum Az.: XI ZR 192/97).

Insoweit als der zwischen dem Telefonsexanbieter und dem Beklagten geschlossene Vertrag sittenwidrig ist, steht der Klägerin auch kein Entgeltanspruch aus abgetretenem Recht für die entsprechenden Auskunftsdienste der AG zu. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der vorliegenden Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht um ein wertneutrales Geschäft. Insbesondere ist der streitgegenständliche Auskunftsdienstleistungsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vergleichbar mit einem Mobilfunkvertrag, der früher von der Rechtsprechung als wertneutrales Geschäft bezeichnet wurde, weil der Netzbetreiber keinen Einfluß darauf hat, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten (Vgl. BGH Urteil vom 22.11.2001 zum Az. III ZR 5/01).

Zum einen sind auch Mobilfunkverträge nach Einführung des § 15 Abs. 3 TKV nicht mehr als wertneutrale Geschäfte zu bezeichnen, weil der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber gem. § 15 Abs. 3 TKV den Kunden darauf hinzuweisen hat, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann (vgl. BGH Urteil vom 16.11.2006 zum Az. III ZR 58/06 und BGH Urteil vom 8.11.2007 zum Az.: III ZR 102/07).

Zum anderen ist der vorliegende Auskunftsdienstvertrag kein wertneutrales Geschäft, weil der Auskunftsdienstanbieter, der Telefonsexdienstleistungen vermittelt, dem Kunden als Bote im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB den Antrag auf Abschluss eines Telefonsexdienstleistungsvertrages mitteilt, indem er diesem mit einem Telefonsexdienstleistungsanbieter verbindet.

Unabhängig davon hat der Auskunftsdienstanbieter vorliegend unmittelbaren Einfluss darauf, welche Dienste er vermittelt. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in seinem Schriftsatz vom 19.9.2011 (dort S. 7, Bl. 56 d. A.) vorgetragen, dass “... die Vermittlungsleistungen des streitgegenständlichen Auskunftsdienstes nahezu ausschließlich zur Weitervermittlung an Erotikdienste in Anspruch genommen werden....”. Um diese Aussage überhaupt treffen zu können, muss die AG Kenntnis davon haben, an welche Telefondienstleister sie ihre Kunden vermittelt. Im übrigen könnte der Auskunftsdienstanbieter schon keine Auskunft erbringen, wenn er nicht wüsste, unter welcher Telefonnummer welche Dienste angeboten werden.

Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Vergütung für Auskunftsdienstleistungen aus abgetretenem Recht aus der angeblich im Jahre 2008 mit dem Beklagten geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung und des darin enthaltenen Schuldanerkenntnisses gem. §§ 780, 781 BGB geltend machen. Ob ein deklaratorisches oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Unerheblich ist hier, dass die angebliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin getroffen worden sein soll und nicht mit der AG, weil diese ihre Ansprüche insoweit an die Klägerin abgetreten hatte. Unerheblich ist weiterhin, dass der Schuldgrund in der angeblichen Ratenzahlungsvereinbarung nicht genannt ist. Denn diese angebliche Vereinbarung sollte nicht der Beilegung eines Streits über das Bestehen der Forderung dienen und es bestand auch kein Streit darüber, dass die Forderungen der AG an die Klägerin abgetreten worden waren, vielmehr ging es lediglich darum, dass der Beklagte sich aus finanziellen Gründen angeblich genötigt sah, die streitgegenständlichen Forderungen in Raten zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass eine neue Forderung mit der Ratenzahlungsvereinbarung begründet werden sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist jedoch unwirksam, wenn das dem anerkannten Anspruch zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nichtig ist und soweit die Nichtigkeitsgründe bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses fortbestehen (Vgl. BGH NJW 88, 1781 und 05, 2991). Vorliegend war der Auskunftsdienstleistungsvertrag auch bei Abschluss des angeblichen Schuldanerkenntnisvertrages weiterhin nichtig (s.o.), was zur seiner Unwirksamkeit führt.

Unabhängig davon könnte die Klägerin auch dann keine Rechte aus der oben genannten Ratenzahlungsvereinbarung ableiten, wenn diese als konstitutives Schuldanerkenntnis gewertet würde. Denn ein konstitutives Schuldanerkenntnis bedarf nach §§ 780, 781 BGB der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat vorliegend den Vordruck einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.9.2008 (Bl. d. A. 60) eingereicht, auf dem jedoch keine Unterschriften stehen. Weiterhin hat die Klägerin dafür, dass die angebliche Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich geschlossen worden ist, keinen Beweis angeboten. Zwar hat die Klägerin für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung die Zeugin F. benannt, nicht aber dafür, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auch schriftlich erfolgt sein soll.

Im übrigen wäre das von der Klägerin behauptete Schuldanerkenntnis nach § 138 BGB wegen der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäftes ebenfalls nichtig. Zwar berührt die Nichtigkeit des Grundgeschäftes die Gültigkeit des konstitutiven Schuldanerkenntnisses grundsätzlich nicht. Dies gilt jedoch nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 656 Abs. 2 BGB dann nicht, wenn das Grundgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (vgl. im Ergebnis so auch MüKo-Hüffer § 780 Rz. 53 m.w.Nw.). Denn nach § 656 Abs. 2 BGB ist ein Schuldanerkenntnis nichtig, wenn es sich auf das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe bezieht (§ 656 Abs. 1 BGB). Die Ratio des § 656 Abs. 1 BGB ist sowohl die Wertung einer derartigen Vereinbarung als sittenwidrig als auch der Schutz der Intimsphäre der Ehegatten. Dieselben Umstände, welche der Norm zu Grunde liegen, gelten aber auch für die Vermittlung sexueller Dienstleistungen und Kontakte. Eine Unsittlichkeit lässt sich hier wie bereits beschrieben in erhöhtem Maße anführen, auch der Schutz der Intimsphäre ist in diesen Fällen genauso geboten (vgl. auch den Aufsatz von RA Majer “Sittenwidrigkeit und das Prostitutionsgesetz bei Vermarktung und Vermittlung” NJW 2008, S. 1926 ff.). Insoweit kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 656 Abs. 2 BGB, wonach die Anerkenntnis einer sittenwidrigen Forderung selbst sittenwidrig ist, kein Zahlungsanspruch aus dem vorliegenden angeblichen Anerkenntnis von Forderungen aus einem sittenwidrigen Auskunftsdienstvertrag abgeleitet werden.

Mangels begründeter Hauptforderung hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 286 BGB i.V.m. § 281 BGB noch auf Verzugszinsen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.









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