Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - business to business
 

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Verkäufe an Unternehmen oder Verbraucher - B2B - Beschränkung des Adressatenkreises


Der Onlinehandel zwischen Unternehmern unterliegt anderen gesetzlichen Regelungen als der Onlinehandel mit Verbrauchern als Abnehmern. Viele zwingende Regelungen für den Fernabsatzhandel mit Verbrauchern finden auf den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen keine Anwendung, wie beispielsweise das Widerrufsrecht oder die Pflicht, die Endpreise so anzugeben, dass darin bereits die Mehrwertsteuer und die Versandkosten enthalten sind.

Auch bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist der Händler im sog. B2B-Verkehr (business-to-business) freier. Unternehmer können untereinander alles frei vereinbaren und somit auch in Geschäftsbedingungen niederlegen, was nicht die wesentlichen Kernregelungen der verschiedenen Vertragstypen antastet. Nur im Hinblick auf die Einhaltung dieser Kerngedanken findet bei beidseits unternehmerischen Geschäftsbedingungen eine gerichtliche Inhaltskontrolle statt.

RA Jens Barkemeyer, Praxisleitfaden zu den rechtlichen Fallstricken bei der Gestaltung von Websites und Online-Shops, 2010, Seite 31:
Je nachdem, ob das eigene Waren-/Dienstleistungsangebot also zu einem nicht unerheblichen Teil auch Unternehmer anspricht, kann es sinnvoll sein, den Verkauf an Unternehmer abweichend zu regeln. Beide Bereiche sollten am besten durch getrennte Online-Shops und getrennte AGB voneinander abgegrenzt sein. Sofern der Verkauf trotzdem unbedingt über denselben Online-Shop erfolgen soll, ist besondere Vorsicht in Bezug auf Preisangaben, Pflichtinformationen und AGB-Regelungen anzuwenden, da es bei einer Vermischung der beiden Kundenkreise schnell zu Intransparenzen und Irreführungen der Kunden kommen kann.

Es ist auch zu beachten, dass allein ein Hinweis auf die Beschränkung des Verkaufs an Unternehmer in den AGB nicht ausreichend ist. Vielmehr muss bereits auf den Internetseiten ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet. Aufgrund der Tatsache, dass zum Beispiel durch die Verwendung von Suchmaschinen die Kunden nicht zwingend nur über die offizielle Eingangsseite in einen Online-Shop gelangen, sondern teilweise direkt über die Produktseiten, dürfte ein nur auf der Eingangsseite angebrachter Hinweis nicht ausreichend sein, er sollte vielmehr auf jeder Seite des Online-Shops angebracht sein. Schließlich reicht es auch nicht aus, den Verkauf lediglich "auf dem Papier" auf Unternehmer zu beschränken. Vielmehr muss der Händler anschließend auch in der Praxis sicherstellen, dass ein Verkauf tatsächlich nur an Unternehmer erfolgt (zum Beispiel durch Vorlage eines Gewerbescheins).








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 11.03.1998:
    Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben unter gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer in erster Linie gegenüber dem in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV genannten Personenkreis und verwendet er dabei den Zusatz: "Für Privatpersonen kostenlos", so ist der private Endverbraucher nicht Adressat dieser Preiswerbung.

  • OLG Karlsruhe v. 21.05.2008:
    Hängt das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung (hier: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung) davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, welche subjektiven Vorstellungen der Händler mit seiner Werbung verbunden hatte (kein Verkauf an Privatkunden). Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.