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Architektenwerbung - „Freier Architkekt“

Architektenwerbung im Internet




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Einzelfälle unerlaubter Werbung

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Allgemeines:


BGH v. 27.02.1980:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Wortes „Innenarchitektur“ in einer Werbeanzeige gegen §§ 2 HAG, 1 UWG verstößt.

OLG Hamm v. 13.05.2004:
Ein Schlechthinverbot der Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ ist zu weitgehend und schon deshalb unbegründet. Der Beklagte verstößt durch die Angabe „Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau“ nicht gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauKAGNW.

BGH v. 25.03.2010:
Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist (Freier Architekt).

LG Arnsberg v. 31.01.2019:
Die Bewerbung von Leistungsangeboten auf einer Webseite mit dem Wort "Architektur" durch nicht in der Architektenliste eingetragene Marktteilnehmer stellt eine unlautere - und damit unzulässige - geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

OLG Hamm v. 27.08.2019:
Der mit den Begriffen „Architektur“ und „Architekt“angesprochene Verkehr muss davon ausgehen, dass die angebotenen Planungsleistungen durch eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbracht werden, obwohl dies nicht der Fall ist. Die hierin liegende Irreführung ist geschäftlich relevant.

OLG Hamm v. 24.09.2019:
Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil LG Arnsberg v. 31.01.2019 - I-8 O 95/18 - aus den Gründen des Beschusses OLG Hamm v. 27.08.2019 - 4 U 39/19 -.

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