Suchmaschinen - Personensuchmaschinen
 

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Abmahnung - Betreiberhaftung - Datenschutz - Google - IP-Adresse - Markenrecht - Metatags / Keywords - Personensuchmaschinen - Preissuchmaschinen - Urheberrechtsschutz - Webdesign - Werbung - Wettbewerb - Youtube


Suchmaschinen









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Personensuchmaschinen

  • Preissuchmaschinen

  • OLG Düsseldorf v. 01.10.2002:
    Die Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den Inhalten der sie benutzenden Webseite haben, ist dann nicht wettbewerbswidrig, wenn aus den angezeigten Suchresultaten ohne weiteres ersichtlich ist, dass zwischen dem eingegebenen Suchwort und dem Suchergebnis ein Bezug nicht besteht.

  • OLG Hamm v. 01.03.2007:
    Ein Anbieter einer Webseite, der sich zur Optimierung seiner Platzierung im Suchmaschinenranking so genannter Brückenseiten ("Doorway Pages") bedient, hat gegen den Anbieter einer Software, die dazu dient, einzelne Ergebnisse einer bestimmten Suchmaschine als "Spam" zu markieren, jedenfalls dann keinen Anspruch auf Unterlassung der ihn betreffenden Markierung, wenn die Verwendung von Brückenseiten nach den Richtlinien des Betreibers der Suchmaschine regelwidrig ist.

  • OLG Rostock v. 27.06.2007:
    Internetseiten, die lediglich auf HTML-Code basieren, sind keine Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, wenn die Verwendung von bestimmten Meta-Tags dazu führt, dass die Internetseite bei Recherchen mittels Suchmaschinen an der Spitze der Suchergebnisse gelistet wird. Die individuelle Auswahl und Anordnung dieser Suchbegriffe aus der Alltagssprache stellt eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar.

  • OLG Hamm v. 18.06.2009:
    Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Werden konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen und werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (weiße Schrift auf weißem Grund), so ist dies wettbewerbswidrig und zu unterlassen (Yasni).




Störerhaftung: - nach oben -
  • OLG Hamburg v. 20.02.2007:
    Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeits-rechtsverletzende Texte von Suchergebnissen. Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde.

  • LG Erfurt v. 15.03.2007:
    Durch die Abbildung von Kunstwerken in Form von „thumbnails" durch die Bildersuchmaschine Google werden diese bereits urheberrechtlich genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seiner Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich gemacht hat, erklärt jedoch stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Im übrigen stellt das Vorgehen der Google Bildersuche lediglich eine reine Verlinkung dar.

  • OLG Jena v. 27.02.2008:
    Die von der Google Bildersuche erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu; sie dient allein den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Dass die thumbnails gleichzeitig einen zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, spielt keine Rolle, denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Durch das Einstellen der Bilder seitens des Künstlers in das Internet liegt keine konkludente Zustimmung zur Werknutzung vor. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus nicht herleiten. Nimmt der Berechtigte jedoch an seiner Webseite eine Suchmaschinenoptimierung vor, die dazu führt, dass Crawler förmlich angelockt werden, dann ist es rechtsmissbräuchlich, sich gegenüber einer Suchmaschine auf das fehlende Einverständnis zu berufen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.

  • OLG Hamburg v. 11.03.2008:
    Es bleibt offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe von Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Seiten mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Dem Suchmaschinenbetreiber kann aber nicht die Nennung von bestimmten Links in den Suchergebnissen verboten werden, weil die verlinkten Seiten neben möglicherweise rechtswidrigen Inhalten auch rechtmäßige Inhalte enthalten können. Der Unterlassungsanspruch muss sich statt auf Hyperlinks auf bestimmte Äußerungen beziehen.

  • OLG Nürnberg v. 22.06.2008:
    Für einen Internet-Suchmaschinenbetreiber besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, die von ihm verlinkten Seiten auf eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zu überprüfen. Erfolgt jedoch durch den Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung, dann ist es jedenfalls einem der weltweit größten Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall zuzumuten, in eine Überprüfung der Abmahnung einzutreten. Bei klaren und eindeutigen Rechtsverstößen ist der Beurteilungsspielraum bei dieser Überprüfung eingeschränkt mit der Folge, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach § 1004 BGB zu qualifizieren ist, wenn er die konkret beanstandete Verlinkung auf eine bestimmte Webseite weiter aufrecht erhält.

  • LG Hamburg v. 19.01.2009:
    Es bleibt offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe von Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Seiten mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Dem Suchmaschinenbetreiber kann aber nicht die Nennung von bestimmten Links in den Suchergebnissen verboten werden, weil die verlinkten Seiten neben möglicherweise rechtswidrigen Inhalten auch rechtmäßige Inhalte enthalten können. Der Unterlassungsanspruch muss sich statt auf Hyperlinks auf bestimmte Äußerungen beziehen.

  • LG Hamburg v. 26.09.2008:
    Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als „thumbnails“ in der Datenbank einer Bildersuchmaschine zum Zwecke des Abrufs von Ergebnislisten aufgrund einer Suchanfrage stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, das nicht durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gedeckt ist und für das der Betreiber der Bildersuchmaschine als Täter haftet (Google-Bildersuche - Thumbnails)

  • OLG Hamburg v. 23.10.2009:
    Die Betreiberin einer Suchmaschine ist lediglich verpflichtet, auf konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen, wenn jemand zumindest schlüssig dargelegt, worauf seine Beanstandungen beruhten, so dass es ihr ohne eigene Recherche möglich ist, die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Insoweit obliegt es demjenigen, der eine Seite beanstandet, die verlinkte Seite und die darin enthaltenen Textpassagen, die beanstandet werden, zu benennen.

  • KG Berlin v. 03.11.2009:
    Suchmaschinen binden regelmäßig Teile der verlinkten Inhalte in die eigene Trefferliste ein oder bilden Suchergebnisse - teilweise auch gestalterisch verändert - im eigenen Angebot ab. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im "Snippet" derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der "Snippet" trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist. Den Besonderheiten der Internetsuchmaschinen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht bereits auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.

  • BGH v. 04.02.2010:
    Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Power Ball).

  • BGH v. 28.04.2010:
    Die Veröffentlichung von Bildern, die der Rechteinhaber selbst in das Internet gestellt hat, als Thumbnails in der Ergebnisliste einer Bildersuchmaschine verletzt nicht das Urheberrecht. Das Veröffentlichen auf einer eigenen Homepage ist eine konkludente Einwilligung in die Aufnahme in die Bildersuche, da es dem Urheber freistand durch die Gestaltung der Webseite die Aufnahme durch die Suchmaschine zu verhindern.




Kein Wettbewerbsverstoß durch Suchmaschinen-Cache-Seiten: - nach oben -
  • LG Magdeburg v. 13.04.2011:
    Eine wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist.