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Rechnung - Online-RechnungEntgeltforderungen sind Forderungen, mit denen der Gläubiger das Entgelt für eine aufgrund eines gegenseitigen Vertrags erbrachte Leistung verlangt. Eine Rechnung ist eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung. Aus der Rechnung muss sich nachvollziehbar ergeben, für welche Leistungen die Geldsumme gefordert wird und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden. Vielen im Onlinehandel und mit Internetdienstleistungen tätigen Unternehmen ist der Versand von Rechnungen für ihre Waren bzw. Leistungen auf dem Postweg zu kostspielig. Es werden daher stets mehr Rechnungen angeboten, die der Kunde sich selber als PDF-Datei herunterladen soll. Vielfach werden auch preisliche Anreize dafür angeboten, um Kunden zu veranlassen, auf die Zusendung von Rechnungen per Post zu verzichten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verzicht auf eine Zusendung der Rechnung per Post wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann; dies dürfte zu bejahen sein. Zu beachten ist insbesondere im Online-Handel, dass ein Verbraucher in der Rechnung darüber zu belehren ist, dass er spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug kommt. Insofern bestimmt § 286 Abs. 3 BGB: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug." Wie ein derartiger Hinweis genau aussehen soll, ist nicht ganz klar. Der folgende Text sollte den Anforderungen des Gesetzes genügen: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gem. § 286 BGB spätestens - auch ohne Mahnung - in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es treten dann die Folgen des § 288 BGB - Verzinsung der Forderung und ggf. weiterer Schadensersatz - ein.Von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Rechnung ist das Problem zu unterscheiden, inwiefern das Versenden einer digitalen Rechnung steuerlichen Anforderungen genügt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 8 UStG ist eine elektronische Rechnung eine „Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“Es kann sich also um eine PDF-Datei oder auch um eine in eine Mail eingebettete Rechnung handeln. Eine digitale Signatur ist nunmehr nicht mehr nötig. Vielmehr genügt es, wenn der versendende Unternehmer in seinem Betrieb auf geeignet Weise - das kann auch manuell sein - sicherstellt, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden (sog. innerbetriebliches Kontrollverfahren). Es soll sichergestellt werden, dass ein Abgleich der Rechnung mit den sonstigen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) erfolgt. Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Verzugshinweis an den Schuldner: - nach oben -
Anwendung der Regelungen über Sonnabende, Sonn- und Feiertage: - nach oben -
Ausweis der Umsatzsteuer/MwSt: - nach oben - |
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