Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03 - Verwendung der Bezeichnung „Architektur“

OLG Hamm v. 13.05.2004: ZUlässige Verwendung der Bezeichnung „Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau“


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03) hat entschieden:

   Ein Schlechthinverbot der Verwendung der Bezeichnung „Architektur“ ist zu weitgehend und schon deshalb unbegründet. Der Beklagte verstößt durch die Angabe „Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau“ nicht gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauKAGNW.




Siehe auch
Architektenwerbung im Internet
und
Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Die Klägerin ist die M.

Der Beklagte legte am 15. Juni 1978 vor der TU C mit Erfolg (Note: sehr gut) die Diplom-Hauptprüfung der Studienrichtung Architektur mit Schwerpunkt Architektur und Städtebau ab. Seitdem ist er selbständig tätig. Nach seinem Vorbringen - von der Klägerin erst in zweiter Instanz mit Nichtwissen bestritten - war er jahrelang Mitglied der I Architektenkammer und fimierte von Anfang an unter der Bezeichnung "Planungsbüro Q". Sein Briefkopf lautet:

   Planungsbüro Q, Büro B,
Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Städtebau.

Als E-mail-Adresse verwendete er "...@....". In die Architektenliste der Klägerin ist der Beklagte nicht eingetragen.

Die Klägerin hält die Verwendung der Bezeichnung "Architektur" und die der E-Mail-Adresse für wettbewerbswidrig.

Sie hat dazu ausgeführt, nicht nur mit der Verwendung der Bezeichnung "Architekt", sondern auch mit der des Begriffs "Architektur" verstoße der Beklagte gegen § 2 BauKaGNW. Mit Architektur werde nicht nur die Dienstleistung beschrieben, sondern zugleich auch deren Erbringung bezeichnet. Es handele sich insoweit um eine nach § 2 Abs. 2 BauKAGNW verbotene Wortverbindung mit der priviligierten Berufsbezeichnung "Architekt", da bei dem Begriff "Architektur" der Wortstamm Architekt benutzt werde. In diesen Gesetzesverstößen liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, da der Kernbereich des Schutzes von Berufsbezeichnungen betroffen sei. Zudem verstoße der Beklagte mit der Verwendung dieser Angaben gegen § 3 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten seiner Leistungen

   die Bezeichnung "Architektur" oder die E-Mail-Adresse ...@...

zu verwenden.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. ausgeführt, § 2 BauKAGNW sei verfassungskonform und somit restrektiv auszulegen. Mit der Bezeichnung "Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau" gebe er nur seinen beruflichen Werdegang wieder.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Verbots der E-Mail-Adresse stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte im Senatstermin seine Berufung zurückgenommen hat, verfolgt nur noch die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Sie führt dazu aus, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die erforderliche Gesamtbetrachtung des Briefkopfs des Beklagten unterlassen und dessen E-Mail-Adresse in diesem Zusammenhang nicht mitberücksichtigt. Diese Gesamtwürdigung ergebe, daß der unbefangene Leser annehmen müsse, der Inhaber des Planungsbüros Q sei Architekt. Der Beklagte könne sich nicht auf § 2 Abs. 3 Bau KAGNW berufen, wonach das Recht der Führung akademischer Grade durch die Regelung der Berufsbezeichnung nicht berührt wird, da es den akademischen Grad eines Dipl.-Ing. (TU) für Architektur nicht gebe. Die Verwendung des Begriffs "Planungsbüro" ändere nichts daran, daß der Beklagte den Eindruck erwecke, berechtigt als Architekt tätig zu sein.

Die Klägerin beantragt,

   das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und der Klage nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er stellt die Klagebefugnis der Klägerin in Frage und führt desweiteren aus, mit der Bezeichnung "Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau" verstoße er nicht gegen § 2 BauKAGNW. Er verwende nicht den Begriff Architekt und auch keine Wortverbindung mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnlichen Bezeichnungen. Den Begriff der Architektur habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht schützen wollen. Mit der beanstandeten Formulierung weise er nur auf seinen beruflichen Werdegang hin, was ihm unbenommen sei. Die von der Klägerin geforderte Gesamtschau lasse sich schon mit ihrer Antragstellung nicht vereinbaren. Schließlich sei die beanstandete Bezeichnung nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem hier relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen, worauf er äußerst vorsorglich verweise.





Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Ihr Begehren scheitert aber nicht an einer fehlenden Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauKAGNW hat sie u. a. die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren. Zu den beruflichen Belangen gehören auch wirtschaftliche Aspekte. Diese können dadurch berührt sein, daß ihren Mitgliedern dadurch Nachteile entstehen können, daß Mitbewerber die Berufsbezeichnung Architekt zu Unrecht führen. Nach seinem eigenen Vorbringen vertreibt der Beklagte gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt wie die Mitglieder der Klägerin. Dieser gehört auch im Hinblick auf die in die Architektenliste eingetragenen Mitglieder einer erheblicher Anzahl von Gewerbebetreibenden an (s. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauKAGNW).

Zwar ist das von der Klägerin angestrebte Schlechthinverbot der Verwendung der Bezeichnung "Architektur" zu weitgehend und schon deshalb unbegründet. Die Klägerin wendet sich aber ersichtlich auch gegen die konkrete Verletzungsform in der Art, wie der Beklagte die Bezeichnung in seinem Geschäftsbogen verwendet. Letztlich braucht der Senat aber dieser Frage nicht weiter nachzugehen, da sich das Begehren der Klägerin aus anderen Erwägungen als unbegründet erweist.

Der Beklagte verstößt durch die Angabe "Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau" nicht gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauKAGNW. Dabei ist nur auf diese Bezeichnung und nicht zusätzlich auf die beanstandete E-Mail-Adresse abzustellen, wie schon die Antragstellung der Klägerin zeigt.

Zwar fehlt es der Regelung in § 2 BauKAGNW, durch die die Berufsbezeichnung "Architekt" geschützt werden soll, nicht an dem für die Anwendung von § 1 UWG erforderlichen Wettbewerbsbezug. Denn das Erfordernis, sich in die Architektenliste eintragen zu lassen, um die Berufsbezeichnung "Architekt" führen zu dürfen, dient auch dem Verbraucherschutz, der einen selbständigen Schutzzweck im Sinne des § 1 UWG darstellt. Dadurch soll dem Publikum gegenüber gewährleistet werden, daß es nicht nur auf einen fachkundigen, sondern auch auf einen beruflich integeren Berufsangehörigen trifft. Das wird insbesondere bei den Umständen, aus denen gem. § 4 Abs. 6 und 7 BauKAGNW eine Eintragung in die Architektenliste zu versagen ist, deutlich.

Ein Verstoß gegen § 2 BauKAGNW wird sich im Hinblick auf den Verbraucherschutz in der Regel auch auf dem Markt wesentlich auswirken. Denn in dem Fall ist der Schutz des Vertrauens des Publikums in die Berufsbezeichnung nicht mehr gewährleistet, der gleichsam die Rolle eines Qualitätsmerkmals zukommt.

Der Beklagte verstößt mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung aber nicht gegen § 2 Abs. 2 BauKAGNW, wonach Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 – also hier "Architekt" – oder mit ähnlichen Bezeichnungen nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.



Der Beklagte verwendet weder eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung "Architekt" noch eine solche mit ähnlichen Bezeichnungen. Er benutzt nur das Wort "Architektur". Dabei handelt es sich nicht um eine Wortverbindung mit dem Begriff "Architekt". "Architektur" hat eine eigenständige Bedeutung, nämlich die der Baukunst (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., 1987). Bei einer Wortverbindung handelt es sich dagegen um die Einheit von mehreren Wörtern, die häufig oder ständig zusammen gebraucht werden (vgl. DUDEN – Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 1981). Um solche Wortverbindungen handelt es sich z. B. bei "Bau & Architektur GmbH", "Architektur- und Ingenieurbüro" und wohl auch "S-Küchen, Innenarchitektur" (vgl. zu letzterem BGH GRUR 1980, 855 ff. – Innenarchitektur).

Der Beklagte macht zudem im Gegenteil durch die Verwendung des Wortes "für" deutlich, daß er lediglich auf seine akademische Qualifikation und sein Tätigkeitsfeld hinweist, sich aber damit nicht die Berufsbezeichnung "Architekt" anmaßt (vgl. auch OLG Frankfurt IBR 1999, 545).

Mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das er seinen akademischen Grad erworben hat, erweckt der Beklagte auch nicht den Eindruck, der akademische Grad laute insgesamt "Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau".

Diese von dem Beklagten verwendete Bezeichnung ist schließlich auch nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG. Sowohl die Angabe eines akademischen Grades als auch die seines Tätigkeitsfeldes treffen zu.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum