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OLG Stuttgart Urteil vom 23.12.1977 - 2 U 111/77 - Ausnutzung der Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden

OLG Stuttgart v. 23.12.1977: Zur unzulässigen Ausnutzung der Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 23.12.1977 - 2 U 111/77) hat entschieden:

   Es verstößt grundsätzlich gegen UWG § 1, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen. Die planmäßige Versendung eines Formularschreibens an minderjährige Zeitschriftenabonnenten oder deren gesetzliche Vertreter, die unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden wollen, ist unzulässig, wenn durch dieses Schreiben ein unrichtiger Eindruck von der Rechtslage entsteht und dieser Eindruck noch dadurch verstärkt wird, daß auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand hingewiesen wird.



Siehe auch
Jugendschutz
und
Zeitschriftenabo


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verbraucherverband, beanstandete eine Passage des Formularschreibens der Beklagten, das diese als Antwortschreiben verwendet, wenn ein Zeitschriftenabonnent oder der gesetzliche Vertreter eines solchen unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden will.

Das Formularschreiben hat folgenden Wortlaut:

   "Sie haben uns mitgeteilt, daß Sie den unterschriebenen Abonnementsauftrag nicht anerkennen, da nach ihrer Meinung Minderjährige nicht zum Abschluß eines solchen Vertrages berechtigt seien.

Hierzu müssen wir Ihnen sagen, daß wir ihrer rechtlichen Auffassung nicht zustimmen können.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der heutigen Lebenswirklichkeit läßt sich feststellen, daß in unserer Zeit grundsätzlich auch schon Jugendlichen und Heranwachsende über mehr oder minder erhebliche Geldbeträge frei verfügen können, sei es, daß sie ein regelmäßiges Taschengeld im Rahmen der alltäglichen und verkehrsüblichen Bedürfnisse von ihren Eltern erhalten, oder daß ihnen sogar ein eigener Arbeitsverdienst ganz oder teilweise zur freien Verwendung überlassen wird. Grundsätzlich läßt sich sagen, daß die Eltern heutzutage ihren heranwachsenden Kindern einen gewissen Spielraum für selbständiges rechtliches Handeln geben und bei finanziellen Geschäften zumindest kleinerer Art (also auch zum Beispiel bei einem Zeitschriftenabonnement oder Buchabonnement) in diesem Rahmen generell und stillschweigend schon im voraus einverstanden sind.

Wir sind also durchaus der Meinung, daß wir davon ausgehen können, daß auch vorliegend der abgeschlossene Abonnementauftrag wirksam ist, wobei wir im einzelnen an die Bestimmungen in den §§ 107, 110 und 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs denken. Jede wirksam eingegangene Verpflichtung kann natürlich notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.

In Anbetracht dieser Rechtslage würden wir es sehr bedauern, wenn Sie es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen ließen, die nur mit zusätzlichem Zeitaufwand und Kostenaufwand verbunden wäre.

Wir meinen deshalb, daß es der einzig vernünftige Weg ist, die geringen Abonnementsgebühren zu bezahlen und die gelieferten Hefte abzunehmen. Sie dürfen überzeugt sein, daß eine gut gestaltete Zeitschrift kommt, die ihr Geld wert ist."

Die Klägerin, die von dem Vater einer Abonnentin namens A. R. eingeschaltet wurde, hielt den Hinweis auf § 110 BGB in dem vorgenannten Formularschreiben für den wettbewerbswidrigen Versuch, die Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis der Verbraucher auszunutzen. Sie hat vorgetragen, Sinn des Formularschreibens sei es, den minderjährigen Abonnenten bzw dessen gesetzlichen Vertreter davon zu überzeugen, daß trotz der Minderjährigkeit ein wirksamer Vertrag vorliege. In psychologisch geschickter Weise würden dabei die allgemeinen Überlegungen hinsichtlich eines generellen Einverständnisses der Eltern eines Minderjährigen mit dem Hinweis auf den sog Taschengeldparagraphen vermengt, von dessen Existenz die meisten schon irgendwo gehört oder gelesen hätte, dessen Umfang und Tragweite jedoch bei rechtsunkundigen Verbrauchern weitgehend unbekannt sei. Ein großer Teil der Verbraucher lasse sich durch die Erwähnung von Paragraphen einschüchtern. Dieses Verhalten sei mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn die Rechtsausführungen - wie im beanstandeten Formularschreiben der Beklagten - eindeutig falsch seien. Der von der Beklagten zitierte Paragraph 110 BGB erlange eine rechtliche Bedeutung erst, wenn der Minderjährige seine Leistung bewirkt, also die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Der Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung sei deshalb fehl am Platze, soweit ein minderjähriger Abonnent seine künftige Abnahme - und Zahlungsverpflichtung gerade bestreite.

Die Beklagte hat vorgetragen, eine Wettbewerbshandlung, die ihr untersagt werden könne, liege überhaupt nicht vor, denn das beanstandete Formularschreiben greife nicht in die Wechselbeziehung zwischen dem eigenen und einem fremden Wettbewerb ein. Von einer Wettbewerbshandlung könne abgesehen davon bereits deshalb nicht gesprochen werden, weil sie das beanstandete Schreiben erst nach Abschluß eines Abonnementvertrages verwende. Im übrigen könne ihr hinsichtlich der vorprozessualen Korrespondenz mit ihren Kunden ebensowenig eine Beschränkung auferlegt werden, wie hinsichtlich ihres Sachvortrags in einem Rechtsstreit. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sie mit der beanstandeten Passage nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß sich die Wirksamkeit des Abonnementvertrages aus § 110 BGB ergebe. Die Erwähnung dieser Gesetzesbestimmung beruhe allein darauf, daß § 110 BGB als ein Unterfall des § 107 BGB anzusehen sei.

Die zweite Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat der Unterlassungsklage der Klägerin durch Urteil vom 31. Mai 1977 stattgegeben und diese Entscheidung damit begründet, daß das beanstandete Verhalten die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die jedoch erfolglos blieb.





Aus den Entscheidungsgründen:


"Der formgerecht und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung der Beklagten muß der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Weder die gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags der Klägerin erhobenen formellen Bedenken noch die gegen die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen sind gerechtfertigt.

1. Soweit die Beklagte meint, der geltend gemachte Unterlassungsantrag entspreche nicht den Anforderungen des § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Daß in Klagantrag und Urteilsformel Zeitschriftenabonnements, für die eine Genehmigung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt, aufgeführt sind, bedeutet keine Bedingung im Rechtssinn, sondern nur eine Beschreibung der konkreten Verletzungsform. Sinnvollerweise kann damit nur eine Beschreibung der Fälle gemeint sein, in denen eine Verwendung des beanstandeten Formularschreibens der Beklagten in Betracht kommt. Das sind aber alle Fälle, in denen ausdrücklich oder stillschweigend das Fehlen von Genehmigung oder Zustimmung (genauer: Einwilligung) geltend gemacht und deshalb die Wirksamkeit des von einem Minderjährigen eingegangenen Vertrages angezweifelt wird. Es kann weder der Klägerin noch dem angefochtenen Urteil unterstellt werden, eine Beschränkung der Verbote auf die Fälle gewollt zu haben, in denen Genehmigung und Einwilligung objektiv fehlen. Denn schutzwürdig sind die "Vertragspartner" der Beklagten auch dann, wenn die Genehmigung oder Einwilligung zwar objektiv vorliegt, zunächst aber im Streit ist.

Da die von der Klägerin gerügte Verletzungshandlung nur gegeben ist, wenn der minderjährige Abonnent den Vertrag mit der Beklagten noch nicht oder zumindest noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat, hätte der Unterlassungsantrag insoweit einer weiteren Einschränkung bedurft. Dieses Versäumnis ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und zwingt auch zu keiner Anpassung der erstinstanzlichen Urteilsformel, da das streitgegenständliche Formularschreiben der Beklagten seinem Inhalt nach nur zur Versendung kommt, soweit sich der minderjährige Abonnent der Beklagten der Erfüllung der Abnahmeverpflichtung und Zahlungsverpflichtung widersetzt. Es genügt auch die Klarstellung in den Entscheidungsgründen, daß das Verbot entsprechend dem sich aus der Klagbegründung ergebenden Begehren nur gilt für Äußerungen der Beklagten gegenüber ihren "Vertragspartnern" oder deren Vertretern und nicht etwa auch für den Vortrag in einem Rechtsstreit.

2. Was die Aktivlegitimation der Klägerin anbetrifft, so bestreitet die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs 1a S 2 UWG zu Unrecht. Durch das beanstandete Verhalten werden "wesentliche Belange der Verbraucher" berührt. Die Klagebefugnis der Verbraucherverbände ist, wie sich aus der Formulierung des Gesetzgebers ergibt, hinsichtlich eines auf § 1 UWG gestützten Begehrens ausgeschlossen, soweit durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Gewerbetreibenden nur die Belange einzelner Verbraucher beeinträchtigt werden (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht Bd I, 11. Aufl 1974, § 13 UWG RdNr 27). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, was sich schon allein daraus ergibt, daß die Beklagte ihre Abonnenten im wesentlichen durch Zeitschriftenwerber gewinnt, die häufig in Kolonnen auftreten und erfahrungsgemäß nicht nur einen bestimmten Interessentenkreis ansprechen.




3. Sachlich nicht gerechtfertigt sind die Einwände, die die Beklagte dagegen erhebt, daß das Landgericht Stuttgart das beanstandete Verhalten als einen Verstoß gegen § 1 UWG angesehen hat. Wettbewerbswidrig iS dieser Vorschrift ist, was der verständige Durchschnittsgewerbetreibende und die Allgemeinheit im Wettbewerb als anstößig ansehen. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kommt es auf den Gesamtcharakter des beanstandeten Verhaltens an, insbesondere darauf, inwieweit es den Funktionen des Wettbewerbs widerspricht und als mißbräuchlich zu beurteilen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verfälschung des Leistungswettbewerbs verstößt es deshalb grundsätzlich gegen § 1 UWG, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen (Baumbach-Hefermehl aaO, § 1 UWG RdNr 21; BGH WRP 1976, 551 - Filmzusendung).

Ein solches gezieltes Verhalten liegt in der Versendung des beanstandeten Formularschreibens. Durch den Inhalt dieses Schreibens wird bei den Empfängern nämlich der Eindruck erweckt, die von ihnen bestrittene Wirksamkeit des mit dem Minderjährigen abgeschlossenen Abonnementvertrages ergebe sich ua aus § 110 BGB und jede weitere Leistungsverweigerung sie aussichtslos bzw führe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Einlassung der Beklagten, sie wolle den minderjährigen Abonnenten oder deren gesetzlichen Vertretern mit ihren Ausführungen in dem Formularschreiben nur zu bedenken geben, ob die eingegangene Verpflichtung nicht von einem Generalkonsens gedeckt ist, was möglicherweise nicht zu beanstanden wäre, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte weist die Empfänger des Formularschreibens zwar auf das im heutigen Rechtsleben sehr häufig feststellbare generelle Einverständnis der Eltern mit kleineren Rechtsgeschäften ihrer heranwachsenden Kinder hin. Die Beklagte fordert die Empfänger des Formularschreibens aber nicht auf, sich unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nochmals zu erklären, sondern geht ohne weiteres davon aus, daß der in Frage stehende Abonnementvertrag aufgrund eines solchen Generalkonsenses wirksam ist. Unter diesen Umständen können die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Verständnis es im übrigen ausschließlich ankommt (Baumbach-Hefermehl aaO, Einl UWG RdNr 101) und die im wesentlichen rechtsunkundig sind, die Ausführungen der Beklagten - "wir sind also durchaus der Meinung, daß wir davon ausgehen können, daß auch vorliegend der abgeschlossene Abonnementauftrag wirksam ist, wobei wir im einzelnen an die Bestimmungen in den §§ 107, 110, und 113 BGB denken" - nur dahingehend verstehen, daß sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten ergibt. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte den Kunden im unmittelbaren Anschluß an den Hinweis auf die §§ 107, 110, 113 BGB die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand vorhält. Die so verstandenen Rechtsausführungen im Formularschreiben der Beklagten sind unrichtig und lassen sich auch nicht mit den Hinweisen auf die Ausführungen in verschiedenen Kommentaren über das Verhältnis des § 110 BGB zu § 107 BGB rechtfertigen. Im übrigen verweist die Klägerin insoweit zu Recht darauf, daß für die Anwendung des § 110 BGB überhaupt kein Raum ist, wenn der Vertrag eines Minderjährigen aufgrund eines Generalkonsenses oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam ist.



Die planmäßige Versendung des Formularschreibens mit dem einen unrichtigen Eindruck von der Rechtslage auslösenden Hinweis auf § 110 BGB ist auch als eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 1 UWG anzusehen. Wie der Senat bereits in der von der Klägerin zitierten Entscheidung bezüglich der unrichtigen Aufklärung der Verbraucher über das Widerrufsrecht gem § 1c AbzG ausführlich begründet und der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung zwischenzeitlich bestätigt hat (BGH NJW 1977, 714, 716), ist die unrichtige und unvollständige Darstellung der Rechtslage durch einen Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden ein Verhalten, das den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwider läuft. Zumindest in einem Fall, dessen rechtliche Problematik häufiger vorkommt, wird der Kunde davon ausgehen, daß sich der Gewerbetreibende über die von ihm angesprochene Rechtslage zuvor zuverlässig informiert hat und sich deshalb die Einholung weiteren Rechtsrates, der im übrigen nicht ohne weiteres und nicht ohne Kosten möglich ist, erübrigt. Wie die wettbewerbsrechtliche Beurteilung wäre, wenn die unrichtigen Rechtsausführungen nicht in einem Formularschreiben, sondern in einem individuell das Vorbringen und die konkreten Umstände des einzelnen Falles berücksichtigenden Schreiben an einen aus dem abgeschlossenen Vertrag strebenden Kunden enthalten wären, bedarf im vorliegenden Fall keiner Beurteilung. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte bei der Abfassung und Versendung des beanstandeten Formularschreibens wider besseres Wissen oder in Täuschungsabsicht gehandelt hat; diesen subjektiven Merkmalen kommt im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens keine rechtliche Bedeutung zu.

Daß das beanstandete Verhalten der Beklagten als eine Wettbewerbshandlung anzusehen ist, ergibt sich daraus, daß die Beklagte mit ihrem Formularschreiben den Minderjährigen bzw dessen gesetzlichen Vertreter zur Erfüllung des möglicherweise unwirksamen Vertrages veranlassen will und damit die Wettbewerbschancen anderer Gewerbetreibender vermindert (ebenso BGH aaO).

4. Die für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs erforderliche Begehungsgefahr ist gegeben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten bis zur letzten mündlichen Verhandlung verteidigt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hat. Es bedarf deshalb keiner rechtlichen Nachprüfung des bestrittenen Vorbringens der Klägerin, daß die A. R. bei Abschluß des Abonnementvertrages minderjährig gewesen sei und daß deren Eltern den von dieser unterzeichneten Vertrag nicht genehmigt gehabt hätten. ..."

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