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Amtsgericht Backnang Urteil vom 17.06.2009 - 4 C 810/08 - Zum Wertersatz in Höhe des vollen Kaufpreises bei Ingebrauchnahme eine Elektrorasierers

AG Backnang v. 17.06.2009: Zum Wertersatz in Höhe des vollen Kaufpreises bei Ingebrauchnahme eine Elektrorasierers


Das Amtsgericht Backnang (Urteil vom 17.06.2009 - 4 C 810/08) hat entschieden:

   Wird ein Elektrorasierer über eine bloße Gebrauchsprüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, in Gebrauch genommen und wird das Gerät dadurch für den Verkäufer wertlos und unverkäuflich, muss der Kunde im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz in voller Höhe des Kaufpreises leisten.

Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Wertersatz

Tatbestand:


Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.




Entscheidungsgründe:


Die - zulässige - Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht nur ein Anspruch auf Zahlung von 4,30 € zu.

Im übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2008 den Vertrag über den gelieferten Rasierer innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen und den Rasierer an die Beklagte zurückgeschickt, so dass ihm gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bereits bezahlten 49,80 € zusteht.

Allerdings hat der Kläger gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz für die durch die Ingebrauchnahme des Rasierers entstandene Verschlechterung zu leisten zu leisten. Auf diese Rechtsfolge wurde der Kläger hingewiesen.

Die vorliegende Ingebrauchnahme des Rasierers durch den Kläger geht über eine überprüfung des Sache (vgl. § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB) hinaus.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Rasierer nicht lediglich an- und ausgeschaltet, sondern benutzt worden ist.




Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass ein Rasierer, der aufgrund Widerrufs zurückgesandt worden ist, genau inspiziert werde, da es sich hierbei um einen Hygieneartikel handele, der als gebrauchter Artikel wertlos sei.

Er habe im vorliegenden Fall den Scherkopf aufgemacht und daran gerochen. Dabei habe er festgestellt, dass er nach abgestandenem Wasser und Schimmel gerochen haben. Anschließend habe er den Scherkopf über einem weißen Papier ausgeklopft. Auf dem Papier seien deutlich die Bartstoppeln zu sehen gewesen. Da deshalb eine Wertminderung in Betracht gekommen sei, habe er den Zeugen ... beigezogen, der ebenfalls die bereits von ihm durchgeführten Tests wiederholt habe. Dabei seien nochmals Bartstoppeln zum Vorschein gekommen.

Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass ihnen beim öffnen der Packung des Rasierapparats ein penetranter und schimmliger Geruch entgegengekommen sei. Beim Ausklopfen des Scherkopfes des Rasierers habe man gut gesehen, dass Bartstoppeln aus dem Scherkopf herausgefallen seien. Der Rasierer habe keinen Restwert mehr gehabt.

Das Gericht konnte sich durch Inaugenscheinnahme des Rasierers selbst einen Eindruck verschaffen. Dabei wurde festgestellt, dass der Scherkopf des Rasierers tatsächlich etwas modrig riecht.

Da der Rasierer durch die Ingebrauchnahme wertlos für die Beklagte geworden ist, entspricht der vorn Kläger gemäß § 357 Abs. 3 BGB zu leistende Wertersatz dem Wert des Rasierers, mithin 49,80 €.



Hinsichtlich der geltend gemachten Versandkosten in Höhe von 4,30 € ist die Klage begründet.

Denn gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt der Unternehmer die Kosten und Gefahr der Rücksendung. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rasierer nunmehr wertlos ist, kann nichts anderes geltend.

Auch sind die Kosten nicht gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Kläger vertraglich auferlegt worden, da der Rasierer einen Betrag von 40,00 € übersteigt und der Kläger die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Widerrufs erbracht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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