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Betreiberhaftung - WLAN-Betreiber - Bereitstellung öffentlicher Hotspots

Betreiberhaftung - WLAN-Betreiber - Bereitstellung öffentlicher Hotspots




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Überwachung des Internetanschlusses
(rechtswidrige Up- und Downloads durch Familienangehörige, Arbeitnehmer oder unberechtigte Dritte - ungesichertes WLAN)


AG Berlin-Charlottenburg v. 17.12.2014:
Der Betreiber eines öffentlichen WLAN haftet wie ein Access-Provider und nicht als Mitstörer, da ihn grundsätzlich keine Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzer des öffentlichen WLAN treffen.




LG Düsseldorf v. 13.01.2016:
Der Anbieter von WLAN-HJotspots muss zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung den Zugang entsprechend der üblichen Sorgfalt, insbesondere durch eine Passwortsperre, gegen unerwünschte Nutzer abschirmen. Keinesfalls genügt zusätzlich ein Hinweis, dass eine illegale Nutzung nicht erwünscht sei. Vielmehr hätte es einer ausdrücklichen Belehrung über die Nutzung von P2P-Programmen bedurft.

OLG Düsseldorf v. 16.03.2017:
Der Betreiber von WLAN-Hotspots ist zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet. Unterlässt er es, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.




BGH v. 26.07.2018:

  1.  Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

  2.  Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

  3.  Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

  4.  Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.


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