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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2007 - I-20 U 71/07 - Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Kfz mit Endpreisen, in denen die Überführungskosten nicht enthalten sind

OLG Düsseldorf v. 11.09.2007: Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Kfz mit Endpreisen, in denen die Überführungskosten nicht enthalten sind


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.09.2007 - I-20 U 71/07) hat entschieden:
Es ist wettbewerbswidrig, in Autobörsen im Internet gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen zu werben, bei denen es sich nicht um solche handelt, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile - insbesondere Überführungskosten und Bereitstellungspauschalen - unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.




Siehe auch Autohandel und Preisangaben


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer auf der Internetplattform www.m.de zwischen Ende Januar und Mitte Februar 2007 erschienenen Werbung für einen Peugeot 107 70 Petit Filou in Anspruch, von der ein Auszug in den Tenor zu Ziff. 1 eingerückt ist.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung zu.

Die Antragsgegnerin hat gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen, indem sie die Überführungskosten in Höhe von 550 Euro, die unstreitig Preisbestandteil sind, d. h. zwangsläufig in dieser Höhe anfallen, nicht zusammen mit dem Kaufpreis als Endpreis angegeben hat, sondern diesen Preisbestandteil an versteckter Stelle ausgewiesen hat, und zwar unter der Rubrik "Beschreibung", in der zunächst der Kaufgegenstand beschrieben wird und darauf folgend der Hinweis "zzgl. 550 Euro Überführung" enthalten ist.

Diese Art der Preisangabe ist entgegen der Ansicht des Landgerichts geeignet, den Wettbewerb auf dem Kfz-Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Denn der Preisbestandteil "Überführungskosten" wird durch die Angabe an verdeckter Stelle unter einer Überschrift, unter der der Verbraucher lediglich eine Beschreibung des Kaufgegenstandes erwartet, nicht aber mit einer weiteren Preisangabe rechnet, nicht zuverlässig wahrgenommen. Ob hierin bereits eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG über den Preis zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wird durch diese Art der Preisangabe die durch die Preisangabenverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerlässlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, erheblich erschwert (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 – Fernflugpreise). Dies gilt bereits bei isolierter Betrachtung der in dem Internetportal mobile.de veröffentlichten Anzeige gemäß der Anlage K 2. Als irreführend im Sinne des § 5 UWG und massiver Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung ist die Werbung der Beklagten anzusehen, die die Klägerin als Anlage K 1 vorgelegt und die bei einer Nutzung des Internetportals mobile.de unter Nutzung des Suchkriteriums "Preisbereich" und der Eingabe eines Höchstpreises von 8.000 Euro erscheint. Aus dieser dann im Internet erscheinenden Liste lässt sich der Endpreis des Fahrzeugs der Klägerin überhaupt nicht entnehmen. Der Preisbestandteil "Überführungskosten" ist aus der Suchliste nicht ersichtlich. Auf diese Weise erscheint das von der Antragsgegnerin angebotene Fahrzeug erheblich günstiger, als es tatsächlich ist. Die Antragsgegnerin, die ihr Fahrzeug in dem Internetportal "mobile.de" angeboten hat, muss sich die Werbung für ihr Fahrzeug in der Ergebnisliste bei Nutzung der Suchfunktion "Preisbereich" als eigene zurechnen lassen. Denn die Antragstellerin kannte diese Suchkategorie in dem Internetportal, die im Übrigen bei Internetportalen, über die Waren angeboten werden, üblich ist. Da in der von ihr geschalteten Anzeige die "Überführungskosten" an ganz versteckter Stelle angegeben sind und keinen Eingang in die Preisangabe am Beginn der Anzeige gefunden haben, musste sie damit rechnen, dass in den Übersichtslisten, die alle Angebote in dem ausgewählten Preisbereich zeigen, dieser Preisbestandteil keine Berücksichtigung findet. Es ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Art der Preisangabe an verdeckter Stelle gerade im Hinblick darauf gewählt hat, dass bei einer Übersicht über die Preise der auf der Internetplattform angebotenen Kraftfahrzeuge der Preisbestandteil "Überführungskosten" keinen Eingang finden würde. Die Ergebnisliste bei Angabe einer Preisspanne bildet eine wesentliche Grundlage des Verbrauchers für den Preisvergleich. Wenn in einer solchen Übersichtsliste ein erheblicher Bestandteil des Endpreises nicht aufgenommen ist, und das eigene Angebot deshalb wesentlich günstiger erscheint als dasjenige der Mitbewerber, ist dies geeignet, den Wettbewerb auf dem Kfz-Markt zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. ..."



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