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Landgericht Darmstadt Urteil vom 24.11.2008 - 22 O 100/08 - Zur unzulässigen Führung eines Gütesiegels, das nur auf einer Selbstverpflichtung beruht
 

 

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Apotheke - Bio- und Ökoprodukte - Elektrohandel - Gütesiegel - Werbung - Wettbewerb

LG Darmstadt v. 24.11.2008: Die Verwendung eines Gütesiegels eines Branchenverbandes auf der Homepage einer Versandapotheke ist wettbewerbswidrig, wenn das Gütesiegel allein auf der Grundlage einer Selbstverpflichtungserklärung vergeben wurde und die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke ohnehin obliegende Selbstverständlichkeiten enthält und keine erhöhten Qualitätsstandards bietet, mit denen der Verbraucher bei einem Gütezeichen rechnen darf.

Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 24.11.2008 - 22 O 100/08) hat entschieden:
Die Verwendung eines Gütesiegels eines Branchenverbandes auf der Homepage einer Versandapotheke ist wettbewerbswidrig, wenn das Gütesiegel allein auf der Grundlage einer Selbstverpflichtungserklärung vergeben wurde und die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke ohnehin obliegende Selbstverständlichkeiten enthält und keine erhöhten Qualitätsstandards bietet, mit denen der Verbraucher bei einem Gütezeichen rechnen darf.




Zum Sachverhalt: Die klagende … Zentrale nimmt den beklagten Inhaber einer … auf Unterlassung der Werbung mit einem Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken in Anspruch.

Der Beklagte betreibt eine Versandapotheke, bei der Arzneimittel, Medizinprodukte usw. über Internet bestellt werden können. Er ist eines von 16 Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA). Die derzeit insgesamt 17 Apotheken, die das Gütezeichen verwenden, zahlen an den Verband jährlich oder zweijährlich eine Lizenzgebühr in Höhe von 1 500,- €..

Am Ende der Startseite der Homepage seiner Apotheke warb der Beklagte mit einem Gütesiegel des Verbandes.

Mit einem Klick auf das Gütesiegel gelangte man auf die Homepage des Verbandes, auf der unter der Überschrift „Zugelassene Versandapotheken“ Angaben zur Versandapothke des Beklagten enthalten sind - u.a. der Hinweis, dass diese vom Verband überprüft worden sei. Die Homepage führte auch zu Informationen u.a. über Mitgliedschaft im Verband, Erwerb des Gütesiegels und Sichere Arzneimittel. Ein Klick auf den Button „Gütesiegel beantragen“ öffnete die Seite „Das BVDVA-Gütesiegel“ mit folgendem Text:
Gütesiegel-führende Versandapotheken verpflichten sich zur Einhaltung hoher Qualitätsstandards. Wenn Sie die Anforderungen der Selbstverpflichtungserklärung (hier öffnen) erfüllen, registrieren Sie sich hier.
In der Selbstverpflichtungserklärung verpflichtete sich der Inhaber der Versandapotheken gegenüber dem Verband zur Einhaltung zahlreicher Regularien.

Über den Button „Sichere Arzneimittel“ gelangt man zur Seite mit Informationen für den Verbraucher über dem Verband angeschlossene Versandapotheken und dem Hinweis, dass sich diese Gütesiegel-führenden Versandapotheken zur Einhaltung hoher Qualitätsstandards verpflichtet haben.

Der Kläger hält die Verwendung des Gütesiegels für irreführend und damit wettbewerbswidrig und hat den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 11.1.08 - erfolglos - abgemahnt. Dafür verlangt er Kostenerstattung in Höhe von 176,64 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.

Der Kläger sieht eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise einmal darin, dass die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke mit Versandzulassung obliegende Selbstverständlichkeiten im Sinne der Apothekenvorschriften enthalte und damit keine erhöhten Sicherheitsstandards gewährleiste; zum anderen darin, dass das Gütesiegel entgegen der Zusicherung „BVDVA geprüft“ ohne vorherige Prüfung allein auf der Grundlage der Selbstverpflichtungserklärung vergeben werde bzw. anfangs vergeben worden sei.

Schließlich werde dem Verbraucher durch die vorgenannte Zusicherung der unzutreffende Eindruck vermittelt, die Prüfung werde von einer offiziellen neutralen Stelle durchgeführt, obwohl eigentlich eine Selbstverleihung vorliege.

Der Kläger hält einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 5 UWG sowie gegen Ziff. 10 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG für gegeben. Der Kläger hat u. a. dementsprechende Unterlassung beantragt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte bestritt, mit der Verwendung eines irreführenden Gütesiegels für seine … zu werben; vielmehr informiere er die Verbraucher lediglich darüber, dass seine Apotheke vom BVDVA auf Einhaltung der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung überprüft worden sei.

In der Sache verteidigte der Beklagte die Werbeaussage, dass bei den vom Bundesverband überprüften Versandapotheken höhere Sicherheitsstandards bestünden als etwa bei Online-Shops, die ebenfalls Arzneimittel über das Internet anbieten.

Die Klage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Apotheker einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Gütesiegels des BVDVA.

Der Beklagte ist in Ansehung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert, auch wenn Urheber des Wettbewerbsverstoßes letztlich der Bundesverband ist. Im Wettbewerbsrecht gibt es, wenn Verursacher der Wettbewerbsverletzung und Wettbewerber nicht personenidentisch sind, zwei Wettbewerbsverletzer nebeneinander - einmal den Dritten, der einen fremden Wettbewerb fördert sowie den Wettbewerber selbst, dessen Wettbewerb durch den Dritten gefördert wird.

Der Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenhalten, der Antrag des Klägers sei von der Anspruchsbegründung nicht gedeckt. Der Kläger stützt seinen Anspruch nämlich nicht nur darauf, dass der Beklagte beim Versand von Arzneimitteln keine über die allgemeinen Standards gemäß den Apothekenvorschriften hinausgehende Sicherheit biete, sondern auch darauf, dass vor der Verleihung des Gütesiegels keine Prüfung der Apotheke stattfinde, zumindest in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe sowie darauf, dass es sich im Grunde genommen um eine selbstverliehene Auszeichnung handele, weil der Bundesverband ausschließlich aus den das Siegel führenden Apotheken bestehe und der Verband nicht als neutraler unabhängiger Dritter angesehen werden könne. Da das Gütesiegel nicht bzgl. beider Werbeaussagen „Sichere …“ und „BVDVA geprüft“ getrennt, sondern seine Verwendung als Einheit der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterliegt, trägt die Anspruchsbegründung auch den Klageantrag.

Der Beklagte kann ebenfalls nicht mit dem Argument durchdringen, er teile mit der Verwendung des Siegels den angesprochenen Verbrauchern lediglich mit, dass seine Apotheke vom Bundesverband auf die Einhaltung der Selbstverpflichtungserklärung überprüft worden sei. Vielmehr ist mit der Verwendung des Siegels die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer neutralen Stelle sei eine herausragende Leistung bestätigt und gewürdigt worden.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, durch Verwendung des streitgegenständlichen Gütesiegels begründet. Ein Gütesiegel wird nach Überprüfung der Einhaltung erhöhter Qualitätsstandards verliehen, stellt mithin eine Auszeichnung dar. Dadurch wird bei dem angesprochenen Verbraucherpublikum die Vorstellung erweckt, das Produkt oder die Leistung seien von einer neutralen hierzu befugten Stelle gegenüber denen der Wettbewerber hervorgehoben worden. Ein Gütezeichen hat den Zweck, die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen und dem Verbraucher neutrale, verlässliche Informationen für seine Marktauswahl an die Hand zu geben. Dieser bereits durch den Text hervorgerufene Eindruck wird hier durch die Angaben in den für den interessierten Verbraucher zugänglichen Internetseiten des Verbandes (K 5) bestärkt, wenn dort davon die Rede ist, das Gütesiegel „Sichere …“ werde nur an „vertrauenswürdige Apotheken“ vergeben, die sich „zur Einhaltung hoher Qualitätsstandards verpflichtet hätten“.

Dieser erhöhte Qualitätsstandard beim Arzneimittelversand mag im Verhältnis zu Online-Shops, die ebenfalls im Internet Arzneimittel vertreiben, bestehen. Zweifel kommen dagegen auf bei einem Vergleich des Inhalts der Selbstverpflichtungserklärung mit den von anderen Versandapotheken einzuhaltenden Vorschriften des AMG und des Apothekengesetzes sowie der Apothekenbetriebsordnung. Die Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel sind keinesfalls so erheblich, dass sie als gegenüber den anderen … als herausragend bezeichnet werden können und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher auswirkt.

Die Irreführung der Verbraucher liegt des Weiteren darin begründet, dass die Vergabe des Gütesiegels entgegen der darin enthaltenen Zusicherung zumindest anfangs ohne Prüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt ist und augenscheinlich erst als Folge des vorliegenden Verfahrens nunmehr von einer vorherigen Prüfung abhängig ist. Das zeigt sich darin, dass die Apotheke des Beklagten seinem Vortrag zufolge am 21.2.08 vom Verband überprüft worden ist, nachdem er vom Kläger mit Schreiben vom 11.1.08 u.a. mit dieser Rüge abgemahnt worden ist. Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Apotheke, dass das von ihm als Anlage B 7 vorgelegte Protokoll über die angebliche Prüfung am 21.2.08 kein Datum trägt und weder von ihm noch von einem Vertreter des Verbandes unterzeichnet worden ist. Die Annahme einer Irreführung insoweit ist durch das Protokoll jedenfalls nicht widerlegt.

Schließlich wird bei den angesprochenen Verbrauchern durch den Hinweis „BVDVA geprüft“ der - unzutreffende - Eindruck erweckt, die Prüfung sei durch eine neutrale Stelle erfolgt, die ihrerseits das Recht zur Vergabe des Gütesiegels aufgrund eines Anerkennungsverfahrens erhalten habe. Das Verbraucherpublikum ist angesichts der häufig bestehenden Schwierigkeit bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen darauf angewiesen, auf die Verleihung von Auszeichnungen vertrauen zu können, weil es annimmt, dass mit dieser nur dann geworben werden darf, wenn nach Überprüfung konkrete, für seine Wertschätzung erhebliche Anforderungen als erfüllt bestätigt werden.

Das ist freilich dann nicht der Fall, wenn es sich bei einem Gütezeichen um ein quasi selbst verliehenes Zeichen handelt (vgl. OLG Düsseldorf BB 85, 2191). Davon ist hier im Grunde genommen auszugehen. Denn dem Bundesverband gehören von ca. 2.000 Apotheken, die eine Versandhandelserlaubnis besitzen, gerade 16 als Mitglieder an, die auch alle das Gütesiegel verwenden.

Der Bundesverband kann hier nicht als neutrale Stelle angesehen werden; einmal weil er selbst kein offizielles Anerkennungsverfahren für die Berechtigung zur Verleihung von Qualitätsauszeichnungen durchlaufen hat; zum anderen, weil er sich ausweislich § 2 Ziff. 2 und § 3 Ziff. 8 seiner Satzung als Interessenvertretung der - ihm angehörenden - … gegenüber dem Verbraucher versteht. Dieses Verständnis spiegelt sich in dem Fall Römer-Apotheke/Rheinsberg wieder, mit der der Bundesverband einen Verstoß gegen die Regeln der Selbstverpflichtungserklärung im Wege einer Vereinbarung über eine Verbesserung der Beratungs- und Serviceleistungen der Apotheke zu erreichen versucht hat, anstatt aus der eigenen Rechtsposition heraus einseitig Sanktionen zu ergreifen.

Hinzu kommt, dass der Bundesverband für die Verleihung des Gütesiegels eine jährlich bzw. zweijährlich zu zahlende Lizenzgebühr verlangt, sich also die in der Verleihung des Siegels liegende Empfehlung bezahlen lässt (vgl. dazu OLG Frankfurt GRUR 1994, 523). Der Zweck der Vergabe des Siegels liegt daher vornehmlich in der Förderung des Wettbewerbs der Lizenznehmer. Soweit der Beklagte dazu vorträgt, die Lizenzgebühr diene dazu, die Kosten für die Prüfungen sowie spätere Testkäufe aufzufangen, steht dem das Wesen der Lizenzgebühr entgegen, das nämlich darin besteht, dass der Lizenznehmer für die Berechtigung zur Nutzung eines gewerblichen Rechts ein Entgelt zahlt. Die Kosten für Prüfungen und Testkäufe könnten dagegen durch Erhebung einer bei jeder Prüfung bzw. jedem Testkauf anfallenden Gebühr eingespielt werden. Auch darf bei dem Argument des Beklagten nicht außer Acht gelassen werden, dass die Lizenzgebühr auch in der Vergangenheit zu entrichten war, als weder eine Prüfung noch Testkäufe stattgefunden haben.

Mit der Verwendung des Gütesiegels des Bundesverbandes verstößt der Beklagte gegen §§ 5 Abs. 2 Ziff. 3, 3 UWG sowie gegen Ziff. 2 Anh. I UGP-RL 2005/29/EG - Verwendung von Gütezeichen -; ob darüber hinaus auch gegen Ziff. 10 - Präsentation von dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehenden Selbstverständlichkeiten als Besonderheiten des Angebots - ist nicht mehr entscheidungserheblich. Da die angesprochenen Verkehrskreise durch das Gütesiegel angeregt werden, sich mit einer Bestellung bei der Apotheke des Beklagten näher zu befassen, verschafft dieser sich bereits dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber anderen … die nicht mit dem Gütesiegel werben. ..."









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