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Urteil vom 26.07.2013 - 8 O 3495/12 - Internetseite ohne klare Beschränkung des Angebots auf B2B

LG Leipzig v. 26.07.2013: Internetseite ohne klare Beschränkung des Angebots auf Geschäftskunden


Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 26.07.2013 - 8 O 3495/12) hat entschieden:

   Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot auch grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) und ausdrücklich erfolgt. Eine entsprechende Klausel in den AGB sowie verschiedene textliche Hinweise an verschiedenen Stellen darauf, dass e sich um einen B2B-Marktplatz handelt, sind dafür nicht ausreichend.




Siehe auch Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises und Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft - gewerbliches Handeln


Tatbestand:


Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche.

Die Beklagte betrieb unter den Internetadressen "..." und "..." Handelsplattformen. Die Kunden der Beklagten konnten auf der Plattform Warenangebote einstellen und Vertragsabschlüsse mit anderen Kunden herbeiführen. Die Startseite der Handelsplattform enthielt die Anrede "Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden". Sie enthielt weiter eine Kopfzeile mit dem Inhalt "Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB". Darüber hinaus wurden auf der Startseite zahlreiche Produkte unter Nennung des konkreten Preises angegeben. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Startseite wird ergänzend auf die Anlage K 1 verwiesen. Klickte der Nutzer ein Produkt an, wurde er – wenn er neu war – aufgefordert, sich anzumelden. Dazu wurde ein Anmeldeformular wiedergegeben, welches neben den Rubriken "E-​mail Adresse, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land" auch die farblich anders unterlegte Rubrik "Firmenname" enthielt. Dabei war die Rubrik "Firmenname" kein Pflichtfeld. Oben rechts war unter der Rubrik "Vertragsinformationen" angegeben, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher kostenpflichtiger Zugang mit einer Grundgebühr von 249,00 € sowie einer Aufnahmegebühr von 199,00 € ohne das Recht auf Widerruf und Rückgabe bestellt wird. Hinsichtlich der weiteren konkreten Gestaltung wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Nach Ausfüllen der Anmeldung und Anklicken des Feldes "weiter zu Schritt 2" erschien eine Seite, auf welcher der Nutzer aufgefordert wurde, dass auf dieser Seite deutlich hervorgehobene Feld "Jetzt anmelden" anzuklicken, um die AGB anzunehmen und die Datenschutzbestimmung zu akzeptieren. Im Feld, welches angeklickt werden sollte, stand mit großen dicken Buchstaben "Jetzt anmelden", darunter stand in wesentlich kleineren und dünneren Buchstaben "gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen". Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung dieser Seite wird auf die Anlage K 3 verwiesen, hinsichtlich der AGB der Beklagten auf die Anlage K6. Nachdem das Feld "Jetzt anmelden" angeklickt wurde, erschien eine Seite, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Anmeldung erfolgreich war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Anlage K 4 verwiesen. Die Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht.

Nach Anmeldung schickte die Beklagte eine Rechnung.




Mit Schriftsatz vom 28.08.2012, zugestellt am 08.10.2012, forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K7).

Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz. Er ist der Auffassung, die Internetseiten der Beklagten würden sich auch an Verbraucher richten. Die Beklagte habe keine Vorkehrungen getroffen, um Verbraucher von der Nutzung auszuschließen. Die entsprechenden Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht ausreichend, zumal die angebotenen Produkte auch für Verbraucher interessant seien. Die Beklagte fordere Verbraucher auch regelmäßig zur Zahlung der Vergütung auf. Auch aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe sich, dass die Beklagte den Abschluss des Vertrages nicht von der Unternehmenseigenschaft abhängig mache, sondern sich nur die Sperrung des Account vorbehalte. Die Beklagte sei daher ihren Informationspflichten aus § 312 g Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 246, § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 8 EGBGB nicht nachgekommen. Außerdem würde sie gegen § 312 g Abs. 3 BGB verstoßen. Darüber hinaus fehle auch eine Widerrufsbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 246 § 1 Nr. 10 EGBGB. Die Beklagte sei insofern zur Unterlassung verpflichtet und habe die entstandenen Abmahnkosten i. H. v. 214,00 EUR zu ersetzen.

Der Kläger beantragt mit der am 30.11.2012 zugestellten Klage:

  I.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

        1.  im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern (§ 13 BGB) im Internet wie in Anlage K 2 und K 3 wiedergegeben bei einem Angebot für den entgeltlichen Zugang zu einer Handelsplattform,

              -  die Informationen über die wesentlichen Leistungsmerkmale, die Laufzeit und den Preis des Vertrages nicht unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen

und/oder

die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht in der Weise zu gestalten, dass diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist

und/oder


        2.  im Bezug auf mit Verbrauchern geschlossenen entgeltpflichtigen Verträge über den Zugang zu einer Internetseite mit einer Handelsplattform nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts nach § 312 d BGB zu informieren.

  II.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

   die Klage abzuweisen.



Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, sie weise in ihrem Internetportal deutlich darauf hin, dass die Nutzung der Plattform nur Unternehmen offenstehe. Durch die Hinweise in der Kopfzeile, die Angaben unter der Rubrik "Vertragsinformationen" sowie dem Reiter "B2B Marktplatz für Geschäftskunden" und die konkrete Anrede auf der Startseite werde ausreichend deutlich, dass die Angebote sich nur an Unternehmen richten. Das Anmeldefeld "Firmenname" sei extra farblich hervorgehoben, damit es nicht übersehen werde. Die Beklagte sei nicht gehalten, dieses Feld als Pflichtfeld zu führen, da bei Kleingewerbetreibenden die Firma oft dem Familiennamen entspricht. Eine Nachweis des Gewerbes sei nicht bei allen Selbständigen möglich und könne nicht gefordert werden. Auch der Balken "Jetzt anmelden" mache hinreichend deutlich, dass ein kostenpflichtiger gewerblicher Zugang vorliege. Hinzu komme der Ausschluss von Privatkunden in den AGB sowie die Werbung auf der Internetseite, welche sich an Unternehmen wende. Die Beklagte überprüfe die eingehenden Anträge und nehme solche, bei denen eine Firma nicht angegeben sei, nicht an. Die verbraucherschützenden Vorschriften seien daher nicht anwendbar. Wenn jemand dennoch Nutzungsverträge mit der Beklagten abschlösse, würde er über seine Unternehmereigenschaft täuschen und könne sich auf verbraucherschützenden Rechtsnormen nicht berufen. Die Beklagte sei in diesem Fall auch berechtigt Schadensersatz von demjenigen zu fordern, der sich Zugang zum System erschlichen habe, weil in diesem Fall ein Vertrag nicht zustandegekommen sei. Es sei Bedingung für den Abschluss eines Nutzungsvertrages, dass der Antragsteller Unternehmer sei.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG Unterlassung im tenorierten Umfang verlangen.

a) Die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig ergibt sich aus § 6 Abs. 2 UKlaG i. V. m. § 7 SächsJOrgVO.

b) Die Aktivlegitimation der Klägerin nach § 3 Nr. 1 UKlaG ist gerichtsbekannt und ergibt sich auch aus der im Internet veröffentlichten Liste des Bundesamtes für Justiz.

c) Die Beklagte verstößt bei ihrem Angebot für entgeltlichen Zugang zu einer Handelsplattform gegen § 312 g Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB, da sie über wesentliche Leistungsmerkmale, die Laufzeit und den Preis nicht unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich informiert. Weiter verstößt sie gegen § 312 g Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht gut lesbar mit nichts anderen als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist sowie gegen § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246, § 1 Nr. 10 EGBGB, da sie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrecht nicht informiert.



Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese verbraucherschützenden Vorschriften auf den streitgegenständlichen Anmeldevorgang zur Handelsplattform der Beklagten anwendbar. Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot auch grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 O 196/07). Eine solche klare und transparente Beschränkung hat die Beklagte auf ihren streitgegenständlichen Internetseiten nicht vorgenommen. Vielmehr besteht aufgrund der konkreten Gestaltung der Internetseiten die naheliegende Möglichkeit, dass ein Verbraucher die vorgenommenen Beschränkungen übersieht.

Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass auf der Startseite durch die Anrede "Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden" deutlich wird, dass sich die Internetseite nur an Unternehmen richtet, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann aus dieser Anrede nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Privatkunden ausschließen will. Ein solcher Ausschluss müsste vielmehr ausdrücklich erfolgen. Sofern sich die Beklagte auf die Kopfzeile "Business to Business Markplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB" beruft, ist zum einen festzustellen, dass diese Zeile aufgrund ihrer Größe und farblichen Gestaltung leicht zu übersehen ist und hinter der danach folgenden erheblich größeren Zeile, welche lautet "Restposten.Auslaufmodelle.Einzelstücke.Radikal reduziert" zurücktritt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dieser Zeile nicht, dass Privatleute zwingend ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt für den von Beklagtenseite dargelegten Hinweis "B2B – Marktplatz für Geschäftskunden".

Ebenso wenig ergibt das Gesamtbild, insbesondere die Art der Werbung, welche sich auf Gewinne aus dem Weiterverkauf bezieht, einen ausdrücklichen Ausschluss von Privatkäufern. Angesichts der Tatsache, dass bei der Anmeldung das Feld "Firmenname" kein Pflichtfeld ist, kann hieraus der Kunde nicht schließen, dass ein ausdrücklicher Ausschluss von Privatkunden vorliegt. Zwar wird der Kunde auf der Anmeldeseite unter der Rubrik "Vertragsinformationen" darauf hingewiesen, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher Zugang mit einer Grundgebühr von 249,00 € sowie einer Aufnahmegebühr von 199,00 € ohne Recht auf Widerruf und Rückgabe erfolgt. Diese Information ist aber nicht besonders hervorgehoben und kann leicht übersehen werden.

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Feld "Jetzt anmelden" angesichts dessen konkreter Gestaltung klar und unmißverständlich, dass ein gewerblich zahlungspflichtiger Zugang bestellt wird. Während die Buchstaben "Jetzt anmelden" deutlich und dick im Anmeldefeld erscheinen, ist die Information in diesem Feld, dass ein gewerblicher Zugang zahlungspflichtig bestellt wird, erheblich kleiner und dünner geschrieben und ist bei kleinen Bildschirmen fast nicht lesbar und kann auch ansonsten aufgrund des Größenverhältnisses leicht übersehen werden.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschluss von Privatkunden deutlich geregelt hat. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verbraucher leicht übersehen, da der durchschnittliche Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis nimmt. Im übrigen dürfte eine solche Klausel auch überraschend und damit unwirksam nach § 305 c BGB sein.

Der Beklagten kann auch nicht hinsichtlich der Argumentation gefolgt werden, dass angesichts der Gestaltung ihrer Internetseite ein Kunde über seine Unternehmenseigenschaft täuscht, wenn er sich auf der Handelsplattform der Beklagten anmeldet. Hiergegen spricht neben den obigen Ausführungen auch, dass der Kunde in der Anmeldung gerade keine Angaben darüber machen muss, ob er ein Gewerbe besitzt oder nicht. Mangels entsprechender Angaben des Kunden kann daher von einer Täuschung nicht ausgegangen werden.




Unerheblich ist, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge als Vertragsgebühren oder als Vertragsstrafe und Schadensersatz fordert. Entscheidend ist, dass der Kunde mit seiner Willenserklärung zahlungspflichtige Vorgänge bei der Beklagten auflöst, ohne dass die Beklagte die entsprechenden verbraucherschützenden Normen eingehalten hat. Genau hiervor sollen die streitgegenständlichen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften den Verbraucher schützen.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 UWG zu. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind angemessen und üblich und werden von der Beklagten nicht konkret bestritten. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG mit je 5.000,00 € je Antrag festgesetzt.

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