Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak beim EuGH in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

Ausländische AGB - Domainrecht - Fliegender Gerichtsstand - Internationales Privatrecht - Markenrecht - Zuständigkeit


Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak beim EuGH in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09

Die Generalanwältin Verica Trstenjak beim EuGH hat in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 folgenden Entscheidungsvorschlag unterbreitet:
  1. Ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar.

  2. Für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 reicht es nicht aus, dass die Website des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Wichtige Beurteilungsfaktoren sind insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben.




Rechtssache C-585/08

Peter Pammer

gegen

Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG

und

Rechtssache C-144/09

Hotel Alpenhof GesmbH

gegen

Oliver Heller


(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Verordnung (EG) Nr. 44/2001– Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat – Abrufbarkeit einer Website im Internet – Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht – Frachtschiffsreise“


Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen
A – Verordnung Nr. 44/2001
B – Rom-I-Verordnung
C – Richtlinie 90/314

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A – Rechtssache Pammer
B – Rechtssache Hotel Alpenhof

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

V – Vorbringen der Beteiligten

A – Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (erste Frage in der Rechtssache Pammer)

B – Ausrichten der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (zweite Frage in der Rechtssache Pammer; Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof)

C – Die Rolle des Vermittlers (Rechtssache Pammer)

VI – Würdigung durch die Generalanwältin

A – Einleitung

B – Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (erste Frage in der Rechtssache Pammer)

C – Ausrichten der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (zweite Frage in der Rechtssache Pammer; Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof)

1. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

a) Abschluss eines Vertrags

b) Abschluss eines Verbrauchervertrags, der in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers fällt

c) Ausübung der Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers oder Ausrichtung der Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat

2. Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

a) Grammatikalische, teleologische, historische und systematische Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

b) Kriterien für die Feststellung, ob der Unternehmer die Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausrichtet

c) Die Frage der Zulässigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses der Ausrichtung der Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten

3. Ergebnis

VII – Ergebnis


I – Einleitung

1. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001). Die wesentliche Frage, die sie aufwerfen, besteht darin, wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001, genauer gesagt, die Formulierung auszulegen ist, dass ein Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, diese Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats „ausrichtet“ (dirige, directs). Das nationale Gericht stellt nämlich sowohl in der Rechtssache Hotel Alpenhof als auch in der Rechtssache Pammer die Frage, ob für das Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die Abrufbarkeit einer Website in diesem Mitgliedstaat ausreicht. Außerdem wird in der Rechtssache Pammer auch die Frage aufgeworfen, ob eine (touristische) Frachtschiffsreise als Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gelten kann.

2. Der Gerichtshof wird in den vorliegenden Rechtssachen übrigens nicht zum ersten Mal Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auslegen(3), allerdings erstmals den Begriff des „Ausrichtens“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers. Auf die Problematik der Auslegung dieses Begriffs wird in der Literatur bereits seit einiger Zeit aufmerksam gemacht(4), aber auch die Gerichte in einigen Mitgliedstaaten hatten bereits Gelegenheit zu seiner Auslegung(5). Die Auslegung dieses Begriffs ist im Fall des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers über das Internet besonders wichtig, da diese Tätigkeit einige spezifische Merkmale aufweist, die bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zu berücksichtigen sind. Das Spezifische des Internets liegt darin, dass die Verbraucher Websites des Unternehmers in der Regel weltweit abrufen können und eine sehr weite Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit dazu führen würde, dass bereits das Einrichten einer Webseite bedeutet, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist daher zwischen dem Schutz des Verbrauchers, der nach der Verordnung Nr. 44/2001 Anspruch auf besondere Zuständigkeitsregeln hat, und den Folgen für den Unternehmer abzuwägen, für den diese besonderen Zuständigkeitsregeln nur gelten können, wenn er sich bewusst entschieden hat, seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers auszurichten.

3. Einleitend möchte ich noch betonen, dass sich mit der Entwicklung neuer Arten der Kommunikation und des Vertragsabschlusses auch neue Rechtsfragen stellen. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist ein gutes Beispiel für eine Reaktion auf diese Entwicklung, da er anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)(6) gefasst wurde, um einen umfassenderen Verbraucherschutz im Hinblick auf neue Kommunikationsmittel und die Entwicklung des elektronischen Handels zu gewährleisten. Indem die Verordnung Nr. 44/2001 den Verbrauchern ermöglicht, auch im Fall des Vertragsabschlusses über das Internet in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu klagen und geklagt zu werden, wurde diese Vorschrift an die Entwicklung der neuen Technologien angepasst, gleichzeitig aber haben sich damit auch neue Fragen zu ihrer Auslegung aufgetan. Eine dieser Fragen bezüglich der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 wird der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen zu beantworten haben.


II – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung Nr. 44/2001

4. Art. 2 in Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

…“

5. Art. 5 in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

…“


6. Die Art. 15 und 16 in Kapitel II Abschnitt 4 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmen:

„Artikel 15
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.



(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.


Artikel 16
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

…“


B – Rom-I-Verordnung
7. Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)(7) (im Folgenden: Rom-I-Verordnung) heißt es:
„Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu beachten ist, dass eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausführt, dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten – einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats –, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss‘. Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, ‚dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung‘.“

C – Richtlinie 90/314

8. Art. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(8) (im Folgenden: Richtlinie 90/314) bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. Pauschalreise: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.

…“


III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A – Rechtssache Pammer

9. Im Ausgangsverfahren stehen einander P. Pammer (Kläger) mit Wohnsitz in Österreich und die Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG (Beklagte) mit Sitz in Deutschland wegen Rückzahlung eines Restbetrags, den P. Pammer für eine Frachtschiffsreise bezahlte, an der er nicht teilnahm, gegenüber.

10. P. Pammer buchte bei der Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG eine Frachtschiffsreise für zwei Personen von Triest nach Fernost mit Abfahrtstermin Ende Januar 2007 zum Gesamtpreis von 8 510 Euro. Er tat dies über die Vermittlergesellschaft Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat und solche Reisen über eine Website auch auf dem österreichischen Markt anbietet.

11. Die Beschreibung des Schiffs und der Reise auf der Website der Vermittlergesellschaft entsprach nicht den Tatsachen. Anstelle der gebuchten Doppelkabine stand nur eine Einzelkabine zur Verfügung, in der die Belüftungsanlage nicht funktionierte. Entgegen den Angaben auf der Website befanden sich auf dem Schiff u. a. kein Außenschwimmbad, kein Sportraum, kein funktionsfähiges Fernsehgerät und keine Sitz- oder Liegemöglichkeiten an Deck. Landgänge waren nur vereinzelt vorgesehen. P. Pammer verweigerte daher den Antritt der Frachtschiffsreise. Da ihm die Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG nur einen Teil des für die Reise geleisteten Betrags zurückzahlte, erhob er bei einem österreichischen Gericht Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von 5 294 Euro. Die Beklagte erhob im Verfahren die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts.

12. Das erstinstanzliche Gericht erklärte sich für international und örtlich zuständig. Es entschied, dass der verfahrensgegenständliche Vertrag ein Verbrauchervertrag bzw. ein Pauschalreisevertrag sei und dass die Vermittlergesellschaft Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer GmbH über die Website ihre Werbetätigkeit in Österreich auch für die Beklagte entfaltet habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Vermittlergesellschaft Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG statt, erklärte sich für unzuständig und wies die Klage zurück. P. Pammer erhob gegen die Entscheidung des Rekursgerichts Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof (im Folgenden: vorlegendes Gericht).

13. Das vorlegende Gericht äußert im Vorlagebeschluss Zweifel hinsichtlich der Kriterien, die für die Qualifizierung des Vertrags als Vertrag über eine „Pauschalreise“ heranzuziehen seien, und betont, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht klar sei, inwieweit der Sachverhalt mit einer Kreuzfahrt vergleichbar sei, die nach vorherrschender Meinung als „Pauschalreise“ einzustufen sei. Wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Pauschalreisevertrag handle und die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt werden müsse, sei zu klären, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichte, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Das vorlegende Gericht hebt dabei hervor, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall nicht näher festgestellt hätten, auf welche Weise der Vertrag geschlossen worden sei. Ebenso wenig hätten sie Feststellungen zur Art und Intensität der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Vermittler getroffen.

14. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 6. November 2008 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt eine „Frachtschiffsreise“ eine Pauschalreise im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dar?

Bei Bejahung von Frage 1: Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?


B – Rechtssache Hotel Alpenhof

15. Im Ausgangsverfahren stehen einander die Hotel Alpenhof GesmbH (Klägerin) mit Sitz in Österreich und O. Heller (Beklagter) mit Wohnsitz in Deutschland wegen Zahlung eines Betrags von 5 248,30 Euro für die Inanspruchnahme von Hotelleistungen gegenüber.

16. Der Beklagte informierte sich über das Angebot des Hotels über dessen Website, die auch in Deutschland abrufbar ist. Die Anfrage des Beklagten hinsichtlich einer Zimmerreservierung für mehrere Personen für die Zeit vom 29. Dezember 2007 bis 5. Januar 2008, das Angebot der Klägerin und die Annahme dieses Angebots durch den Beklagten erfolgten per E-Mail, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die E-Mail-Adresse auf der Website angegeben war. Der Beklagte nahm im genannten Zeitraum die Hotelleistungen in Anspruch, reiste dann aber ab, ohne diese zu bezahlen; nur eine Anzahlung in Höhe von 900 Euro hatte er geleistet. Daher erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des Restbetrags.

17. Im Ausgangsverfahren erhob der Beklagte die Einrede der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, da er als Verbraucher nur in Deutschland geklagt werden könne. Das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Gericht erklärten sich für international unzuständig und wiesen die Klage zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Revisionsrekurs zum vorlegenden Gericht.

18. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 26. März 2009 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?


IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

19. Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache Pammer ist am 24. Dezember 2008 beim Gerichtshof eingegangen und der Vorlagebeschluss in der Rechtssache Hotel Alpenhof am 24. April 2009. Die österreichische, die tschechische und die luxemburgische Regierung sowie die Kommission haben in beiden Rechtssachen im schriftlichen Verfahren Erklärungen eingereicht. P. Pammer sowie die polnische und die italienische Regierung haben nur in der Rechtssache Pammer Erklärungen eingereicht, Hotel Alpenhof, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs nur in der Rechtssache Hotel Alpenhof. In der Sitzung vom 16. März 2010 haben P. Pammer, Hotel Alpenhof, O. Heller, die österreichische, die tschechische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.


V – Vorbringen der Beteiligten

A – Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (erste Frage in der Rechtssache Pammer)

20. Nach Auffassung von P. Pammer, der österreichischen, der tschechischen, der italienischen, der luxemburgischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission fällt ein Vertrag, der nicht nur eine mehrtägige Reise, sondern auch Unterbringung und andere Dienstleistungen umfasst, unter die „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

21. Nach Auffassung von P. Pammer, der österreichischen, der tschechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission sollten mit der Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ „Pauschalreisen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 gemeint sein. Sie stützen ihren Standpunkt auf die Rom-I-Verordnung, die in Art. 6 Abs. 4 Buchst. b eine entsprechende Bestimmung enthalte, die ausdrücklich auf die in der Richtlinie 90/314 vorgesehene Definition Bezug nehme. Ähnlich habe auch die Kommission in der Begründung des Vorschlags für die Verordnung Nr. 44/2001(9) zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 auf die Definition der „Pauschalreise“ im Sinne der Richtlinie 90/314 verwiesen.

22. Nach Auffassung der luxemburgischen und der polnischen Regierung hingegen besteht kein Grund für eine solche Anknüpfung an die Definition in der Richtlinie 90/314, denn der Gesetzgeber hätte sich auch in der Verordnung Nr. 44/2001 unmittelbar auf diese Richtlinie berufen bzw. ihre Terminologie übernehmen können.


B – Ausrichten der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (zweite Frage in der Rechtssache Pammer; Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof)

23. P. Pammer, O. Heller, die österreichische, die tschechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission betonen, dass der Zweck von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 im Verbraucherschutz bestehe, und schlagen eine weite Auslegung des Begriffs der auf diesen Mitgliedstaat ausgerichteten Tätigkeit vor.

24. O. Heller ist der Auffassung, dass der Begriff des Ausrichtens weit auszulegen sei. Das folge bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001, wonach ein Unternehmer die Tätigkeit „auf irgendeinem Wege“ auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichten könne. Unabhängig davon, ob die Website interaktiv oder passiv sei, könne der Unternehmer über sie seine Tätigkeit ausrichten, wenn er auf ihr seine Waren und Dienstleistungen vorstelle und sie damit dem Verbraucher konkludent anbiete. Eine weite Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit hätte auch keine negativen Folgen für den Binnenmarkt, sondern würde die Verbraucher zu grenzüberschreitenden Internetgeschäften ermuntern, da sie wüssten, dass sie in dem Mitgliedstaat klagen und geklagt werden könnten, in dem sie ihren Wohnsitz hätten.

25. Die österreichische Regierung meint, es sei nicht erforderlich, dass die im Internet verfügbaren Informationen ursächlich für den Vertragsabschluss gewesen seien. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs sei möglicherweise schwer zu führen, und ihn zu fordern, könne der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Die Art des Vertragsabschlusses (im Fernabsatz oder persönlich) dürfe keine Rolle spielen. Der Unternehmer müsse damit rechnen, in allen Mitgliedstaaten verklagt werden zu können, wenn er nicht ausdrücklich klarstelle, dass er mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in bestimmten Mitgliedstaaten hätten, keine Verträge schließe. Anders als in der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und des Rates(10) ausgeführt, dürfe ein konkreter Vertragsabschluss nicht Voraussetzung für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sein, da dies nicht aus dem Wortlaut dieses Artikels hervorgehe; außerdem stünde dies im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung.

26. Nach Auffassung der tschechischen Regierung reicht allein die Abrufbarkeit der Website des Unternehmers im Internet für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht aus, sondern muss auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Vertrag in den Bereich der Tätigkeit des Unternehmers falle.

27. Nach Auffassung der italienischen Regierung stellt allein die Abrufbarkeit einer Website des Unternehmers im Internet noch kein Ausrichten seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers dar; damit dieses Kriterium erfüllt sei, müsse dem Verbraucher vielmehr ein Vertragsabschluss angeboten werden und dieser tatsächlich erfolgen. Dies sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes des guten Glaubens zu beurteilen.

28. Nach Auffassung der polnischen Regierung hat das nationale Gericht bei der Klärung der Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte, zu prüfen, ob die Website des Unternehmers den Verbraucher zum Abschluss eines Vertrags bewegt habe und ob ein Vertrag online abgeschlossen werden könne. Die bloße Existenz einer Website reiche für die Ausrichtung der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers nicht aus. Bei der Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 sei – wie aus dem Urteil Gabriel(11) im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hervorgehe – zu prüfen, ob der Abschluss des Vertrags im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers durch in der Presse, im Radio, im Fernsehen, im Kino oder in einem Katalog veröffentlichte Werbung oder durch ein dem Verbraucher individuell gemachtes Angebot veranlasst worden sei.

29. Nach Ansicht der Kommission reicht allein die Zugänglichkeit einer Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers nicht für die Schlussfolgerung aus, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet sei. Auch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse auf der Website genüge nicht, um eine Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auszurichten. Würde dieser Artikel so ausgelegt, dass die Angabe der E-Mail-Adresse für die Ausrichtung der Tätigkeit ausreiche, könnte sich hinsichtlich aller Websites die Zuständigkeit nach diesem Artikel bestimmen, da die Angabe der E-Mail-Adresse nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr(12) zwingend sei. Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen(13), in denen zwischen „aktivem“ und „passivem“ Verkauf unterschieden werde, seien für die Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht von Bedeutung.

30. Die Kommission betont ferner, das nationale Gericht müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, ausrichte. U. a. seien folgende Umstände wichtig: i) Art der unternehmerischen Tätigkeit und Erscheinungsbild der Website(14), ii) Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, iii) Link zu einem Routenplaner und iv) Auswahlmöglichkeit „Suchen/Buchen“, mit der die Verfügbarkeit von Zimmern in einem bestimmten Zeitraum abgefragt werden könne.

31. Nach Auffassung von Hotel Alpenhof, der luxemburgischen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs darf der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit nicht weit ausgelegt werden.

32. Hotel Alpenhof ist der Auffassung, seine Tätigkeit sei nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet. Seine Website sei nicht interaktiv bzw. ermögliche keine direkten Buchungen. Zu berücksichtigen seien die Eigenschaften des Internets, das eine Beschränkung der Informationen auf österreichisches Gebiet unmöglich mache.

33. Die luxemburgische Regierung warnt vor den Gefahren einer weiten Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass potenzielle Rechtsstreitigkeiten in allen Mitgliedstaaten die Unternehmen davon abhielten, Waren und Dienstleistungen auf dem Gemeinsamen Markt anzubieten, was eine Erschwerung der Ausübung der Grundfreiheiten zur Folge hätte. Wenn unter diesen Umständen die Unternehmen klarstellen müssten, dass ihre Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher mit Wohnsitz in bestimmten Mitgliedstaaten nicht bestimmt seien, würde dies eine räumliche Begrenzung des Angebots und eine Zersplitterung des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die Verpflichtung zu genauen Angaben, auf die Verbraucher welches Mitgliedstaats sich das Waren- oder Dienstleistungsangebot beziehe, könne auch gegen Art. 20 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt(15) verstoßen, der die Diskriminierung von Dienstleistungsempfängern aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes untersagt. Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sei auf besondere Fälle zu beschränken, in denen Unternehmen aktiv, individuell und zielgerichtet einen bestimmten Verbraucher oder eine Verbrauchergruppe ansprächen. Das Onlinestellen, die Zugänglichkeit des Angebots und die Möglichkeit, auf einer Website im Binnenmarkt grenzüberschreitende Transaktionen vorzunehmen, sei kein solcher besonderer Fall.

34. Die niederländische Regierung betont, bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zwischen den Interessen des Verbrauchers, der erreichen wolle, dass das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem er seinen Wohnsitz habe, und den Interessen des Unternehmers abzuwägen, dem an der Unzuständigkeit dieses Gerichts gelegen sei, wenn er sich nicht bewusst entschieden habe, seine Tätigkeit auch auf diesen Mitgliedstaat auszurichten oder dort zu erbringen. Für die Einstufung einer Tätigkeit als auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet seien folgende Kriterien ausschlaggebend: i) Einrichtung einer interaktiven Website im Gegensatz zu einer passiven Website, auf der die E-Mail-Adresse des Unternehmers angegeben sei, ii) Versendung einer E-Mail an den Verbraucher, die ihn auf die Website des Unternehmers aufmerksam mache, iii) Berechnung zusätzlicher Kosten bei Verbrauchern aus bestimmten Mitgliedstaaten (z. B. Versandkosten), iv) Verleihung eines Gütezeichens, das in einem bestimmten Mitgliedstaat verwendet werde, v) Wegbeschreibungen von bestimmten Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Unternehmer tätig sei, sowie vi) Hinweis auf eine Servicetelefonnummer für ausländische Verbraucher. Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall beurteilen, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte.

35. Im Gegensatz dazu stellen nach Auffassung der niederländischen Regierung die Verwendung einer bestimmten Sprache oder Währung oder das Einrichten mehrerer Websites mit unterschiedlichen Domains (z. B. „.nl“ oder „.co.uk“) keine relevanten Kriterien dar.

36. Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt Kriterien an, die ihres Erachtens bei der Beurteilung, ob ein Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers vorliege, zu berücksichtigen sind, und zwar: i) Nutzung von Websites, um Werbung gezielt an Angehörige anderer Mitgliedstaaten zu richten, oder ausdrückliche Erwähnung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten (etwa durch Kommentare von Nutzern der Waren und Dienstleistungen), ii) Bezahlung von Suchmaschinen, damit sie in bestimmten Staaten die Website des Unternehmens als einen der Links anzeigten, sowie iii) Websites, die sich über europaweite Portale an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten richteten; in diesen Fällen müssten die Verbraucher üblicherweise ihren Wohnsitz angeben und würden dementsprechend auf die jeweilige Website weitergeleitet.


C – Die Rolle des Vermittlers (Rechtssache Pammer)

37. Da P. Pammer die Reise über einen Vermittler buchte, nehmen einige Beteiligte auch zur Rolle dieses Vermittlers Stellung. Die tschechische, die luxemburgische, die österreichische und die polnische Regierung sind der Auffassung, es sei unerheblich, ob die Website vom Vermittler oder vom Unternehmer selbst betrieben worden sei. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der Abschluss des Vertrags über einen Vermittler der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegenstehe, wenn der Vermittler im Namen des Vertragspartners tätig geworden sei und dieser dem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher zugestimmt habe.


VI – Würdigung durch die Generalanwältin

A – Einleitung

38. Die vorliegenden Rechtssachen werfen zwei Rechtsprobleme auf. Zum einen stellt sich in der Rechtssache Pammer die Frage, wie der Begriff des Reisevertrags, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist. Der Verbraucher schloss nämlich einen Vertrag über eine Frachtschiffsreise nach Fernost ab, die nicht nur die Beförderung, sondern auch die Unterbringung umfasste, was die Frage aufwirft, ob dieser Vertrag unter den Begriff des Reisevertrags, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, subsumierbar ist.

39. Zum anderen stellt sich in beiden Rechtssachen, Pammer und Hotel Alpenhof, die Frage, wie der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist. Der Gerichtshof wird in den vorliegenden Rechtssachen zum ersten Mal die Bestimmung auslegen, die im Gesetzgebungsverfahren und später im Wirtschaftssektor sowie in der Lehre insbesondere wegen der Frage, wie weit der Begriff des Ausrichtens gefasst sei, heftige Diskussionen ausgelöst hat.

40. In den Schlussanträgen werde ich zunächst die Frage der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 behandeln, die sich nur in der Rechtssache Pammer stellt, und danach die Frage der Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001.


B – Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (erste Frage in der Rechtssache Pammer)

41. Das vorlegende Gericht möchte mit der ersten Frage in der Rechtssache Pammer wissen, ob ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt. Die Antwort auf diese Frage hat für den Verbraucher bedeutsame Folgen, da gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden sind, mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen, und zwar auf der Grundlage der grammatikalischen und der teleologischen Auslegung dieses Artikels.

42. Bereits auf der Grundlage der grammatikalischen Auslegung von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kommen wir zum Schluss, dass ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt. Aus dem Vorlagebeschluss ist nämlich ersichtlich, dass der Kläger eine Frachtschiffsreise von Triest nach Fernost buchte, die nicht nur die Beförderung, sondern auch die Unterbringung umfasst, und dass er dabei für die Gesamtleistung einen Gesamtpreis zahlte.

43. Zum gleichen Schluss können wir meines Erachtens auch über die teleologische Auslegung dieses Artikels gelangen. Der Sinn von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Bestimmung der Zuständigkeit nach den Vorschriften über Verbrauchersachen für Verträge auszuschließen, deren Hauptzweck in der Beförderung liegt. Der Verbraucher schloss aber in der vorliegenden Rechtssache den Vertrag nicht, um sich mit dem Frachtschiff einmal nach Fernost und zurück befördern zu lassen, sondern um – als Betrachter bzw. Tourist – das Geschehen auf dem Frachtschiff mitzuerleben (der Alltag an Bord, das Ein- und Ausladen der Fracht) und sich die Orte anzusehen, in denen das Frachtschiff anlegt. Darüber hinaus ist der Veranstalter einer solchen Reise nicht nur für die Qualität der Beförderung verantwortlich, sondern auch für die Qualität der Unterbringung.

44. Daher ist meines Erachtens die erste Frage in der Rechtssache Pammer dahin gehend zu beantworten, dass ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

45. Obwohl wir diese Vorlagefrage bereits auf der Grundlage der grammatikalischen und teleologischen Auslegung beantwortet haben, ist meiner Meinung noch auf das Vorbringen einiger Beteiligter in der vorliegenden Rechtssache einzugehen, dass die Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen sei wie der Begriff der „Pauschalreise“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314(16). Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 bedeutet der Begriff „Pauschalreise“ die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: (a) Beförderung; (b) Unterbringung; (c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden Bestimmungen gleich auszulegen sind, ist von den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 44/2001 und dem breiteren Kontext der Unionsvorschriften, in denen dieser Begriff ebenfalls verwendet wird, auszugehen.

46. Bei der Auslegung der Formulierung „Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht“ ist zunächst die Begründung des Vorschlags für die Verordnung Nr. 44/2001 zu berücksichtigen, in der die Kommission Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, ausdrücklich als Pauschalreiseverträge bezeichnet und sich dabei auf die Richtlinie 90/314 berufen hat(17). Die Begründung des Vorschlags für die Verordnung Nr. 44/2001 deutet also darauf hin, dass die Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ genauso auszulegen ist wie der Begriff der „Pauschalreise“ im Sinne der Richtlinie 90/314.

47. Im breiteren Kontext der Unionsvorschriften ist aber die Analogie zum Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Römisches Übereinkommen)(18) bzw. zur Rom-I-Verordnung, die dieses Übereinkommen ersetzt hat, zu berücksichtigen. Das Römische Übereinkommen sah nämlich in Art. 5 Abs. 5 die gleiche Ausnahme vor wie Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Art. 5 des Römischen Übereinkommens, der die Frage regelte, welches Recht auf Verbraucherverträge anzuwenden ist, bestimmte in Abs. 5, dass diese Sonderregelung für Reiseverträge gilt, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, obwohl Beförderungsverträge gemäß Art. 5 Abs. 4 Buchst. a von dieser Sonderregelung ausgenommen waren. Dass im Römischen Übereinkommen und in der später erlassenen Verordnung Nr. 44/2001 dieselbe Terminologie verwendet wird, weist zweifellos darauf hin, dass die Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen beider Vorschriften einheitlich auszulegen ist(19).

48. Dieses Erfordernis einer einheitlichen Auslegung besteht auch nach Erlass der Rom-I-Verordnung. Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Rom-I-Verordnung sieht vor, dass die für Verbraucherverträge geltenden besonderen Bestimmungen nicht für Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314 gelten. Die Rom-I-Verordnung geht also einen Schritt weiter als die davor erlassene Verordnung Nr. 44/2001, in der die Richtlinie 90/314 nicht erwähnt wird. Dabei sind jedoch zwei Auslegungsgrundsätze zu beachten. Zum einen ist die Kontinuität der Auslegung zwischen dem Römischen Übereinkommen und der Rom-I-Verordnung zu wahren. Obwohl sich die Rom-I-Verordnung ausdrücklich auf die Richtlinie 90/314 bezieht, sind beide Vorschriften einheitlich auszulegen, da die Richtlinie 90/314 beim Abschluss des Römischen Übereinkommens noch nicht erlassen war. Zum anderen ist auch das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 und der Rom-I-Verordnung zu beachten. Der Begriff des Beförderungsvertrags, der unter die Verbraucherverträge fällt, ist in beiden Vorschriften einheitlich auszulegen. Im siebten Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung heißt es nämlich, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen sollten.

49. Daher ist meines Erachtens die Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen wie der Begriff der „Pauschalreise“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314(20).

50. Unabhängig von der Frage, ob diese beiden Begriffe gleich auszulegen sind, ist – wie bereits in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt – auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache Pammer zu antworten, dass ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.


C – Ausrichten der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (zweite Frage in der Rechtssache Pammer; Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof)

51. Das vorlegende Gericht möchte mit der zweiten Frage in der Rechtssache Pammer und mit der Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof wissen, ob es für das Ausrichten der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass die Website der Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt und mit der der Verbraucher einen Vertrag abschließt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Damit hängt die Frage zusammen, wie weit dieser Begriff in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001, wonach der Unternehmer die Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet, auszulegen ist. Im Rahmen von Internetgeschäften wird es dabei wichtig sein, festzustellen, nach welchen Kriterien zwischen Websites, über die der Unternehmer die Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, und solchen, über die er seine Tätigkeit nicht auf diesen Staat ausrichtet, abzugrenzen ist.

52. Ehe ich mit der Untersuchung der Vorlagefragen beginne, werde ich die Voraussetzungen prüfen, die für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt sein müssen.

1. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

53. Für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein.

a) Abschluss eines Vertrags

54. Die erste Voraussetzung besteht darin, dass es zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu einem Vertragsabschluss kommt. Das geht zum einen bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, der anwendbar ist, wenn „… ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat, … den Gegenstand des Verfahrens [bilden]“(21). Zum anderen ist dies auch aus dem Urteil Ilsinger(22) ersichtlich, in dem der Gerichtshof betont hat, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 nur insoweit Anwendung findet, als die fragliche Klage in Verbindung mit einem Vertrag steht, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen wurde(23). Eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss im Rahmen dieses Artikels besteht darin, dass die Parteien durch Angebot und Annahme eine Einigung über den Abschluss eines Vertrags erzielen(24). Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Ilsinger festgestellt hat, muss es sich dabei nicht um einen synallagmatischen Vertrag handeln(25).

55. Im Zusammenhang mit der Voraussetzung des Vertragsabschlusses ist außerdem die Frage zu behandeln, ob sich die Zuständigkeit nur dann nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, wenn der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird. Obwohl der Vertragsabschluss im Fernabsatz im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit dieses Artikels in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission(26) und auch im 24. Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung, der diese Gemeinsame Erklärung zusammenfasst, erwähnt wird(27), stellt der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 diese Voraussetzung nicht auf. Meines Erachtens kann eine solche Voraussetzung insbesondere in Rechtssachen wie den vorliegenden problematisch sein(28). Der Verbraucher kann z. B. aus der Ferne nur die Buchung von Hotelleistungen oder touristischen Dienstleistungen vornehmen, der Vertrag aber wird daraufhin am Ort geschlossen, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Meines Erachtens ist auch in diesem Fall die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen.

56. Im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wird das nationale Gericht also zu beurteilen haben, ob die Voraussetzung eines Vertragsabschlusses im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt ist(29).

b) Abschluss eines Verbrauchervertrags, der in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers fällt

57. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 besteht im Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (Unternehmer(30)). Auch hinsichtlich dieser Bedingung wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt sind(31).

58. Die dritte Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, dass der Vertrag in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers fällt. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vom nationalen Gericht zu beurteilen(32).

c) Ausübung der Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers oder Ausrichtung der Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat

59. Die vierte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, dass der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet. Im Kern der Vorlagefragen geht es darum, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. Dies erfordert eine vertiefte Untersuchung, die ich im Folgenden vornehmen werde.

2. Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

60. Kern der Untersuchung in den vorliegenden Rechtssachen ist also die Beurteilung, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst muss mit verschiedenen Auslegungsmethoden ermittelt werden, wie weit dieser Begriff auszulegen ist, und anschließend muss festgestellt werden, welche Kriterien für die Beurteilung, ob der Unternehmer seine Tätigkeit über eine Website auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, relevant sind.

61. Im Rahmen der Untersuchung, wie weit der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist, muss vor allem zu zwei Fragen Position bezogen werden. Zum einen ist zu klären, ob die bloße Abrufbarkeit der Website für das Ausrichten der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht. Zum anderen ist zu prüfen, ob bei der Auslegung dieses Begriffs zwischen sogenannten interaktiven und passiven Websites unterschieden werden muss. Interaktive Websites ermöglichen unmittelbar den Abschluss eines Vertrags über das Internet, passive hingegen nicht(33).

a) Grammatikalische, teleologische, historische und systematische Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

62. Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält keine Definition des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(34). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und die Ausführungen der Beteiligten in den vorliegenden Rechtssachen wird daher meines Erachtens im Rahmen der Auslegung von vier Ansätzen auszugehen sein: erstens der grammatikalischen Auslegung bzw. gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit, zweitens der teleologischen, drittens der historischen und viertens der systematischen Auslegung dieses Begriffs.

63. Anhand der grammatikalischen Auslegung können wir feststellen, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs des Ausrichtens einer Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten darin besteht, dass sich der Unternehmer aktiv um den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten bemüht(35). Notwendig ist also ein aktives Handeln des Unternehmers, das die Gewinnung von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zum Ziel und Ergebnis hat(36). Eine Auslegung, nach der für die Ausrichtung einer Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers bereits der Zugang zu einer Website in diesem Staat ausreicht, würde die Bedeutung des Begriffs des Ausrichtens letztlich aushöhlen. Aufgrund der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit können wir also feststellen, dass allein die Abrufbarkeit einer Website im Internet nicht dafür ausreicht, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Zugleich können wir im Rahmen der grammatikalischen Auslegung keine Anhaltspunkte zur Untermauerung des Standpunkts finden, dass bei der Auslegung dieses Begriffs zwischen interaktiven und passiven Websites zu unterscheiden sei, da der Wortlaut dieses Artikels keine verschiedenen Arten von Websites erwähnt.

64. Im Rahmen der teleologischen Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit ist, wie die niederländische Regierung richtig betont, zwischen den Interessen des Verbrauchers, der erreichen möchte, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem er seinen Wohnsitz hat, und den Interessen des Unternehmers abzuwägen, der sich darum bemüht, dass dieses Gericht nicht zuständig ist, wenn er sich nicht bewusst entschieden hat, seine Tätigkeit auch auf den betreffenden Mitgliedstaat auszurichten oder dort auszuüben. Der Zweck dieses Artikels besteht also darin, dem Verbraucher besondere Zuständigkeitsregeln zu sichern, wenn der Verbrauchervertrag einen hinreichenden Bezug zum Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aufweist. Zugleich ist aber im Rahmen der Auslegung dieses Artikels dem Unternehmer zuzugestehen, dass er die Möglichkeit, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers zu klagen und geklagt zu werden, dadurch umgeht, dass er seine Tätigkeit nicht auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet und damit zu diesem Staat kein hinreichender Bezug gegeben ist. Wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Zuständigkeit bereits aufgrund der Abrufbarkeit einer Website im Internet nach den besonderen Regeln für Verbraucherverträge bestimmt, würde er als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht das Ausrichten der Tätigkeit, sondern die bloße Existenz einer Website festlegen(37). Daher können wir aufgrund der teleologischen Auslegung zu dem Schluss gelangen, dass allein die Abrufbarkeit einer Website im Internet nicht für das Ausrichten der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht.

65. Außerdem meine ich, dass eine teleologische Auslegung gegen eine Unterscheidung zwischen interaktiven und passiven Websites im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 spricht; zum einen, weil das Ausrichten der Tätigkeit nicht davon abhängen darf, mit welchen technischen Mitteln ein Vertrag geschlossen wurde(38), zum anderen, weil eine Abgrenzung zwischen interaktiven und passiven Websites in der Praxis schwierig ist(39).

66. Aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ersetzt hat, die auf Verträge anwendbar ist, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 wurde anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens gefasst, um einen umfassenderen Verbraucherschutz im Hinblick auf die neuen Kommunikationstechniken und die Entwicklung des elektronischen Handels zu gewährleisten(40). Dieser Artikel der Verordnung ist insofern weiter konzipiert als der genannte Artikel des Übereinkommens, als er sich nicht mehr nur auf Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung beweglicher Sachen, sondern auf alle Verträge bezieht und zugleich die Voraussetzung abschafft, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes vornehmen muss. Der Ort, an dem die Rechtshandlungen vorgenommen worden sind, ist manchmal schwer zu bestimmen, zumal bei Verträgen, die im Internet geschlossen wurden. Um einen Bezug zwischen dem Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers herzustellen, ist daher entscheidend, dass der Unternehmer seine Tätigkeit entweder in dem Staat ausübt, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder aber seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst so neben den klassischen Formen der Werbung für die Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, die bereits unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens fielen(41), auch das Ausrichten der Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers über Websites(42).

67. Obwohl Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 so gefasst wurde, dass er auch im elektronischen Handel geschlossene Verträge abdeckt, können wir aus der historischen Auslegung nicht eindeutig auf die Bedeutung und den Umfang des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit über Websites schließen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren war der Wortlaut von Art. 15 Abs.1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich strittig, und die Organe konnten sich nicht einigen, wie weit der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit zu fassen sei. Außerdem reagierte vor allem der Wirtschaftssektor ablehnend, und zwar aufgrund der Besorgnis, eine zu weite Auslegung des Begriffs der Ausrichtung der Tätigkeit könne die kleinen und mittleren Unternehmen von der Nutzung des Internets zur Werbung bzw. Absatzförderung abhalten(43).

68. Im ursprünglichen Vorschlag für die Verordnung(44) lautete Art. 15 Abs. 1 Buchst. c so wie in der jetzt geltenden Verordnung. In der Begründung dieses Vorschlags führt die Kommission aus, der Begriff der Ausübung in einem bestimmten Mitgliedstaat bzw. der Ausrichtung auf diesen Staat werde verwendet, damit dieser Artikel auf Verbraucherverträge anwendbar sei, die über eine interaktive Website im Wohnsitzstaat des Verbrauchers geschlossen worden seien(45). Außerdem heißt es in dieser Begründung, die bloße Tatsache, dass sich der Verbraucher der Möglichkeit, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder Waren zu kaufen, über eine passive Website bewusst geworden sei, reiche nicht aus, um die Zuständigkeit auf der Grundlage dieses Artikels zu bestimmen(46). Aus der Begründung des Vorschlags für die Verordnung könnten wir also schließen, das die Trennungslinie zwischen Websites, die unter den Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit fallen, und Websites, für die dies nicht gilt, anhand der Interaktivität einer Website, d. h. danach zu ziehen ist, ob die Website unmittelbar den Abschluss eines Vertrags ermöglicht.

69. Im Gesetzgebungsverfahren setzte sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss für die Beibehaltung der Formulierung aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ein, während das Europäische Parlament vorschlug, den Begriff der Ausrichtung der Tätigkeit so zu definieren, dass der Händler seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Maße auf den anderen Mitgliedstaat ausrichten müsse(47) und das nationale Gericht dann bei der Feststellung, ob ein Händler seine Tätigkeit auf eine solche Weise ausgerichtet habe, sämtliche Umstände des Falles, einschließlich eventueller Versuche des Händlers, sein Geschäftsgebaren gegen Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern mit Wohnsitz in bestimmten Mitgliedstaaten abzuschotten, zu berücksichtigen habe(48). Die Kommission übernahm diese Definition im geänderten Vorschlag für die Verordnung nicht(49).

70. Wegen zahlreicher Unstimmigkeiten und Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 verabschiedeten der Rat und die Kommission nach Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 eine gemeinsame Erklärung, in der es heißt, die Zugänglichkeit einer Website reiche allein nicht aus, um die Anwendbarkeit von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbiete und dieser – mit welchem Mittel auch immer – tatsächlich erfolgt sei; dabei seien auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung(50).

71. Auch anhand der historischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 können wir also feststellen, dass allein die Abrufbarkeit einer Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers für das Ausrichten der Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat nicht ausreicht. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen interaktiven und passiven Websites ist die historische Auslegung aber weniger eindeutig.

72. Im Rahmen der systematischen Auslegung müssen wir berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 und die Rom-I-Verordnung einheitlich auszulegen sind(51). Im siebten Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung heißt es nämlich, dass „der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung“ im Einklang mit der Verordnung Nr. 44/2001 stehen müssen. Daher wird der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 Acht geben müssen, diesen Begriff nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Rom-I-Verordnung auszulegen.

73. Nach dem 24. Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung ist, um die Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 44/2001 zu wahren, als „Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen“ sowie auf die Notwendigkeit, dieses Kriterium in der Verordnung Nr. 44/2001 und in der Rom-I-Verordnung einheitlich auszulegen. Dabei wird in diesem Erwägungsgrund ausdrücklich auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, in der ausgeführt wird, „dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, … ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss“, dass „die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer“, sowie dass „die auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung [sind]“. Aus diesem Erwägungsgrund wird also völlig klar, dass die bloße Abrufbarkeit einer Website im Internet noch nicht für die Anwendbarkeit von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht. Außerdem wird in diesem Erwägungsgrund nicht zwischen interaktiven und passiven Websites unterschieden, was den Schluss ziehen lässt, dass der Unternehmer seine Tätigkeit über beide Arten von Websites auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichten kann (52).

74. Aus der grammatikalischen, der teleologischen, der historischen und der systematischen Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 können wir meines Erachtens zwei Schlüsse ziehen. Zum einen können wir eindeutig feststellen, dass die bloße Abrufbarkeit einer Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers für das Ausrichten der Tätigkeit auf diesen Staat im Sinne dieses Artikels nicht ausreicht(53). Zum anderen können wir – ausgenommen im Rahmen der historischen Auslegung – feststellen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um ein Ausrichten der Tätigkeit im Sinne dieses Artikels handelt, nicht von Bedeutung ist, ob die Website interaktiv oder passiv ist (54).

75. Im Folgenden definiere ich die Kriterien für die Beurteilung, wann ein Unternehmer seine Tätigkeit über Websites auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

b) Kriterien für die Feststellung, ob der Unternehmer die Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausrichtet

76. Der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit ist demnach nicht so weit, dass er die bloße Abrufbarkeit einer Website im Internet meint; zugleich kann das Ausrichten der Tätigkeit sowohl über interaktive als auch über passive Websites erfolgen. Wo die Trennlinie verläuft zwischen Websites, über die der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, und solchen, über die er seine Tätigkeit nicht darauf ausrichtet, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu bestimmen. Diese Beurteilung hat in jedem Einzelfall das nationale Gericht vorzunehmen(55), der Gerichtshof muss ihm aber klare Kriterien an die Hand geben, nach denen es beurteilen kann, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

77. Meines Erachtens werden bei der Beurteilung, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, mehrere Kriterien relevant sein.

78. Zunächst ist der Inhalt der Website im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Es muss beurteilt werden, ob aus der Website ersichtlich ist, dass der Unternehmer bewusst auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten hinwirkt, ob er ihnen also den Abschluss von Fernabsatzverträgen anbietet und sie dazu veranlasst. Dabei sind z. B. folgende Informationen auf der Website von Bedeutung: Angabe der internationalen Vorwahl bei der Telefon- oder Faxnummer, Hinweis auf eine eigene Servicenummer für Verbraucher aus dem Ausland(56); Wegbeschreibung von anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (z. B. Anfahrtsstrecken, internationale Zugverbindungen, Angabe der nächstgelegenen Flughäfen); Möglichkeit der Abfrage, ob eine Ware auf Lager ist oder ob eine Dienstleistung erbracht werden kann(57); Möglichkeit für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, einen Newsletter über Dienstleistungen oder Waren im Angebot des Unternehmers zu abonnieren. Bei interaktiven Websites wird dabei z. B. relevant sein, ob der Verbraucher, wenn er beim Vertragsabschluss seine Adresse angibt, die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Mitgliedstaaten, unter denen sich auch der Mitgliedstaat seines Wohnsitzes befindet, zu wählen.

79. Im Gegensatz dazu reicht – wie die Kommission richtig ausführt – die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Website nicht für das Ausrichten der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist nämlich auch gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sicherzustellen. Ähnlich bedeutet die Angabe weiterer Informationen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen, für sich allein noch kein Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, da es sich dabei ebenfalls um zwingende Angaben handelt(58). Wenn diese Angaben für das Ausrichten der Tätigkeit bereits ausreichten, fiele letztlich jede Website in diese Kategorie, was dem Zweck von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zuwiderliefe.

80. Des Weiteren sind Geschäfte, die der Unternehmer mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten in der Vergangenheit abgewickelt hat, zu beachten. Es ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer in der Vergangenheit bereits Verträge mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat (59). Im Rahmen dieses Kriteriums stellt sich natürlich die Frage, wie viele Kunden (Verbraucher) der Unternehmer in einem Mitgliedstaat haben muss oder welchen Anteil sie bilden müssen, damit wir annehmen können, dass er seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Meines Erachtens wird das von den Umständen des Falles abhängen. Wenn der Unternehmer traditionell Fernabsatzverträge mit Verbrauchern aus einem bestimmten Mitgliedstaat abschließt, besteht kein Zweifel, dass er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet. Die Frage wird schwieriger zu beantworten sein, wenn der Unternehmer nur mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat einen Vertrag geschlossen hat. Der Vertragsabschluss mit nur einem Verbraucher aus einem bestimmten Mitgliedstaat wird grundsätzlich für sich allein und unabhängig von anderen Kriterien nicht für ein Ausrichten der Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausreichen(60). Wenn man Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 so auslegte, dass bereits der Abschluss eines Vertrags ein Ausrichten der Tätigkeit ist(61), würde das die Bedeutung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit, der ein aktives Hinwirken des Unternehmers auf den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten voraussetzt, aushöhlen. Wenn jedoch andere Kriterien das Ausrichten der Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat bestätigen, kann argumentiert werden, dass der Unternehmer dadurch, dass er Kenntnis davon hatte, dass er einen Vertrag mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat schließt, die Bereitschaft gezeigt hat, seine Tätigkeit auch auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers auszurichten.

81. Zur Sprache, in der die Website verfasst wurde, heißt es in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission zu Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001(62), die im 24. Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung zusammengefasst wird, dass die auf einer Website benutzte Sprache nicht von Bedeutung sei. Trotzdem können wir argumentieren, dass die Sprache in einigen beschränkten Fällen ein Hinweis auf das Ausrichten der Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten sein kann. Meines Erachtens kann die Sprache aus zweierlei Hinsicht ein relevantes Kriterium darstellen.

82. Zum einen kann die Tatsache, dass die Website nur in einer Sprache verfasst wurde, die nicht sehr verbreitet und nur in einem bestimmten Mitgliedstaat Amtssprache ist, ein Hinweis darauf sein, dass der Unternehmer seine Tätigkeit nur auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet (63). Dieses Kriterium kann zwar problematisch sein, da sich die Frage stellt, ob eine solche Website nur auf Verbraucher in dem Mitgliedstaat ausgerichtet ist, in dem diese Sprache Amtssprache ist, oder auch auf Personen, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen und ebenfalls diese Sprache sprechen (64). Allerdings können wir auf dieses Argument mit der grammatikalischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 antworten: Nach diesem Artikel muss der Unternehmer seine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausrichten und nicht auf eine bestimmte Verbrauchergruppe, die eine bestimmte Sprache spricht. Im Gegensatz dazu können wir bei einer Website, die in einer weit verbreiteten Sprache (65) oder in einer Sprache, die in mehreren Mitgliedstaaten Amtssprache ist (66), verfasst wurde, nicht automatisch den Schluss ziehen, dass die Tätigkeit des Unternehmers auch auf andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat seines Sitzes ausgerichtet ist. Auch in diesem Fall wird eine Beurteilung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen vorzunehmen sein.

83. Zum anderen ist meines Erachtens von Bedeutung, ob eine in einer bestimmten Sprache verfasste Website die Möglichkeit vorsieht, eine andere Sprache zu wählen. Diese Tatsache ist relevant, weil sie darauf hindeutet, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet. Mit der Sprachwahlmöglichkeit zeigt er nämlich bewusst, dass er auch mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten Verträge abschließen möchte (67).

84. Zu erörtern ist noch, ob die Verwendung einer top-level domain eines Staats ein relevantes Kriterium sein kann (68). Anders als die niederländische Regierung bin ich der Auffassung, dass dieses Kriterium für die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, von Bedeutung sein kann, wobei jedoch zwei Umstände zu beachten sind. Zum einen ist die Angabe der Internetdomain eines Mitgliedstaats ein klarer Hinweis darauf, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat dieser Domain ausrichtet. Wenn der Unternehmer – wie z. B. Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer in der Rechtssache Pammer – eine Website mit der Domain „.de“ einrichtet, bedeutet das zwangsläufig, dass er seine Tätigkeit auf den deutschen Markt ausrichtet. Zum anderen schließt die Verwendung der Internetdomain eines Mitgliedstaats das Ausrichten der Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten nicht aus. Richtet der Unternehmer z. B. eine Website mit der Domain „.de“ ein und andere Kriterien weisen klar darauf hin, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet, ist davon auszugehen, dass seine Tätigkeit nicht auf Deutschland beschränkt ist.

85. Das Kriterium der Angabe der Internetdomain eines Mitgliedstaats wird in der Praxis vor allem dann relevant sein, wenn ein Unternehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Domain eines anderen Mitgliedstaats verwendet, in dem er keinen Sitz hat(69). Wenn z. B. ein Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich eine Website mit der Domain „.es“ einrichtet, ist offenkundig, dass er seine Tätigkeit (auch) auf den spanischen Markt ausrichtet. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass einige Unternehmer mehrere nationale Websites erstellen, um ihre Tätigkeit zu bewerben; oft wird der Verbraucher über eine Haupt-Website auf die Website mit der Domain seines Wohnsitzmitgliedstaats weitergeleitet. In diesem Fall wird der Unternehmer über die Website mit der Domain eines Mitgliedstaats seine Tätigkeit in der Regel nur auf den Markt dieses Staates ausrichten; dennoch ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob er seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet.

86. Entsprechend kann die Verwendung von staatsunabhängigen Domain-Namen(70) ein Hinweis darauf sein, dass der Unternehmer seine Tätigkeit nicht nur auf den Mitgliedstaat seines Sitzes ausrichtet, sondern auch auf andere Mitgliedstaaten, jedoch nicht für die Schlussfolgerung ausreichen, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf alle Mitgliedstaaten ausrichtet. Auch in diesem Fall ist der Inhalt der Website zu berücksichtigen und anhand der Gesamtheit der Kriterien zu beurteilen, auf welche Mitgliedstaaten der Unternehmer seine Tätigkeit ausrichtet.

87. Zu prüfen ist noch, ob bei der Beurteilung des Vorliegens einer Ausrichtung der Tätigkeit – wie die Kommission meint – die Art der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Die Kommission führt z. B. aus, eine handwerkliche Tätigkeit, die typischerweise in der lokalen Umgebung ausgeführt werde, sei nicht auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet. Meines Erachtens kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Art der Tätigkeit kann sich der Unternehmer entscheiden, auch Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten z. B. Waren(71) zu verkaufen oder Dienstleistungen(72) zu erbringen. Daher darf die Art der Tätigkeit meiner Meinung nach nicht ausschlaggebend sein.

88. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Unternehmer mittels verschiedener technischer Möglichkeiten, die das Internet bietet, darauf hingewirkt hat, dass sich Verbraucher aus bestimmten Mitgliedstaaten über sein Angebot informieren und mit ihm Verträge schließen. Darunter fallen z. B. Werbelinks auf Websites, die in der Trefferliste einer Suchmaschine in einem Mitgliedstaat angezeigt werden, oder Fenster, die sich beim Öffnen einer Website in einem Mitgliedstaat auftun (Pop-up-Fenster). Es ist auch zu beachten, ob der Unternehmer an Verbraucher aus bestimmten Mitgliedstaaten über E-Mail einen Link zu seiner Website verschickt oder ihnen den Abschluss eines Fernabsatzvertrags angeboten hat, ohne dass die Verbraucher ihn dazu aufgefordert hätten(73). Beim Versenden solcher E-Mails ist meines Erachtens nicht wichtig, ob der Unternehmer wusste, in welchem Mitgliedstaat der Verbraucher seinen Wohnsitz hat; wenn der Unternehmer unerwünschte E-Mails versendet, muss er meiner Meinung nach das Risiko tragen, in irgendeinem Mitgliedstaat geklagt zu werden bzw. klagen zu müssen.

89. Es ist auch von Bedeutung, ob ein Unternehmer, der eine Website hat, seine Tätigkeit mittels anderer Werbeformen auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, indem er z. B. seine Website bei einem Internet-Verzeichnis angemeldet oder seine Tätigkeit in der Presse, im Radio, im Fernsehen oder mit anderen Mitteln beworben hat. In diesem Fall wird die Tätigkeit natürlich nicht über eine Website, sondern mit anderen Mitteln ausgerichtet, doch wie bereits hervorgehoben wurde (74), ist auch in diesem Fall Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar.

90. Schließlich möchte ich noch betonen, dass die angeführten Kriterien nicht abschließend sind und bei der Beurteilung, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, immer die Gesamtheit der Kriterien und nicht bloß einzelne davon zu berücksichtigen sind.

c) Die Frage der Zulässigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses der Ausrichtung der Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten

91. Am Ende ist noch kurz die Frage zu prüfen, ob ein Unternehmer auf der Website ausdrücklich angeben kann, dass er seine Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten nicht oder nur auf bestimmte Mitgliedstaaten ausrichtet (sogenannter Disclaimer) (75). Diese Frage stellt sich in den vorliegenden Rechtssachen streng genommen nicht, da auf den Websites der Unternehmer keine solche Angaben zu finden waren. Daher werde ich im Folgenden nur versuchen, eine mögliche Orientierung bei der Behandlung dieser verhältnismäßig komplexen Frage zu geben.

92. Wenn wir erstens zulassen, dass ein Unternehmer durch eine bestimmte Gestaltung seiner Website ein Ausrichten seiner Tätigkeit auf gewisse Mitgliedstaaten implizit ausschließt (oder bestätigt), sehe ich keinen Grund, warum wir ihm nicht erlauben sollten, das Ausrichten der Tätigkeit auf gewisse Mitgliedstaaten auch explizit auszuschließen (oder zu bestätigen). Dabei ist wichtig, dass sich der Unternehmer auch tatsächlich an die Angabe auf der Website hält. Wenn der Unternehmer auf der Website angibt, dass er seine Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten nicht ausrichtet, dann aber trotzdem Verträge mit Verbrauchern aus diesen Mitgliedstaaten schließt, kann er sich nicht auf die ausdrückliche Angabe, dass er seine Tätigkeit nicht auf diese Mitgliedstaaten ausrichte, berufen.

93. Zweitens erscheint mir der Standpunkt zu eng, dass Unternehmer vor allem deswegen die Möglichkeit haben müssten, ein Ausrichten ihrer Tätigkeit auf gewisse Mitgliedstaaten ausdrücklich auszuschließen, um Klagen in diesen Mitgliedstaaten zu vermeiden, weil die Möglichkeit solcher Klagen sie vom Internethandel abhalten würde.

94. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bisher auf der Ebene des Unionsrechts bereits viele Instrumente geschaffen wurden, um die Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten und die grenzüberschreitende Vollstreckung zu erleichtern, z. B. die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen(76), die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens(77) und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen(78); nicht zuletzt enthält auch die Verordnung Nr. 44/2001 Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen(79). Mittels dieser Verordnungen sollen Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können(80) bzw. der freie Verkehr von Zahlungsbefehlen, Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ermöglicht werden(81). Daher halte ich es für übertrieben, dass befürchtet wird, kleine und mittlere Unternehmen entschieden sich nur wegen der Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten geklagt zu werden, gegen den Internethandel, und dass ihnen nur deswegen erlaubt werden soll, ausdrücklich das Ausrichten der Tätigkeit auszuschließen(82).

95. Zum anderen ist zu beachten, dass die Gründe für den Wunsch eines Unternehmers, ein Ausrichten seiner Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuschließen, sehr unterschiedlich sein können und die Möglichkeit eines solchen Ausschlusses zu rechtfertigen vermögen. Vielleicht will der Unternehmer seine Tätigkeit deswegen nicht auf andere Mitgliedstaaten ausrichten, weil er in seinem Sitzmitgliedstaat treue Stammkunden hat und seine Tätigkeit nicht ausweiten möchte. Vielleicht möchte er die Erbringung von Dienstleistungen auf seinen Mitgliedstaat beschränken, weil die Kosten des Transports in andere Mitgliedstaaten zu hoch sind und das für ihn wirtschaftlich einfach nicht rentabel wäre. Der Unternehmer kann z. B. den klaren Geschäftsplan haben, seine Wettbewerbsfähigkeit in einer bestimmten Region – etwa in den Beneluxstaaten – zu verbessern, und möchte daher nur mit Verbrauchern aus diesen Staaten Geschäfte tätigen. Ist die Entscheidung, das Ausrichten der Tätigkeit zu begrenzen, nicht eine individuelle Geschäftsentscheidung des Unternehmers, die man ihm, natürlich unter der Bedingung, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen des Wettbewerbsschutzes steht, zugestehen muss? Können wir vom Unternehmer wirklich verlangen, dass er potenziell auch mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten Geschäfte abwickelt, indem wir ihm die Möglichkeit nehmen, auf seiner Website ausdrücklich anzugeben, auf welche Mitgliedstaaten er seine Tätigkeit ausrichtet?

96. Drittens ist das Argument der luxemburgischen Regierung, die ausdrückliche Angabe auf der Website, dass die Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten nicht ausgerichtet sei, könne gegen Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, der die Diskriminierung von Dienstleistungsempfängern aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes untersagt, mit etwas Vorsicht zu behandeln.

97. Zum einen ist – neben der Frage, in welchem Maße die Dienstleistungsrichtlinie überhaupt relevant sein kann (83) – zu berücksichtigen, dass sich diese Richtlinie, wie auch ihr Art. 20, an die Mitgliedstaaten richtet. Daher kann nur überprüft werden, ob dieser Artikel nationalen Vorschriften entgegensteht, die ausdrücklich die Angabe auf einer Website, dass die Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten nicht ausgerichtet sei, zulassen.

98. Zum anderen ist zu beachten, dass Art. 20 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie die Möglichkeit gewährt, bei den Zugangsbedingungen zu Dienstleistungen auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende Unterschiede vorzusehen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie ermöglicht also eine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende Ungleichbehandlung, die objektiv gerechtfertigt ist, was in jedem Einzelfall zu beurteilen ist (84).

99. Daher bin ich der Auffassung, dass Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, auf der Website ausdrücklich anzugeben, auf welche Staaten sie ihre Tätigkeit ausrichten oder nicht ausrichten(85), und dass anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein solcher Ausschluss möglicherweise mit anderen Vorschriften des Unionsrechts unvereinbar ist.


3. Ergebnis

100. Aufgrund der Ausführungen in den Nrn. 51 bis 99 der vorliegenden Schlussanträge sind meines Erachtens die zweite Frage in der Rechtssache Pammer und die Frage in der Rechtssache Hotel Alpenhof dahin zu beantworten, dass es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausreicht, dass die Website des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Wichtige Beurteilungsfaktoren sind insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben.

VII – Ergebnis 101. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
  1. Ein Vertrag über die Veranstaltung einer Frachtschiffsreise wie der in der vorliegenden Rechtssache geschlossene stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar.

  2. Für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 reicht es nicht aus, dass die Website des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Wichtige Beurteilungsfaktoren sind insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben.




Anmerkungen:

1 – Originalsprache: Slowenisch.

2 – ABl. 2001, L 12, S. 1.

3 – Zu einer ersten Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger (C-180/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

4 – Vgl. z. B. Øren, Joakim S. T., „International jurisdiction over consumer contracts in e-Europe“, International and comparative law quarterly, Nr. 3/2003, S. 665 ff.; Monitor, E., ÿa apropos d'un contrat de voyage formé par hybridation (web + télécopie)“, Revue internationale du droit des affaires, Nr. 91/2009, S. 332 ff.; Mankowski, P., „Neues zum ‚Ausrichten‘ unternehmerischer Tätigkeit unter Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO“, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, Nr. 3/2009, S. 238 ff.; Gaudemet-Tallon, H., Compétence et exécution des jugements en Europe. Règlement n° 44/2001, Conventions de Bruxelles et de Lugano, 3. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 2002, S. 229 ff.; Galič, A., „Mednarodna pristojnost za reševanje potrošniških sporov v pravu EU“, in: Seliškar Toš, M. (Hrsg.), Mednarodna konferenca Slovensko pravo in gospodarstvo ob vstopu Slovenije v Evropsko unijo, Pravna fakulteta, Ljubljana, 2004, S. 125; Gillies, L. E., „Jurisdiction for Consumer Contracts“, Computer Law & Security Report, Nr. 6/2001, S. 395.

5 – Vgl. z. B. in Belgien Urteil des Tribunal de première instance de Liège vom 1. Oktober 2009 (R.D.C., 2009, S. 610); in Österreich Urteil des LG Feldkirch vom 20. Oktober 2003 (3R259/03s); in Deutschland Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (III ZR 71/08) und in Frankreich Urteil der Cour d'appel de Montpellier vom 16. November 2009 (no 09/04838).

6 – Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) sowie das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1).

7 – ABl. L 177, S. 6.

8 – ABl. L 158, S. 59.

9 – Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 endg.).

10 – Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Artikeln 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001, die z. B. in deutscher Sprache als http://ec.europa.eu/civiljustice/homepage/homepage_ec_de_declaration.pdf abrufbar ist.

11 – Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Gabriel (C-96/00, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 44).

12 – Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).

13 – ABl. 2000, C 291, S. 1.

14 – Die Kommission führt im Zusammenhang damit an, dass die Website eines Handwerksbetriebs, dessen Dienstleistungen lokal erbracht würden, kein Ausrichten der Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten darstelle, während ein Hotel, das touristische Dienstleistungen auf dem internationalen Markt anbiete, Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten ansprechen wolle und dementsprechend seinen Internetauftritt gestalte.

15 – Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).

16 – Vgl. dazu Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge. Hinzugefügt sei, dass die Frage, ob diese beiden Begriffe gleich auszulegen sind, vor allem dann relevant wäre, wenn der Vertrag nur die Beförderung und andere Dienstleistungen umfassen würde, nicht aber auch die Unterbringung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 handelt es sich um eine „Pauschalreise“, wenn der Vertrag mindestens zwei der drei folgenden Dienstleistungen einschließt: Beförderung, Unterbringung und andere nichtakzessorische Dienstleistungen. Das heißt, dass eine Pauschalreise vorliegt, wenn diese Dienstleistungen in folgenden Kombinationen vorliegen: Beförderung und Unterbringung; Unterbringung und andere Dienstleistungen; Beförderung und andere Dienstleistungen oder alle drei Arten von Dienstleistungen. Wenn wir die Formulierung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auslegen wie den Begriff der „Pauschalreise“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314, hat dies folgende Konsequenzen: Die erste Möglichkeit (Beförderung und Unterbringung) ist bereits im Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten, weshalb bei dieser Kombination die Frage, ob diese Bestimmung wie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 auszulegen ist, letztlich nicht aufgeworfen wird. Bei der zweiten Möglichkeit (Unterbringung und andere Dienstleistungen) stellt sich die Frage der Subsumtion unter Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 überhaupt nicht, da das Element der Beförderung – das erforderlich ist, damit die Ausnahme des Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung zur Anwendung kommt – nicht vorliegt. Bei der dritten Möglichkeit (Beförderung und andere Dienstleistungen) fehlt hingegen eines von zwei in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 angeführten Elementen, und zwar die Unterbringung. Daher ist die Frage, ob die angeführten Begriffe in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 gleich auszulegen sind, vor allem bei dieser dritten Möglichkeit relevant, da durch eine solche Auslegung letztlich vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen würde.

17 – Vgl. Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in Fn. 9 angeführt, S. 18 der deutschen Sprachfassung).

18 – Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 2005, C 169, S. 10).

19 – Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde zwar zehn Jahre nach der Richtlinie 90/314 erlassen und hätte in Art. 15 Abs. 3 auf die Richtlinie 90/314 verweisen können, übernahm jedoch stattdessen die im Römischen Übereinkommen verwendete Terminologie; damit wurde zwischen den beiden eine unmittelbare Verknüpfung hergestellt und das Erfordernis einer identischen Auslegung geschaffen.

20 – Für dieses Ergebnis vgl. in der Literatur z. B. auch Nielsen, P. A., in: Magnus, U., Mankowski, P. (Hrsg.), Brussels I Regulation, Sellier, München, 2007, S. 318, Randnr. 39; Rauscher, T. (Hrsg.), Europäisches Zivilprozeβrecht. Kommentar, 2. Aufl., Sellier. European Law Publishers, München 2006, S. 291, Randnr. 20; Kropholler, J., Europäisches Zivilprozeßrecht. Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 8. Aufl., Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 2005, S. 233, Randnr. 30.

21 – Hervorhebung nur hier.

22 – Urteil Ilsinger (in Fn. 3 angeführt).

23 – Urteil Ilsinger (in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 52 und 53).

24 – Zu den Voraussetzungen für den Abschluss von Verbraucherverträgen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. meine Schlussanträge vom 11. September 2006 in der Rechtssache Ilsinger (C-180/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 46 ff.).

25 – Urteil Ilsinger (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 51). Vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (in Fn. 24 angeführt, Nr. 40).

26 – In der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission zu den Art. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 (in Fn. 10 angeführt) heißt es ausdrücklich, der Vertrag müsse im Fernabsatz geschlossen werden.

27 – Diesen Standpunkt vertritt auch die Kommission in Randnr. 31 ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache Hotel Alpenhof.

28 – Als vergleichbar problematisch können wir uns den Fall einer Klinik vorstellen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringt und über ihre Website zweifellos Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten dazu veranlasst, sich für ihre Dienstleistungen zu entscheiden; diese müssen jedoch, bevor irgendein medizinischer Eingriff vorgenommen wird, zur Untersuchung kommen. Aus der Ferne (z. B. telefonisch) werden die Verbraucher also nur einen Untersuchungstermin vereinbaren können, den Dienstleistungsvertrag (über den medizinischen Eingriff) werden sie aber am Sitz des Dienstleistungserbringers schließen. Wir können auch an den Fall eines Verbrauchers denken, der sich nicht zum Kauf über Internet entschließt, weil er sich vor Kreditkartenmissbrauch fürchtet, während der Unternehmer aber die Zahlung per Nachnahme oder mit Banküberweisung nicht akzeptiert. In diesem Fall wird der Verbraucher vielleicht alle Informationen über das Internet beziehen, nur der Abschluss des Vertrags wird in dem anderen Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, erfolgen.

29 – Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache Hotel Alpenhof ist ersichtlich, dass das Angebot in Bezug auf die Buchung über E-Mail abgegeben und angenommen wurde und der Beklagte die Hotelleistungen auch tatsächlich in Anspruch nahm (vgl. Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge). In der Rechtssache Pammer wird im Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich erwähnt, wie der Vertrag geschlossen wurde, sondern nur, dass P. Pammer bei der Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG eine Frachtschiffsreise für zwei Personen von Triest nach Fernost buchte, und zwar über Vermittlung der Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer GmbH (vgl. Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge). Der Vertreter von P. Pammer hat jedoch in der Sitzung ausgeführt, P. Pammer habe vom Vermittler zunächst Informationen über E-Mail erhalten, den unterzeichneten Vertrag habe er dem Vermittler auf dem Postweg geschickt.

30 – Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendet nicht den Begriff „Unternehmer“, sondern spricht von einem Vertragspartner, „der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt“. In den Schlussanträgen verwende ich für diese Person aus Gründen der Einfachheit den Begriff „Unternehmer“.

31 – Allem Anschein nach ist diese Voraussetzung in den vorliegenden Rechtssachen erfüllt. In der Rechtssache Pammer schloss der Verbraucher über einen Vermittler einen Vertrag mit einer Gesellschaft, die Frachtschiffstransporte durchführt und demnach als Vertragspartner gelten kann, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Über einen Vermittler eröffnet diese Gesellschaft Verbrauchern die Möglichkeit, den Frachtschiffstransport als Reisende mitzuerleben – und übt damit als Nebentätigkeit auch eine Tätigkeit im Tourismusbereich aus. Die Tatsache, dass der Vertrag über einen Vermittler geschlossen wurde, hat darauf keinen Einfluss. In der Rechtssache Hotel Alpenhof wurde der Vertrag mit dem Hotel geschlossen, das die Hotelleistungen erbringt und ebenfalls als Vertragspartner angesehen werden kann, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

32 – Den Ausführungen im Vorlagebeschluss lässt sich entnehmen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist. In der Rechtssache Pammer gehört es zwar nicht zur primären gewerblichen Tätigkeit der Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG, Verbrauchern zu ermöglichen, einen Frachtschiffstransport mitzuerleben, sondern es handelt sich um eine Nebentätigkeit, die aber dennoch eine der gewerblichen Tätigkeiten dieses Unternehmens ist. In der Rechtssache Hotel Alpenhof kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Hotelleistungen in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit dieses Hotels fallen.

33 – Zur Definition der Begriffe der „interaktiven“ und der „passiven“ Website vgl. z. B. Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 684. Vgl. auch Kropholler, a. a. O. (Fn. 20), S. 230, Randnr. 23; Gillies, a. a. O. (Fn. 4), S. 397; Gaudemet-Tallon, H., „Le juge compétent“, in: Fasquelle, D., Meunier, P., Le droit communautaire de la consommation: Bilan et perspectives, La documentation française, Paris, 2002, S. 228.

34 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Hönig (C-128/94, Slg. 1995, I-3389, Randnr. 9); vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission (C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26), und vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21).

35 – Vgl. Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 686, der ausführt, dass der Begriff des Ausrichtens der Tätigkeit in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 bedeute, dass der Verkäufer seine gewerbliche Tätigkeit bewusst so gestalte, dass er Kunden in bestimmten Staaten erreiche. Nach Ansicht desselben Autors (S. 687) meint dieser Begriff, dass sich der Verkäufer um den Abschluss von Geschäften mit Kunden aus bestimmten Mitgliedstaaten bemühe.

36 – Dem möchte ich hinzufügen, dass es dabei auf eine unter objektiven Gesichtspunkten vorgenommene Beurteilung des aktiven Handelns des Unternehmers ankommt und nicht auf dessen subjektiven Absichten, die er nicht durch konkrete Handlungen zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 687.

37 – Hinzufügen möchte ich, dass es im 13. Erwägungsgrund des ursprünglichen Vorschlags für die Verordnung Nr. 44/2001 (in Fn. 5 angeführt) heißt, die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich seien, stelle eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar. Habe der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so müsse er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen habe. Dieser Erwägungsgrund könnte so verstanden werden, dass allein die Abrufbarkeit einer Website im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers für die Bestimmung der Zuständigkeit nach den besonderen Vorschriften für Verbrauchersachen ausreicht. Dieser Erwägungsgrund wurde jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren gestrichen, was a fortiori dafür spricht, dass allein die Abrufbarkeit einer Website nicht für das Ausrichten einer Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 genügt.

38 – In der Literatur vgl. Montero, a. a. O. (Fn. 4), S. 335, der betont, die Tatsache, dass der Vertrag nicht mit dem Mittel geschlossen worden sei, mit dem sich der Verbraucher über das Angebot informiert habe, ändere nichts daran, dass der Verbraucher Schutz nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 genieße. Ähnlich Mankowski, a. a. O. (Fn. 4), S. 242; Gaudemet-Tallon, H., a. a. O. (Fn. 33), S. 228.

Hinzufügen möchte ich, dass ein Fernabsatzvertrag mit jeglichem technischen Mittel abgeschlossen werden kann, das einen solchen Vertragsabschluss ermöglicht. Nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) ist Fernkommunikationstechnik „jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann“. Unter diese Kommunikationstechniken fallen gemäß Anhang I der Richtlinie z. B. Telefon, elektronische Post oder Fernkopie (Telefax).

39 – So in der Literatur z. B. Mankowski, a. a. O. (Fn. 4), S. 239. Vgl. auch Rauscher, a. a. O. (Fn. 20), S. 288, Randnr. 15.

40 – Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rates (EG) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in Fn. 9 angeführt). Vgl. auch Urteil Ilsinger (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 50).

41 – Im Zusammenhang mit der Voraussetzung des Ausrichtens einer Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 noch immer – vergleichbar mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens – die klassischen Formen der Werbung für die Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers umfasst, z. B. die Werbung in der Presse, im Radio oder im Fernsehen in diesem Mitgliedstaat. Zu den verschiedenen Werbeformen vgl. die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens im Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 44). In der Literatur so auch Nielsen, a. a. O. (Fn. 20), S. 316, Randnr. 33.

42 – In Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist ausdrücklich vom Ausrichten der Tätigkeit „auf irgendeinem Wege“ die Rede. In der Literatur ähnlich Mankowski, a. a. O. (Fn. 4), S. 239.

43 – Vgl. dazu Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 endg. – 99/0154 [CNS]), Nrn. 4.2.1 und 2.2.2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in dieser Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Vorschlag für die Verordnung („auf irgendeinem Wege auf diesen Staat … ausrichtet“) nicht klar genug sei, um Vertrauen zwischen den Parteien zu schaffen, und hat sich für die Beibehaltung der Formulierung aus Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens eingesetzt.

44 – In Fn. 9 angeführt.

45 – Vgl. in Fn. 9 angeführten Vorschlag (S. 17 der deutschen Sprachfassung).

46 – In Fn. 9 angeführter Vorschlag (S. 17 und 18 der deutschen Sprachfassung).

47 – Kritisch zum Kriterium, die Tätigkeit sei gezielt und in erheblichem Maße auszurichten, in der Literatur z. B. Farah, Y., Allocation of jurisdiction and the internet in EU law, European Law Review, Nr. 2/2008, S. 267.

48 – Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 – C5-0169/1999 – 1999/0154[CNS]) (ABl. 2001, C 146, S. 94), Abänderung 37 zu Art. 15. Anfangs war im Parlament eine viel weitere Formulierung vorgeschlagen worden, wonach das Kriterium der Ausrichtung der Tätigkeit durch das Kriterium ersetzt werden sollte, dass der Vertrag mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde; vgl. Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 – C5-0169/1999 – 1999/0154[CNS]), Änderungsantrag 23 zu Art. 15. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch vom Parlament nicht angenommen; vgl. das Abstimmungsergebnis für den Änderungsantrag 23 (ABl. 2001, C 146, S. 41 und 42).

49 – In der Begründung der Kommission heißt es, bereits das Bestehen eines Verbrauchervertrags an sich sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Händler seine Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet habe. (vgl. Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM[2000] 689 endg., S. 6 der deutschen Sprachfassung). Diese Begründung der Kommission würde darauf hindeuten, dass bereits die Existenz einer (passiven) Website an sich für die Zuständigkeitsbestimmung nach den besonderen Regeln für Verbraucherverträge ausreicht. Kritisch in der Literatur Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 682 f.

50 – Vgl. Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Artikeln 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 (in Fn. 10 angeführt).

51 – Im Rahmen der systematischen Auslegung möchte ich hinzufügen, dass – wie die Kommission richtig betont – für die Auslegung des Begriffs des Ausrichtens der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2000, C 291, S. 1, bzw. Entwurf von Leitlinien für vertikale Beschränkungen [SEK(2009) 946]) nicht von Bedeutung sind, in deren Rahmen Werbung und Verkaufsförderung im Internet als „passiver“ Verkauf gelten (vgl. Randnrn. 50 und 51 der geltenden Leitlinien sowie Randnrn. 51 und 52 des Entwurfs in Verbindung mit Art. 4 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [ABl. L 336, S. 21] bzw. mit Art. 4 Buchst. b des Entwurfs zur Änderung der Verordnung [C(2009) 5365/2]). Der Zweck der Qualifizierung eines Verkaufs als „passiv“ besteht nämlich darin, den Lieferanten daran zu hindern, diese Art von Verkauf auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Kundengruppe zu beschränken und damit gegen Art. 81 EG zu verstoßen. Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist aber ein ganz anderer, nämlich dem Verbraucher als der schwächeren Vertragspartei günstigere Regeln für die Zuständigkeitsbestimmung an die Hand zu geben.

52 – Hinzufügen möchte ich, dass es in der Begründung des Vorschlags für die Rom-I-Verordnung heißt, bei Websites, über die der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte, müsse es sich „nicht unbedingt um … interaktive Websites handeln“ und eine Website, die die Käufer zu einer Bestellung per Fax auffordere, ziele ebenfalls auf einen Vertragsabschluss im Fernabsatz ab. Dieser Umstand spricht für die These, dass das Ausrichten der Tätigkeit nicht auf interaktive Websites begrenzt bleiben darf, sondern dass dieser Begriff weiter gefasst sein muss.

53 – In der Literatur so z. B. auch Gaudemet-Tallon, a. a. O. (Fn. 4), S. 230, Randnr. 286; Geimer, R., Schütze, R. A., Europäisches Zivilverfahrensrecht: Kommentar zur EuGVVO, EuEheVO, EuZustellungsVO, EuInsVO, EuVTVO, zum Lugano-Übereinkommen und zum nationalen Kompetenz- und Anerkennungsrecht, 3. Aufl., Beck, München, 2010, S. 335, Randnr. 38; Droz, G., Gaudemet-Tallon, H., „La transformation de la Convention de Bruxelles du 27 septembre 1968 en Règlement du Conseil concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale“, Revue critique de droit international privé, Nr. 4/2001, S. 638, Randnr. 45; Sinay-Cytermann, A., „La protection de la partie faible en droit international privé“, in: Mélanges en l'honneur de Paul Lagarde - Le droit international privé: esprit et méthodes, Dalloz, Paris, 2005, S. 743.

54 – In der Literatur so z. B. auch Kropholler, a. a. O. (Fn. 20), S. 231, Randnr. 24, der betont, eine passive Website, die nicht nur Werbung enthalte, sondern den Abschluss eines Vertrags per Post, E-Mail, Fax oder Telefon anbiete, sei rechtlich genauso zu behandeln wie eine aktive Website. Vgl. auch Mankowski, a. a. O. (Fn. 4), S. 239 ff. Montero, a. a. O. (Fn. 4), S. 334; Geimer/Schütze, a. a. O. (Fn. 53), S. 335, Randnr. 38; Gaudemet-Tallon, H., a. a. O. (Fn. 33), S. 228.

55 – Im Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, muss die Würdigung des Sachverhalts jedenfalls das nationale Gericht vornehmen. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 45), vom 22. Oktober 2009, Zurita García u. a. (C-261/08 in C-348/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

56 – Z. B. wenn der Unternehmer für einheimische Verbraucher eine Mehrwertnummer einrichtet, für Verbraucher aus dem Ausland aber eine gewöhnliche Telefonnummer mit internationaler Vorwahl.

57 – Bei Hotelleistungen handelt es sich z. B. um die Auswahlmöglichkeit „Suchen/Buchen“, mit der die Verfügbarkeit von Zimmern in einem bestimmten Zeitraum abgefragt werden kann.

58 – Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-298/07, Slg. 2008, I-7841, Randnr. 40 und Tenor), ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsabschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.

59 – Es ist z. B. denkbar, dass der Unternehmer auf der Website angibt, bislang Kunden aus zahlreichen Mitgliedstaaten gehabt zu haben, oder dass er auf der Website Aussagen von Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten veröffentlicht.

60 – Ähnlich in der Literatur Geimer/Schütze, a. a. O. (Fn. 53), S. 335, Randnr. 38.

61 – Für diese Auslegung tritt in der Literatur z. B. Farah, a. a. O. (Fn. 47), S. 267 ein.

62 – Vgl. Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu den Artikeln 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001 (in Fn. 10 angeführt).

63 – So auch Nielsen, a. a. O. (Fn. 20), S. 317, Randnr. 35, der ausführt, dass eine auf Schwedisch verfasste Website auf Schweden ausgerichtet sei und nicht auf Spanien. Vgl. auch Vasiljeva, K., „1968 Brussels Convention and EU Council Regulation no 44/2001: jurisdiction in consumer contracts concluded online“, European Law Journal, Nr. 1/2004, S. 133.

64 – Darauf macht in der Literatur auch Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 690, aufmerksam.

65 – Z. B. Englisch.

66 – Z. B. Deutsch in Deutschland und Österreich.

6767– Wenn z. B. ein estnischer Unternehmer auf seiner auf Estnisch verfassten Website die Möglichkeit der Auswahl des Finnischen vorsieht, ist das ein Hinweis darauf, dass er seine Tätigkeit auch auf Finnland ausrichtet. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sprache stellt sich natürlich auch die Frage, ob ein Unternehmer, der die Möglichkeit bietet, statt der Sprache der Website Englisch zu wählen, im Hinblick auf den verbreiteten Gebrauch des Englischen als Fremdsprache seine Tätigkeit automatisch auf alle anderen Mitgliedstaaten ausrichtet. Meines Erachtens ist die Möglichkeit, statt der Sprache der Website Englisch zu wählen, zwar ein starker Hinweis darauf, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auch auf alle anderen Mitgliedstaaten ausrichtet, reicht jedoch für sich allein nicht aus. Jedenfalls sind bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet, auch andere Kriterien zu berücksichtigen.

68 – Es handelt sich dabei um die sogenannte country-code top-level domain, z. B. „.at“, „.fr“, „.de“ oder „.co.uk“.

69 – So in der Literatur auch Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 690, Fn. 105.

70 – Z. B. „.com“, „.net“, „.org“ oder „.eu“.

71 – Z. B. kann selbst ein Konditor, der seine Dienstleistungen traditionell in einem geografisch begrenzten Gebiet erbringt, bestimmte Produkte über das Internet verkaufen und ins Ausland versenden.

72 – Frisördienstleistungen werden z. B. grundsätzlich lokal erbracht, doch ist es in einigen wenigen Gebieten durchaus denkbar, dass der Dienstleistungserbringer regelmäßig auch Kunden aus dem Ausland hat.

73 – Ähnlich Øren, a. a. O. (Fn. 4), S. 687.

74 – Vgl. Nr. 66 und Fn. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

75 – Neben dem ausdrücklichen Ausschluss der Ausrichtung der Tätigkeit auf bestimmte Mitgliedstaaten besteht auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer technisch verhindert, dass Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten auf seine Website Zugriff haben. In der Literatur vgl. Nielsen, a. a. O. (Fn. 20), S. 317, Randnr. 35; Gaudemet-Tallon, H., a. a. O. (Fn. 33), S. 227.

76 – Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199, S. 1). Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Art. 2 Abs. 1 auf Klagen beschränkt, deren Streitwert ohne Zinsen 2 000 Euro nicht überschreitet, so dass die Verordnung in den vorliegenden Rechtssachen nicht anwendbar wäre; meines Erachtens wird es jedoch möglich sein, sie auf die meisten anderen Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verbraucherverträge anzuwenden. In Rechtsstreitigkeiten, in denen der Streitwert ohne Zinsen 2 000 Euro nicht überschreitet, ist das Verfahren wesentlich vereinfacht, da es in der Regel schriftlich geführt wird (das Gericht hält gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung nur eine mündliche Verhandlung ab, wenn es diese für erforderlich hält oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt); die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist nicht verpflichtend (Art. 10).

77 – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).

78 – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).

79 – Art. 32 bis Art. 56 der Verordnung Nr. 44/2001.

80 – Vgl. in diesem Sinne Art. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006.

81 – Zum freien Verkehr von Zahlungsbefehlen vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006. Zum freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden vgl. Art. 1 der Verordnung Nr. 805/2004. Zu den Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. den zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung, in dem es heißt, „[d]ie Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts“, daher sei es nötig, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

82 – Außerdem weist Nielsen, a. a. O. (Fn. 20), S. 316, Randnr. 30, berechtigterweise darauf hin, dass die Verbraucher eher bereit sein werden, über das Internet zu kaufen, wenn sie angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz genießen – wenn sie also wissen, dass sie die Möglichkeit haben, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu klagen.

83 – Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie betrifft diese Richtlinie „nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht ihres Mitgliedstaats niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind“. Aus dem Wortlaut dieses Artikels könnten wir zwar folgern, dass er sich nur auf Vorschriften bezieht, die das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht regeln, doch führt die Kommission in ihrem Dokument „Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“ (http://ec.europa.eu/internal_market/services/services-dir/proposal_en.htm#handbook, S. 18 der deutschen Sprachfassung) im Zusammenhang mit diesem Artikel aus, dass diese Richtlinie auch die gerichtliche Zuständigkeit nicht betrifft, da diese Fragen durch die Verordnung Nr. 44/2001 geregelt werden.

84 – Hinzufügen möchte ich, dass im 95. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie für solche objektiven Gründe u. a. folgende Beispiele genannt werden: entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Erbringung der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen des Niederlassungsmitgliedstaats unterscheiden.

85 – In der Literatur teilen diese Auffassung z. B. auch Geimer/Schütze, a. a. O. (Fn. 53), S. 335, Randnr. 38; Micklitz, H.-W., Rott, P., „Vergemeinschaftung des EuGVÜ in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Nr. 11/2001, S. 331; Beraudo, J.-P., „Actualité: le règlement (CE) du Conseil du 22 décembre 2000 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile ou commerciale“, JurisClasseur procédure civile, 2002, fasc. 52, Nr. 32; Fawcett, J. J., Harris, J. M., Bridge, M., „International Sale of Goods in the Conflict of Laws“, Oxford University Press, Oxford, 2005, S. 501, Randnr. 10.16.








Datenschutz Impressum