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Facebook und der Datenschutz


Facebook ist das größte und am schnellsten wachsende sog. soziale Netzwerk weltweit. Der von dem amerikanischen Unternehmen Facebook Inc. mit Sitz in Palo Alto (Kalifornien) errichtete Internetauftritt ist seit dem Jahre 2004 online. Derzeit geht man davon aus, dass es von ca. 600 Millionen Besuchern weltweit genutzt wird. In Deutschland geht die Nutzerzahl zügig auf die 10 Millionen zu, wobei es sich entsprechend der Natur des Mediums um vorwiegend jüngere User handelt.

Auch die Wirtschaft - vor allem die Werbewirtschaft - entdeckt zunehmend die Möglichkeiten, sich durch die Gewinnung von "Freunden" auch und vor allem von Unternehmen und Unternehmensseiten Bekanntheit und Sympathie zu verschaffen. Derzeit steht denn auch weniger die Nutzung von Facebook als Verkaufsplattform im Vordergrund, sondern dessen Geeignetheit um das Branding eines Unternehmens nachhaltig zu verstärken.

Wenn Facebook mit seiner erforderlichen umfangreichen technischen Infrastruktur auch künftig für die User kostenlos bleiben soll, dann muss es sich andere Einnahmequellen suchen, um für die Investoren ein gewinnbringendes Geschäftsmodell zu werden. In Frage kommen hierfür beispielsweise:
  • Verkauf von Werbeplätzen
  • direkte Verkaufsaktivitäten ähnlich wie bei Groupon (bei Facebook "Deals" genannt)
  • gewerbliche Verwertung von Userdaten (durch Ermöglichung des Auslesens interessanter Daten in sog. Apps, die wiederum auf der Plattform an User verkauft werden)
  • Schaffung eines eigenen Bezahlsystems mit virtueller Währung, womit dann wiederum auf einem hauseigenen Marktplatz Produkte (beispielsweise für Online-Games) erworben werden können usw.
Auguren sind teilweise der Meinung, dass die Zukunft des Internets stark davon bestimmt werden wird, über welche Art von Plattform der normale User den Zugang zum Internet wählt, nämlich entweder über eine qualitativ hochwertige Suchmaschine (Google), über seinen Account bei einem sozialen Netzwerk (Facebook), über geschlossene Systeme (Apple, ITunes) oder gar über einen alles umfassenden Handelsplatz (Amazon). Entscheidende Stellschrauben für diese Art kommerziellen Cyberwars sind die technische Entwicklung der Internet-Bandbreite (LTE) einerseits und die möglicherweise überwältigende damit verbundene Verlagerung des Zugangs zum Internet weg von stationären PCs zu mobilen Geräten (Smartphones, Tablets usw.) mit jederzeitiger aktueller Lokalisation der Benutzer.

In der Kritik steht Facebook wegen seines mehr als laxen Umgangs mit dem Datenschutz. Dem Netzwerk wird vorgeworfen, mit dem Like-Button quasi eine elektronische Wanze auf zahllosen Internetseiten untergebracht zu haben, die das Surfverhalten der Seitenbesucher ausspioniert, auch wenn diese gar keinen Account bei Facebook unterhalten.

Deshalb hat z. B. die Stadt Hamburg nach kurzer Erprobung den "Gefällt-mir"-Button wegen der eindeutigen Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wieder entfernt.

Ähnlich wie bei Google-Adwords- und Adsense-Werbung sollten Besucher von Seiten mit dem von Facebook stammenden Script (wie dem "Gefällt-mir"-Button) zumindest auf das unvermeidliche Datensammeln hingewiesen werden. Der Ort hierfür sollte dann an sich eine entsprechende Textpassage in der Datenschutzerklärung sein. Allerdings besteht hier die Schwierigkeit, dass nicht klar und deutlich von Facebook gesagt wird, was mit den übertragenen Daten weiter geschieht. Ist dies unklar, dann kann auch ein Seitenbetreiber eigentlich niemals korrekt über die Datenspeicherung informieren.
§ 4a Bundesdatenschutzgesetz - Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Vom Händlerbund.de wird folgende Erklärungspassage empfohlen:
Verwendung von Facebook-Plugins

Auf diesen Internetseiten werden Plugins des sozialen Netzwerkes facebook.com verwendet, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird ("Facebook"). Wenn Sie mit einen solchen Plugin versehene Internetseiten unserer Internetpräsenz aufrufen, wird eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt und dabei das Plugin durch Mitteilung an Ihren Browser auf der Internetseite dargestellt. Hierdurch wird an den Facebook-Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie dabei als Mitglied bei Facebook eingeloggt, ordnet Facebook diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Bei der Nutzung der Plugin-Funktionen (z.B. Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons, Abgabe eines Kommentars) werden auch diese Informationen Ihrem Facebook-Konto zugeordnet, was Sie nur durch Ausloggen vor Nutzung des Plugins verhindern können. Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook, über Ihre diesbezüglichen Rechte Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook.
RA Thomas Schwenke empfiehlt folgenden Text für die Datenschutzerklärung:
Verwendung von Facebook Social Plugins

Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”). Die Plugins sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel oder ein „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz “Facebook Social Plugin” gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: http://developers.facebook.com/plugins.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Wir haben daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informieren Sie daher entsprechend unserem Kenntnisstand:

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls Sie kein Mitglied von Facebook sind, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook Ihre IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook: http://www.facebook.com/policy.php.

Wenn Sie Facebookmitglied sind und nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit Ihren bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

Ebenfalls ist es möglich Facebook-Social-Plugins mit Add-ons für Ihren Browser zu blocken, zum Beispiel mit dem “Facebook Blocker“

Es ist aber auch ein anderer Weg möglich; der I-Like-Button wird nicht direkt auf der Seite platziert (denn dann sind die Daten bereits übertragen, bevor der User eine Datenschutzerklärung überhaupt zu Gesicht bekommt). Vielmehr wird auf der Seite ein grafischer Button gezeigt, mit dem der User wahlweise den Facebook-Button "hervorholen" kann, wenn er will, oder es aber auch lassen kann. Erst das Anklicken des grafischen Buttons löst dann den Ablauf des Spionagescripts aus, so dass bei entsprechender Belehrung die Datenübertragung mit der datenschutzrechtlich erfoderlichen Zustimmung geschieht (Beispiel, wie ein entsprechende Plug-In z. B. für Wordpress aussehen könnte).

Die aktuelleste Entwicklung bei Facebook ist, dass nunmehr auch die Facebook-User ungefragt und ohne ihre Zustimmung zu Werbeträgern für Dritte gemacht werden. Erwähnt nämlich ein Facebook-User in einem seiner Statements eine Marke eines Unternehmens, dann wird dieses Statement mit Angabe seines Urhebers an das Unternehmen weitergeleitet, das mit dieser Marke auf Facebook wirbt. Das Unternehmen kann das Statement "einkaufen" und auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen, getreu nach dem Motto: Nichts ist wirkungsvoller als eine persönliche Erwähnung; näheres siehe hier.

Zwischenzeitlich sind auch die ersten Abmahnungen gegen die Verwendung des Like-Buttons ergangen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


AGB von Facebook: - nach oben -
  • LG Berlin v. 06.03.2012:
    Auf Facebook ist deutsches Datenschutzrecht anzuwenden.

    E-Mails, die Facebook während des Registrierungsprozesses an die Besitzer von durch Facebook mit der Funktion "Freunde finden" abgegriffenen E-Mail-Adressen verschickt, sind rechtswidrige Werbung, weil es an einer Zustimmung der Empfänger fehlt.

    Die Klauseln "IP-Lizenz", "Über Werbung auf Facebook", die Abänderungsermächtigung, "Beendigung" und die Klausel "Informationen von anderen Webseiten" sind unwirksam und dürfen nicht verwendet werden..




Impressumpflicht: - nach oben -
  • LG Aschaffenburg v. 19.08.2011:
    Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.




Like-Button ("Gefällt mir"): - nach oben -
  • LG Berlin vom 14.03.2011:
    Die Verwendung des Facebook-Gefällt-Mir- oder Like-Buttons ist nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten, weil § 13 TMG keine Regelung des Marktverhaltens, sondern lediglich die Einhaltung des Datenschutzes bezweckt. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

  • KG Berlin v. 29.04.2011:
    Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt aber nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners nicht unmittelbar. Außenwirkung im Sinne einer Tätigkeit auf dem Markt mit dem Ziel der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet.




"Invite"-Mitteilungen sind Werbemails: - nach oben -
  • LG Berlin v. 06.03.2012:
    Bei sog. "Invite"-Mails des sozialen Netzwerks Facebook, die an Nichtmitglieder versandt werden, und in denen sie die Nachricht erhalten, dass sie von einem Dritten als "Freunde" hinzugefügt werden möchten, handelt es sich um unerlaubte Werbung. Die Versendung derartiger Mails beruht nicht allein auf dem Entschluss der einladenden Nutzer. Vielmehr handeln diese und der Netzwerkbetreiber als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB), da sie bewusst und gewollt bei der Versendung der E-Mails zusammenwirken: Die Nutzer stellen die erforderlichen Adressdaten, während die Beklagte die Erstellung der Mails und deren Versand übernimmt.




Keine Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Mitwettbewerber: - nach oben -


Einverständnis mit Bildverwertung? - nach oben -
  • OLG Köln v. 09.02.2010:
    Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform - wie Facebook - ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.




Einverständnis mit Bildverwertung? - nach oben -
  • LG Köln v. 16.06.2009:
    Auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen zweier sozialer Netzwerke nicht zu übersehen sind, liegt eine Unlauterkeit der Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG nicht vor. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen (Facebook gegen StudiVZ).