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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 18.10.2007 - 6 B 33/07 - Das Betreiben eines pornografischen Internet-Linkportals ohne Altersverifiizierung, auf das also auch Kinder Zugang haben, ist unzulässig

VG Lüneburg v. 18.10.2007: Das Betreiben eines pornografischen Internet-Linkportals ohne Altersverifiizierung, auf das also auch Kinder Zugang haben, ist unzulässig


Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 18.10.2007 - 6 B 33/07) hat entschieden:

   Das Betreiben eines pornografischen Internet-Linkportals ohne Altersverifiizierung, auf das also auch Kinder Zugang haben, ist unzulässig.




Siehe auch Alterskontrolle und Jugendschutz


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der diese dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt hat, die Internetseite […] weiterhin anzubieten, ohne sicherzustellen, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist.

Der Antragsteller betreibt mit seiner „[…] Medienagentur“ eine Vielzahl von Internetseiten. Er ist u.a. Anbieter und Domaininhaber der Internetseite […]. Hinsichtlich anderer vom Antragsteller angebotener Internetseiten ist eine weitere Verfügung der Antragsgegnerin gegangen, die ebenfalls Gegenstand eines bei der Kammer anhängigen Verfahrens (6 A 156/07) ist.

Bei der Internetseite […] handelt es sich um ein sog. Linkportal, d.h. von dieser Seite aus kann der Benutzer auf ca. 1400 verlinkte Webseiten zugreifen. Beim Aufrufen der Seite wird man u.a. mit folgendem Hinweis begrüßt (Stand 15.10.2007):

   „Herzlich Willkommen auf Deutschlands größtem Porno Portal für kostenlose und echt preiswerte Erotik Bilder. Jetzt gibt's bei uns auch kostenlose Sexbilder! Erotik Bilder und gratis Pornos.“

Unter den Oberschriften „Amateure“, „Außergewöhnliches“, „Live Sex“, „Fetisch“, „Huren/Bordell“, „Videos“ „Gratis Erotik“, „Kontakte/Swinger“ etc. kann sich der Benutzer zu den jeweiligen Links weiterklicken. Hinsichtlich der Anzahl der bundesweiten Nutzer des Webangebots […] findet sich auf dieser Seite unter der Rubrik „Impressum/Mediendaten“ folgende Angabe:

   „Derzeit zählen wir pro Tag etwa 8.000 Unique Besucher (Monat: 240.000) und ca. 40.000 Page Impressions (Monat: 1.200.000).“

Im Rahme einer Prüfung dieser Internetseite durch die Gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) wurde der Inhalt der Seite des Antragstellers beanstandet. Durch Schreiben von jugendschutz.net vom 28. April 2006 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich auf der Webseite […] unzulässige Inhalte befänden. Durch Email vom 09. Mai 2006 ließ der Antragsteller durch seinen Anwalt mitteilen, dass das Angebot gemäß den erteilten Hinweisen abgeändert worden sei. Darauf antwortete jugenschutz.net, dass eine erneute Überprüfung ergeben habe, dass auf der Internetseite des Antragstellers weiterhin unzulässige Inhalte frei zugänglich seien. Nach einer weiteren Prüfung durch die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) am 09. August 2006 stellt diese fest, dass das Angebot des Antragstellers gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstoße und beschloss einstimmig, ein Beanstandung- und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Durch schreiben vom 06. Dezember 2006 wurde der Antragsteller über die Einleitung der Verfahren informiert und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon machte er jedoch - abgesehen von einer durchgeführten Akteneinsicht - in der Sache keinen Gebrauch. Auf Vorlage der Antragsgegnerin beschloss die KJM daraufhin am 07. Februar 2007, dass die auf […] enthaltenen Angebote gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV verstießen. Zugleich forderte sie die Antragsgegnerin auf, eine Beanstandung gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV auszusprechen.

Durch mittlerweile bestandskräftigen „Beanstandungsbescheid“ vom 20. April 2007 stellte die Antragsgegnerin in Vollzug des Beschlusses der KJM fest, dass der Antragsteller als Eigentümer und Inhaltsanbieter der Internetpräsenz […] durch das Verbreiten und Zugänglichmachen von in sonstiger Weise pornografischen Angeboten gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstoßen habe und forderte ihn auf, diesen Verstoß künftig zu unterlassen. Für den Fall der Nichtbeseitigung des Verstoßes würde eine Sperrungsverfügung angedroht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass sich Jugendliche über die Internetseite des Antragstellers Zugang zu pornografischen Inhalten verschaffen könnten, da keine verlässliche Volljährigkeitsprüfung durch ein anerkanntes Altersverifikationssystem erfolge. Der Antragsteller sei auch für den Inhalt der Seiten verantwortlich, zu denen er Links bereitstelle, da er den Inhalt der verlinkten Seite kenne und sich deren Inhalt zueigen mache.

Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2007 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, das Angebot […] weiterhin anzubieten, ohne durch geeignete technische Maßnahmen wie z.B. ein Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht bis zum 22. Oktober 2007 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25. September 2007 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sich auf seiner Internetseite zu keinem Zeitpunkt jugendgefährdende Inhalte befunden hätten. Er habe spätestens bis zum 19. September 2007 alle beanstandenden Verlinkungen von der Webseite entfernt. Die Verfügung vom 20. September 2007 sei auch unverhältnismäßig, da eine zeitliche und/oder auf einzelne jugendgefährdende Websites bezogene Untersagung ausreichend gewesen wäre. Zudem sei es unverhältnismäßig, dass vom Antragsteller gefordert werde, die gesamte Webseite mit einem Altersverifikationssystem zu belegen. Einer Auslegung dahingehend, dass auch die Löschung von Verlinkungen mit pornografischem Inhalt eine Erfüllung der Verfügung herbeiführen könnte, sei aufgrund des Wortlauts der Verfügung nicht möglich.




Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seiner am 25. September 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2007 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und vertieft bzw. aktualisiert diese wie folgt: Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller alle unzulässigen Links von seiner Webseite gelöscht hätte bzw. ein anerkanntes Altersverifikationssystem eingerichtet habe. Zwar sei richtig, dass der Antragsteller die in dem Bescheid vom 20. September 2007 konkret benannten unzulässigen Verlinkungen entfernt habe. Die Untersagung beziehe sich jedoch auf die gesamte Internetpräsens des Antragstellers. Bei einer derartig hohen Linkzahl wie auf der Seite des Antragstellers sei es nicht möglich, sämtliche unzulässige verlinkte Inhalte zu dokumentieren und in Bescheiden aufzuführen. Daher sei sie gezwungen, sich bei der Erstellung von Bescheiden auf einige explizite Beispiele zum Beleg der Unzulässigkeit zu beschränken. Bei einer erneuten stichprobenartigen Kontrolle am 01. und 03. Oktober 2007 habe sie jedoch weitere Verstöße festgestellt. So seien etwa über die Seite des Antragstellers u.a. Verlinkungen zu den Seiten […] und […] möglich, ohne dass dabei eine verlässliche Überprüfung des Alters der Nutzer stattfinde. Zum Beleg verweist sie auf die von ihr vorgelegten Ausdrucken und DVD's.

Im Rahmen der gerichtlichen Ermittlung und Vermittlung zwischen den Beteiligten hat die Antragsgegnerin u.a. durch Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 ausgeführt, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Verfügung dadurch erfüllen könne, dass er (1.) vor die Startseite von […] ein Altersverifikationssystem schalte oder (2.) sicherstelle, dass alle von dieser Seite aus erreichbaren Verlinkungen, die pornografische Inhalte enthielten, ein hinreichendes Altersverifikationssystem aufwiesen, oder (3.) die entsprechenden Links dauerhaft entferne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.


II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 25. September 2007 erhobenen Klage wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Denn da die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, entfaltet die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten von der Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Die Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen zu können. Außerdem hat sie den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich hat die Begründungspflicht die Funktion, den Gerichten zu ermöglichen, die Argumente der Behörde zu überprüfen.

Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in seinem Bescheid vom 20. September 2007 dargelegt und das besondere Interesse an einem sofortigen Vollzug seiner Verfügung hinreichend erläutert. Dazu hat er ausgeführt, dass eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise geboten sei, da der Antragsteller auf eine bestandskräftige Verfügung nicht reagiert habe. Die Bedeutung des Angebots des Antragstellers und die durch die Beschwerden bei jugendschutz.net dokumentierten intensive Nutzung und Wahrnehmung rechtfertige ein Abweichen von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen. Von dem Angebot des Antragstellers gingen erhebliche Gefahren für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf ihre ungestörte Entwicklung zu verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft aus, so dass die Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen des Jugendschutzes zurücktreten müssten.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, der Antrag ist mithin unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser vom Gericht zu treffenden Entscheidung sind die einander widerstreitenden beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (zum Abwägungsmaßstab: BVerfG, Beschl. v. 15.02.1992 - 2 BvR 1492/91 -, NVwZ 1992, 241, (242); Beschl. v. 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241). Dabei sind der Zweck des Gesetzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens besondere Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, desto geringer sind die an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellenden Anforderungen. Demgemäß kommt dem öffentlichen Interesse ein umso geringeres Gewicht zu, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtwidrig ist, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 14; Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 158 ff., m.w.N.).

Die streitige Untersagungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig und es sind auch sonst keine überwiegenden Interessen des Antragstellers ersichtlich, vorerst von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Staatsvertrages vom 31. Juli/10. Oktober 2006 i.V.m. den §§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 S. 3 RStV enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Der Antragsteller ist somit als Betreiber von Internetseiten ein Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV.

Nach § 59 Abs. 3 S. 1 RStV stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen fest und trifft die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen, wobei die Untersagung nicht erfolgen darf, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht (§ 59 Abs. 3 S. 2 - 3 RStV).

Die Antragsgegnerin hat den Betrieb des Linkportals zu Recht untersagt, da das vom Antragsteller angebotene Linkportal […] gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstößt. Nach dieser Bestimmung sind Angebote unzulässig, wenn sie „in sonstiger Weise pornografisch“ sind. Darstellungen sind dann als pornografisch einzuordnen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 - zitiert nach juris; Hertel, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 Rn. 44; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 184, Rn. 5 ff.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind jedenfalls die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen und die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung vorgelegten exemplarisch dokumentierten Darstellungen, die über die Webseite des Antragstellers zu erreichen sind, als pornografisch einzuordnen und somit nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV unzulässig. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid beispielhaft aufgeführte Verlinkungen; insoweit folgt das Gericht der Begründung des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 20. September 2007 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat, denn die Kammer ist aufgrund der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung vorgelegten Dokumentation sowie einer eigenen Sichtung der Webseite des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller den Benutzern seiner Seite sowohl vor als auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Zugang zu pornografischen Angeboten ermöglicht hat.



Die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Angebote sind auch nicht nach der für Telemedien geltenden Sondervorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV ausnahmsweise zulässig. Eine solche Zulässigkeit setzt nach der erwähnten Vorschrift voraus, dass von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog. geschlossene Benutzergruppe).

Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung von Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern. Erforderlich ist, dass zwischen dem Angebot i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ (BVerwG, Urt. v. ( 20.02.2002 - 6 C 13/01 - zitiert nach juris) geschaltet ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur dann gewährleistet, wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten, namentlich der Ausweis-Nummer, vorgenommen wird. Systeme, weiche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Oberprüfung der Personalausweis-Nummer vornehmen, werden vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend angesehen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01; vgl. auch VG München, Beschl. v. 31.01.2007 - M 17 S 07.144 -; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2005 - 3 U 195/04; LG München, Urt. v. 18.08.2005 - 17 HK O 7548/05 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Hartstein u.a, JMStV, Stand: Mai 2007, § 4 JMStV Rn. 64 ff.). Auf dieser Grundlage hat eine Arbeitsgruppe der KJM ein detailliertes Beurteilungsraster für die verschiedenen am Markt zur Verfügung stehenden Identifizierungs- und Authentifizierungskonzepte entwickelt, das sich am jeweils aktuellen Stand der Technik orientiert (siehe dazu die detaillierte Beschreibung bei Hartstein u.a, JMStV, Stand: Mai 2007, § 4 JMStV Rn. 65a). All diesen Systemen ist - in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung - gemein, dass eine persönliche sog. „face-to-face“ Kontrolle stattfindet. Der Antragsteller hat unstreitig kein den dargestellten Anforderungen entsprechen des Altersverifikationssystem hinsichtlich seiner Seite […] installiert, so dass nicht gewährleistet ist, dass sein Angebot nur einer aus Erwachsenen bestehenden geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht wird. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV ist damit nicht gegeben.

Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der streitgegenständlichen Verfügung, da er gemäß § 20 JMStV i.V.m. §§ 7 - 10 TMG für die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Verantwortung bei Linkanbietern jedenfalls dann gegeben, wenn der Anbieter durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit schafft, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. zum TDG a.F. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2006 - 1 Ss 449/05 - zitiert nach juris; siehe dazu, dass die bisher in den §§ 5 - 11 TDG enthaltenen Regelungen in den §§ 7 - 10 TMG unverändert übernommen wurden BT-Drs. 16/3078, S. 16; siehe insgesamt zur Frage der Verantwortlichkeit der Dienstanbieter auch Roggenkamp, juris PR-ITR 6/2007, Anm. 7). Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Link setzt oder aufrecht erhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links sowie danach, welche Kenntnis der den Unk Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die bzw. auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH, Urt. v, 01.04.2004 - 1 ZR 317/01 -, zitiert nach juris).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass der Antragsteller auch für die Inhalte der von ihm angebotenen Links verantwortlich ist. Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang, also aus der Bezeichnung der Webseite mit […], der Bezeichnungen der darauf enthaltenen Links (z.B. […], […] etc.) und der vom Antragsteller vorgenommenen Kommentierung (z.B. „Pornorent Videothek - Hier kommt Europa: Komplette DVD Pornofilme als Download und Pornobilder mit Pornostars“, „Hier findest Du mehr als 1000 scharfe Sexvideos und Porno Videos in Top Qualität 1A Angebot“), dass der Antragsteller die Inhalte der von ihm zur Verfügung gestellten Links kennt und billigt und ihre Benutzung durch die Besucher seiner Seite gerade anstrebt. Spätestens seit Erlass des Beanstandungsbescheids vom 20. April 2007 durch die Antragsgegnerin muss dem Antragsteller auch klar sein, dass er gesetzeswidrig handelt, wenn er im Internet pornografische Inhalte ohne ein anerkanntes Altersverifikationssystem zur Verfügung stellt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die streitgegenständliche Untersagung auch nicht unverhältnismäßig. Zwar darf eine Untersagung nach § 59 Abs. 3 S. 2 RStV nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Zudem darf eine Untersagung nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Kann der Zweck der Untersagung auch durch eine Beschränkung auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder durch eine zeitliche Beschränkung erreicht werden, ist nur eine eingeschränkte Untersagung anzuordnen (vgl. § 59 Abs: 3 S. 3 - 4 RStV).




Die streitgegenständliche Verfügung wird diesen Anforderungen gerecht. Zunächst ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass die Untersagung außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Denn das Ziel der Maßnahme, Jugendliche vor pornografischen Darstellungen zu schützen, ist ein Belang der Allgemeinheit, das gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers überwiegt. Der Zweck der Untersagung hätte auch nicht auf andere Weise, etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Links oder durch eine zeitliche Beschränkung, erreicht werden können. Hätte sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, nur das Anbieten von einzelnen, von ihr in der Verfügung aufgeführten Links zu untersagen, hätte dadurch nicht gleichermaßen sichergestellt werden können, dass der Antragsteller zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung der beanstandeten Links weitere gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstoßende Links auf seiner Seite installiert. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin anhand der von ihr vorgelegten Dokumentation nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den von ihr in der Verfügung namentlich genannten Links nur um Beispiele handelt, dass die Webseite des Antragsgegners aber darüber hinaus weitere Links mit pornografischem Inhalt enthält, die nicht über ein Altersverifikationssystem geschützte sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz Beanstandung einzelner Links diese über den Zeitraum von über einem Jahr weiter auf seiner Webseite angeboten hat.

Hinsichtlich der vom Antragsteller geforderten zeitlichen Beschränkung der Untersagung ist zunächst festzustellen, dass diese nach ihrem Wortlaut bereits eine zeitliche Beschränkung enthält. Denn nach Ziffer 1 der Verfügung ist das Angebot der Internetseite des Antragsteilers nur so lange untersagt, wie er nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Damit liegt es grundsätzlich in der Hand des Antragstellers, die „Befristung“ und damit die Gegenstandslosigkeit der Verfügung durch Installation des geforderten Altersverifikationssystems herbeizuführen. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung etwa in der Art, dass den Antragsteller nur für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird, pornografische Inhalte ohne Altersverifikationssystem ins Internet zu stellen, wäre demgegenüber nicht geeignet gewesen, um das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel des effektiven und dauerhaften Jugendschutzes zu erreichen. Denn dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller dauerhaft daran gehindert wird, Minderjährigen den Zugang zu pornografischen Darstellungen im Internet zu ermöglichen.

Die streitgegenständliche Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Dies setzt gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Betroffene aus der Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres ersichtlichen Umständen erkennen können muss, was von ihm verlangt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 37 Rn. 5 ff.). Letzteres ist gewährleistet, wenn der Adressat einer Verfügung aus ihrem gesamten Inhalt und aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der von der Behörde gegebenen Begründung, im Wege einer Auslegung hinreichend Klarheit bezüglich des Regelungsinhalts gewinnen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O, Rn. 12, m.w.N,).



Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin noch als hinreichend bestimmt einzuordnen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Wortlaut der in Ziffer 1 der Verfügung getroffenen Anordnung für sich gesehen zunächst dafür spricht, dass er die Verfügung nur dadurch befolgen kann, dass er die Seite […] mit einem anerkannten Altersverifikationssystem belegt. Aus der umfangreichen Begründung der Untersagung sowie aus dem Gesamtzusammenhang (der Verlauf des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des Erlasses des Beanstandungsbescheids vom 20. April 2007) wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Antragsteller die Verfügung - alternativ zu der Schaltung eines Altersverifikationssystems für die gesamte […]-Seite - auch dadurch erfüllen kann, dass er sämtliche gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstoßende Links mit pornografischen Inhalten löscht bzw. sicherstellt, dass alle von seiner Seite aus erreichbaren Links auf pornografische Inhalte mit einem hinreichenden Altersverifikationssystem versehen sind. Diese Auslegungsmöglichkeiten hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 auch noch einmal ausdrücklich dargelegt und bestätigt. Wenn sich der Antragsteller demgegenüber darauf beruft, dass Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung keiner Auslegung zugänglich sei und einzig und allein zum Inhalt habe, dass der Antragsteller seine gesamte Webseite mit einem Altersverifikationssystem zu belegen habe, verkennt dies aus Sicht der Kammer die für die Auslegung ebenfalls maßgebliche Begründung des Bescheids sowie den Gesamtzusammenhang. Vielmehr wird durch diese Sichtweise des Antragsteilers deutlich, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sämtliche Links auf pornografische Inhalte zu löschen.

Die Androhung des Zwangsgelds ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - Nds. VwVG - i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 79 Abs. 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG ist ein Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- und nicht - wie vom Antragsteller gefordert - „bis zu“ 10.000,- Euro angedroht hat. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds, da diese gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 Nds. SOG das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes in angemessenem Umfang berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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