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Amtsgericht Hamburg Urteil vom 30.12.2008 - 36C C 119/08 - Zum Nachweis der Urheberschaft an einem Foto und zur Lizenzzahlung bei ungenehmigter Veröffentlichung im Internet
 

 

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Betreiberhaftung - Bilder und Filmaufnahmen - Urheberrechtsschutz

AG Hamburg v. 30.12.2008: Der Urheber eines Fotos kann seine Urheberschaft durch Einreichen eines hochauflösenden Bildes nachweisen. Derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, muss sich zunächst beim Urheber darüber versichern, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Tut er das nicht, ist er schadensersatzpflichtig und muss pro Bild 100,00 € Lizenzgebühren bezahlen.

Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 30.12.2008 - 36C C 119/08) hat entschieden:
Der Urheber eines Fotos kann seine Urheberschaft durch Einreichen eines hochauflösenden Bildes nachweisen. Derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, muss sich zunächst beim Urheber darüber versichern, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Tut er das nicht, ist er schadensersatzpflichtig und muss pro Bild 100,00 € Lizenzgebühren bezahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.

1. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz anlässlich der Nutzung eines Fotos des Klägers auf der Website www. … beanspruchen (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.). Aufgrund eines durch Augenscheinseinnahme erfolgten Vergleichs zwischen dem „Currywurst mit Pommes“-Foto auf der Anlage K 4 und dem auf der Anlage K 1 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Aufnahme gemäß Anlage K 4 identisch ist mit der von Anlage K 1. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Es kommt noch hinzu, dass die Beklagten, die ja die Identität in Abrede stellen, mit keinem Wort darauf eingehen, woher sie denn nun das Foto, was veröffentlicht worden ist, haben. Unter diesen Umständen aber hat das Gericht nicht den mindesten Zweifel an der Identität der beiden Aufnahmen.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger hier eine hoch aufgelöste Aufnahme eingereicht hat, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass er Urheber des Fotos ist (§ 286 ZPO).

Ob es sich bei der Aufnahme um ein Lichtbildwerk oder um ein Lichtbild handelt, kann dahinstehen, denn auch bei einem Lichtbild ist der Kläger gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an der Aufnahme. Die Beklagten sind auch Störer, da sie verantwortlich sind für die Website, auf welcher sich die Aufnahme befunden hat.

Auf Seiten der Beklagten lag auch ein Verschulden vor, weil derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, sich zunächst beim Urheber darüber versichern muss, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.

2. Soweit es nun die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches betrifft, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ( GRUR-RR 2008, 230, 234) davon aus, dass dem Kläger pro Bild € 100,– zuzubilligen (vgl. § 287 ZPO) sind. Dies betrifft die dem Kläger zustehende Lizenzgebühr. Schadensersatz wegen unterlassener Namensnennung kann der Kläger entsprechend der erwähnten Rechtsprechung nicht beanspruchen. Da die Beklagten bereits € 25,– an Lizenzgebühren bezahlt haben, steht dem Kläger auch ein restlicher Anspruch in Höhe von € 75,– zu. Den Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung kann der Kläger nicht beanspruchen. Da der Kläger bereits zuvor zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen hat, verstieß die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers. Im Hinblick auf den geringen Streitwert und die Tatsache, dass beim erkennenden Gericht ca. 50 andere Verfahren des Klägers anhängig sind, wird hier von einer näheren Begründung abgesehen. Zu gegebener Zeit wird das Gericht in einer Sache, welche berufungsfähig ist, zu diesem Komplex nähere Ausführungen machen. ..."




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