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OLG München Urteil vom 05.12.2002 - 6 U 5770/01 - Zur Pflicht des Internet-Service-Providers, bei der Domainanmeldung dafür zu sorgen, dass die Kunden als Domaininhaber registriert werden
 

 

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OLG München v. 05.12.2002: Zur Pflicht des Internet-Service-Providers, bei der Domainanmeldung dafür zu sorgen, dass die Kunden als Domaininhaber registriert werden (Ritter.de)


Das OLG München (Urteil vom 05.12.2002 - 6 U 5770/01) hat entschieden:
Wird ein Vertrag über "das Besorgen" einer Domain geschlossen, so kann der Erwerber davon ausgehen, dass die Übertragung der Domain auf ihn und die Anmeldung für ihn als Domaininhaber geschuldet sind.




Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Domain "ritter.de".

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Apparatebau in. Sie wurde am 02.03.1993 unter ihrem jetzigen Namen ins Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte ist Internetprovider.

Die Parteien kamen Mitte 1997 in Kontakt, nachdem die Klägerin ihre Zusammenarbeit mit dem Unterprovider des Beklagten, Herrn L gekündigt hatte. Mit E-Mail vom 07.03.1997 (Anlage K 1) stellte sich der Beklagte vor und informierte die Klägerin über seine Tätigkeit.

Dabei führte er u.a. folgendes aus:
"Wie sie hoffensichtlich verständlich aus den vorherigen Zeilen erfahren haben können, ist der springende Punkt die Sache "Eigentümer der Internetadresse". In der Regel ist es bei uns so, dass wir grundsätzlich der Auffassung sind, eine Internetadresse gehört dem Kunden, sprich in ihrem Falle mit der http://www.ritter-app.com gehört diese Internetadresse der Firma R. Herr L hat uns mitgeteilt, dass in Bezug auf die Registrierung der ritter-app.com dies auf seinen Namen erfolgen soll. Wir haben Herrn L aufgeklärt, dass dies nicht möglich ist, weil Herr L nicht die Firma R ist, sondern Sie".
Die Klägerin schloss daraufhin unmittelbar mit dem Beklagten einen Providervertrag über die Domain "ritter-app.com" ab. Der Beklagte hatte dabei auch mitbekommen, dass die Klägerin an der Domain "ritter.com" interessiert war. Diese war jedoch schon anderweitig vergeben.

Der Beklagte bemühte sich um die Domain "ritter.de" und stellte sie der Klägerin mit Anlagen K 3 und K 4 in Rechnung.

Die Klägerin nutzte die Domain "ritter.de" für ihren Geschäftsbetrieb und bezahlte die vom Beklagten hinsichtlich der Domain "de" gestellten Rechnungen.

So stellte der Beschuldigte mit Rechnung vom 18.12.1997 (Anlage K 4) das "Ritter Paket Virtual" mit AddOn zweier Domains ritter.de und ritter-app.com in Rechnung.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Am 28.01.2000 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung hinsichtlich des ihm erteilten Auftrags aus, die Version 2.0 der Website der Klägerin zu erstellen.

In der Folge stellte sie fest, dass die Domain "ritter.de" nicht mehr konnektiert war.

Die Domain "ritter.de" war ausweislich der Denic History gemäß Anlage K 26 zunächst auf einen A F in registriert, wurde am 24.06.1997 an die Firma M T GmbH in übertragen und schließlich am 13.02.2000 auf den Beklagten umgeschrieben.

Die Klägerin trägt vor, sie habe dem Beklagten den Auftrag erteilt, die Domain "ritter.de" für sie zu besorgen. Dabei sei sie von Anfang an davon ausgegangen, dass die Domain "ritter.de" für sie als Domaininhaberin angemeldet werden würde.

Gegenteiliges sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe den Auftrag, die Domain "ritter.de" für die Klägerin zu besorgen, bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 15.06.1997 im Hause des Beklagten erhalten. Der Beklagte habe hierbei erklärt, er habe im Internet recherchiert und halte es für möglich, die Domain für die Klägerin zu besorgen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zugestimmt und den Auftrag erteilt. Wenig später habe der Beklagte mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, die Domain "ritter.de" zu beschaffen. Für den Geschäftsführer der Klägerin sei aus den Äußerungen des Beklagten und aus dessen schriftlichen Unterlagen von Anfang an klar gewesen, dass der Auftrag zur Beschaffung der Domain beinhaltet habe, dass diese im Erfolgsfall auf die Klägerin übertragen werden sollte. Erst im zeitlichen Zusammenhang mit der am 20.01.2000 ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin bemerkt, dass als Domaininhaberin die Firma M T GmbH eingetragen gewesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Internet-Domain "ritter.de" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf die Klägerin gegenüber der D zuzustimmen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen,

die Bezeichnung "ritter.de" als Domainnamen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr für ein Angebot im Internet in Deutschland zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere es zu unterlassen, die Registrierung und Konnektierung der Domain "ritter.de" im Internet aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er trägt vor, dass, wenn die Klägerin vortrage, sie habe den Auftrag erteilt, die Domain für sie einzurichten, in der Tat vereinbart gewesen sein möge, dass http-Dienste und smtp-Dienste konfiguriert werden sollten, was auch geschehen sei. Nicht aber sei damit gesagt gewesen, dass nicht andere Namens- oder sonstige Berechtigte an der Domain partizipieren sollten. Die Interessenlage an dem Begriff "Ritter" sei nämlich so vielschichtig und es gebe so viele andere Unternehmen dieses Namens, dass ein "Domain-Name-Sharing" angezeigt sei und es nicht angehe, dass ein Unternehmen die Domain für sich monopolisiere. So hätten sich verschiedene Personen mit dem bürgerlichen Namen "Ritter" zur Nutzung der Domain "ritter.de" angemeldet. Unter www.ritter.de sei ein umfassendes Verzeichnis von Links auf Personen und Objekte, die mit dem Begriff "Ritter" assoziiert würden, eingerichtet.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 17.10.2001 der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass sich der geltend gemachte Übertragungsanspruch aus Vertrag ergebe. Die Auslegung ergebe, dass sich die Parteien über die Übertragung der Domain "ritter.de" an die Klägerin geeinigt hätten.

Wegen der Begründung im Einzelnen sowie des weiteren Vorbringens und des Verfahrens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er im Wesentlichen geltend macht, eine Übertragung der Domain "ritter.de" sei nie vereinbart worden, vielmehr sei Vertragsinhalt die Nutzung des hosts www.ritter.de gewesen. Wegen der vielschichtigen Interessenlage an der Domain "ritter" sei von Anfang an ein Domain-Name-Sharing" beabsichtigt gewesen.

Der Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Urkunden verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung den mit der Klage geltend gemachten Anspruch bejaht. 1. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain "ritter.de" zu.

Nach Auffassung des Senats haben die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB hinsichtlich der Domain "ritter.de" geschlossen.

a) Der Senat geht weiter davon aus, dass die Parteien bereits im Juni/Juli 1997 einen Vertrag über die Übertragung der Domain "ritter.de" geschlossen haben und der Beklagte in Folge dessen diese Domain für die Klägerin einrichtete und ihr seine Leistungen in Rechnung stellte.

Dies ist aus den Umständen erkennbar und geht nach Meinung des Senats auch daraus hervor, dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, ohne von der Klägerin dazu beauftragt zu sein, diese weitere Domain für sie einzurichten.

Bezüglich des Inhalts des Vertrages besteht zwischen den Parteien Streit. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor.

Ein Vertrag kommt durch Antrag (§145 BGB) und Annahme des Vertrags (§ 147 BGB) zustande. Dabei setzt das Zustandekommen eines Vertrags eine Willenseinigung voraus. Durch die beiderseitigen Willenserklärungen legen die Parteien gemeinsam fest, was zwischen ihnen rechtens sein soll.

Es ist daher auf die beiderseitigen Willenserklärungen bei Vertragsschluss abzustellen. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich.

Empfangsbedürftigte Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist bei der Auslegung abzustellen und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (Palandt, BGB § 133 Rn. 9).

Bei der Auslegung sind auch die außerhalb der Erklärungsakte liegenden Begleitumstände mit einzubeziehen. Dabei können sich wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung aus der Abwicklung früherer Geschäfte und des gegenständlichen Geschäfts ergeben.

Von Bedeutung ist dazu im vorliegenden Fall, dass der Klägerin unstreitig die Inhaberschaft der Domain "ritter-app.com" übertragen worden ist. Die Klägerin wurde als Domaininhaberin eingetragen.

Hinsichtlich der Domain "ritter.de" macht der Beklagte geltend, im Gegensatz zur Domain "ritter-app.com" sei hier nur die zur Verfügungsstellung der Nutzung des hosts "www.ritter.de" vereinbart gewesen, während die Klägerin vorträgt, es sei nichts anderes als bei der Domain "ritter-app.com" vereinbart worden.

In der E-Mail vom 07.03.1997 (Anlage K 1; Blatt 104 d. A.) des Beklagten an die Klägerin führt der Beklagte u.a. aus, dass der springende Punkt die Sache "Eigentümer der Internetadresse" sei. Weiter führt er aus, dass es in der Regel so sei, dass er grundsätzlich der Auffassung sei, eine Internetadresse gehöre dem Kunden, sprich im Falle "R" mit der http://www.ritter-app.com gehöre diese Internetadresse der Firma R.

Weiter ist für den Empfängerhorizont die Internetwerbung des Beklagten im Juni 1997, also dem entscheidenden Zeitraum, maßgeblich (K 18; Blatt 108-112 d. A.). In dieser Werbung bietet der Beklagte verschiedene Pakete an, u.a. das Paket Virtual LD sowie Virtual COM. Im Gegensatz zu den Paketen Easy und Easy Plus beinhalten die Virtualpakete eine Domain http://www.lhrName.de bzw. com. In der Erläuterung der Werbung heißt es: "Selbstverständlich können Sie auch sofort mit dem Paket Virtual starten, da u.a. bei der Vergabe von IN-Adressen das Motto "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" große Bedeutung in der Namenswahl einer URL hat. Gerne schlagen wir Ihnen mehrere und freie IN-Adressen für Sie als Möglichkeit vor, natürlich kostenlos".

Aus diesen Begleitumständen ergibt sich, dass die für den Vertragsschluss maßgebliche Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont der Klägerin dahingehend auszulegen war, dass der Vertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, die Domain "ritter.de" für die Klägerin registrieren zu lassen, d. h. der Klägerin die Stellung einer Domaininhaberin einzuräumen.

b) Folgt man der Meinung nicht, dass bereits vor Einrichtung der Domain "ritter.de" ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, so ist jedenfalls ein Vertrag durch die Einrichtung der Domain seitens des Beklagten und die Inrechnungstellung durch ihn sowie die Nutzung der Domain und die Bezahlung der Rechnung durch die Klägerin zustande gekommen.

Dabei stellt die Einrichtung der Domain und die Rechnungsstellung den Antrag nach § 145 BGB dar und die Nutzung der Domain und Bezahlung der Rechnung die Annahme der Klägerin nach § 147 BGB.

Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages gilt das unter a) Ausgeführte. Hierzu kommt, dass auch aus den Rechnungen bezüglich der Domain "ritter.de" nichts anders hervorgeht.

In der Rechnung vom 04.07.1997 (Anlage K 3) wird der Klägerin das Paket Virtual DE in Rechnung gestellt. In der Rechnung vom 18.12.1997 (Anlage K 4) wird ebenfalls von "einem Paket Virtual 1998 zu RITTER-Servern gesprochen.

Anschließend wird in der Rechnung folgendes ausgeführt:
"1 Stck. RITTER-VIRT.SERVER/HOST 1998
in Zusammenschaltung mit den Domainen RITTER.DE und RITTER-APP.COM (siehe eigene IP-Nr. als gemeinsame IP-Nr.) gültig vom bis = 12 Monate à DM/Monat
1 Stck. BASISPREIS ZU 1ST-LEVEL-COM-DOM RITTER-APP.COM
mit 2 E-Mail
dr.-ritter@ritter-app.com
mailbox@ritter-app.com
Autoforwarding an ritter.app@t-online.de bis 10 Mbyte bis + % IN-Abfr./Monat gültig vom bis Basispreis DM abzüglich Übertrag, aus 1997 = 9 Monate

1 Stck. BASISPREIS ZU 1ST-LEVEL-DE-DOM RITTER.DE
mit 2 E-Mail

dr.ritter@ritter.de und
mailbox@ritter.de
Autoforwarding an ritter.app@t-online.de bis 10 Mbyte bis + % IN-Abfr./Monat gültig vom bis Basispreis DM abzüglich Übertrag aus 1997 = 6 Monate"
Die beiden Domains werden in der Rechnung gemeinsam aufgeführt und sozusagen "in einem Atemzug" genannt. Eine Unterscheidung zwischen beiden Domains - außer dem Namen - läßt sich der Rechnung nicht entnehmen. Vielmehr kann man annehmen, es handle sich um das selbe Geschäft hinsichtlich zweier Domains.

Der Klägerin wurde sowohl für die Domain "ritter.de" als auch für die Domain "ritter-app.com" gleichermaßen das Paket Virtual in Rechnung gestellt. Dieses beinhaltet eine Domain http://www.lhrName.de bzw. com für den Kunden als Domaininhaber. Die Behauptung des Beklagten hinsichtlich der Domain "ritter.de" sei anderes vereinbart worden, findet in keinem Begleitumstand einen Anhaltspunkt. Vielmehr sprechen die vorgelegten Unterlagen für eine Gleichbehandlung beider Domains. Diese wird von dem Beklagten selbst in der Rechnung vom 18.12.1997 durchgeführt. Auch die E-Mail vom 07.03.1997 spricht davon, den Kunden die Domaininhaberschaft zu übertragen.

Da die Klägerin den Beklagten so verstehen durfte, dass ihr die Domain "ritter.de" ebenso wie die Domain "ritter-app.com" als Domaininhaber übertragen wurde, bleibt ein etwa entgegenstehender, nicht zum Ausdruck gebrachter Wille des Beklagten, der Klägerin nur ein Nutzungsrecht an der Domain einzuräumen, unberücksichtigt und rechtlich ohne Belang.

2. Dieser zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wurde von der Klägerin auch nicht gekündigt.

Die Parteien haben mehrere selbstständige Verträge geschlossen u.a. über die Beschaffung und Registrierung der Domain "ritter-app.com", die Übertragung der Domain "ritter.de" sowie über die Erstellung des Webdesigns. Die Klägerin erteilte dem Beklagten 1998 den Auftrag, die Version 2.0 der Website zu gestalten. Da der Beklagte diesbezüglich untätig blieb, kündigte die Klägerin diesen Auftrag mit Schreiben vom 28.01.2000 (Anlage K 20). Diese Kündigung bezog sich eindeutig nur auf den Auftrag zur Erstellung der Version 2.0 der Website sowie der Funktion als Provider. Dies wurde in der Kündigung ausdrücklich erklärt (vgl. Anlage K 20). Der Geschäftsbesorgungsvertrag bezüglich der Domain "ritter.de" wurde davon ebensowenig berührt wie der bezüglich der Domain "ritter-app.com". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch davon ausging, dass beide Verträge bereits erfüllt waren und sie hinsichtlich beider Domains bereits als Inhaberin eingetragen sei.

Die Kündigung konnte sich auf Grund der eindeutigen Formulierung auch aus Sicht des Beklagten nur auf den Auftrag zur Erstellung der Version 2.0 der Website beziehen.

3. Ob daneben Ansprüche aus Namens- oder Markenrecht gegeben sind, kann dahinstehen, da der Klägerin bereits aus Vertrag der Übertragungsanspruch zusteht. Über den Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.









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