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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.04.2009 - 2-6 O 706/08 - Denic muss mögliche Rechtsverstöße durch Tippfehler-Domains nicht umfassend prüfen
 

 

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Denic - Domainrecht - AdminC - Markenrechtsverletzungen - Störerhaftung


LG Frankfurt am Main v. 15.04.2009: Die Denic haftet für eine Verletzung der ihr beim Registrieren neuer Domains obliegenden Pflicht zur Prüfung möglicher Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains nur im Rahmen des ihr Zumutbaren. Das kommt in Bezug auf sog. Vertipper-Domains nur bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen in Betracht.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2009 - 2-6 O 706/08) hat entschieden:
Die Denic haftet für eine Verletzung der ihr beim Registrieren neuer Domains obliegenden Pflicht zur Prüfung möglicher Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains nur im Rahmen des ihr Zumutbaren. Das kommt in Bezug auf sog. Vertipper-Domains nur bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen in Betracht.




Tatbestand:

Die Klägerin ist die größte Fluggesellschaft in Deutschland. Zahlreiche nationale und internationale Marken mit dem Bestandteil ... sind auf sie registriert. Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domain-Namen unter der jeweils am Ende des Namens angehängten Top-Level-Domain „de.“ und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains (nachfolgend Domains). Ein und derselbe Domain-Name kann aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden. Die Registrierung erfolgt hierbei in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip, ohne dass die Beklagte dabei prüft, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Monatlich gehen bei ihr derzeit rund 200 000 neue Registrierungsanträge ein.

Seit 2008 verfolgte die Klägerin bei über 30 bei der Beklagten registrierten bzw. von ihr vergebenen Domains (vermeintliche) Verletzungen ihrer Kennzeichenrechte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der von ihr angeführten Domains sei offensichtlich. Sie behauptet, deren Admin-C seien regelmäßig nicht existent oder nicht auffindbar gewesen. Angebliche Firmendaten oder Angaben über einen vermeintlichen Wohnsitz des Admin-C würden gegenüber der Beklagten frei erfunden. Entgegen ihrer Domainbedingungen werde damit im Ergebnis ein Unternehmen als Vertragspartner der Beklagten registriert, das in Wirklichkeit gar nicht existiere. Angesichts der regelmäßig offensichtlich geringen Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen fiktive Domain-Inhaber und Admin-C-Personen stehe eine Rechtsverfolgung durch sie außer Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten. Demgegenüber sei es der Beklagten durch Integration einer Programmierung oder Negativliste im Rahmen der von ihr zum Ausschluss der Registrierung entgegen ihrer Richtlinien erstellter Domains bereits benutzten Filter und Programmlogiken technisch ohne Weiteres möglich, solche offensichtlichen und gravierenden Rechtsverletzungen ohne großen Aufwand zu vermeiden.

Die Klägerin meint, die Störereigenschaft der Beklagten folge aus ihrer Weigerung, sich entsprechend zur Unterlassung zu verpflichten, die fraglichen Domains zu registrieren und der willentlichen Aufrechterhaltung der Registrierung selbst nach Hinweis auf die hierin liegenden offenkundigen Markenrechtsverletzungen. Die der Entscheidung kurtbiedenkopf.de zugrundeliegenden Überlegungen seien hier nicht einschlägig. Bei der Registrierung einer Internetdomain sei der in §§ 10, 37 IV MarkenG enthaltene Rechtsgedanke einer Prüfungspflicht für notorisch bekannte Marken entsprechend heranzuziehen. Hierzu gehöre auch das Kennzeichen ..., welches in der deutschen Bevölkerung zu 96 % bekannt sei (vgl. Auszug aus der Bekanntheitsstudie der GfK aus dem Jahre 2005, Bl. 46 d.A.). Der verfolgte vorbeugende Unterlassungsanspruch rechtfertige sich nach den Grundsätzen des BGH zur Störerhaftung für Internetversteigerungen, welche hier übertragbar seien. Die Beklagte schaffe durch fehlende Kontrollmechanismen eine Gefahrenquelle, die die ständige Begehung offensichtlicher Markenrechtsverletzungen durch Dritte ermögliche. Diese handle auch in Gewinnerzielungsabsicht.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Rahmen der Vergabe von Internetdomains mit der Top-Level-Domain „.de“ juristischen oder natürlichen Personen oder sonstigen Unternehmen außer der ... AG oder deren nachstehend genannten Beteiligungsgesellschaften
    [folgen die Namen]
    die Gelegenheit zu gewähren, dass Domains mit der Top-Level Domain „.de“ registriert werden, welche im Domainnamen die Zeichenfolge

    [folgen die Zeichen]
    enthalten, wie dies beispielhaft im Falle der Domains
    [folgen Domainnamen]
    sowie

    [folgt ein Domainname]
    geschehen ist;

  2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, nach Zugang einer Aufforderung zur Löschung durch die Klägerin die Registrierung von Domains durch Dritte, d.h. weder der Klägerin noch den weiteren unter 1) aufgeführten Gesellschaften, über einen längeren Zeitraum als eine Woche aufrecht zu erhalten, wenn deren Domainname

    1. die Zeichenfolge ... oder

    2. ähnliche Zeichenfolgen im Rahmen sog. „Tippfehlerdomains“ enthält, nämlich

      [folgen die Zeichen]
      oder

      [folgen die Zeichen]

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ihre Tätigkeit erfolge nicht in Gewinnerzielungsabsicht. Die von ihr in Rechnung gestellten Registrierungsentgelte dienten lediglich der Deckung der Kosten für ihren Verwaltungs- und technischen Aufwand. Die von ihr für Domaininhaber und Admin-C registrierten Daten bzgl. der klägerseits aufgeführten Domains seien in aller Regel zutreffend. Sie ist der Ansicht, die von der Klägerin angeführten angeblichen Rechtsverletzungen durch Domains Dritter stellten keine offensichtlichen Rechtsverletzungen im Sinne der Entscheidung „ambiente.de“ dar. Im Übrigen sei die Klägerin in der Lage, gegen (vermeintlich) ihre Rechte verletzende Domains mit geringem Aufwand und schnellem Erfolg vorzugehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch gerichtet auf die Sperrung von Domains mit der Zeichenfolge ... oder ähnlichen Zeichenfolgen (sog, Tippfehler-Domains) wegen zu besorgender Kennzeichenverletzung nicht zu.

Eine Haftung der Beklagten kommt nach den Umständen des vorliegenden Falls von vornherein nur als Störer in Betracht.

Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist. Eine Einschränkung ist insbes. dann angezeigt, wenn der Störungszustand für den vermeintlichen Störer nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist [ BGH GRUR 1994, 841 (842 f) – Suchwort].

Die Prüfungspflichten, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vergabe- und Registrierungsstelle für Domain-Namen treffen, hat der BGH in seinem – für die Beurteilung der vorliegenden Problematik grundlegenden – Urteil „ambiente.de“ [ WRP 2001, 1305] näher umrissen. Danach ist der Beklagten grds. nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten. Sie ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, dass dessen Nutzung Rechte Dritte beeinträchtigt. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrierung des Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.

In der Phase der ursprünglichen Registrierung treffen die Beklagte nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keinerlei Prüfungspflichten. Der Kern des Registrierungsverfahrens der Beklagten, die Vergabe angemeldeter Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip, soll im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen effektiven und preiswerten Systems der Domain-Registrierung in jedem Fall unangetastet bleiben. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Beklagte vor/bei Registrierung einer Domain daher nicht zu achten. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 10 MarkenG nicht durchzudringen.

Demnach ist die Beklagte nicht gehalten, bereits die Erstregistrierung von Domainnamen durch Dritte zu verweigern, welche die im Klageantrag zu 1) genannten Zeichenfolgen enthalten. Eine Verpflichtung der Beklagten gemäß Antrag zu 1), bestimmte Zeichenfolgen als Domain nicht bzw. nur für bestimmte juristische Personen zu registrieren sowie die damit einhergehende vorbeugende Sperrungsverpflichtung und eine Negativliste in Bezug auf bestimmter Zeichenfolgen als Bestandteile (künftiger) Domains würde der von dem BGH hervorgehobenen Bedeutung der Automatisierung für das Registrierungsverfahren gerade zuwiderlaufen.

So könnte die Beklagte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten und kostengünstigen Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, eine kennzeichenrechtlich motivierte, einzelfallbezogene Liste von Buchstabenkombinationen zu führen, die in Domains nicht bzw. nur dann vorkommen dürften, wenn sie von bestimmten natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. Mit einer bloßen Ergänzung ihrer Datenbank um von der Registrierung ausgenommene berühmte Marken nebst entsprechenden Zeichenfolgen und Abwandlungen hiervon wäre es nicht getan. Vielmehr müsste die Beklagte entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, welche es ihr ermöglichten, vorab zu prüfen, ob das Begehr des jeweiligen Anspruchsstellers berechtigt ist, der eine Buchstabenfolge auf die Liste verbotener Buchstabenkombinationen setzen lassen will, d.h. ob dieser tatsächlich der weltweit alleinig Berechtigte an dem/den Zeichen ist und jeder spätere Registrierungsantrag eines (noch unbekannten) Dritten bzgl. einer (bis dato noch unbekannten) Domain, die die fragliche Buchstabenfolge enthält, unter allen Umständen die Rechte des Anspruchsstellers verletzt, oder ob nicht auch Domains denkbar sind, welche die fragliche Buchstabenfolge enthalten, aber dennoch unbedenklich sind. Dass sich solches nicht feststellen lässt, liegt auf der Hand, zumal das Begehren der Klägerin auf die Sperrung einer unendlichen Anzahl von Domains gerichtet ist, sobald sie eine der von ihr angegebenen Buchstabenkombinationen enthalten. Denn für jede von einem Anspruchsteller beanspruchte Buchstabenfolge sind ohne Weiteres Domains denkbar, die diese Zeichenfolge enthalten und dennoch unzweifelhaft nicht die Rechte des betreffenden Anspruchstellers verletzen. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die von der Beklagten angeführten Beispiele von Domains mit von der Klägerin unerwünschten Zeichenfolgen verwiesen, welche gleichwohl unbedenklich sind wie „....de“, (registriert für eine Faninitiative des gleichnamigen Fußballvereins), „....de“ registriert für den Hersteller der Handcreme „...nmerfestival, de“ (registriert auf den norddeutschen Freizeitpark ... Park) oder ... inderspaß.de (registriert auf die Molkerei ... Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass angesichts der Vielzahl von Unternehmen und Vereinen, die den Begriff „...“ in ihrer Firma bzw. ihrem Namen führen, angesichts des verbreiteten Vornamens „...“ der zahllosen Familiennamen wie „...“ oder „...“ sowie des beschreibenden Charakters des Wortes „...“ die Möglichkeiten insoweit nahezu unbegrenzt sind.

Zu denken ist aber auch an Domains, in denen der Bestandteil ... sogar tatsächlich auf die Klägerin verweist und die, obgleich nicht auf diese oder die in ihren Anträgen genannten Tochtergesellschaften registriert, rechtlich zulässig wären (z.B. betriebsrat-... de, ... geschädigten-fonds.de, ....de etc.).

Der damit verbundene Prüfungsprozess durch Mitarbeiter der Beklagten würde sich auf Dauer und Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirken. Auch wäre eine derartige hypothetische rechtliche Prüfung aufgrund der Unbekannten (genaue Zeichenfolge, Anmelder) noch viel schwieriger, als die vom BGH ausgeschlossene rechtliche Prüfung vor Registrierung einer bestimmten Domain eines bestimmten Anmelders.

Des Weiteren würde die mit dem Antrag zu 1) beabsichtigte Sperrung bzw. „Vorabreservierung“ von Domains, die bestimmte Zeichenfolgen enthalten, zugunsten der Klägerin und einiger ihrer Beteiligungsgesellschaften dazu führen, dass diese nicht mehr uneingeschränkt nach dem Grundsatz „first come-first served“ registriert werden könnten.

Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beklagte gezwungen wäre, Registrierungswünsche von Unternehmen und Institutionen, die nicht in dem Antrag zu 1) aufgeführt sind, aber gleichwohl rechtmäßig und mit Zustimmung der Klägerin Domains mit dem Bestandteil „...“ innehaben, per Hand zu bearbeiten. Ferner müsste sie die entsprechenden Listen verbotener Buchstabenfolgen und erlaubter Kennzeicheninhaber ordnungsgemäß verwalten und Nachmeldungen „vergessener“ erlaubter Domaininhaber entgegennehmen. Zudem wäre die Beklagte der Inanspruchnahme durch Dritte ausgesetzt, die an einer gesperrten Domain-Bezeichnung ebenfalls Rechte beanspruchen (z.B. Lizenznehmer oder Gleichnamige) und mit juristischen Mitteln die Löschung der betreffenden Zeichenfolge aus der Negativliste zu erwirken versuchen.

Schließlich stellen die von der Klägerin angeführten angeblichen Rechtsverletzungen durch Domains Dritter keine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne der der o.g. Ambiente-Entscheidung des BGH dar, wozu unten noch näher auszuführen sein wird.

Diese rechtliche Würdigung wird auch von der BGH-Entscheidung „kurt-biedenkopf.de“ [ WRP 04, 769 ff] gestützt.

Der BGH hat hierin einen Anspruch des Namensinhabers auf vorbeugende „Sperrung“ eines Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten verneint und dies unter Berufung auf seine frühere Entscheidung „ambiente.de“ damit begründet, dass die Beklagte bei der Erstregistrierung als auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens von jedweder Art von Prüfung befreit sei. Dabei ging es in dem Fall „kurtbiedenkopf.de“ lediglich um die Sperrung einer einzigen, konkret benannten Domain, die exakt dem Namen des dortigen Klägers entsprach. Dieses gegenüber der vorliegenden Klage deutlich reduzierte Ansinnen wies der BGH mit der Begründung zurück, es lasse sich nicht feststellen, dass jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der fraglichen Domain unweigerlich die Rechte des Klägers verletze. Es liegt auf der Hand, dass solches erst recht gilt für eine unendliche Anzahl von Domains, die bestimmte Zeichenfolgen enthalten, wie sie hier in Rede stehen. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die von der Beklagten angeführten Beispiele verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 04.03.2009 S. 28 – 30 – Bl. 109 – 111 d.A.).


II.

Ebenso wenig kommt ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auf eine bedingte vorbeugende Löschungsverpflichtung für bereits registrierte Domains Betracht, die bestimmte Zeichenfolgen wie ... oder ähnliche Zeichen enthalten.

Auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine (angebliche) Verletzung seiner Rechte – wie hier etwa durch die Klägerin in Bezug auf die im Klageantrag Ziffer 3) genannten Domain-Namen – hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Der BGH hat die nach einem derartigen Hinweis des Verletzten einsetzenden Prüfungspflichten der Beklagten als rein technische Registrierungsstelle mit Rücksicht auf deren Funktion und Aufgabenstellung eng begrenzt. In dieser 2. Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne Weiteres feststellbar ist. Auch für diese 2. Phase gilt, dass weiterreichende Prüfungspflichten sie überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren wurden. Die Voraussetzungen eines offenkundigen und aus ihrer Sicht eindeutigen Rechtsverstoßes können vor diesem Hintergrund nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllt sein. Die Beklagte muss ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen können, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Der Rechtsverstoß muss von ihrem zuständigen Sachbearbeiter unschwer zu erkennen sein. Unschwer zu erkennen ist eine Verletzung von Kennzeichenrechten für die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss. Eine Markenrechtsverletzung kann für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt [BGH a.a.O. – ambiente.de]. Hierbei handelt es sich – so das Oberlandesgericht Frankfurt/M. in seiner Entscheidung „viagratip.de.“ [ MMR 03, 333 (335)] – nicht etwa nur um einen vom BGH erwähnten Beispielsfall, sondern um die Formulierung eines Kriteriums, bei dessen Vorliegen die für eine Störerhaftung der Beklagten notwendige Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung allenfalls gegeben sein kann. Dabei müssen sich diese Umstände auch ihren Mitarbeitern ohne Weiteres erschließen, ohne dass bei diesen besondere Kenntnisse im Markenrecht vorauszusetzen wären. Prüfungen hinsichtlich der Verwechslungsgefahr sind der Beklagten also ebenso wenig zumutbar wie die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt oder ob die Nutzung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt [BGH a.a.O. – ambiente.de].

Die Einwände der Klägerin geben keine Veranlassung, von diesen klaren Kriterien abzuweichen und die Voraussetzungen für eine Löschungsverpflichtung der Beklagten von einer einzelfallbezogenen Abwägung aller Umstände abhängig zu machen. Der für die Beklagte zumutbare Prüfungsaufwand orientiert sich an den organisatorischen Möglichkeiten, die ihr unter den Rahmenbedingungen einer eng begrenzten, auf Kostengünstigkeit ausgerichteten, personellen und sachlichen Ausstattung einerseits sowie dem Ziel einer effizienten und zügigen Erfüllung ihrer primären Aufgaben andererseits zu Gebote stehen. Die Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen begegnet im Zusammenhang mit der hier allein in Betracht kommenden Störerhaftung schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es ohnehin nicht angemessen erscheint, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern. Vielmehr kann es dieser nicht verwehrt werden, Dritte, die sich durch einen bei ihr registrierten Domain-Namen in ihren Rechten verletzt sehen, im Regelfall darauf zu verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen [vgl. BGH a.a.O. – ambiente.de], was seitens der Beklagten durch eine Reihe von Maßnahmen erleichtert wird. So stellt sie über die für jedermann per Internet zugängliche Datenbank „whois“ relevante Informationen über die Domain und deren Inhaber zur Verfügung, nimmt sog. „dispute-Einträge“ vor, die einer Übertragung des Domain-Namens auf Dritte während einer laufenden Auseinandersetzung vorbeugen, und verlangt vom Domain-Inhaber die Benennung eines administrativen Ansprechpartners, welcher bei im Ausland ansässigen Domain-Inhabern zugleich als Zustellungsbevollmächtigter fungiert. So war vorliegend auch die Klägerin durchaus in der Lage, gegen die von ihr angeführten (vermeintlich) ihre Rechte verletzenden Domains mit geringem Aufwand und schnellem Erfolg vorzugehen, wie die chronologische Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2009, S. 14 – 22 (Bl. 95-103 d.A.) belegt. Die Beklagte ist aber nicht gehalten, dem möglicherweise durch einen Domain-Namen Verletzten das Risiko und die Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Inhaber der Domain abzunehmen. Ohnedies könnte die Klärung des eingetretenen oder zu erwartenden Konflikts der Beklagten nicht endgültig überlassen werden; maßgeblich bliebe auch bei einer Prüfung durch sie letztlich die gerichtliche Klärung des Streits zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem bessere Rechte beanspruchenden Dritten [BGH a.a.O. – ambiente.de].

Nach den oben dargelegten Maßstäben, die sich aus der Entscheidung „ambiente.de“ des BGH ergeben, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch, auf Löschung solcher Domains zu, deren Domain-Name die im Antrag zu 3) aufgeführten Zeichenfolgen enthält.

Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten ist, dass jede denkbare Registrierung einer Domain mit den angegebenen Zeichenfolgen für einen Dritten – mit Ausnahme der im Antrag zu 1) genannten Gesellschaften – einen offensichtlichen und ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß darstellen würde. Dieser bedingt im Fall der hier in Rede stehenden Markenrechtsverletzung die Identität des Domain-Namens mit einer berühmten Marke. Dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzung erfüllt wäre, lässt sich für Domain-Namen, die die in dem Antrag zu 3) genannten Zeichenfolgen enthalten, nicht im Voraus feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei „...“ um eine berühmte Marke handelt und ob sich dies den Mitarbeitern der Beklagten ohne Weiteres erschließen müsste. Bei den im Antrag zu 3) aufgeführten Zeichenfolgen, die der Klagemarke nur ähnlich sind (sog. Tippfehlerdomains), würde es jedenfalls an der Identität eines (beanstandeten) Domain-Namens mit der Klagemarke fehlen. Dies wird etwa besonders deutlich an den von der Beklagten exemplarisch angeführten Domains „...“ oder „....de“. Dasselbe gilt für Domains, welche die Zeichenfolge „...“ mit beschreibenden Zusätzen enthalten. Bei solchen Bezeichnungen handelt es sich um die Schöpfung eines neuen Begriffs unter Nennung der Marke „...“ Zwar ist der Wortteil „...“ hier jeweils prägend. Die Einbeziehung demgegenüber nicht kennzeichnungskräftiger Zusätze in den Gesamtbegriff schließt die Annahme einer Zeichenidentität gleichwohl aus [vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 142]. Aber auch bei solchen Domainnamen, welche die Klagemarke mit einem seinerseits kennzeichnungskräftigen Zusatz verbinden, könnte eine Rechtsverletzung nur aus einer Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls entnommen werden. Dagegen ist im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten der Beklagten und die Erkenntnismöglichkeiten des zuständigen Sachbearbeiters für die Beurteilung einer offenkundigen Rechtsverletzung auf eine eher schematische Betrachtungsweise abzustellen [OLG Ffm. a.a.O. – viagratip.de]. Abgesehen davon handelt es sich bei insoweit erforderlich werdenden Wertungen auf der Grundlage der Prägetheorie regelmäßig nicht um Umstände, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne Weiteres erschließen. Aber auch in Fällen, in denen bereits die Einbeziehung der Klagemarke in ein mir ihr nicht identisches Gesamtzeichen zu einer Löschungspflicht der Beklagten fuhren könnte, müsste sie – ohne unzumutbare Nachprüfungen – zuverlässig beurteilen können, ob die Nutzung eines Domain-Namens die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Hierzu wird die Beklagte mit ihren begrenzten Möglichkeiten als rein technische Registrierungsstelle in vielen Fällen nicht in der Lage sein. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die Verwendung des Begriffs „...“ als Bestandteil einer Domain wie z.B. „... partner.de“ oder „... agentur.de“ durch ein ... -Flugreisen vermittelndes Reisebüro hingewiesen; denn ob hierin eine Kennzeichenverletzung liegt oder die Zeichenbenutzung durch das Ankündigungsrecht des Reisebüros als Absatzvermittler für ... flüge gedeckt ist, erscheint aus juristischer Sicht durchaus fraglich.

Soweit sich in der Regel ein deutlicheres Bild einer unlauteren Markenbeeinträchtigung bei einer Einbeziehung der unter den Domain-Namen betriebenen Webseite ergeben mag, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat in seiner Entscheidung viagratip.de eine Verpflichtung der Beklagten, den Inhalt der jeweiligen Webseiten einzusehen, verneint, da damit der Bereich zumutbarere Nachprüfungen verlassen würde. Ebenso wenig ist die Beklagte gehalten, eine Stellungnahme des Domain-Inhabers einzuholen, um auf dieser Grundlage die Frage einer Rechtsverletzung besser beurteilen zu können. Die eingeschränkten Prüfpflichten der Beklagten beinhalten nicht die Verpflichtung, mit dem Domain-Inhaber in eine Korrespondenz über einen von dritter Seite erhobenen Verletzungsvorwurf einzutreten [OLG Ffm. a.a.O. -viagratip.de].

Schließlich vermag die Klägerin das von ihr verfolgte Begehren auch nicht mit den Entscheidungen des BGH zu Internetversteigerungen I bis III zu stützen.

Die verschärften Haftungsanforderungen der sog. eBay-Rechtsprechung sind auf die Beklagte. und den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Betreiber einer Internetplattform für Fremdversteigerungen sind durch die ihnen geschuldete Provision an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der (kennzeichenverletzenden) Piraterieware beteiligt. Unter diesen Umständen kommt ihrem Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als bspw. dem Interesse der Beklagten an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe [ BGHZ 158, 236 – Internetversteigerung I]. Demgemäß hat der BGH in seinen „Internet-Entscheidungen“ seine Entscheidung „ambiente.de“ in Bezug genommen und abgegrenzt. Darüber hinaus besteht auch insoweit ein qualitativer Unterschied, als nicht die Registrierung der Domain an sich, sondern erst die Einstellung eines Angebots unter dieser Rechte Dritter verletzen mag, während das eBay-Angebot kennzeichenverletzender Piraterieware als solches bereits eine Rechtsverletzung begründet, besteht An der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Beklagte im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse hat sich auch nichts geändert. Soweit die Klägerin auf den erhöhten Personalbestand der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung „ambiente.de“ hinweist, ist dieser allein dem Umstand geschuldet, dass im gleichen Zeitraum die Anzahl der bei der Beklagten registrierten Domains von ca. 2 Mio. auf ca. 12 Mio. angewachsen ist, was eine entsprechende Aufstockung der Mitarbeiterzahlt notwendig gemacht hat. Die Beklagte verfolgt mit der Registrierung von Domains und deren Aufrechterhaltung weder eigene wirtschaftlichen Zwecke noch handelt sie mit Gewinnerzielungsabsicht [vgl. auch BGH a.a.O. – ambiente.de; BGH a.a.O. – kurtbiedenkopf.de]. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass bislang seitens der Bundesregierung kein Anlass gesehen wurde, die Registrierung von Domain- Namen in einen anderen rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.







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