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OVG Münster Beschluss vom 28.11.2003 - 21 A 1075/01 - Zur Spielzeugeigenschaft von Replikaten von altem Blechspielzeug
 

 

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Spielzeug-Richtlinie - Spielzeughandel


OVG Münster v. 28.11.2003: Funktionsidentische Nachbauten (Replikate) von alten Blechspielzeugen, die aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kindern im Alter bis 14 Jahren zu wecken und den Wunsch hervorzurufen, mit ihnen zu spielen, sind Spielzeug. Ein Importeur von Replikaten von altem Blechspielzeug kann sich der Einhaltung der für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht unter Hinweis darauf entziehen, bei seinen Produkten handele es sich um "1:1-Modelle" alter "Originale" und auf Grund dessen um "natur- und maßstabsgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler".

Das OVG Münster (Beschluss vom 28.11.2003 - 21 A 1075/01) hat entschieden:
  1. Funktionsidentische Nachbauten (Replikate) von alten Blechspielzeugen, die aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kindern im Alter bis 14 Jahren zu wecken und den Wunsch hervorzurufen, mit ihnen zu spielen, sind auch dann Spielzeug im Sinne von § 1 Abs 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GSGV - (TechArbmGV 2), wenn der Importeur auf für Kinder bestehende Gefahren durch einen Warnhinweis auf der Verpackung hinweist.

  2. Ein Importeur von Replikaten von altem Blechspielzeug kann sich der Einhaltung der für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht unter Hinweis darauf entziehen, bei seinen Produkten handele es sich um "1:1-Modelle" alter "Originale" und auf Grund dessen um "natur- und maßstabsgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler" im Sinne von § 1 Abs 2 der 2. GSGV (TechArbmGV 2) i.V.m. Anhang I Nr 2 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (EWGRL 378/88) vom 3.5. 1988 (Spielzeug-RL).
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) zu wecken. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

a. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Februar 1999 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 sei materiell rechtmäßig, in erster Linie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen, denen es mit der Maßgabe gefolgt ist, dass die von der Klägerin importierten und vertriebenen Produkte nicht nur gegen die dort bezeichneten Anforderungen in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b) des Anhangs II der Richtlinie 88/378/EWG, sondern auch gegen diejenigen in Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a) des Anhangs II der Richtlinie verstoßen (UA S. 6). Damit hat es sich unter anderem die Auffassung der Widerspruchsbehörde zu Eigen gemacht, die von der Klägerin vertriebenen Blechartikel seien - bereits - deshalb als Spielzeug im Sinne des § 1 der Zweiten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GSGV) anzusehen, weil sie dazu gestaltet seien, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die historischen Originale, denen diese Blechwaren nach Angaben der Klägerin maßstabs- und originalgetreu nachgebildet worden seien, seien ihrerseits dazu gestaltet gewesen, von Kindern zum Spielen verwendet zu werden. Die Blechgegenstände hätten ihren "Reiz zum Spielen auf Kinder" nicht nur zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausgeübt; durch ihre einfache Gestaltung ließen sie der Phantasie freien Raum und dienten somit der Befriedigung des kindlichen Spieltriebes (S. 6 des Widerspruchsbescheides).

Diese Bewertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu Zweck und Erfolg der von ihr auf den Umverpackungen ihrer Artikel angebrachten Warnhinweise beziehen sich ebenso wie die - in keinem Stadium des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in irgendeiner Weise belegten - Angaben zu ihrem Abnehmerkreis, die Erwägungen zu dem auf Weihnachtsmärkten anzutreffenden Anbieter- und Kundenkreis und die Betrachtungen zu eventuellen Überlegungen und Verantwortlichkeiten möglicher erwachsener Käufer ausschließlich auf die Frage, ob ihre Produkte - von ihr - für eine Verwendung als Kinderspielzeug "offensichtlich bestimmt" sind. Wie bereits der Wortlaut des § 1 der 2. GSGV zeigt ("oder"), handelt es sich bei der Gestaltung zu Spielzwecken jedoch um ein selbständiges, neben der "offensichtlichen Bestimmung" zu diesen Zwecken stehendes Merkmal, das alternativ die Eigenschaft als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung begründet und für das die oben genannten Erwägungen ohne jede Aussagekraft sind. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, nach der Richtlinie 88/378/EWG sei der (objektiv) voraussehbare Gebrauch gegenüber der - vom Hersteller festgelegten - offensichtlichen Bestimmung als Spielzeug "nur nachrangig", findet diese Annahme in der hierfür herangezogenen Präambel der Richtlinie keine Bestätigung. Vielmehr ist - auch - dort von einer "gleichzeitige(n) Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern" die Rede (vgl. den 6. Erwägungsgrund der Richtlinie 88/378/EWG).

Auch die Erwägungen der Klägerin darüber, dass und aus welchen Gründen kein Kind des hiesigen Kulturkreises in der heutigen Zeit mehr Interesse an den von ihr vertriebenen Blechprodukten, die sie in der Klageschrift selbst noch unbefangen als "Spielzeug aus Blech" bezeichnet hat, entwickeln könnte, vermögen diese Argumentation nicht ernstlich zu erschüttern. Die Bewertung, dass die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung bezeichnete "Blechente" dazu gestaltet ist, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, liegt auch nach Ansicht des Senats in Würdigung von Kriterien, die die Mitglieder des Spruchkörpers aus eigener Anschauung und Erfahrung mit Spielzeug und spielenden Kindern beurteilen können, auf der Hand. Hierfür spricht schon die - augenscheinlich nicht in der Natur vorkommenden Enten nachempfundene - bunte Farbgebung dieses Produkts (hellvioletter Körper, gelbes und hellblaues Gefieder, hellblauer Kopf), die ersichtlich die (klein-)kindliche Aufmerksamkeit auf das Produkt ziehen soll. Es spricht - entgegen der Einlassung der Klägerin - aus Sicht des Senats nichts dafür, dass diese Farbgebung in der heutigen Zeit ihr Ziel verfehlen könnte. Allein dem Umstand, dass heutzutage auch Spielzeug aus anderen Materialien, mit anderer Farbgebung und anderer oder weitergehender Funktionalität verfügbar ist, ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen; es erscheint nicht fern liegend, dass gerade diese "Andersartigkeit" sogar geeignet ist, ein gesteigertes Interesse bei Kindern zu wecken. Der in der streitgegenständlichen "Blechente" installierte Aufzugsmechanismus, der die Ente befähigt, sich mit angedeuteten Paddelbewegungen fortzubewegen, ist schließlich in besonderem Maße geeignet, Kinder für das Produkt und den spielerischen Umgang hiermit zu begeistern. Dass diese Beweglichkeit nicht durch elektrische oder elektronische Bauteile erreicht, sondern durch einen einfachen und auch von kleineren Kindern unschwer zu erfassenden und zu bedienenden Mechanismus bewirkt wird, dürfte der Attraktivität des Spielzeugs für diesen Personenkreis eher förderlich sein. Es liegt fern, dass dabei der von der Klägerin geltend gemachten "Zerbrechlichkeit" der Ente von den betreffenden Kindern gesteigerte Bedeutung beigemessen werden könnte. Im Übrigen dürfte auch das Gewicht, das eventuell anwesende Erwachsene der Gefahr einer Beschädigung der Ente und/oder ihres Aufzugsmechanismus beim kindlichen Spiel beimessen, angesichts des geringen Ein- und Verkaufspreises des Produkts von wenigen EUR - anders als bei historischen Blechspielzeugen mit hohem (Sammler-)Wert - eher gering zu veranschlagen sein.

b. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der streitgegenständlichen "Blechente" handele es sich nicht um ein "maßstabs- und originalgetreues Kleinmodell für erwachsene Sammler" im Sinne der Nummer 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG, auf die § 1 Abs. 2 der 2.GSGV Bezug nimmt. Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum die "Blechente" kein originalgetreues Kleinmodell einer "in Ostasien" in der Natur vorkommenden Ente darstellt (keine Blechlaschen, kein Hut - den auch die streitgegenständliche Ente nicht aufweist -), angemessen sind und in jeder Hinsicht überzeugen. Denn die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, sie vertreibe originalgetreue Kleinmodelle von in der Natur vorkommenden Enten. Sie macht dies auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht geltend; schon die Farbgebung des Produkts lässt die Annahme, es solle eine Ente originalgetreu dargestellt werden, als fern liegend erscheinen.
Die streitgegenständliche Ente kann jedoch auch nicht als "maßstabs- und originalgetreues Kleinmodell" eines in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Japan hergestellten Blechspielzeugs qualifiziert werden, wie dies die Klägerin reklamiert.

Nach ihren Angaben handelt es sich bei der Ente um eine "1:1 Reproduktion" bzw. eine hinsichtlich Form, Größe und Qualität originalgetreue Nachbildung eines in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hergestellten Baumusters. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit diese Darstellung zutreffend ist. Bedenken in dieser Hinsicht weckt schon, dass die Klägerin die Anfrage des Verwaltungsgerichts nach dem - genauen - Hersteller der "Originalente" unbeantwortet gelassen und hinsichtlich des Herstellungszeitraums lediglich Vermutungen geäußert und diese Angaben auch im Zulassungsantrag nicht weiter konkretisiert hat; auch ist dem Senat von einem anderen Anbieter von Blechspielzeug eine Abbildung einer in Japan hergestellten alten "Blechente" (Kaufpreis: 65,-- EUR) bekannt, die dem streitgegenständlichen Produkt zwar in der Form ähnelt, aber eine in der Gesamtgestaltung abweichende, eher dem Vorbild der Natur entsprechende Farbgebung aufweist ( http://www.blechkiste. info/biete3.htm vom 14.11.2003, "Inakita" ); das der streitgegenständlichen "Blechente" aufgedruckte Gefieder und ihr Uhrwerkschlüssel stimmen ersichtlich auch nicht mit der Abbildung auf der von der Klägerin zu den Akten gereichten Kopie aus dem Katalog eines anderen Blechspielzeugversandes überein (Anlage B 1 des Zulassungsschriftsatzes), die eine aus Japan stammende Blechente (zum Preis von 65,00 DM) darstellt. Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden.

Ungeachtet der Frage ihrer - für den Sammler entscheidenden - Originaltreue dürfte die Ente schon nicht als "Modell" anzusehen sein. Während es nämlich Aufgabe eines Modells ist, "Form, Beschaffenheit, Maßverhältnisse ... eines vorhandenen od. noch zu schaffenden Gegenstandes in bestimmtem (insbes. verkleinerndem Maßstab" zu veranschaulichen -
vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, 1978, Artikel: "Modell" -,
steht bei einem originalgetreuen und funktionsidentischen Nachbau eines Gegenstandes der Zweck im Vordergrund, das Original nicht (nur) zu veranschaulichen, sondern in seiner Nutzung - hier: als Spielzeug - zu ersetzen. Es spricht nichts dafür, dass es Sinn und Regelungsinhalt der Ausnahmeregelung in Nr. 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG ist, das Inverkehrbringen funktionsidentischer Kopien gefährlicher Spielzeuge zu ermöglichen, deren Originale in der EU nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht an: Bei dem von der Klägerin bemühten "1:1-Modell" handelt es sich jedenfalls nicht um ein "Kleinmodell" im Sinne der genannten Ausnahmeregelung. Wie dem oben genannten Zitat zu entnehmen ist, ist für ein "Modell" der Maßstab der Abbildung des Originals von erheblicher Bedeutung. Auf diesen Zusammenhang hebt ersichtlich Nr. 2 des Anhangs I der Richtlinie 88/378/EWG mit der Anforderung ab, es müsse sich (nicht nur um ein "Modell", sondern) um ein maßstabsgetreues Kleinmodell des jeweils dargestellten Gegenstandes handeln. Jedenfalls diese Anforderung erfüllt ein Gegenstand in derselben Größe wie das "Original" ersichtlich nicht. Hierauf hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Argumentation der Klägerin, ein "sklavisches Festhalten an der Begrifflichkeit des Wortes 'Kleinmodell'" könne "nicht überzeugen" und werde "dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift nicht gerecht", bietet keine Handhabe, sich über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinwegzusetzen. Auch der von der Klägerin unterstellte Wunsch Erwachsener, derartige - als Spielzeug gestaltete, aber den nach den geltenden EU-Richtlinien für Spielzeug geltenden Anforderungen nicht genügende - Produkte für sich als Sammler erwerben zu können, rechtfertigt eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift über ihren - eindeutigen - Wortlaut hinaus nicht. Auf die von der Klägerin im hier gegebenen Zusammenhang noch angestellten Erwägungen kommt es demzufolge aus Rechtsgründen nicht mehr an. Insofern sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch der Senat der Auffassung ist, dass die der "Blechente" von der Klägerin verliehene Bezeichnung als "Sammlermodell" nur vorgeschoben ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich die Produktion und der Handel mit diesem Artikel - nach eigener Einschätzung der Klägerin ein "Massenprodukt" - angesichts des geringen Ein- und Verkaufspreises für die Klägerin betriebswirtschaftlich "rechnen" könnte, wenn hiermit lediglich das schmale Marktsegment der erwachsenen Sammler von Blechspielzeugen - einschließlich "Anfängern" in diesem Metier ohne ausreichende finanzielle Mittel - "bedient" werden würde, zumal auch auf diesem Markt mutmaßlich ein eher geringes Interesse an billigen Nachbauten der "an sich" gesuchten alten Originalprodukte bestehen dürfte; dies muss auch und gerade der Klägerin klar sein, die im Übrigen für ihre Behauptungen hinsichtlich ihres auf primär in diesem Marktsegment tätige Händler beschränkten Kundenkreises zu keiner Zeit nachprüfbare Angaben gemacht hat. Aktenkundig ist allein, dass von ihrer Rechtsvorgängerin vertriebene Produkte vor dem Weihnachtsfest 1995 schon allein auf dem Weihnachtsmarkt in Münster von zwei Händlern zur Schau gestellt und den Besuchern des Marktes zum Verkauf angeboten worden sind. Auch die von der Klägerin für ihre Argumentation herangezogenen "Überraschungsei-Figuren" der Firma Ferrero ("Kinderüberraschung") werden ungeachtet des Umstandes, dass sie gesammelt werden, nicht allein und nicht einmal vorrangig für Sammler, geschweige denn für erwachsene Sammler produziert. Im Übrigen sind diese Figuren - ungeachtet des bekanntlich geringen Verkaufspreises der "Überraschungseier" - als Vergleichsmaßstab für die hier fraglichen Blechprodukte schon deshalb ungeeignet, weil es sich dabei durchweg ersichtlich weder um maßstabs- noch originalgetreue Modelle (von irgendetwas) handelt und weil diese Produkte zudem dem geltenden Gerätesicherheitsrecht entsprechen dürften. Insbesondere tragen jedenfalls die den Mitgliedern des Senats bekannten "Überraschungseier" - anders als die Produkte der Klägerin - die für Spielzeug - was die hierin enthaltenen Figuren eindeutig sind - erforderliche CE-Kennzeichnung.

c. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen ferner die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts geltend macht, Ziffer 2. der Ordnungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Insofern hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Bezeichnung "Blechspielzeuge, die nach dem gleichen Herstellungsverfahren gefertigt werden und somit mit den gleichen Gefahren behaftet sind", wie die von Ziffer 1. der Verfügung erfasste "Blechente", mache in Verbindung mit der Begründung des Bescheides für die Klägerin als Adressatin hinreichend deutlich, dass ihr gesamtes mittels Blechlaschen zusammengehaltenes Sortiment betroffen sei - wie sie die Verfügung ja auch verstanden habe (UA S. 5). Die von der Klägerin hiergegen gerichtete Beanstandung, es werde nicht deutlich, welche der von ihr vertriebenen Produkte "überhaupt als Spielzeug gelten", greift nicht durch. Die Erwägung, das Verwaltungsgericht habe "nicht geprüft, ob unter den Blechartikeln nicht auch solche Modelle sind, die auch das Gericht zweifelsfrei als Kleinmodell anerkennen müsste, was zum Beispiel bei der Nachbildung von Autos nahe lieg(e)", führt nicht weiter. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren jemals für sich in Anspruch genommen, dass in ihrem Sortiment Blechartikel enthalten seien, die "echte" Kraftfahrzeuge maßstabsgerecht und originalgetreu abbilden. Auch der Zulassungsantrag erschöpft sich neben allgemeinen Erwägungen in der schlichten Behauptung, sie vertreibe unter anderem Blechautos, die neben ihrer Eigenschaft als Replikationen alten Spielzeugs "auch dem tatsächlichen Originalfahrzeug nachgebildet" seien, sodass es sich "demnach unzweifelhaft um Kleinmodelle handeln" dürfte. Dabei versäumt es die Klägerin jedoch, auch nur ein einziges von ihr vertriebenes Produkt konkret und nachprüfbar zu bezeichnen, auf das die zur Spielzeugeigenschaft der "Blechente" angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, weil die erforderliche Maßstabs- und Originaltreue jedenfalls im Hinblick auf ein (welches?) "tatsächliches Original" gegeben ist, sodass für die Klägerin im konkreten Fall ernstlicher Anlass zu Auslegungszweifeln hinsichtlich der Reichweite von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung bestehen könnte. Dies wäre indes zur Darlegung (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geboten gewesen. Der Umstand allein, dass die Klägerin selbst einen vom - ihr bekannten - Verständnis des Beklagten abweichenden Spielzeugbegriff für richtig hält, stellt die Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in Frage.

Auch der Hinweis der Klägerin, der Beklagte selbst sehe "hochwertig(e) oder höherwertig(e)" Artikel nicht als Spielzeug, sondern als Sammlerartikel an, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Differenzierung in der angefochtenen Verfügung, um deren Bestimmtheit es hier allein geht, nicht findet; vielmehr ist dort allein die Art der Herstellung als Kriterium für die Bestimmung der betroffenen Artikel in Bezug genommen. Im Übrigen bleibt die Klägerin auch insofern jegliche Darlegung schuldig, dass sich in dem von ihr vertriebenen Sortiment mit Blechlaschen zusammengehaltener Blechprodukte auch nur ein Artikel findet, hinsichtlich dessen eine Einstufung als "höherwertiger Sammlerartikel" ernstlich in Betracht zu ziehen wäre, sodass sie insofern Auslegungszweifeln unterliegen könnte.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht möglicherweise in den vorgenannten Zusammenhang gestellten "Artikel, die in früherer Zeit einmal als Spielzeug gefertigt worden waren, aber heute wegen ihrer kunsthistorischen Bedeutung kein Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 2.GSGV darstellen ... (und) nicht in Spielzeugläden oder an Marktständen, sondern bei Sotheby's gehandelt werden", dürfte sich die Tatsache, dass ihre Beschaffenheit nicht an den aktuellen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug zu messen ist, schon daraus ergeben, dass die Regelungen des Gerätesicherheitsgesetzes, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG nur für das - erstmalige - Inverkehrbringen gelten, nicht hingegen für spätere Handelsvorgänge "nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender" (§ 2 Abs. 3 GSG). Genau dieses Inverkehrbringen jedoch steht bei der gewerblichen Betätigung der Klägerin in Rede.

d. Auch die Erwägungen der Klägerin zum "Schutzzweck des GSG" greifen nicht durch. Die Klägerin räumt - an anderer Stelle ihres Zulassungsvorbringens - ein, dass ihre Produkte beim kindlichen Spiel beschädigt werden können, sodass sie die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten und auch nach Ansicht des Senats nahe liegenden Gefahren für Kinder bergen. Genau dies besagt im Übrigen auch der von der Klägerin selbst auf den Umverpackungen ihrer Produkte angebrachte Warnhinweis. Dass ihr als Großhändlerin, deren Identität und Anschrift jedenfalls auf der Umverpackung der zu den Akten gereichten "Blechente" oder dem Produkt selbst an keiner Stelle vermerkt ist, keine Schadensfälle zur Kenntnis gekommen sind, vermag die Ungefährlichkeit der von ihr vertriebenen Produkte nicht zu belegen. Auch die Annahme der Klägerin, die von ihr vertriebenen Blechprodukte würden durch diejenigen Kinder, die zu ihnen Zugang erhalten, nicht "gehandhabt", erscheint schon angesichts des Aufzugsmechanismus, den die "Blechente" aufweist und der nach Angaben der Klägerin bei den meisten Blechartikeln vorhanden sein soll, als abwegig.

e. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung genüge dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wecken keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil.

Dass die in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verbote eine größere Eignung besitzen, Kinder vor Gefahren zu schützen, die von dem von der Klägerin vertriebenen Spielzeug ausgehen, als mehr oder weniger große, mehr oder weniger deutliche Warnhinweise auf der Umverpackung dieser Produkte oder an anderen Stellen, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. An der Erforderlichkeit der getroffenen Ordnungsverfügung bestehen daher auch im Lichte der Erwägungen der Klägerin zu den Handlungen "verantwortungsvolle(r) Eltern" sowie dem Aspekt der "Eigenverantwortung des Konsumenten" und des wünschenswerten Schutzes von Kindern vor unter das Gerätesicherheitsrecht fallenden Gegenständen keine Zweifel. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen, dass der mit den streitgegenständlichen Verboten erreichte Erfolg zu den Auswirkungen für die Klägerin außer Verhältnis steht. Das geltende Gerätesicherheitsrecht verbietet es, Spielzeug, welches die in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt, in den Verkehr zu bringen, um die Benutzer von Spielzeug vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden zu schützen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 4 GSG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. GSGV). Die Klägerin vertreibt Spielzeug im Sinne von § 1 der 2. GSGV, das diesen Anforderungen nicht genügt, sondern nach den - nicht substantiiert angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei "voraussehbare(m) und normale(m) Gebrauch ... unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern" die Gefahr "von Schnittwunden großer Ausdehnung und Tiefe durch freigelegte Blechteile nach Auseinanderfallen oder -brechen des Spielzeuges" (UA S. 6) birgt. Damit übt sie eine Tätigkeit aus, die nach geltendem Recht zwingend zu unterbinden ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GSG: "trifft ..."). Dass es sich hierbei um den Schwerpunkt der von der Klägerin in freier unternehmerischer Entscheidung gewählten wirtschaftlichen Betätigung handelt, steht einer Untersagung des Inverkehrbringens und Ausstellens nach § 5 Abs. 1 S. 1 GSG nicht entgegen. Im Übrigen stehen für die Klägerin - auch in dem Bereich, den ihre Handelsregistereintragung ausweist: "Der Handel mit Spielwaren aller Art, insbesondere mit Blechspielwaren" - ohne weiteres Betätigungsfelder offen, in denen sie nicht zwangsläufig in Konflikt mit dem Gerätesicherheitsrecht gerät.

2. Soweit die Klägerin mehrfach beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich, ob sie hiermit überhaupt den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen will. Jedenfalls sind derartige Verstöße des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Die - unzutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitbefangene "Blechente" sei mit einem Hut bekleidet, ist ersichtlich nicht entscheidungserheblich, weil sie sich, wie aufgezeigt, allein auf die Frage bezieht, ob die Ente ein "Modell" eines in der Natur vorkommenden "Originals" darstellt. Dies nimmt schon die Klägerin nicht für sich in Anspruch; eine solche Annahme wäre angesichts der - ebenfalls bereits angesprochenen - Farbgebung des Produkts auch ersichtlich falsch. Schon aus diesem Grund geht auch die Beanstandung ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt oder gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen.

Dass und inwiefern das Gericht andere Umstände des Falles oder entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen oder zu Unrecht nicht erörtert haben könnte, ergibt das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen nicht.

3. Auch hinsichtlich der von der Klägerin abgegebenen Einschätzung, dass das vorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung aufwirft, wird nicht deutlich, ob hiermit ein eigenständiger Zulassungsgrund (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden soll. Dies kann letztlich ebenfalls offen bleiben, da es auch insofern an einer hinreichenden Darlegung (§ 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F.) fehlt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Hinweises der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur - fehlenden - Rundfunkgebührenpflicht für die betriebsfähige Bereithaltung von Funknavigationsgeräten, deren Nutzung zu Rundfunkempfangszwecken unzulässig ist, als auch für die Fragen, "wie die Eigenverantwortung des Konsumenten sich auf den Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Unternehmers auswirkt" sowie "in welchem Maße ... die Kinder vor ihren Eltern durch das beklagte Amt beschützt werden 'müssen' und in welchem Maße ... der Klägerin zur Erreichung dieses Ziels Beschwernisse auferlegt werden 'können'". Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Erläuterung, dass und inwiefern die streitgegenständliche Auslegung und Anwendung der herangezogenen Regelungen des GSG, der 2. GSGV und der Richtlinie 88/378/EWG auf den vorliegenden Fall in den von der Klägerin angedeuteten Zusammenhängen, die im Kern eher auf rechtspolitische Fragestellungen zielen, konkrete Rechtsfragen aufwerfen und dass und in welcher Hinsicht in einem Berufungsverfahren über den zu entscheidenden Fall hinausgreifende und einer Verallgemeinerung fähige Rechtsgrundsätze entwickelt werden könnten. ..."




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