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Wettbewerb
Zeitschriftenabonnement und Zeitungsabo
(Vertragsabschluss im Internet - Werbung)
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Stuttgart v. 23.12.1977:
Es verstößt grundsätzlich gegen UWG § 1, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen. Die planmäßige Versendung eines Formularschreibens an minderjährige Zeitschriftenabonnenten oder deren gesetzliche Vertreter, die unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden wollen, ist unzulässig, wenn durch dieses Schreiben ein unrichtiger Eindruck von der Rechtslage entsteht und dieser Eindruck noch dadurch verstärkt wird, daß auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand hingewiesen wird.
- OLG München v. 25.01.2001:
Wenn auf einer Homepage für den Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen geworben und die Möglichkeit geboten wird, eine Zeitschrift mit Hilfe einer formalisierten e-mail zu abonnieren, handelt es sich bei den beworbenen Verträgen um solche, die über Waren unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, FernAbsG § 1 Abs 1.
Einwilligungserklärung:
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- LG Berlin v. 18.11.2009:
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Eine Formulierung, die nicht unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der Einwilligungserteilung nicht verborgen bleiben können, sondern dass sich ihm die mit der Unterschriftsleistung abzugebende Einwilligungserklärung als sein bewusster und autonomer Willensakt darstellt, und die zudem keine Abwahlmöglichkeit vorsieht, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.