Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

E-Books - iBooks - digitale Bücher und Lesegeräte

E-Books - E-Book-Reader - digitale Bücher und Lesegeräte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht - Umsatzsteuer
-   Europarecht - Urheberrecht
-   E-Books als Werbemittel



Einleitung:


Bei den E-Books handelt es sich um digitale Dateien in den verschiedensten Formaten. Die Inhalte können entweder ausschließlich für den digitalen E-Book-Markt geschaffen worden sein oder aber ursprünglich in realer Buchform vorhandene Inhalte wurden nachträglich digitalisiert, um sie auch über Computer und Bildschirme oder sonstige dafür entwickelte Anzeigegeräte (sog. E-Book-Reader) oder Smartphones und Tablets lesen zu können.

Waren solche Reader zunächst reinen Software-Programme, die das Lesen digitaler Bücher überhaupt erst ermöglichen sollten, begann man später damit, speziell physische Lesegeräte zu entwickeln. Besonders seit den Jahren 2008/2009 ist eine starke Zunahme der Entwicklung vieler miteinander konkurrierender E-Book-Reader zu verzeichnen. Vorreiter dieser neueren Entwicklung war sicherlich der weltgrößte Online-Buchhändler Amazon mit dem "Kindle" getauften E-Reader. Bald folgte auch Sony mit seinen diversen Geräten.




Es ist also zunächst der gleichzeitige Besitz eines großen Bestandes an digitalisierten Buchinhalten und proprietären Lesegeräten mit einem von Konkurrenten nicht lesbaren Format, welches bei den großen medialen Playern die Hoffnung auf ein gewinnträchtiges Geschäftsmodell mit Wettbewerbsvorteilen gegenüber den Konkurrenten weckte.

Anders allerdings Google mit seinem Buchprojekt: Nach einem gewaltigen Aufwand für die Digitalisierung von vielen Millionen Büchern im Besitz einer einzigartig umfangreichen E-Book-Bibliothek - noch dazu nach und nach in das sich allmählich zum offenen Standard entwickelnden EPub-Format - will Google künftig ebenfalls E-Books online verkaufen und die Verlage an den Erlösen beteiligen.

Ja, Google geht noch weiter: Es wird seinen gewaltigen Vorrat an digitalen Buchbeständen auch für den umgekehrten Weg nutzen und nach dem Print-on-Demand-Prinzip physische Bücher in Buchhandlungen, die als Partner mitwirken, zum Kauf anbieten. Gegenwärtig dauert es nur wenige Minuten, mittel hochmoderner Druckmaschinen aus einer digitalen Datei von über 500 Seiten ein fertig paginiertes physisches Buch herzustellen, das dann konkurrenzlos billig angeboten werden kann - sofern nicht in einzelnen Ländern wie beispielsweise in Deutschland eine nationale Buchpreisbindung dafür sorgt, dass im Buchhandel weiterhin staatlich geschützte "Apothekerpreise" verlangt werden können.

Ob auch eBooks der Buchpreisbindung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt. Nach anfänglich gegenteiliger Auffassung ist die Preisbindung nach jetziger Meinung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auch auf die eBooks anwendbar.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Buchverkauf

E-Books - E-Book-Reader - digitale Bücher und Lesegeräte

Die Buchpreisbindung

- nach oben -



Allgemeines:


EuGH v. 19.12.2019:
Der Verkauf „gebrauchter“ e-Books ist unzulässig.

- nach oben -



Europarecht - Umsatzsteuer:


EuGH v. 05.03.2015:
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99, 110 und 114 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass es auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt hat.

EuGH v. 05.03.2015:
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.

EuGH v. 07.03.2017:
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung oder von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit ihrem Anhang III Nr. 6 berühren könnte. - Keine Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg im Gegensatz zur Lieferung auf physischem Datenträger wie z. B. CD-ROM.

- nach oben -





Europarecht - Urheberrecht:


EuGH v. 10.11.2016:
Das Unionsrecht hintert die MItgliedssstaaten nicht, zu verlangen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung urheberrechtlich gedeckt ist.

EuGH v. 16.11.2016:
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

EuGH v. 19.12.2019:
Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

- nach oben -





E-Books als Werbemittel:


OLG Frankfurt am Main v. 19.05.2022:
  1.  Fördert eine Influencerin durch Beiträge auf der Internetplatform Instagram und „Tap Tags" zu den jeweiligen Unternehmen deren Absatz, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S. 1 5b TMG, wenn die beworbenen E-Books der Influencerin kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

  2.  Die Kennzeichnung solcher Beiträge als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen lässt den Verkehr nicht erkennen, ob es sich bei dem jeweiligen Beitrag um Werbung handelt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum