Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen

Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Löschung in Suchmaschinen
-   Kontrolle des Marketplace-Accounts
-   Haftung für Mitarbeiter



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Suchmaschinen und Störerhaftung

Der Unterlassungsanspruch

Unterlassungserklärung

Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

- nach oben -




Allgemeines:


BGH v. 18.09.2014:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. - Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (CT-Paradies).

OLG Stuttgart v. 10.09.2015:
Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat der Unterlassungsschuldner zu beseitigen. Er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem „Cache

der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.

Er genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.

Neben einer Androhung von Sanktionen gegenüber dem zur Löschung Aufgeforderten ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt ist. Gegebenenfalls müssen angedrohte Sanktionen auch umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067, Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

OLG Stuttgart v. 08.10.2015:
Eine Beseitigung eigenständiger Internetveröffentlichungen Dritter ist von dem Unterlassungsanspruch nicht erfasst, sofern diese dem Unterlassungsschuldner nicht rechtlich zuzuordnen sind. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist.




OLG Zweibrücken v. 19.11.2015:
Der Unterlassungsschuldner hat nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung wegen einer irreführenden Geschäftsbezeichnung nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könnte, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dazu gehört es, die Betreiber der gängigen Branchendienste zu veranlassen, diese beanstandeten Angaben aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.

Ihm ist aber nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hatte, verwendet wurde. Hätte demnach eine unverzügliche Recherche den Wettbewerbsverstoß nicht verhindert, etwa weil die beanstandete Bezeichnung erst später durch einen Branchendienst ergänzt wurde, so geht dies nicht zu Lasten des Unterlassungsschuldners. Es ist auch nicht zumutbar, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren.

LG Bonn v. 01.06.2016:
Ein Unterlassungsschuldner muss damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen. Er ist deshalb aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Darüber hinaus ist er verpflichtet jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste zu veranlassen, die der Unterlassungserklärung entgegenstehenden Einträge zu entfernen.

BGH v. 01.06.2016:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

BGH v. 12.07.2018:
Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.

- nach oben -







Löschung in Suchmaschinen:


Suchmaschinen

Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern

Betreiberhaftung

LG Hamburg v. 07.11.2008:
Ist jemand verpflichtet, bestimmte urheberrechtswidrige Inhalte aus seinem Internetangebot zu entfernen, ist er gehalten, die betreffenden Inhalte in Gänze zu entfernen. Die bloße Änderung der Hauptseite und die Entfernung der dort vorhanden gewesenen Links auf die beanstandeten Inhalte reichen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus. Denn solange die Inhalte nicht als solche restlos entfernt sind, sind sie z.B. durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe weiterhin in Suchmaschinen erreichbar oder durch Eingabe der URL.

OLG Celle v. 29.01.2015:
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

OLG Düsseldorf v. 03.09.2015:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand im Internet geschaffen wurde, umfasst in der Regel die Pflicht des Schuldners, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber einer allseits bekannten und gängigen Suchmaschine auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt.



OLG Stuttgart v. 10.09.2015:
Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem „Cache

der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.

OLG Zweibrücken v. 19.05.2016:
Eine Unterlassungserklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass der Schuldner auch verpflichtet sein sollte, ein beanstandetes Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der in der Regel eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt.

LG Baden-Baden v. 02.02.2016:
Eine Unterlassungserklärung ist in dem Sinne auszulegen, dass auch kerngleiche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung zu vermeiden sind. Vom Unterlassungsschuldner ist zu erwarten, dass er auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden hat, insoweit einwirkt, dass diese eine Verletzung der Interessen des Unterlassungsgläubigers nicht begehen. Daneben hat er bei Suchmaschinen - hier Yahoo - Anträge auf Löschung der im Cache gespeicherten Angaben zu stellen.

OLG Dresden v. 07.01.2019:
Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber fällt in den Anwendungsbericht der Datenschutzgrundverordnung. Ob die in der Ergebnisliste dokumentierte Datenverarbeitung erforderlich ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu bestimmen.

LG München I v. 02.12.2021:
Eine Unterlassungserklärung ist nur wirksam und schließt die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie auch den Cache von Suchmaschinen erfasst. Wird in der Erklärung dieser Bereich ausdrücklich ausgenommen, ist dies unzureichend.

- nach oben -




Kontrolle des Marketplace-Accounts:


LG Arnsberg v. 14.02.2017:
Eine Unterlassungserklärung ist in dem Sinne auszulegen, dass auch kerngleiche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung zu vermeiden sind. Vom Unterlassungsschuldner ist zu erwarten, dass er auf Dritte, die er zwecks Erfüllung eingebunden hat, insoweit einwirkt, dass diese eine Verletzung der Interessen des Unterlassungsgläubigers nicht begehen. Daneben hat er bei Suchmaschinen - hier Yahoo - Anträge auf Löschung der im Cache gespeicherten Angaben zu stellen.

- nach oben -




Haftung für Mitarbeiter:


LG Essen v. 03.06.2020:
Hat ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserlärung abgegeben, werden ihm Verstöße von - auch ehemaligen - Mitarbeitern zugerechnet.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum