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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 13.01.2016 - 12 O 101/15 - Störerhaftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers

LG Düsseldorf v. 13.01.2016: Zur Störerhaftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2016 - 12 O 101/15) hat entschieden:

   Der Anbieter von WLAN-Hotspots muss zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung den Zugang entsprechend der üblichen Sorgfalt, insbesondere durch eine Passwortsperre, gegen unerwünschte Nutzer abschirmen. Keinesfalls genügt zusätzlich ein Hinweis, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei. Vielmehr hätte es einer ausdrücklichen Belehrung über die Nutzung von P2P-Programmen bedurft.




Siehe auch
Betreiberhaftung - WLAN-Betreiber - Bereitstellung öffentlicher Hotspots
und
Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Bereithaltens eines Computerspiels in einem Peer-​To-​Peer-​Netzwerk in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt und vermarktet das Computerspiel "E3". Das vor rund vier Jahren erstveröffentlichte Spiel wurde von der Fa. U produziert. Diese räumte der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte im Rahmen einer Lizenz ein. Die Klägerin erhielt insbesondere das Recht zum Vertrieb der Software über das Internet im Wege des Download und Streaming. Auf der Umverpackung der (körperlichen) Vervielfältigungsstücke der Software findet sich ein Urhebervermerk, der auf die Klägerin sowie die Entwicklung durch die U hinweist. Im Handel wurde das hochwertige Spiel zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung für ca. 40,00-​60,00 EUR vermarktet.

Die Klägerin beauftragte die E mit der Ermittlung von IP-​Adressen, über die unerlaubt das genannte Computerspiel zum Download angeboten wurde. Die E benutzte zur Feststellung rechtsverletzender Down- und Uploads die EDV-​Software O1. Mittels der Software ermittelte die beauftrage Firma, dass am 06.01.2013 um 08:18 Uhr (28 sec. und 48 sec.) ein anhand eines Hash-​Werts zu identifizierender Dateiteil der streitgegenständlichen Software mit dem Peer-​to-​Peer (nachfolgend: "P2P")-​Client Bit Torrent 6.2 zum Herunterladen bereitgehalten wurde. In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 230 O 6/13, beauskunftete der Provider E4 die Klägerin dahingehend, dass die festgestellte IP-​Adresse zum Zeitpunkt der Feststellung dem Beklagten zugeordnet gewesen sei. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass über den Internet-​Anschluss des Beklagten die streitgegenständliche Software in dem Bit-​Torrent 6.2 zum Download vorgehalten wurde.




Der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen aus den Jahren 2011 über seinen Internetanschluss erhalten. In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel, Klage wurde nicht erhoben. Auch nach dem streitgegenständlichen Vorfall kam es zu weiteren Abmahnungen durch die Klägerin.

Der Beklagte ist als Angestellter in der IT-​Sicherheit tätig, nachdem er sich vormals als selbständiger "Internet Provider" betätigte. Eigene IP-​Adresskontingente bei der S verwaltet bzw. besitzt er nicht. In einer Liste der Bundesnetzagentur vom 06.10.2015 ist der Beklagte als gewerblicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 6 TKG und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste aufgeführt. Ein Auskunftsersuchen an den Beklagten richtete die Klägerin nicht.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2013 ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens und Ersatz der Abmahnkosten. Diese berechnet sie nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR. Die Klägerin hat die Kosten gegenüber ihren Bevollmächtigten bislang nicht ausgeglichen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte jedenfalls als Störer, und behauptet in diesem Zusammenhang, die Verletzung sei von Dritten im Haushalt des Beklagten oder über seinen Internetanschluss begangen bzw. durch Dritte in Folge eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-​Zugangs. Der Beklagte habe durch die Abmahnung den zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen und einschätzen sowie selbst ermitteln können, wer die Rechtsverletzung begangen habe, wenn nicht er selbst. Soweit der Beklagte behaupte, er betreibe ein sog. "TOR-​Netzwerk", entlaste ihn dies nicht, da auch in dem Netzwerk immer die aktuelle und richtige IP-​Adresse der Teilnehmer übermittelt werde, da der jeweilige Teilnehmer ansonsten keine Daten empfangen könne. Das Bittorent-​Netzwerk verlange wegen des ständigen Datenaustauschs eine valide Absende-​(IP-​)Adresse. Die Klägerin hält das Telemediengesetz und die dort enthaltenen Haftungsprivilegierungen für nicht anwendbar, da der private Internetanschluss des Beklagten nicht "zweckgerichtet" bzw. "bestimmungsgemäß" öffentlichkeitszugänglich sei und da es sich bei dem Beklagten nicht um einen Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift handele.




Die Klägerin beantragt,

   dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 EUR Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

      Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "E3" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-​to-​Peer-​Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten,

   den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es handele sich bei der IP-​Adresse um jene einer sog. "TOR Exit Node", die er als Provider unterhalte, sowie eines angemeldeten öffentlichen WLAN-​Providers. TOR stelle ein dezentrales Anonymisierungsnetzwerk dar, dessen Nutzung jedem offenstehe und hinsichtlich dessen eine Überwachung und Aufzeichnung des Datenverkehrs durch ihn gesetzeswidrig und technisch aufwendig sei. Er betreibe auch nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zu Testzwecken und Simulationszwecken in seiner beruflichen Tätigkeit eine Infrastruktur aus WLAN Access Points. Tageszeitabhängig stelle er bis zu 5 WLAN Hotsports zur Verfügung, diese seien öffentliche Access Points, da es Nutzer gebe. Auch stelle er tageszeitabhängig über zwei eingehende Kanäle aus dem TOR Netzwerk zwei VDSL-​Internetleitungen zur Verfügung. Für die Nutzer werde der Anonymisierungsdienst kostenlos zur Verfügung gestellt, er selbst erziele keine Umsätze; auch würden die User bei Anmeldung darauf hingewiesen, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei. Zugangsmodelle bestünden teils mit E-​Mail-​Anmeldung, teils über externe Dienstleister. Technisch werde der Internetanschluss bei einem Zugang über einen WLAN Access Point - was zwischen den Parteien unstreitig ist - durch die Bereitstellung des Funknetzwerks mittels eines "Range Extenders" bzw. "Repeaters" realisiert, wobei der Zugang - ebenfalls unstreitig - über dessen IP-​Adresse erfolge. Es werde nicht gespeichert, wer den Anonymisierungsdienst zu welcher Zeit benutze; eine Zuordnung von IP-​Nummern zu einem einzelnen Nutzer werde bereits auf technischer Ebene vermieden, und protokollierte IP-​Adressen könnten nicht mit dem Verursacher in Zusammenhang stehen. Es seien daher eine Vielzahl von Nutzern als Täter in Betracht zu ziehen; allerdings könne die wirkliche IP-​Adresse eines Users des TOR-​Netzwerks, der Bittorent nutze, ermittelt werden, ohne das es hierfür ein gerichtlich anerkanntes Verfahren gebe. Sämtliche vorgenannten Behauptungen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, insbesondere den Betrieb öffentlicher Zugangspunkte und die Verwendung des TOR-​Netzwerks durch den Beklagten zum Tatzeitpunkt. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte als Diensteanbieter nicht für Daten Dritter, die durch sein Netz geleitet werden (§ 8 TMG). Auch sei die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unbestimmt. Der Beklagte hält es für nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Filmurheberin ist. Der Beklagte beanstandet die Streitwertfestsetzung und meint, die Kosten der Abmahnung seien nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR zu begrenzen.

Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung die nachgelassenen Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. 116) und 21.12.2015 (Bl. 120), der Beklagte den nicht-​nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2016 (Bl. 144) zur Akte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dem weiteren Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten war sie unbegründet und daher insoweit abzuweisen.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung, das Computerspiel "E3" über den eigenen Internetanschluss in Peer-​to-​Peer-​Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a UrhG.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert bezogen auf den geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Sie ist unstreitig ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin hinsichtlich der nach § 69 a Abs. 3 UrhG urheberrechtsfähigen, streitgegenständlichen Software.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Urheberin des Films zu sein, kommt dem schon keine Bedeutung zu, da die Klägerin gar kein originäres Urheberrecht, sondern nur das Bestehen von Nutzungsrechten behauptet; diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Zudem ist Gegenstand des Streits eine Software und kein Film.




2. Ebenfalls unstreitig wurde durch die von der Klägerin eingeschaltete Firma die im maßgeblichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnete IP-​Adresse als jene ermittelt, von der Softwaredateiteile hochgeladen und abrufbar waren. Der Beklagte greift in diesem Zusammenhang weder die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-​Adresse oder Funktionsweise des hierzu verwendeten Computerprogramms an, noch stellt er in Abrede, dass ihm die IP-​Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war und dass unter der IP-​Adresse anhand des Hashwerts zu ermittelnde Teile der Software in einem P2P-​Netzwerk zum Abruf bereitstanden.

3. Der Beklagte haftet hiernach jedenfalls als Störer, da er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-​Netzwerk Verhaltenspflichten verletzt hat (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens).

Der Beklagte hat seine fünf WLAN-​Hotsports nicht der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere eine Passwortsicherheit für seine fünf WLAN-​Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für TOR (= The Onion Router; zum Begriff und zur Funktionsweise: Thiesen, MMR 2004, 803) angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls hat er derlei Vorkehrung nicht vorgetragen.

Aber selbst, sofern seine Darlegung, der Zugang zu dem nach seiner Behauptung betriebenen WLAN Access Points setze eine Anmeldung voraus, dahingehend zu verstehen sein sollte, ein Zugriff sei technisch ohne Kenntnis des Passworts nicht möglich, so genügt hinsichtlich der einer allgemeinen Öffentlichkeit angehörenden Personen, die über das WLAN des Beklagten auf das Internet zugreifen, der bloße Hinweis, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei, insbesondere im Hinblick auf die zuvor erhaltenen Abmahnungen nicht, um den Sorgfaltspflichten zu genügen. Insbesondere hätte es einer ausdrücklichen Belehrung über die Nutzung von P2P-​Programmen bedurft.

4. Ohnehin hat der Beklagte den Betrieb eines TOR-​Netzwerks bzw. den Betrieb eines Access Points nicht bewiesen. Er ist daher auch nicht nach § 8 TMG als bloßer Durchleiter von Informationen bzw. als Access Provider haftungsprivilegiert.

Dafür, dass er gemäß seines Vortrags bereits im Jahr 2013 als Access Provider tätig war, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Der bloßen Vorlage der einer Liste der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2015 über Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Erbringer öffentliche zugänglicher Telekommunikationsdienste, in der zudem ausgeführt ist, die Störerhaftung werde von der Eintragung nicht berührt, hat allenfalls indizielle Bedeutung für 2015, nicht aber für 2013. Die Liste, die sich zur tatsächlichen Diensteerbringung nicht verhält, ist nicht geeignet, um den Nachweis über die bestrittene Tatsache zu führen, der Beklagte habe sich bereits im Jahr 2013 als Access Provider betätigt oder ein TOR-​Netzwerk betrieben. Dass der angebotene Beweis nicht ausreichend war, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt; ein formaler Hinweis nach §139 ZPO war jedoch nicht veranlasst. Denn selbst wenn der Beklagte einen Netzwerkbetrieb im Jahr 2013 bereitgestellt haben sollte, so könnte er sich als bloß privater Provider - nach seinem Vortrag erzielt der Beklagte keine Umsätze mit den Access Points - gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 TMG, der nach seinem Wortlaut auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, berufen. Eine analoge Anwendung der Norm ist schon deswegen nicht veranlasst, da die Interessenlage bei dem privaten Betrieb eines Netzwerks eine andere ist als bei einem gewerblichen Anbieter, bei dem die Vielzahl der Nutzer die Kontrolle erschwert und die Gewinnung von Kunden mit der entsprechenden Erwerbsexpektanz auch davon abhängig ist, welche technischen Möglichkeiten ihnen der Provider (kontrollfrei) einräumt. Der Privatmann hat es demgegenüber in der Hand, Seitenzugriffe zu sperren, ohne hierdurch wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Anschlussinhabern für über das WLAN begangene Urheberrechtsverletzungen (insbesondere der Entscheidung BGH NJW 2014, 2360 - Bear Share) ergibt sich nicht, dass das Haftungsprivileg großzügig angewendet werden muss; vielmehr schließt die Literatur aus der genannten Entscheidung und der Haftung des Privaten für ungesicherte WLAN-​Netzwerke umgekehrt, der BGH lehne die Anwendung des § 8 TMG auf Private ab (so jedenfalls: Borges NJW 2014, 2305; a.A. wohl Mantz GRUR-​RR 20013, 497; Hoeren/Jakopp GRUR-​RR 2013, 497, wonach der BGH § 8 TMG übersehen habe). Trotz der weiten Fassung des Begriffs des Dienstanbieters in § 2 TMG ist zudem zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende E-​Commerce-​Richtlinie, auf die die Regelung der §§ 2, 8 TMG zurückgeht, zuvorderst mit dem geschäftlichen Verkehr befasst war (vgl. Borges a.a.O.).




Aber selbst, soweit dem entgegen von einer analogen Anwendung des § 8 TMG auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und hiernach zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Die jüngste Rechtsprechung geht dabei soweit, dass auch von gewerblichen Anbietern Sperren verlangt werden können, wenn diese zumutbar sind und der Verletzte zunächst erfolglos gegen den Verletzer oder Host Provider vorgegangen ist (vgl. BGH vom 26.11.2015 - I ZR 3/14). Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfällt nach Auffassung der Kammer dieses Subsidiaritätserfordernis jedenfalls dann, wenn wie hier, nach dem Vortrag des Beklagten sog. TOR-​Exit Nodes angeboten werden, um eine Anonymisierung von Nutzern zu ermöglichen, die auch die Aufspürbarkeit eines Verletzers erschweren, und wenn es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen kam. In so einem Fall kann verlangt werden, P2P-​Software wie den BitTorrent zu sperren (ähnlich bereits LG Hamburg MMR 2011, 475 für einen Kaffeehausbetreiber). Diese Sperrmöglichkeit ist technisch gegeben und auch bei einem TOR-​Server zumutbar, etwa durch Erstellung einer Exit Policy (vgl. Thiesen MMR 2014, 803).

Schließlich steht der Haftung auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise nicht weitergehend tätig geworden ist, um die Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln.

5. Eine Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

II.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, jedoch nur in Höhe von 651,80 EUR, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

1. Die Abmahnung vom 14.03.2015 genügt den zu § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2012, 253; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., 97a, Rn. 6). Insbesondere hat die Klägerin ihre Aktivlegitimation offengelegt und die konkreten tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihren Unterlassungsanspruch herleitet, einschließlich der Angabe der Filesharingsoftware, des Datei-​Hashwertes, der ermittelten IP-​Adresse und der Verletzungszeitpunkts. Die Klägerin hat auch gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, dass der Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Wenn, wie der Beklagte vorträgt, die übersandte Unterlassungserklärung zu weitgehend oder unbestimmt gewesen sein sollte, ließe dies den Anspruch auf Kostenerstattung für das Abmahnschreiben ohnehin unberührt (vgl. Wandtke/Bullinger, a.a.O.).

2. Der Höhe nach kann die Klägerin Abmahnkosten nur in der Höhe verlangen, in der die Abmahnung berechtigt erfolgte und erforderlich war. Unter Zugrundelegung eines Unterlassungsstreitwerts von 10.000,00 EUR errechnet sich bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. der Auslagenpauschale ein Betrag von 651,80 EUR. Der übersteigend geltend gemachte Betrag steht der Klägerin nicht zu.

Die Kostenforderung ist auch nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR begrenzt. Schon wegen der bei einem P2P-​Netzwerk umfänglichen Download-​Möglichkeit handelt es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung.



3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Das Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.12.2015 und vom 21.12.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 17.12.2015 ist nicht entscheidungserheblich, der Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 06.01.2015 nicht neu.



Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegten Abmahnung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme einer elektronischen Kopie der Abmahnung, die der eingereichten Abmahnung entspricht, nicht bestritten, dass es sich bei der in Augenschein genommenen Kopie um eine Abmahnung handele, die er nach eigenem Vortrag erhalten hat. Dem Beklagten war aus diesem Grund nicht zunächst aufzugeben, das Original der erhaltenen Abmahnung vorzulegen. Auch war die mündliche Verhandlung nicht unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs wiederzueröffnen, nachdem der Beklagte von vorneherein den Zugang der Abmahnung vom 14.03.2013 nicht bestritten hat und daher nicht erst mit dem jetzt zur Akte gelangten Schriftsatz Gelegenheit hatte, seinen Vortrag, die Abmahnung sei unzulässig, zu substantiieren oder Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine fehlende Erstattungsfähigkeit ergeben könnte.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

IV.

Streitwert: bis 10.000 EUR

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